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  NEU: Give me WIKU-five! Das tägliche 5minütige kostenlose Info-Video von WIKU
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 11.04.2020, 14:08 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

NEU: Give me WIKU-five! Das tägliche 5minütige kostenlose Info-Video von Wilhelm Kurzböck zu den Aktualitäten in der Personalverrechnung

Liebe Community!

Die Änderungen, Hinweise und Meinungen dringen ja zur Zeit in einer Schlagzahl zu uns, die beispiellos ist.


Praktisch jeder bzw. jedem von uns, schwirrt der Kopf nach einem Arbeitstag bzw. nach einer Arbeitswoche.

In der Früh weiß man oft nicht, wo man überall schauen muss und ist sich nicht sicher, ob man ev. etwas versäumt hat.

"Give me WIKU-Five" ist bis auf Weiteres ein tägliches 5minütiges Update-Video, das Ihnen anhand meiner Foreneinträge (also leicht nachlesbar) zeigt, was sich in den letzten 24 Stunden in der Personalverrechnung getan hat.

Wer sich diesen Info-Clip gibt, bevor er oder sie "zur Arbeit schreitet", kann sicher sein, alle Informationen, die er oder sie braucht, um gut durch den Tag zu kommen (und mehr wünschen wir uns ja derzeit nicht) beisammen zu haben.

Dieses Infoservice ist KOSTENLOS für alle, da ich mir denke, dass es auch diese Solidarität braucht, gebündelte Informationen unkompliziert und kostenlos auf allen Kanälen zur Verfügung zu stellen.

Die Lohnverrechner/innen haben in den letzten Wochen einfach zuviel gelitten, um wieder irgendwelche kostenpflichtigen Infopackages zu schnüren.
Die detaillierte Aufbereitung all dieser Informationen erfolgt dann - wie bisher - im Rahmen meines Lohnverrechnungsmagazines WIKU-Personal aktuell samt ausführlicher Erklärvideos für die Premium-Abonnent/innen.

Also:

1. Täglich vor der Arbeit (Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage) "Give me WIKU-Five" ansehen. Dieses Video wird auf allen meinen Kanälen ausgestrahlt werden. Das jeweilige Video wird mindestens ein Jahr lang abrufbar sein und ist - ich wiederhole mich hier gerne - kostenlos. Das ist mein Danke dafür, dass Sie so tapfer durchgehalten haben und auch auf diese Art wieder meine Arbeit und mein Familienteam so unterstützen.

2. Die Details, Checklisten, Formulierungshilfen, schriftlichen Nachweise etc. gibt es weiterhin regulär über die WIKU-Personal aktuell (Premium-Abo empfohlen).

Informationen zum WPA-Abo finden Sie hier:
http://wikutraining.at/seitenwiku/person...start.html
[/url]
3. Sollten Sie es noch nicht haben: sprechen Sie mit Ihrem Chef oder Ihrer Chefin über ein Abo des Vorlagenportals (http://www.vorlagenportal.at). Es ist mitunter das Beste, was ich an Unterstützungsmaterial für die Personalverrechnung kenne. Birgit Kronberger und Rainer Kraft sind eine Mischung aus Genie und Praxis, die - außerhalb jeglicher Institutionen - etwas auf die Beine gestellt haben (gestemmt haben), was selbst mich nur sprachlos zurücklässt (wie um alles in der Welt, habt ihr das geschaffen?).

Informationen zum VP-Abo finden Sie hier (über 1000 !!! Vorlagen):
https://www.vorlagenportal.at/
[url=https://www.vorlagenportal.at/]
VP und WIKU-Training sind eng befreundete "Privatinitiativen". Es gibt keinerlei Presseförderungen oder sonstige Förderungen für uns. Wir sind beide nur uns selbst und den ratsuchenden Personalverrechner/innen und HR-ler/innen verpflichtet und jeweils - auch in diesen Tagen - unabhängig.

