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| Aus den AMS-FAQ: Welche Auswirkungen hat die Einberufung bzw. Zuweisung zum Präsenz- |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 19.05.2020, 13:40 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Aus den AMS-FAQ: Welche Auswirkungen hat die Einberufung bzw. Zuweisung zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst auf die Kurzarbeitsbeihilfe?
Das Arbeitsverhältnis von beschäftigten Personen bleibt durch die Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst unberührt (§ 4 APSG).
Während der Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes ruhen die Arbeitspflicht des/der ArbeitnehmerIn und die Entgeltzahlungspflicht des/der ArbeitgeberIn.
Sind diese Personen vom Geltungsbereich der Sozialpartnervereinbarung erfasst, ist in Bezug auf die Kurzarbeitsbeihilfe zu beachten:
In der monatlichen Abrechnung sind Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes oder vergleichbare Zeiten im Feld „Normalarbeitszeitstunden laut Kollektivvertrag/Ausbildungsvertrag“ nicht zu erfassen. In der Folge können sich hierfür auch keine verrechenbaren Ausfallsstunden ergeben.
Kehren diese Personen während des laufenden Kurzarbeitszeitraums in den Betrieb zurück und ist kein entsprechendes Bruttoentgelt vor Beginn der Kurzarbeit im Betrieb verfügbar, so ist das Bruttoentgelt des letzten vollentlohnten Monats vor der Einberufung bzw. vor Zuweisung heranzuziehen.
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| Kündigungsanfechtung – Vorsicht Falle, wenn der Betriebsrat der Arbeitgeberkündigung |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 18.05.2020, 18:20 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Kündigungsanfechtung – Vorsicht Falle, wenn der Betriebsrat der Arbeitgeberkündigung zugestimmt hat
OGH 8 ObA 45/19w vom 24. Jänner 2020
§ 105 Abs. 4 ArbVG
So entschied der OGH:
1. Nach § 105 Abs 4 ArbVG kann der Betriebsrat auf Verlangen des gekündigten Arbeitnehmers binnen einer Woche nach Verständigung vom Ausspruch der Kündigung diese beim Gericht anfechten, wenn er der Kündigungsabsicht ausdrücklich widersprochen hat.
2. Kommt der Betriebsrat dem Verlangen des Arbeitnehmers nicht nach, so kann dieser innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Frist die Kündigung selbst beim Gericht anfechten.
3. Das bedeutet, dass im Falle eines Widerspruchs durch den Betriebsrat in Bezug auf die beabsichtigte Kündigung
a. der gekündigte Arbeitnehmer vom Betriebsrat ausdrücklich die Anfechtung verlangen muss (ihn also zu Anfechtungsmaßnahmen auffordern muss) und
b. nur dann, wenn dieser „untätig bleibt“, dann selber Anfechtungsmaßnahmen ergreifen kann (und zwar erst dann, wenn die für den Betriebsrat geltende einwöchige Frist abgelaufen ist).
4. Nimmt ein Arbeitnehmer innerhalb dieser einwöchigen Frist (gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betriebsrat von der tatsächlich erfolgten Kündigung erfahren hat) keinen Kontakt zum Betriebsrat auf, um ihn zu Anfechtungsmaßnahmen zu motivieren, so kann er im Anschluss an die Betriebsratsfrist selber keine Anfechtungsmaßnahmen mehr ergreifen.
5. Somit ist eine Sozialwidrigkeitsanfechtung bzw. eine Motivkündigungsanfechtung durch den einzelnen Arbeitnehmer bzw. die einzelne Arbeitnehmerin im Falle eines Widerspruchs durch den Betriebsrat nur dann zulässig, wenn der Betriebsrat auch tatsächlich vom Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin zur Anfechtung aufgefordert wird und dieser aber untätig bleibt.
6. Dies setzt aber voraus, dass dem Betriebsrat in irgendeiner Form während der ihm für die Anfechtung zur Verfügung stehenden Frist bekannt wird, dass der Arbeitnehmer eine Anfechtung wünscht oder zumindest mit einer solchen einverstanden ist.
7. Nur so kann ein Anfechtungsanspruch des Betriebsrats entstehen und nur dann ein solcher Anspruch auf den Arbeitnehmer übergehen.
8. Schweigt der Betriebsrat zur Kündigung, so kann der bzw. die Arbeitnehmer/in „von Haus aus“ die Arbeitgeberkündigung anfechten (hat dazu 2 Wochen, gerechnet ab dem Ausspruch der Kündigung Zeit).
