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  Wareneingangsbuch EAR
Geschrieben von: Christine - 09.03.2020, 10:59 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Antworten (2)

Ich hätte eine Theoriefrage zum Wareneingangsbuch (wird in Excel geführt) betreffend EAR.

1)Nun habe ich eine RE die in 2020 bezahlt wurde aber RE-Datum 1.12.2019 trägt. Verstehe ich das richtig,, die Rechnung gehört ins WEB 2019 von der fortlaufenden Nummerierung her ins WEB dort, abgelegt wird sie aber normal bei den Bezahlungen in 2020 Bankordner oder?

2)Dann habe ich eine RE mit Datum 14.1.2020 die am 20.12.2019 bezahlt wurde. Diese Rechnung habe ich mit fortlaufender Nummerierung dem WEB2020 zugeordnet, abgelegt ist die RE aber bei den Bezahlungen im Dezember.

Bitte keine Hinweise wg. Excel ;-) das ist so gewollt danke :-) Mich interessiert nur ob das mit Nummerierung und Ablage so richtig ist, danke - hatte das noch nie da sehr kleine Buchhaltung.

lg & danke christine

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  Sachbezug Zinsersparnis als laufender Bezug in der Sozialversicherung
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 09.03.2020, 10:54 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Sachbezug Zinsersparnis als laufender Bezug in der
Sozialversicherung

 
 
Aus dem BVwG-Erkenntnis:
1.    Erfolgt die Abrechnung von Zinsen im Rahmen von Mitarbeiterdarlehensverträgen "kalendermäßig/360 Tage", so ergibt sich, dass die Zinsersparnisse aus der Zinsenbegünstigung täglich schlagend wurden und nicht erst im Zeitpunkt der Abrechnung am Jahresende.
2.    Im vorliegenden Fall hatte der/die jeweilige Dienstnehmer/Dienstnehmerin (ohne dass es weiterer Voraussetzungen bedurft hätte) einen Anspruch auf die aus der Zinsenbegünstigung auf der Grundlage "kalendermäßig/360 Tage" erwachsenden Zinsersparnisse, solange das Dienstverhältnis bestand; relevant sind jene Zinsersparnisse, die sich auf den die Wertgrenze gemäß § 49 Abs. 3 Z 19 ASVG (€ 7.300,00) übersteigenden Differenzbetrag der zugezählten Darlehensvaluta beziehen.
3.    Somit lag der Sachbezug der Zinsersparnis vor, der in der Sozialversicherung überdies als laufender Bezug abzurechnen war (also im Aufrollwege rückwirkend den Beitragszeiträumen „Kalendermonat“ zugeteilt werden musste).

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  Steuerpflichtiger Ausbildungskostenersatz des nächsten Arbeitgebers
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 09.03.2020, 10:29 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Steuerpflichtiger Ausbildungskostenersatz des nächsten Arbeitgebers – Lohnsteuermehrbelastung als Werbungskosten

 
 
Aus dem BFG-Erkenntnis:
1.    Musste ein Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung einer Beschäftigung Ausbildungskosten rückerstatten, die der Arbeitgeber für ihn ausgelegt hatte und die noch nicht amortisiert waren und ersetzte ihm der nächste Arbeitgeber im selben Kalenderjahr diesen Betrag zum Großteil, so kann der Arbeitnehmer nur den Teil davon als Werbungskosten geltend machen, den er tatsächlich selber trägt.
2.    Nachdem der neue Arbeitgeber diesen Kostenersatz nicht steuerfrei (bzw. nicht „nicht steuerbar“ nach § 26 Z 3 EStG 1988) ersetzte, sondern den Ersatz als sonstigen Bezug nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 besteuerte, bestand der „Eigenbeitrag“ des Arbeitnehmers in der Höhe der Lohnsteuer des Kostenersatzes.
3.    Dazu musste ermittelt werden, um wieviel die Lohnsteuerbelastung durch den steuerpflichtigen Kostenersatz des neuen Arbeitgebers insgesamt höher wurde im Vergleich zu einem steuerfreien Kostenersatz.
4.    Hier folgt das Bundesfinanzgericht dem sogenannten „kausalen Werbungskostenbegriff“:
a.    Demnach sind Werbungskosten „Wertabgänge, die durch die auf die Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte ausgerichtete Tätigkeit veranlasst sind“ („kausaler Werbungkostenbegriff“, VwGH 29.07.2014, 2010/13/0126; VwGH 03.11.2005, 2002/15/0070; VwGH 31.01.2001, 99/13/0249Wink.
b.    Nur solche Aufwendungen können als Werbungskosten berücksichtigt werden, die der Steuerpflichtige tatsächlich trägt; sie müssen dem Steuerpflichtigen daher als Ausgaben erwachsen.

