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| KUA Überstunden |
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Geschrieben von: Eva Maria - 01.04.2020, 10:35 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Keine Antworten
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Ich habe Arbeiter mit monatlich 20 bis 40 Überstunden.
Antrag beim AMS wird der Lohn ohne Überstunden angegeben.
Wenn ich alles richtig verstanden habe, bekommt der Arbeiter z.B. 85% von seinem Nettolohn OHNE Überstunden (auch keinen Durchschnitt).
Dann habe ich das Problem, dass die Leute in der Kurzarbeit weniger bekommen als beim AMS. So können die Arbeiter nicht in der Firma gehalten werden.
Ist ein wenig blöd wenn der ÜStd-Durchschnitt nicht mitgerechnet werden darf.
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| Kurzarbeit - verschiedene Ausfallstunden |
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Geschrieben von: Eva Maria - 31.03.2020, 15:48 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Eine Bäckerei mit angeschlossenem Kaffeehaus und einem weiteren Kaffeehaus in der Nachbargemeinde stallt auf Kurzarbeit:
Die DN in den Kaffeehäusern auf 10% Arbeitszeit
Die DN in der Bäckerei auf 50% Arbeitszeit
Es ist eine einheitliche Firma ohne irgendwelche Trennung - außer den KV.
Muss ich nun 2 getrennte Kurzarbeitszeitanträge stellen. Vor allem bei der Sozialpartnervereinbarung Punkt IV. Kurzarbeit b) wäre hier dann ein Mischsatz einzutragen, weil ein Beispiel ist auch noch anzuführen.
Auskunft ist nirgendwo zu erhalten, AMS verweist auf die WKO und in NÖ gibt es anscheinend nur einen Herrn der nie erreichbar ist.
Danke für eure Erfahrungen bzw. Hilfe
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| PKW Leasing |
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Geschrieben von: GloriaGlanz - 31.03.2020, 11:40 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (1)
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Liebe Kollegen/Kolleginnen!
Ein Leasing PKW wurde auf einen ehemaligen Mitarbeiter übertragen. Der offene Betrag auf dem Kreditkonto beträgt € 6400,00.
Wie buche ich den Betrag aus?
Liebe Grüße
GloriaGlanz
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| Kurzarbeit - Beendigung des DV |
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Geschrieben von: Silvia.Ha - 30.03.2020, 21:49 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Hallo,
Ich hätte zwei Fragen Beendigung DV und Kurzarbeit.
1. Fall
Wir haben keinen Betriebsrat, also Einzelvereinbarung.
Kurzarbeit beginnt für den Standort in einen anderen Bundesland für fast alle Mitarbeiter mit 01.04.
mit einem Angestellter, der nicht in KUA geht, wird eine Einvernehmliche Lösung am 31.03. vereinbart, jedoch endet das Dienstverhältnis erst mit 30.04.2020.
Ist das überhaupt noch möglich? oder muss hier wieder ein Mitarbeiter eingestellt werden. bzw. benötigen wir hier die Zustimmung vom AMS.
2. Fall
wenn wir einen Arbeiter kündigen möchten und die Kündigung wird noch vor der KUA ausgesprochen (31.03.), aber die Kündigungsfrist von 1 Woche beginnt erst in der Kurzarbeit zu laufen.
Eigentlich müsste die Kündigung erst spätestens am Freitag 03.04. ausgesprochen werden. Das liegt aber schon im KUA-Zeitraum.
Dieser Mitarbeiter wird nicht für die KUA angemeldet
ist das noch möglich, ohne dass der Beschäftigungsstand aufrecht erhalten bleiben muss?
Danke für eure Unterstützung
Silvia Ha.
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| Ihr Kurzarbeits-Update - betreffend Kurzarbeitsbehilfe |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 29.03.2020, 23:17 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Wir haben nun Klarstellungen betreffend folgende Fragen:
Geringfügig Beschäftigte zählen NICHT zum Beschäftigtenstand (sind insoweit daher auch nicht Teil der Behaltezeit).
Wird nur für einen organisatorisch abgegrenzten Betriebsteil (ev. eigener Standort bzw. eigener Kollektivvertrag) in der Sozialpartnervereinbarung die Kurzarbeit vereinbart, so ist auch nur der Beschäftigtenstand dieses Teils maßgeblich.
Kehrt jemand aus einer Karenz zurück, so kann diese Person direkt in die Kurzarbeit übernommen werden.
Die zusätzliche Einstellung von neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist gemäß der AMS-Förderrichtlinie möglich, sofern davon nicht die in die Kurzarbeit mit einbezogenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für welche die Kurzarbeitsbeihilfe gewährt wird, betroffen sind.
Das Überschreiten der vereinbarten Normalarbeitszeit im Rahmen der Kurzarbeit ist keine Überstunde. Diese liegt erst dann vor, wenn die ursprünglich vereinbarte Normalarbeitszeit (zB 8 Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche) überschritten wurde. Analoges gilt für den Bereich der Teilzeitmehrarbeit. Eine separate Vergütungspflicht könnte sich ergeben im Falle missbräuchlich vereinbarter unrealistisch niedriger Kurzarbeit. Grundsätzlich kann im Zweifel davon ausgegangen werden, dass - würde man die Ansicht von Überstunde oder Teilzeitmehrarbeit vertreten - die Vergütung über die Kurzarbeitsunterstützung von der Höhe der Entlohnung her betrachtet, mehr als ausreichend wäre. Das Leisten von Arbeitsstunden, die über der vereinbarten Kurzarbeitszeit gelegen sind, kann auch aufgrund der Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber verlangt werden.
Noch eine Bitte:
Da ich - wie mehrfach angekündigt - nun wirklich bis zum Anschlag damit beschäftigt bin, der Allgemeinheit zu dienen, damit wir aus dem Dilemma rauskommen, ersuche ich Sie, nicht reflexartig gleich die nächsten Fragen, die möglicherweise aus diesen neuesten Informationen stammen, an mich zu richten. Das ist derzeit völlig unrealistisch für mich, darauf zu antworten. Herzlichen Dank für Ihr Verständnis!
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