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| WK-FAQ - Ergänzung: Altersteilzeit und Kurzarbeit: ein Beitrag von Frau Dr. Erika Mar |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 27.05.2020, 16:31 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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WK-FAQ - Ergänzung: Altersteilzeit und Kurzarbeit: ein Beitrag von Frau Dr. Erika Marek
Die WK-FAQ werden in Kürze um folgenden Beitrag von Frau Dr. Erika Marek erweitert:
FAQ - Altersteilzeit und Kurzarbeit
Frage 1: Welche Auswirkungen hat die Kurzarbeit auf eine künftige Altersteilzeit?
Eine Kurzarbeit wirkt sich auf eine während oder bald nach Ende der Kurzarbeit angetretene Altersteilzeit nicht negativ aus.
Zeiten der Kurzarbeit werden ausgeklammert.
Der Beobachtungszeitraum wird um Zeiten der Kurzarbeit verlängert.
Das gilt für
• die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (60%-Grenze)
• die Berechnung des Durchschnitts der letzten 12 Monate
• die Beitragsgrundlage (relevant nur für variable Entgelte)
Frage 2: Welche Auswirkungen hat die Kurzarbeit auf eine laufende Altersteilzeitvereinbarung?
Werden Altersteilzeitdienstnehmer in die Kurzarbeit einbezogen, gilt folgendes:
• keine Änderung tritt ein
für die Beitragsgrundlage,
für den Lohnausgleich,
für das Altersteilzeitgeld.
• Eine Änderungsmeldung an das AMS ist nicht zu erstatten.
• Es ändert sich das für die Arbeitsleistung gebührende Teilzeitentgelt.
Diese Änderung hat aber bei Kurzarbeit (anders als sonst) keine Auswirkung auf den Lohnausgleich.
• Der Arbeitgeber erhält vom AMS eine Kurzarbeitsbeihilfe, die nach dem vor Beginn der Kurzarbeit für die Arbeitsleistung gebührenden Teilzeitentgelt berechnet wird.
Ausfallstunden liegen in dem Ausmaß vor, um welches die Teilzeitarbeitszeit durch die Kurzarbeit reduziert wurde.
• Der Arbeitnehmer erhält
den Lohnausgleich in der bisherigen Höhe
ein verringertes Teilzeitentgelt (entsprechend der durch die Kurzarbeit verringerten Arbeitszeit),
eine Kurzarbeitsunterstützung, die nach der Höhe des vor Beginn der Kurzarbeit für die Arbeitsleistung gebührenden Teilzeitentgeltes berechnet wird. Für den Prozentsatz der Nettolohngarantie wird das vorige Teilzeitentgelt ohne Lohnausgleich herangezogen.
Frage 3:
Welche Sonderbestimmungen sind bei einer geblockten Altersteilzeit während Kurzarbeit zu beachten?
Fällt die Kurzarbeit in den Einarbeitungszeitraum, werden die gleichen Zeitguthaben erworben, wie ohne Kurzarbeit (gemäß IV Z 1 SPV) . Auch wenn der Arbeitnehmer in der Einarbeitungsphase statt 100% nur 10% arbeitet, werden für die Freizeitphase 50% an Zeitguthaben erworben (beim 50 %-Modell).
Arbeitnehmer in der Freizeitphase können in die Kurzarbeitsvereinbarung nicht einbezogen werden, da keine Arbeitsstunden wegen Kurzarbeit ausfallen können.
Arbeitnehmer, für welche die Freizeitphase während der Kurzarbeit beginnt, können für die Dauer der Einarbeitungsphase in die Kurzarbeitsvereinbarung einbezogen werden. Die Kurzarbeit für diesen Personenkreis endet mit Beginn der Freizeitphase, da in der Freizeitphase keine Ausfallstunden mehr vorliegen.
Die Einstellung einer Ersatzarbeitskraft ist für die Zeit vom 15. März bis 30. September 2020 nicht erforderlich.
Autorin: Dr. Erika Marek
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| Klient erhält eine COVID-Zahlung vom AMS betreffend eines ganz anderen Unternehmens |
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Geschrieben von: Manfred - 27.05.2020, 13:07 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Einer unserer Klienten hat eine COVID-Zahlung vom AMS erhalten, die eine andere GmbH betrifft, mit der unser Klient überhaupt nichts zu tun hat.
Scheinbar hat der Antragssteller beim Antrag eine falsche Bankonto-Nummer eingetragen.
Was ist zu machen?
Rücküberweisung an das AMS?
Oder soll unser Klient den Betrag an die andere GmbH einfach überweisen.
Welche Rechtsfolgen kann das haben.
Wie soll sich unser Klient rechtlich absichern?
Für Ihren Rat wären wir sehr dankbar.