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  Familienbonus und Kindermehrbetrag
Geschrieben von: NRoe - 08.03.2020, 10:24 - Forum: Steuern - Antworten (2)

Liebe Böb-Mitglieder!

Eine Klientin von mir lebt mit dem Kindesvater (welcher auch den vollen Unterhalt bezahlt) getrennt.

Da Ihre Einkünfte unter der Steuergrenze liegen, hat sie Anspruch auf den Kindermehrbetrag von € 250,--

Darf nun der Kindesvater den Familienbonus Plus auch geltend machen oder ist der mit dem Kindermehrbetrag verflogen?

Mit bestem Dank im Vorausz für eure Mithilfe,

Nicole Röschl

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  Aktualisierung der Schulungsunterlagen "PV in der AKÜ"
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 06.03.2020, 17:48 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Personalverrechnung Arbeitskräfteüberlassung

Standardwerk- Intensivtraining
Stand: 1. März 2020 –
Nächste Aktualisierung geplant: 1. März 2021
·        Der Arbeiterkollektivvertrag für die Arbeitskräfteüberlassung ist Gegenstand dieser beiden Unterlagen.
·        In der "Standardunterlage" werden die wesentlichen Bestimmungen des Arbeiter-Kollektivvertrages für die Personalverrechnungspraxis erläutert, in der „Trainingsunterlage“ werden zusätzlich über 90 gelöste Beispiele zum Trainieren der einzelnen Bestimmungen angeboten.
·        Zusätzlich wird auch das Thema "Kommunalsteuer und Arbeitskräfteüberlassung" in beiden Unterlagen aufgearbeitet.
·        Auch werden - allerdings nicht schwerpunktmäßig - Vergleiche zu den Bestimmungen des Angestellten-Kollektivvertrages (überlassene Angestellte) gezogen.
·        Jede Unterlage kann einzeln für sich zum Preis von je € 36,30 brutto (inklusive Umsatzsteuer), jeweils zuzüglich Versandspesen oder gemeinsam zum Preis von
€ 67,10 brutto (inklusive Umsatzsteuer), zuzüglich Versandspesen unter
kaethe.kurzboeck@wikutraining.at bestellt werden.
Die Unterlage „Personalverrechnung Arbeitskräfteüberlassung Intensivtraining“ ist nun auch als Digitalpaket zum Preis von € 198,00 (inklusive 20 % Umsatzsteuer). Digitalpaket = kompletter Vortrag als Videostream, Arbeitsunterlagen sowie Folienhandzetteln in elektronischer Form. Sie erhalten hier beide Unterlagen in digitaler Form (sowohl jeweils die Arbeitsunterlagen als auch die Folienhandzetteln).
 