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  Aktuelles zu den neuen Covid-Prämien und Covid-Zulagen
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 11.04.2020, 13:18 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

In § 124b Z 350 EStG 1988 findet man seit genau einer Woche folgenden Eintrag:
Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro steuerfrei.
Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden.
Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
Die den offiziellen Erläuterungen zum Initiativantrag liest man dazu Folgendes:
Aufgrund der derzeitigen COVID-19-Krisensituation leisten Mitarbeiter in Bereichen, die das System aufrechterhalten, Außergewöhnliches.
Werden sie dafür vom Arbeitgeber extra entlohnt, dann sollen diese Bonuszahlungen und Zulagen bis zum Betrag von 3 000 Euro steuerfrei gestellt werden.
Die Zahlungen dürfen üblicherweise bisher nicht gewährt worden sein und ausschließlich zum Zweck der Belolmung im Zusammenhang mit COVID stehen.
Belohnungen die auf grund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden sind daher nicht steuerfrei.

Für die LV-Praxis bedeutet dies Folgendes:
1. Arbeitnehmer/innen, die derzeit (d. h. in der Covid-Krise) beschäftigt werden, können von Arbeitgeberseite monatliche oder einmalige Zulagen oder Bonuszahlungen erhalten. Eine Verpflichtung dazu besteht nur dann, wenn diese auch kollektivvertraglich vorgesehen ist (wie zB im kürzlich ergangenen Kollektivvertrag zur Sozialwirtschaft Österreichs).
2. Diese neue Regelung verpflichtet also den bzw. die Arbeitgeber/in nicht zur Zahlung, sondern SETZT VORAUS, dass eine solche Zahlung geleistet wird.
3. Das Gesetz definiert mE auch nur das Arbeiten während der Covid-Krise. Die Erläuterungen sprechen von "systemerhaltend" und nicht von "systemkritisch".
4. Es muss sich um zusätzliche Entlohnungen handeln, also um solche, die nicht von Haus aus zustehen.
5. Mehrleistungen können dadurch mE nicht wirksam abgegolten werden (also anstelle von Überstundenentlohnungen).
6. Denkbar wäre es aber, dass man zB für Arbeitnehmer/innen, die sich in Kurzarbeit befinden, derartige Zahlungen zusätzlich zur "Nettogarantie" leistet. Eine negative Auswirkung auf die Kurzarbeitsbeihilfe ist dabei nicht zu erwarten, da man ja durchaus mehr bezahlen darf als das, was man mindestens muss. Aber auch hier gilt, dass dadurch nicht etwa Mehrleistungen abgegolten werden dürfen.
7. Die Zahlung kann entweder einmalig als Bonus erfolgen (bis zu € 3.000,00) oder monatlich oder in einer Mischung aus einmalig und monatlich, solange der Gesamtbetrag € 3.000,00 nicht übersteigt.
8. Die Zahlung ist definitiv lohnsteuerfrei und erhöht weder das Jahressechstel noch das Kontrollsechstel bzw. das BUAG-Jahreszwölftel noch das BUAG-Kontrollzwölftel, wenn sie als laufende Bezüge gewährt wird, noch erfolgt eine Anrechnung auf einen dieser Werte, wenn die Leistung als sonstiger Bezug (als als Einmalzahlung) erfolgt.
9. Erfolgt die Abrechnung als laufender Bezug, so erhöht sie dennoch das Jahresviertel sowie das Jahreszwölftel gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 (Personen, die nicht im System des BMSVG sind).
10. Diese Zahlungen sind - nachdem dies noch nachträglich geändert wurde - nun von SV/BV-Beiträgen befreit, soweit sie auch lohnsteuerfrei sind.
11. Diese Zahlungen unterliegen aber sehr wohl grundsätzlich den Abgaben DB, DZ und KommSt (falls nicht eine andere Befreiung greift wie zB das Vorliegen einer begünstigten Behinderung).

