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| Unentgeltliche Betriebsübergabe |
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Geschrieben von: IReinberger - 05.02.2020, 08:41 - Forum: Steuern
- Antworten (4)
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S. g. Mitglieder!
Ich habe eine Klienten die mit Ust fakturiert und ihren Betrieb unterjährig an ihren Bruder unentgeltlich übergibt. Kann der Bruder Kleinunternehmer ohne Ust sein, wenn er diesen Betrieb fortführt?
Danke im voraus für eure Antworten
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| Verkehrsunfall bei Familienheimfahrt wegen winterlicher Fahrverhältnisse |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 05.02.2020, 07:55 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Verkehrsunfall bei Familienheimfahrt wegen winterlicher Fahrverhältnisse – trotz Geldstrafe wegen Unfallverursachung können Reparaturaufwände als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden
BFG RV/2100314/2017 vom 14. Jänner 2020
§ 303 Abs. 1 BAO
Aus dem BFG-Erkenntnis:
1. Verunfallte ein Dienstnehmer mit seinem PKW auf einer Familienheimfahrt, wurde dieser Unfall nicht durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt und kam es auch zu keinem Kostenersatz von dritter Seite, so sind die mit dem Unfall verbundenen Reparaturkosten (hier: über € 12.000,00) als Werbungskosten steuerlich absetzbar.
2. Lagen zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls winterliche Fahrverhältnisse vor und driftete der Arbeitnehmer in einer Kurve mit ca. 35 km/h (bei einem sonst dort gültigen Tempolimit von 60 km/h), so wählte er zwar nicht die richtige Fahrgeschwindigkeit (er wurde auch von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe belegt), es lag aber keine grobe Fahrlässigkeit vor.
3. Die Tatsache, dass eine Geldstrafe wegen Fehlverhaltens im Straßenverkehr verhängt wurde, bedeutet somit nicht automatisch das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit, die wiederum einen Werbungskostenabzug ausschließen würde.
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| Wag the dog – wenn der Schwanz mit dem Hund wedelt |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 04.02.2020, 08:41 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Wag the dog – wenn der Schwanz mit dem Hund wedelt – Mischbetriebssituation mit dominantem kollektivvertragslosen Bereich sowie mit untergeordnetem kollektivvertragsunterworfenem Bereich
OGH 9 ObA 126/19y vom 17. Dezember 2019
§ 9 Abs. 3 ArbVG
Sachverhalt:
· Der Inhaber eines Wettbüros (= Hauptbetrieb) stellte den Kund/innen im Rahmen eines weiteren Berufszweiges (Automatenausschank gemäß § 11 Abs. 2 Z 6 GewO 1994 = Nebenbetrieb) auch Getränke zur Verfügung.
· Mit dem Berufszweig Automatenausschank gehörte er der Fachgruppe Gastronomie an und war insoweit dem Kollektivvertrag für Arbeiter/innen im Gastgewerbe unterworfen.
· Der Hauptbetrieb Wettbüro löste für sich keine Kollektivvertragsunterworfenheit aus.
· Eine organisatorische Trennung der beiden Bereiche (Wettbüro = dominanter Hauptbetrieb und Getränkeausschank = untergeordneter Nebenbetrieb) existierte nicht.
· Nun war fraglich, ob sich der Dienstgeber an die Bestimmungen des Gastgewerbe-Kollektivvertrages halten musste (Sonderzahlungen, Mindestentlohnung, Aushilfenregelung,….) oder ob er die Vertragsinhalte frei vereinbaren konnte.
Lösung:
· Der OGH entschied, dass zwar grundsätzlich in einem Mischbetrieb, in dem keine organisatorische Trennung der Bereiche „Hauptbetrieb“ und „Nebenbetrieb“ vorliegt, der Kollektivvertrag jenes Bereiches zur Anwendung gelangen sollte, welcher die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung im Unternehmen hatte (also jener des Hauptbetriebes).
· Er betonte aber gleichzeitig, dass dieser Grundsatz dann nicht gilt, wenn der Hauptbetrieb keinem Kollektivvertrag unterworfen war.
· Gemäß dem sozialen Schutzprinzip, dass kollektivvertragsfreie Räume vermieden werden sollten, stellte er auch im vorliegenden Fall fest, dass dann der Kollektivvertrag des untergeordneten Bereiches zur Anwendung gelangen muss.