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  Ausschüttungen an wesentlich beteiligte GmbH-Geschäftsführer/innen
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 06.03.2020, 17:33 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Ausschüttungen an wesentlich beteiligte GmbH-Geschäftsführer/innen nun rückwirkend ab 1.1.2019 flächendeckend GSVG-pflichtig

Mittels Verordnung (2000/38, ausgegeben am 26. Februar 2020) wurde nun geregelt, dass der SVS die "Kapitalertragsteueranmeldungen" von der Finanzverwaltung übermittelt werden müssen, soweit sie sich auf GSVG-pflichtige geschäftsführende GmbH-Gesellschafter/innen beziehen.

Dies betrifft Ausschüttungen, welche im Kalenderjahr 2019 zu geflossen sind.

Die Berücksichtigung als GSVG-Beitragsgrundlage erfolgt für Beitragszeiträume ab dem 1. Jänner 2019.

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl...II_38.html
[url=https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_38/BGBLA_2020_II_38.html][/url]

P.S.: Ich bin gespannt, wie schnell diese Regelung beim VfGH landet im Hinblick auf die Tatsache, dass ja generell nur aktive Erwerbseinkünfte der Sozialversicherungspflicht unterliegen sollten.

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  Kollektivvertragsaktualisierungen KW 10/2020
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 05.03.2020, 09:42 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

A) Kaufmännische Angestellte (nichtjournalistisch) sowie die Redakteure, Redakteursaspiranten und technisch-redaktionellen Dienstnehmer bei österreichischen Tages- und Wochenzeitungen und deren Online- und Nebenausgaben per 1.4.2020

Die Tarifgehälter werden um 2,4% erhöht
Die Summen der bisherigen Quinquennienbeträge werden um 2,4% erhöht
Der Sonn- und Feiertagszuschlag für Angestellte in Kundendienstabteilungen wird auf € 6,00 pro Stunde erhöht
Die Honorierung von Textbeiträgen für ständige freie Mitarbeiter wird auf € 42 pro 1000 Anschläge erhöht
Die Erhöhungen treten mit 1. April 2020 für kaufmännische (nicht journalistische) Angestellte bzw. mit 1. Juni 2020 für Redakteure, Redakteursaspiranten und technisch-redaktionelle Dienstnehmer (sowie ständige freie Mitarbeiter) in Kraft. Außerdem wurden Gespräche zu verschiedenen rahmenrechtlichen Punkten vereinbart.


B) Zeitschriften und Fachmedien (Journalisten) per 1.3.2020

Anhebung der Mindestgrundgehälter um 2,3 %, mindestens jedoch € 45,00
Aufrundung der Erhöhungsbeträge auf volle Eurobeträge
Aufrechterhaltung der Überzahlungen
Anhebung der Infrastrukturpauschalen auf € 217,01
Anhebung der Bildhonorare für ständig freie MitarbeiterInnen auf € 52,05
Anhebung der Texthonorare für ständig freie MitarbeiterInnen auf € 118,80 für A4 Seite (max. 3700 Anschläge)
Anhebung Tarifgehalts für PraktikantInnen auf € 790,09
Außerdem besteht erstmals der Anspruch, das Jubiläumsgeld in einen Freizeitanspruch umzuwandeln. Es wurde zudem vereinbart, in einen strukturierten Dialog über die Attraktivierung der Branche für zukünftige Kolleginnen und Kollegen zu treten.

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  Amazon
Geschrieben von: Walpurga Wendl - 05.03.2020, 08:58 - Forum: Steuern - Antworten (1)

Schon wieder eine Frage zu einer Bestellung über Amazon

Auf der Rechnung des Lieferanten aus Deutschland wird eine MWSt von 20 % ausgewiesen und es steht der Verweis:

**Finanzamt-Österreich: Graz-Stadt Steuernummer: ..............**

Was bedeutet das für den Vorsteuerabzug? Kann die Vorsteuer ganz normal auf der monatlichen UVA berücksichtigt werden, oder muss man sich die Vorsteuer vom Finanzamt Graz-Stadt holen oder gibt es überhaupt keinen VSt-Abzug?