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  Ausleistungspflicht - UEZ im Krankenstand?
Geschrieben von: Daniel - 11.04.2020, 11:59 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Guten Tag Kollegen

folgender Sachverhalt

EV Auflösung 16.03.2020 (im Krankenstand, somit Ausleistungspflicht)
Volles Entgelt läuft bis 16.03.2020, Halbes Entgelt bis 14.04.2020

Krankenstand weiterhin aktiv nach Entgeltfortzahlungsanspruch am 14.04.2020

1 Tag Urlaubsersatzleistung noch abzurechnen

wie sieht meine Abmeldung aus?
Austritt 16.03.
Ende Entgeltanspruch 15.04.2020
BV Ende 15.04.2020
Urlaubsersatzleistung ab 15.04. bis 15.04. (grosses ? da der Krankenstand noch läuft - keine Ahnung wie lange)
weil eigentlich beginnt die UEZ ja nach dem Austritt?!

ist diese vorgehensweise Korrekt?

danke euch

Frohe Ostern Big Grin

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  Statusinformation zur Handlungsempfehlung der WK
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 10.04.2020, 21:04 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Die Handlungsempfehlung der WK, die wir textlich gestern und heute vorbereitet haben, hat leider die Publikation auf der WK-Seite noch nicht geschafft.

Ich wurde soeben verständigt, dass dies frühestens am 13.04.2020, spätestens am 14.04.2020 der Fall sein wird.

Inhalt dieser Handlungsempfehlung werden nicht Beispiele oder FAQ sein (also das erwartete Ergebnis der Taskforce).

Rainer Kraft (Vorlagenportal) und ich werden ab dem Zeitpunkt der offiziellen Publikation noch eine gemeinsame Erklärung dazu abgeben, damit auch die Hintergründe des momentanen (unbefriedigenden) Status leichter verständlich sind.

Sobald die ONLINE-Schaltung erfolgt ist, gehen das Vorlagenportal und ich mit allem ONLINE.


Bis dahin wünsche ich Ihnen ein angenehmes Osterfest.

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  Zwei Buchempfehlungen betreffend die Autorin Frau Dr. Erika Marek
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 10.04.2020, 20:43 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Zwei Buchempfehlungen betreffend die Autorin Frau Dr. Erika Marek - einem Mitglied unserer Task force

Die Grande Dame der Personalverrechnung, Frau Dr. Erika Marek, hat zwei Fachliteraturschätze aktualisiert.

Für beide Bücher möchte ich an dieser Stelle ausdrückliche Empfehlungen aussprechen:

1. Altersteilzeit und erweiterte Altersteilzeit in Frage und Antwort:

https://shop.lexisnexis.at/altersteilzei...77984.html
[/url]
sowie

2. Die Pensionen ab dem Jahr 2020:


[url=https://www.weissverlag.at/uebersicht-der-buecher/bestellung-der-buecher-fuer-jaenner-2020/die-pensionen-ab-dem-jahr-2020/]https://www.weissverlag.at/uebersicht-der-buecher/bestellung-der-buecher-fuer-jaenner-2020/die-pensionen-ab-dem-jahr-2020/

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  Änderungen von verschiedenen Covid-Verordnungen
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 10.04.2020, 18:20 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Änderungen von verschiedenen Covid-Verordnungen
 

BGBl. II Nr. 147, ausgegeben am 9. April 2020 - Änderung der Verordnung über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft und zum Fürstentum Liechtenstein
 
BGBl. II Nr. 148, ausgegeben am 9. April 2020 – Änderung der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes
 
BGBl. II Nr. 149, ausgegeben am 9. April 2020 – der Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Italien, der Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Ungarn und Slowenien
 
BGBl. II Nr. 150, ausgegeben am 9. April 2020 – Änderung der Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich
 
BGBl. II Nr. 151, ausgegeben am 9. April 2020 - Änderung der Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
 
BGBl. II Nr. 152, ausgegeben am 10. April 2020 - Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz
 
 
 
Ausnahmen vom Betretungsverbot für Kund/innen
1. Generelle Ausnahmen:
Tankstellen (war schon bisher eine Ausnahme) und angeschlossene Waschstraßen (NEU) è § 2 Abs. 1 Z 12 Covid-19-Maßnahmen-VO
 
Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkte è § 2 Abs. 1 Z 22 Covid-19-Maßnahmen VO
 
Pfandleihanstalten und Handel mit Edelmetallen è § 2 Abs. 1 Z 23 Covid-19-Maßnahmen-VO
 
Hier spielt auch keine Rolle, wie groß jeweils die Betriebsstätte ist.
 