9. Nur im Falle einer Motivkündigung kann der einzelne Arbeitnehmer bzw. die einzelne Arbeitnehmerin auch im Falle einer Betriebsratszustimmung zur Kündigung innerhalb der für ihn bzw. sie geltenden zweiwöchigen Frist die Kündigung anfechten.
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| Austritt in erster Monatshälfte bei geringfügiger Beschäftigung - Feststellung der Vo |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 18.05.2020, 16:19 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Austritt in erster Monatshälfte bei geringfügiger Beschäftigung - Feststellung der Vollversicherung NUR durch Hochrechnung ist gemäß Höchstgericht unzulässig!!!
Dieses VwGH-Erkenntnis hat es in der Tat in sich, ein richtiger Kracher.
Eine Arbeitslosengeldbezieherin meldete am 23.11.2018 die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung mit 24.11.2018, die sie in einem Supermarkt ausübte.
Sie schied mit 14.12.2018 aus dem Dienstverhältnis aus. Für die Zeit von 1.12.2018 bis 14.12.2018 bezog sie ein laufendes Bruttoentgelt in Höhe von € 402,54 (die monatliche Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr 2018: € 438,05).
Das AMS rechnete das bezogene Entgelt (€ 402,54) auf den gesamten Kalendermonat hoch und verweigerte daher die Auszahlung des Arbeitslosengeldes.
Seiner Ansicht nach war infolge der Hochrechnung das (fiktive) Entgelt über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gelegen.
Der VwGH hob den Ablehnungsbescheid auf mischte dadurch auch die "Welt der Geringfügigkeit" und somit auch die von der ÖGK grundsätzlich vorgenommene Hochrechnung ordentlich auf.
Lesen Sie die Details zu diesem höchstgerichtlichen Entscheid in WPA 9/2020.
Infos zur WIKU-Personal aktuell (Premium-Abo empfohlen) gibt es hier:
http://wikutraining.at/seitenwiku/person...start.html
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| Beendigung Kurzarbeit |
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Geschrieben von: BERNI - 18.05.2020, 09:12 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Eine Fahrschule hat Kurzarbeit angemeldet - 3 Monate
7 Woche wurde überhaupt nicht gearbeitet 100% Ausfallstunden
Seit voriger Woche ist Vollbetrieb - wobei sogar 10 Überstunden pro Mitarbeiter im Durchschnitt angefallen sind und (lt. Dienstplan) auch noch die restlichen 5 Wochen der KUA anfallen werden.
Werden diese Überstunden von den Ausfallstunden der ersten 7 Wochen in Abzug gebracht?
Wäre es da nicht besser, dass der Betrieb mit Ende der vorigen Woche die Kurzarbeit beendet?
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| Verlust der Ersatzleistung für den laufenden Urlaub im Falle vorzeitigen Austrittes - |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 15.05.2020, 18:33 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Verlust der Ersatzleistung für den laufenden Urlaub im Falle vorzeitigen Austrittes - OGH legt Fall dem EuGH vorab zur Klärung vor!
Erinnern Sie sich noch?
Vor mehr als einem Jahr (und bei den Neuerungen-Veranstaltungen 2019/2020) habe ich Ihnen von einem "Musterprozess" erzählt, bei dem es um die Klärung der Frage ging, ob der Verlust der Ersatzleistung für den laufenden Urlaub im Falle eines unberechtigten vorzeitigen Austrittes auch gemeinschaftskonform wäre.
Meine Prognose war damals: wenn es der Fall zum EuGH schafft, so wird diese Praxis aufgehoben werden, aber wohl nur unter dieser Voraussetzung.
Die Unterinstanzen (LG Linz sowie OLG Linz) verneinten die Gemeinschaftswidrigkeit (bestätigten also den Verfall der Ersatzleistung für den laufenden Urlaub im Falle unberechtigten vorzeitigen Austrittes).
Nun war der OGH am Wort. Unser Höchstgericht hat - trotz der überwiegenden Rechtsansichten, die für eine Gemeinschaftswidrigkeit sprechen - durchblicken lassen, dass diese gesetzliche Regelung prinzipiell in Ordnung wäre, aber infolge der EuGH-Judikaturlage doch klärungsbedürftig wäre:
I. 1. Ist mit Art 31 Abs 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) und Art 7 Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG eine nationale Vorschrift vereinbar, wonach eine Urlaubsersatzleistung für das laufende (letzte) Arbeitsjahr nicht gebührt, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig einseitig das Dienstverhältnis beendet (,,Austritt'")?