Der deutsche Lieferant gibt keine UID-Nummer auf seiner Rechnung an und auch die UID-Nummer des österreichischen Unternehmers ist nicht auf der Rechnung zu finden.

Bitte nochmals um eure Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen
Walpurga Wendl

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  Mutter während der Familienzeit im Spital – Kind bei Vater zu Hause – Familienzeit
Geschrieben von: WIKU1 - Wilhelm Kurzböck - 04.03.2020, 19:30 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Mutter während der Familienzeit im Spital – Kind bei Vater zu Hause – Anspruch auf Familienzeitbonus

Sachverhalt:

Nach der Geburt ihrer Tochter und nach der Rückkehr von Mutter und Tochter an den Familienwohnsitz musste die Mutter aufgrund einer bipolaren Störung, die als Folge der Geburt aufgetreten war, zurück ins Krankenhaus.

Aufgrund dieses Krankenhausaufenthaltes zog der Vater des Kindes den Antritt der Familienzeit terminlich vor, indem er mit seinem Dienstgeber die Familienzeit für einen früheren Zeitpunkt vereinbarte.

Während dieser Zeit kümmerte sich der Kindesvater alleine um das Kind, das bei ihm im Haushalt lebte sowie um den Haushalt und besuchte gemeinsam mit dem Kind, so oft es ging, die Mutter.

Den Antrag auf Gewährung des Familienzeitbonus lehnte die zuständige (Steier-märkische) Gebietskrankenkasse mit der Begründung ab, dass der Krankenhausaufenthalt der Mutter während der „Familienzeit“ dem Anspruch auf Familienzeitbonus entgegenstünde.

So entschied der OGH:

Hier waren sich alle Instanzen einig, dass im vorliegenden Fall dem Vater sehr wohl der Familienzeitbonus zustand.

Im Fall eines unvorhersehbaren, medizinisch erforderlichen stationären Krankenhausaufenthalts des „anderen Elternteils“ während der Familienzeit des Vaters liegt ein gemeinsamer Haushalt iSd § 2 Abs 1 Z 3, Abs 3 FamZeitbG vor.


Eine detaillierte Darstellung dieser OGH-Entscheidung finden Sie in WIKU-Personal aktuell, Ausgabe Nr. 5/2020.

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  SFN Zuschläge Steuerfreiheit
Geschrieben von: HHanslik - 04.03.2020, 17:50 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (3)

Sachverhalt:
Seit vielen Jahren erhalten MitarbeiterInnen eines Unternehmens eine Nächtigungszulage in Höhe von 30 %. Laut KV ist vorgesehen, dass für "Dauernachtschicht" ein Zuschlag von 30 % gebührt; für wechselnde Tag- und NachtschichtarbeiterInnen 20 % Nachtschichtzuschlag.

Text laut KV:
Fällt die Normalarbeitszeit eines / einer ArbeitnehmerIn infolge Schichtbetriebs in die Zeit von 22 Uhr abends bis 6 Uhr früh, so gebührt für derartige Stunden ein Nachtschichtzuschlag. Dieser beträgt für ständige NachtschichtarbeiterInnen 30 %, für wechselnde Tag- und NachtschichtarbeiterInnen 20 %. 

Seit 1979 wird in diesem Unternehmen für alle NachtschichtarbeiterInnen (dauernd und wechselnd) ein Nachtzuschlag von 30 % bezahlt.

Im Rahmen einer PLAB argumentiert die Finanz nun, dass auf die freiwillige Erhöhung (für wechselnde Tag- / Nachtschicht) von 20% auf 30 % die Steuerfreiheit gemäß § 68 EStG (SFN Zuschlag) nicht zur Anwendung kommen darf.

Bei früheren GLAP wurde dieser Umstand nie bemängelt. 

Gibt es vielleicht Erfahrungen zu diesem Thema bzw. ggf. auch Verweise auf die Judikatur oder Rechtsprechungen?

Vielen Dank für die Unterstützung.

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