· Somit kam der Gastgewerbekollektivvertrag zur Anwendung und bestanden die darauf gestützten Nachforderungen der klagenden Arbeitnehmerin zu Recht.
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| Was gibt es bei Lehrverträgen NEUES? |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 03.02.2020, 19:28 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Was gibt es bei Lehrverträgen NEUES?
Die Eintragung der Ausbildungsverträge/Lehrverträge erfolgt zukünftig mittels Amtssignatur. Der von der WKO-Lehrlingsstelle übermittelte Vertrag ist nur noch mit Amtssignatur gültig. Ohne Amtssignatur liegt kein gültiger Lehrvertrag vor.
Der Lehrberechtigte erhält den Lehrvertrag daher von der Lehrlingsstelle nur noch in einfacher Ausfertigung übermittelt.
Dieses Exemplar muss, unterschrieben von allen Vertragsparteien, per Email retourniert werden.
Sobald die Eintragung von der Lehrlingsstelle vorgenommen wurde, erhält der Lehrberechtigte sowohl den Lehrvertrag als auch das Eintragungsschreiben elektronisch zugestellt.
Der Lehrberechtigte bekommt einen Zugriff auf einen Online-Account (mit Zugangscode).
Von diesem Account lädt der Lehrberechtigte den Lehrvertrag mit Amtssignatur herunter. Der Lehrberechtigte muss dem Lehrling einen LV mit Amtssignatur übergeben.
Der Lehrvertrag mit Amtssignatur kann vom Lehrberechtigten, sooft als notwendig, heruntergeladen werden.
Der Lehrling und die AK haben keinen Zugriff auf diesen Account.
Aus diesem Grund erhält die AK keinen Lehrvertrag mehr wie in der Vergangenheit.
Diese Vorgangsweise ist bereits in einigen Lehrlingsstellen in Österreich umgesetzt und soll nun bald österreichweit so gelten.
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| Die nächste EuGH-Entscheidung mit massiver Auswirkung auf die österreichische PV |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 03.02.2020, 08:15 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Was haben der Kollektivvertrag für die Angestellten im Handel sowie jener für die Arbeiter/innen im Gastgewerbe gemeinsam?
Sie verstoßen möglicherweise (eigentlich: ziemlich sicher) in Bezug auf deren Handhabung von Vordienstzeiten, die in anderen EU-Ländern erbracht wurden, betreffend die Einstufung gegen EU-Recht.
Dies wurde ganz aktuell in einem Fall vor dem EuGH entschieden (konkret: aus Österreich betreffend den Kollektivvertrag der Arbeitnehmer/innen an Universitäten).
Die Details dieser hochbrisanten Entscheidung, die auch die KV-Landschaft ziemlich fordern wird, finden Sie in WPA 3/2020.
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| Praxisfrage des Tages: Anspruch auf Elternkarenz "vergeigt" |
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Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 02.02.2020, 14:35 - Forum: News & wichtige Infos
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Praxisfrage des Tages: Anspruch auf Elternkarenz "vergeigt" durch zu kurze Karenzteilung?
Frage:
Eine Arbeitnehmerin teilt sich mit ihrem Partner, dem Kindesvater, die Elternkarenz.
Zuerst nimmt sie Karenz bis zum Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes. Dieser letzte Tag ihres Karenzteils ist der 8.4.2020.
Anschließend nimmt er seinen Karenz-"Anteil" und zwar für die Dauer von 6 Wochen, also von 9.4. bis 31.5.2020. Kinderbetreuungsgeld beantragt er aber für die Zeit von 9.4. bis zum 8.6.2020 (also exakt für die erforderlichen mindestens 61 Kalendertage). Auf diese Art und Weise kann in den Monaten April und Juni wegen der Rumpfmonatssituation (also weil hier jeweils nicht ganzmonatig Kinderbetreuungsgeld gebührt) unbeschränkt dazuverdient werden, ohne das Kinderbetreuungsgeld zu gefährden.
Sie möchte ihren zweiten Karenzteil mit 9.6.2020 in Anspruch nehmen (das ist dann der vermeintlich dritte Teil).
Lösung:
Sie hat - wenn ihr Arbeitgeber dies sehr streng sieht - keinen Anspruch auf den dritten Karenzteil.
Diese Konstellation einer Karenzteilung erlebe ich sehr oft. Daher stellt sich die Frage, warum diese Konstellation so gefährlich ist.
Lesen Sie mehr dazu hier:
https://www.xing.com/communities/posts/p...1018400120
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