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| Das SV-Stundungspaket hat gestern den Nationalrat passiert |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 27.05.2020, 12:35 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Das SV-Stundungspaket hat gestern den Nationalrat passiert
Ein Abänderungsantrag zum 2. FORG (Finanz-Organisationsreformgesetz) bringt Änderungen im Bereich der Stunden offener SV-Beiträge:
Die von der ÖGK gestundeten Beiträge für Februar, März und April 2020 sind spätestens Anfang 2021 zu bezahlen. Wenn dies aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht möglich ist, kann die Bezahlung in 11 Raten beantragt werden. Verzugszinsen fallen nicht an.
Beiträge für Mai bis Dezember 2020: Auf Antrag können bis zu drei Monate Stundungen und Ratenzahlungen bis längstens 2021 gewährt werden. Eine Nachsicht der Verzugszinsen ist möglich.
Achtung Praxisherausforderung:
Bei Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung nach Epidemiegesetz gilt eine Sonderregelung: Die Beiträge sind im zweitfolgenden Kalendermonat nach Auszahlung der Beihilfe verzugszinsenfrei zu bezahlen.
Bis Ende August 2020 werden keine Säumniszuschläge für ASVG-Meldeverstöße vorgeschrieben (ausgenommen Anmeldeverstöße).
Das gilt auch für die BVAEB (ehemals VAEB-Versicherte).
Inkrafttreten: 1. Juni 2020
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| KUA - Behaltefrist |
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Geschrieben von: BERNI - 27.05.2020, 08:32 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Die Kündigung eines Dienstnehmers (Kündigungsfrist 2 Monate), welcher in KUA war, kann erst nach dem Monat Behaltefrist ausgesprochen werden oder kann man die Kündigung nach Ende der KUA bei Beginn der monatlichen Behaltefrist aussprechen?
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| Kurzarbeit für gewerbliche Geschäftsführer |
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Geschrieben von: Maria - 26.05.2020, 15:57 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Liebe Forumsmitglieder,
gibt es schon eine Klarstellung wie ein gewerblicher Geschäftsführer der bereits vor Kurzarbeit mit 20 Wochenstunden beschäftigt ist in Kurzarbeit gehen kann? Hat jemand schon Erfahrung diesbezüglich?
Vielen Dank für eure Rückmeldungen!
Auskunft der WKO:
zum gewerberechtlichen Geschäftsführer und Kurzarbeit gilt folgendes:
Die Frage, in welchem Ausmaß gewerberechtliche Geschäftsführer bei Kurzarbeit beschäftigt werden müssen, ist ungeklärt (weiterhin mindestens 20 Stunden oder die Hälfte der Kurzarbeitszeit).
Wir diskutieren im Moment eine gesetzliche Klarstellung.
Gute juristische Gründe sprechen für folgendes:
Beschäftigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers im Ausmaß der Hälfte der längsten im Betrieb tatsächlich geleisteten Arbeitszeit (ohne Überstunden).
Dies soll auch Fälle kurzarbeitsbedingter unterschiedlicher Arbeitszeiten abdecken und auch jene Fälle, bei denen Teile des Betriebs weiterhin Vollzeit, andere Teile des Betriebs nur kurz arbeiten, berücksichtigen.
Konkret würde das bedeuten:
Teile des Betriebs arbeiten weiterhin Vollzeit, andere Kurzzeit: Beschäftigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers mindestens 20 Stunden (Hälfte der Vollzeit).
Alle Teile des Betriebs arbeiten Kurzzeit, einige 30 Stunden, einige 10 Stunden: gewerberechtliche Geschäftsführer mindestens 15 Stunden (die Hälfte von 30 Stunden).
Alle Teile des Betriebs arbeiten 5 Stunden: gewerberechtliche Geschäftsführer 2,5 Stunden.
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| Durchführungsbericht |
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Geschrieben von: Walpurga Wendl - 26.05.2020, 10:03 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (8)
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Hatte soeben ein interessantes Telefongespräch mit einem Mitarbeiter der Gewerkschaft proge in Linz. Es ging um den Durchführungsbericht.
Wollte wissen, wie ich zu einer Unterschrift der Gewerkschaft auf dem Durchführungsbericht komme. Herr Kurzböck hat ja heute in seinem GIVE ME WIKU 5 angesprochen, das die Gewerkschaft unterschreiben muss (oder soll?). Der Mitarbeiter war ganz erstaunt, dass das AMS ein Formular für den Durchführungsbericht auf deren Website geschaltet hat. Er wusste noch nichts davon.
Antwort des Mitarbeiters, nachdem er in Wien rückgefragt hat:
Es muss der Betriebsrat o d e r die einzelnen Mitarbeiter, wenn es keinen Betriebsrat gibt, unterschreiben. Wir als Gewerkschaft können ja nicht in die einzelnen Betriebe fahren und das nachkontrollieren.
Man kommt sich nachwievor vor, wie in einem Hamsterrad.
Walpuga Wendl
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