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Familienbonus - Haftung des Arbeitgebers |
Geschrieben von: Manfred - 14.01.2019, 17:52 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Die Wirtschaftskammer NÖ schreibt in der letzten Ausgabe der NÖ Wirtschaft, dass "drohende Haftungen für Arbeitgeber für Falschangaben ihrer Beschäftigten.." verhindert wurden.
Ich nehme an, dass auch andere Forumsteilnehmer gerne wissen würden, was Arbeitgeber nun überprüfen müssen und wofür sie noch Haftungen treffen könnten.
Danke für die Ihre Bemühungen
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Alleinerzieher |
Geschrieben von: cleo6562 - 12.01.2019, 10:49 - Forum: News & wichtige Infos
- Antworten (3)
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Hallo zusammen, noch eine Frage:
2014: 1. Kind FBH 3-7/14
2. Kind FBH 7-12/14 erhöht
Somit wurde für kein Kind MEHR als 6 Monate die FBH bezogen, jedoch gesamt gesehen für 10 Monate.
Wie würdet ihr vorgehen ?
Danke, viele Grüße !
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Wiederaufnahme |
Geschrieben von: cleo6562 - 12.01.2019, 10:27 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Guten Morgen, folgender Fall:
Arbeitnehmer Veranlagung für 2016 wurde 1/18 gemacht.
Im April 18 erging ein positiver Bescheid für die erhöhte FBH ( Behinderung ) rückwirkend ab 2014.
Kann ich jetzt noch eine Wiederaufnahme beantragen ?
Vielen Dank für eure Hilfe, Gruß Andrea
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AKÜ KV - WR bei Baumitarbeitern |
Geschrieben von: erich - 11.01.2019, 09:34 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Hätte folgende Verständnisfrage in Bezug auf den KV der Arbeitskräfteüberlasser bei Überlassung an Baubetriebe mit BUAK. Diese erhalten ja abweichend vom BAU KV eine WR in Höhe eines Monatslohnes auf Basis des 6-Monats Durchschnitts. Wie ist dies, wenn ein Mitarbeiter z.B. am 01.04.2018 Eintritt und angenommen monatlich 2000,- Brutto verdient - dann wäre sein Schnittlohn ja 2000,- (6x2000/6). Seine WR beträgt daher im November (2000,-/12*9) = 1500,- Brutto. Bin ich hier in der Berechnung richtig? Ergänzende Frage noch dazu - wird das BUAK Urlaubsentgelt (nicht der Zuschuss) ebenso in die Bemessungsgrundlage miteingerechnet oder nicht? Vielen Dank.
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Betriebsvereinbarung nach Wegfall von Betriebsrat |
Geschrieben von: Elmar Burg - 10.01.2019, 16:40 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Keine Antworten
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Hallo zusammen,
ab 2019 haben wir in unserem Betrieb keinen Betriebsrat mehr.
Aufgrund einer Betriebsvereinbarung wurden unter anderem Urlaub und Krankenstand mit dem Kalenderjahr gerechnet.
Dazu habe ich folgende zwei Fragen:
Bleibt die Vereinbarung bestehen?
Ist es richtig, dass mit neuen Mitarbeitern am Besten eine individuelle Vereinbarung (z.B im Dienstvertrag) gemacht werden soll?
Vielen Dank für die Hilfe im Voraus,
Elmar Burg
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Einnahmen-Ausgaben-Rechnung / Zeitpunkt der Einnahme |
Geschrieben von: Manuela - 07.01.2019, 16:35 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (1)
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Hallo!
Ich bilde mir ein, dass ich im November oder Dezember irgendwo gelesen habe, dass bei EAR künftig zwingend Einnahmen, die im Jänner eingenommen werden, dem Vorjahr zuzurechnen sind, wenn die Leistung und Leistungsverrechnung im Vorjahr erfolgte.
Leider finde ich dazu nun keine Hinweise mehr.
Beispiel:
Leistung wurde im September 2018 erbracht.
Rechnungslegung erfolgte im Oktober 2018.
Zahlungseingang erfolgt im Jänner 2019.
Bisher hatte man als EAR ja ein Wahlrecht: Man konnte Einnahmen, die von 1. - 14. Jänner gemacht wurden, der EAR des Vorjahres zurechnen, wenn die Leistung im Vorjahr erbracht wurde.
Es wäre nett, wenn mir jemand Auskunft geben könnte, ob nun eine Verpflichtung besteht oder ob weiterhin das Wahlrecht gilt.
Herzlichen Dank!
Manuela
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