Kund/innen und Mitarbeiter/innen (mit Kundenkontakt) müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen.
 
Regelmäßiges Desinfizieren muss sichergestellt werden.
 
 
2. Spezielle Ausnahme für „kleine Geschäftslokale für den Verkauf von Waren und von Handwerksbetrieben“
·        Max. 400m² Verkaufsfläche
·        Nur 1 Kunde pro 20 m² (ist dies nicht gewährleistet, so darf jeweils nur ein/e Kunde bzw. Kundin das Geschäftslokal betreten.
·        Sicherstellen der maximalen Kapazität durch Einlasskontrolle.
·        Kund/innen und Mitarbeiter/innen (mit Kundenkontakt) müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen.
·        Regelmäßiges Desinfizieren muss sichergestellt werden.
Sind sonstige Betriebsstätten baulich verbunden (z. B. Einkaufszentren), ist der Kundenbereich der Betriebsstätten zusammenzuzählen, wenn der Kundenbereich über das Verbindungsbauwerk betreten wird. Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben.
 
§ 2 Abs. 4 und 6 der Covid-19-Maßnahmen-Verordnung.
 
Gleichzeitig wurde durch § 2 Z 3a der Covid-19-Maßnahmengesetz-Verordnung klargestellt, dass es nun sechs Ausnahmen dafür gibt, weshalb öffentliche Orte betreten werden dürfen.
 
Es sind dies
·        Notfall,
·        Betreuung,
·        Hilfe,
·        Deckung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens,
·        Arbeit und Bewegung im Freien alleine oder mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben,
·        Inanspruchnahme jener Dienstleistungen, die angeboten werden dürfen (zB siehe oben sowie die anderen bereits erlaubten Dienstleistungen wie zB. Abholung von Essen).
 
 
Eheschließungen
Sind wie Begräbnisse nur im engsten Familienkreis zulässig è § 2 Z 3 der Covid-19-Maßnahmengesetz-Verordnung
 
Damit stellt die Eheschließung gemäß Verordnung ein „notwendiges Grundbedürfnis“ dar.
 
 
Fahrgemeinschaften und Massen-beförderungsmittel
Das Betreten des Kundenbereiches von Massenbeförderungsmitteln sowie das Bilden von Fahrgemeinschaften ist jeweils nur zulässig, wenn ein gut abdeckender Mundschutz getragen wird und jeweils ein Abstand zu nicht haushaltszugehörigen Personen von mindestens einem Meter eingehalten wird.
 
Kinder unter 6 Jahre brauchen hier jeweils keinen Mundschutz tragen è§ 4 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Maßnahmengesetz-Verordnung
 
 
Grenzübertritte
Die Grenzkontrollen wurden nun auf sämtliche Nachbarländer ausgedehnt (damit sind nun auch Tschechien und die Slowakei von diesen Maßnahmen erfasst).
 
Im Falle der Einreise nach Österreich (auch generell auf dem Luftweg) muss entweder ein ärztliches Attest vorgelegt werden, wonach keine SARS-CoV-2-Infektion vorliegt oder es muss eine freiwillige Heimquarantäne im Ausmaß von 14 Tagen angetreten werden.
 
Die Durchreise ohne Zwischenstopp ist erlaubt.
 
Erlaubt ist auch weiterhin der grenzüberschreitende Güterverkehr.
 
 
Mundschutz für Arbeitnehmer/innen
Das verpflichtende Tragen von den Mund- und Nasenbereich gut abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig.
 