I.2. Wenn diese Frage verneint wird:
1.2.1. Ist dann zusätzlich zu prüfen, ob der Verbrauch des Urlaubs für den Arbeitnehmer unmöglich war?
1.2.2. Nach welchen Kriterien hat diese Prüfung zu erfolgen?
Nun liegt diese Sache beim EuGH, was bedeutet, dass vermutlich vor dem Sommer 2021 nicht mit einem Urteil zu rechnen ist.
Den Unterinstanzen wird empfohlen, Streitfälle, bei denen es um die diese Rechtsfrage geht, bis zur endgültigen höchstgerichtlichen Klärung zu unterbrechen.
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| Kollektivvertragsaktualisierungen KW 20/2020 |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 15.05.2020, 16:42 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Diözese Linz - KV-Abschluss per 1.1.2020
Erhöhung der KV-Gehälter um 1,90 % plus € 10 und auf den nächsten vollen Euro aufgerundet
Erhöhung der Zulagen/Zuschüsse/Aufwandsersätze
Erhöhung des Mittagessenzuschusses um € 5 auf € 60
Krankenstand unterbricht ZA ab dem 1. Tag
Zusatzurlaub für begünstigte behinderte AN
Kündigungsschutz bei Bildungskarenz/-teilzeit
Anspruch auf „Papamonat“ mit Kündigungs-/Entlassungsschutz und volle Anrechnung auf dienstzeitabhängige Ansprüche
Erhöhung des Urlaubsanspruchs nach 3 Dienstjahren mit 45 Jahren (+2 Tage) und 50 Jahren (6 Wochen) als Vorgriff auf den gesetzlichen Anspruch
Gutsangestellte OÖ - KV-Abschluss per 1.5.2020
Die Gehälter und Praktikant*innen-Entschädigungen werden ab 1. Juni 2020 um 1,80 % erhöht.
Wohnungsentgelt, Beleuchtungsgeld, Tages-/Nächtigungsgeld, Fahrradgeld und Hundegeld werden ab 1. Juni 2020 um 1,60 % angehoben.
SOS-Kinderdörfer - KV-Abschluss per 1.2.2020
Mit 1. Februar 2020: + 2,7 % Erhöhung der Gehälter, Lehrlingsentschädigung, sowie Zulagen und Zuschläge
Corona-Zulage:
Alle MitarbeiterInnen erhalten eine Gefahrenzulage, die im Zeitraum von 16.3.2020 bis 30.6.2020 in unmittelbaren persönlichen Kundenkontakt gestanden sind. Die Höhe der Zulage beträgt für diesen Zeitraum pauschal 500 Euro unabhängig der Häufigkeit der Kontakte. Die Zulage wird mit dem Juligehalt ausbezahlt.
Mit 1. Jänner 2021:
plus durchschnittliche Inflationsrate von November 2019 bis Oktober 2020 (VPI) plus 0,6 %.
Erhöhung der Gehälter, Lehrlingsentschädigung, sowie Zulagen und Zuschläge
Mit 1. Jänner 2022:
Arbeitszeitverkürzung und Erhöhung der anderen Entgeltbestandteile im Jahr 2022:
Reduktion der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit von 40 auf 39 Wochenstunden mit 1.1.2022.
Für MitarbeiterInnen, die bereits jetzt nicht mehr als 39 Wochenstunden arbeiten (TeilzeitmitarbeiterInnen), und für alle Kinderdorfmütter,-väter ändert sich an der vertraglichen Wochenarbeitszeit nichts, die Arbeitszeitverkürzung wirkt sich für sie in einer Entgelterhöhung von 2,7 % aus.
Zulagen und Zuschläge, auch Pauschale für freizeitpädagogische Maßnahmen: + 2,7 %.
Karenzanrechnung:
Karenzurlaube nach Mutterschutzgesetz/Väterkarenzgesetz, werden zur Gänze auf alle dienstzeitabhängigen Ansprüche angerechnet.
Vordienstzeiten:
Dienstzeiten, die beim SOS-Kinderdorf erworben wurden, werden in vollem Umfang angerechnet.
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