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  Trainer und Sportkoordinator als freier Dienstnehmer
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 17.08.2023, 20:39 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Trainer und Sportkoordinator als freier Dienstnehmer

VwGH 13.06.2022, Ro 2022/08/0006
§ 4 Abs. 4 ASVG
§ 10 Abs. 1a ASVG

So entschied der VwGH:

1. War der Trainer und Sportkoordinator eines Vereines an keine Weisungen betreffend das arbeitsbezogene Verhalten gebunden, so sprach dies gegen das Vorliegen eines echten Dienstverhältnisses.

2. Dass eine Bindung an bestimmte Sportstätten bzw. verfügbare Zeiten vorlag, kann nicht als persönliche Abhängigkeit gewertet werden, weil dafür Sachzwänge maßgeblich waren, die im Leistungssport durchaus üblich sind.

3. Ähnliches gilt für die Verpflichtung, bei bestimmten Anlässen Teambekleidung zu tragen: Sie ist im Umfeld von sportlichen Bewerben generell üblich und nicht Ausdruck der persönlichen Abhängigkeit von einem Dienstgeber.

4. Auch die Zusammenarbeit mit anderen Trainern reichte nicht aus, um eine Eingliederung in eine Betriebsorganisation anzunehmen; auch insoweit kommt es nämlich da-rauf an, ob von der aus Infrastruktur und beteiligten Personen gebildeten organisatori-schen Einheit ein personenbezogener Anpassungsdruck auf den darin eingebundenen Erwerbstätigen ausgeht (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172, 0173 = WPA 8/2019, Artikel Nr. 169/2019), wovon im vorliegenden Fall keine Rede war.

5. Somit konnten auch Nebenkriterien wie insbesondere die lange Dauer des Dienstverhältnisses nicht zum Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG führen.

6. Somit lag ein freies Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 4 ASVG vor, welches vom Krankenversicherungsträger rückwirkend festgestellt werden durfte. Ein „Rückwirkungsverbot“ im Sinne des § 10 Abs. 1a ASVG (erst ab dem Tag der Erlassung des Bescheides) greift rechtlich nur dann, wenn das besondere Feststellungsverfahren nach § 194a GSVG durchgeführt wurde und insoweit eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (Neuer Selbständiger) festgestellt wurde (VwGH 14.01.2013, 2012/08/0303 = WPA 12/2013, Artikel Nr. 366/2013).

7. Von der Möglichkeit dieses Verfahrens wurde jedoch im vorliegenden Fall nicht Gebrauch gemacht, weshalb der rückwirkenden Einbeziehung ins ASVG nichts im Wege stand.

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  Teilnahme an Auftritten und Proben für Musiker nicht einklagbar
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 17.08.2023, 20:05 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Teilnahme an Auftritten und Proben für Musiker nicht einklagbar

OGH 23.02.2023, 8 ObA 94/22i
§ 18 TAG

So entschied der OGH:

1. Wenn ein Fußballverein frei entscheiden kann, wer bei ihm in einem Meisterschafts- oder Turnierspiel tatsächlich zum Einsatz kommt (sehe dazu OGH 1.2.2007, 9 ObA 121/06v), muss dies wohl auch für die unmittelbar in den Schutzbereich des Art 17a StGG fallende Entscheidung des Theaterunternehmers gelten, welches Mitglied an einer Aufführung tatsächlich teilnimmt.

2. Es liegt auf der Hand, dass die Mitwirkung eines Mitglieds an einer Aufführung nicht aufgrund einer künstlerischen, sondern alleine einer Gerichtsentscheidung für die künstlerische Qualität derselben von Nachteil sein kann.

3. Einer „von außen aufoktroyierten“, gerade nicht von den eigentlich zur Entscheidung, wer mitwirken darf, künstlerisch in diesem Betrieb Befugten (Dirigent, Regisseur, künstlerischer Direktor) getroffenen Entscheidung droht die fehlende Akzeptanz von anderen an der Aufführung Beteiligten. Dies könnte der künstlerischen Gestaltung abträgliche „Unruhe“ in das an der Aufführung mitwirkende Ensemble bringen.