 
Strafsätze
Nach dem Epidemiegesetz:
 
Im Falle des Verstoßes gegen behördliche Auflagen nach dem Epidemiegesetz: € 50,00.
 
Dies betrifft Verstöße
·        gegen § 15 (Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmassen),
·        gegen § 17 (Überwachung bestimmter Personen),
·        gegen § 24 (Verkehrsbeschränkungen für die Bewohner bestimmter Ortschaften).
 
Nach dem Covid-19-Maßnahmengesetz:
Verstöße gegen die Verpflichtung des Tragens eines Mundschutzes (dort, wo ein Mundschutz getragen werden muss):
€ 25,00
 
Andere Verstöße (zB Nichteinhaltung von 1 Meter Abstand): € 50,00
 

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  Wie sind Berufsschultage während der Kurzarbeit bei Lehrlingen zu werten?
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 10.04.2020, 16:05 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Für die Dauer der Berufsschulzeit (auch im Zuge des Home-Learnings) sind keine Ausfallstunden zu verzeichnen.

Das bedeutet, dass der Dienstgeber während dieser Zeit auch keine Kurzarbeitsbeihilfe erhält.


Die Entlohnung gebührt bei Lehrlingen ohnedies zu 100 %.

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  Vereinfachte Vorgehensweise für Bilanzbuchhalter bei der AMSKurzarbeitsantragstellung
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 10.04.2020, 14:58 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Quelle: Rundmail der Fachgruppe Unternehmensberatung, Buchhaltung und IT vom 9. April 2020


Die WKÖ hat durch Verhandlungen mit dem AMS erreicht, dass BilanzbuchhalterInnen für die Kurzarbeitsanträge ihrer KundInnen keine Vollmachten mehr vorlegen müssen, sondern sich gemäß § 36 Abs 5 BibuG auf ihre Vollmacht berufen können.

Weiters wurden BilanzbuchhalterInnen als Superuser bei der Anlegung des eAMS-Kontos aufgenommen.

Die Beantragung des eAMS-Kontos muss durch den Unternehmer/die Unternehmerin selbst erfolgen. Die Zugangsdaten ergehen per RSA-Brief an den Unternehmer/die Unternehmerin.

Bei der Anlegung des eAMS-Kontos kann der Unternehmer/die Unternehmerin aber einen "Superuser" benennen – z.B. PersonalchefIn, BilanzbuchhalterIn, SteuerberaterIn.


Die internen AMS Richtlinien wurden entsprechend geändert und die SachbearbeiterInnen in allen AMS Landesstellen über die erleichtere Vorgehensweise informiert.

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  Kollektivvertragsaktualisierungen KW 15/2020
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 10.04.2020, 14:28 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Agrana Stärkeindustrie - KV-Abschluss per 1.4.2020
Erhöhung der kollektivvertraglichen Löhne um 2,20 %
Überproportionale Erhöhung der Lehrlingsentschädigung im 1. LJ um 15,00 %, im 2. LJ um 5,0%, im 3. und 4. LJ um 2,20 %
Erhöhung der DAZ:
DAZ in den ersten drei Stufen um 1 Cent/h und in den nächsten drei Stufen um 2 Cent/h
Erhöhung der Erschwerniszulage um 2 Cent/h

Bäuerliche Betriebe Burgenland - KV-Abschluss per 1.3.2020
Die Monatslöhne werden in den Kat.1 bis 4 um 2,00 % erhöht
Durch den Wegfall der untersten Lohnkategorie ergibt sich eine Mindestlohnerhöhung von € 102,45
Erhöhung der Stundenlöhne für nichtständige Dienstnehmer/innen um + 2,00 %
Erhöhung der Lehrlingsentschädigung um 2,00 %
Erhöhung der Praktikantenentschädigung mit Matura um 2,70 %
Einvernehmen das der Mindestlohn von € 1.500 mit 1.1..2021 erreicht werden soll
Die Monate Jänner und Februar 2020 werden gegenüber dem Kollektivvertragslohn 2019 rückwirkend mit einer pauschalen Lohnanpassung in allen Kategorien von jeweils € 30 pro Monat vereinbart

