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| Abfertigung alt |
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Geschrieben von: Eva Maria - 09.11.2025, 14:25 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Liebe Forumsteilnehmer!
Da die Abfertigung alt ja nicht mehr allzu häufig ist, bin ich total unsicher.
DN Eintritt 2.1.2001 - Austritt 31.12.2025 - 6 nicht konsumierte Urlaubstage werden als UEL ausbezahlt.
Meiner Meinung hat der DN am 31.12.2025 noch keine vollen 25 Dienstjahre absolviert, also hat er nur Anspruch auf 9 Monatsentgelte.
Die UEL verlängert doch nur die Pflichtversicherung und nicht das Arbeitsverhältnis, soviel ich weiß.
Eigentlich müsste der DN mit 31.1.2026 kündigen (Pension, deshalb auch Abfertigungsanspruch gegeben), dann wären 25 Dienstjahre vollendet.
Die AK hat erklärt, mit 31.12.2025 kann er kündigen und er bekommt die vollen 12 Monatsentgelte Abfertigung. Ich kann es mir nicht vorstellen.
Danke für eure Hilfe
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| willkürliche Nachzahlung gem § 67 Abs 8 EStG |
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Geschrieben von: Andrea131 - 06.11.2025, 18:53 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Lieber Herr Kurzböck,
bezüglich Nachzahlungen für Vorjahre, die nicht mehr aufgerollt werden können, wird ja unterschieden zwischen Nachzahlung aufgrund einer willkürlichen und aufgrund keiner willkürlichen Verschiebung. Je nachdem sind die abgabenrechtlichen Konsequenzen unterschiedlich.
Bei einer willkürlichen Verschiebung sind:
-wenn es sich um eine Nachzahlung eines laufenden Bezugs handelt die Lohnsteuer nach dem LSt-Tarif abzurechnen
-wenn es sich um eine Nachzahlung eines sonstigen Bezugs handelt bei aufrechtem DV als normaler sonstiger Bezug gem § 67 Abs 1, 2 EStG (Jahressechstel wird konsumiert) bzw bei bereits beendetem DV gem § 67 Abs 10 EStG (jahressechstelneutral) abzurechnen.
Bei einer Nachzahlung des laufenden Bezugs aufgrund Willkür: wie verhält es sich hier mit dem Jahressechstel? Erhöht dann die Nachzahlung das Jahressechstel oder ist dieser laufende Bezug "jahressechstelneutral" abzurechnen?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
LG
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