Gartenbaubetriebe Wien, NÖ, BGL - KV-Abschluss per 1.3.2020
Erhöhung der KV-Löhne um 2,10 %

Golfanlagen Kärnten - KV-Abschluss per 1.3.2020
Die Löhne werden um 3,47 % erhöht (durch Umsetzung € 1.500,00 Mindestlohn für FerialarbeiterInnen bis max. 3 Monate sonst Durchschnittlich 1, 93 %)
Die Lehrlingsentschädigungen werden um 1,95 % gerundet auf volle Euro-Beträge erhöht.
Hefe- und Spiritusindustrie - KV-Abschluss per 1.2.2020
Erhöhung der KV-Löhne um 2,20 % (kaufmännische Rundung auf vollen Euro)
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 2,20 %
Erhöhung der Dienstalterszulagen um 2,20 %
Begünstigungsklausel für die Aufrechterhaltung der Überzahlung
Erhöhung der Zulagen um 2,20 %
Erhöhung der Zehrgelder auf € 14,80
Landwirtschaftliche Gutsbetriebe NÖ, Wien, Burgenland - KV-Abschluss per 1.3.2020
Erhöhung der KV-Löhne um 2,10 %
Erhöhung der Mittagsdiät um 2,10%
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen durchschnittlich um 2,56 %

Maschinenring-Service Genossenschaft NÖ - KV-Abschluss per 1.4.2020
Die Lohnsätze werden durchschnittlich um 2,46 % erhöht.
Lehrlings- und Praktikantenentschädigung werden um durchschnittlich 2,49% erhöht, aufgerundet auf den nächsten Euro.
Bei der Bandbreite (im § 5) wurde eine Regelung zum tageweisen Zeitausgleich eingeführt

Maschinenring-Service Genossenschaft Steiermark - KV-Abschluss per 1.4.2020
Erhöhung der KV-Löhne um 2,00 %
Bei der Bandbreite (im §5) wurde eine Regelung zum tageweisen Zeitausgleich eingeführt
Die Stundenlöhne der Kategorien 4. Grünanlagenpfleger/in hilfstätig und 7. Arbeiter/in werden zusätzlich mit 1.1.2021 auf € 8,67 erhöht.

Raiffeisenlagerhäuser Burgenland - KV-Abschluss per 1.2.2020
Erhöhung der KV-Löhne um 2,20 %, aufgerundet auf den ganzen vollen Euro
Überzahlungen bleiben in ihrer betragsmäßigen Höhe aufrecht

Raiffeisen Ware Austria - KV-Abschluss per 1.1.2020
Erhöhung der KV-Löhne in allen Kategorien um 44 Euro
Überzahlungen bleiben in ihrer betragsmäßigen Höhe aufrecht
Erhöhung der Mittagsdiät und der Zulagen gemäß § 9 im Durchschnitt 1,75%
MitarbeiterInnen wird im Zusammenhang mit dem 15-jährigen Dienstjubiläum ein freier Tag gewährt

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  Wegzeit oder Arbeitszeit?
Geschrieben von: Marjana02 - 10.04.2020, 13:30 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Arbeitszeit in Covid-19-Zeiten

Frage:
Wenn mein Mitarbeiter wehrend des Homoffices zur Firma fahrt um von dort Belege oder andere Arbeitsmaterialien zu holen und wieder zürück zum Homofice kommt.
Ist dieser Zeit als Weg oder Arbeitszeit zu sehen? gib es da Gesetzes -Regelungen oder schrifttliche Verordnungen?

Die AK-Wien konnte mir da auf nichts schriftliches festlegen. Telefonisch war die Antwort: Höstwarscheinlich Arbeitszeit.

Danke und Lg. Marjana

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