4. § 18 TAG (Theaterarbeitsgesetz) legt zwar ein "Recht auf Beschäftigung" fest, sagt aber über die Einklagbarkeit des Rechts auf Beschäftigung nichts aus, sondern legt andere Konsequenzen fest (Austrittsrecht plus Schadenersatz bis zu einem Jahressalär).

5. Dies deutet darauf hin, dass die unmittelbare Einklagbarkeit vom Gesetzgeber wohl nicht beabsichtigt war, was nicht nur für Aufführungen, sondern auch für Proben gilt.

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  WIKU Personal aktuell Nr. 13/2023 - die Begleitvideos
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 17.08.2023, 17:11 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Das Kurzübersichts-Video (frei zugänglich):

https://vimeo.com/855369815


Das ausführliche Erklärvideo (für Premium-Abonnent:innen der WPA):

https://vimeo.com/855380754

Informationen zum Premium-Abo der WIKU Personal aktuell:

http://wikutraining.at/seitenwiku/info_w...emium.html

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  WIKU-Live-Webinar: Lohndumping aus Sicht der Personalverrechnung (von A bis Z)
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 17.08.2023, 09:09 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

WIKU-Live-Webinar: Lohndumping aus Sicht der Personalverrechnung (von A bis Z)

Termin: Mittwoch, 23.08.2023 von 9 bis 12:30 Uhr

Wo: Live-Webinar über Zoom. Sie erhalten am Tag vor der Veranstaltung Ihren Teilnahmelink sowie die WIKU-Schulungs- und Nachschlageunterlagen zu diesem Thema.

Preis: € 240,00 je Teilnehmer:in

Über Ihre Anmeldung freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at

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  Trinkgeld Steiermark
Geschrieben von: chr2 - 16.08.2023, 17:51 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Liebe Kollegen!

KV  Gastro und Hotelgewerbe Stmk 2019.

Trinkgeldpauschale von € 43,60.

Kellner mit Inkassoservice, dass diese die  Trinkgeldpauschale bekommen ist klar. Wie sieht es aber mit Stubenmädchen mit der
Trinkgeldpauschale aus ?.

Lt. GPLA Prüfer müssen die  auch eine Trinkgeldpauschale von € 21,80 bekommen, egal an wievielen Tagen im Monat diese arbeiten.

Gilt das nicht nur für Garantielöhner ?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstütztung.
mfg
Christa Pail

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  Grenzgängerregelung DBA-Deutschland: Auswirkung von Bereitschaftsdiensten auf die Grenzgängerregelung
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 16.08.2023, 15:57 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Grenzgängerregelung DBA-Deutschland: Auswirkung von Bereitschaftsdiensten auf die Grenzgängerregelung

VwGH vom 21.06.2023, Ro 2021/15/0036

Art. 15 DBA-Deutschland

So entschied der VwGH:

1. In Bezug auf die Anwendung der Grenzgängerregelung, welche im DBA Deutsch-land (konkret in Art. 15 Abs. 6) geregelt ist, spielt in Bezug auf Arbeitstage nicht der Kalendertag eine Rolle, sondern ein 24-Stunden-Zeitraum, der ab dem Arbeitsantritt zu laufen beginnt.

2. Eine andere Auslegung (nämlich das Abstellen auf Kalendertag) führt sonst zu un-sachlichen Ergebnissen bei Schichtdiensten, je nachdem, wann ein derartiger Dienst zu laufen beginnt bzw. ob er vor oder nach Mitternacht endet.

3. Der Antritt einer 24-Stunden-Arbeitsschicht inklusive Bereitschaftsdienst im Tätigkeitsort mit nachfolgendem unmittelbaren Rückpendeln an den Wohnsitz ist somit nicht geeignet, das Faktum der täglichen Arbeitsrückkehr in Frage zu stellen. Selbst gering-fügige zeitliche Überschreitungen dieses 24-Stunden-Intervalls (für Vor- und Nachbereitungen) sind dabei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs unschädlich.

4. Anders verhält es sich allerdings, wenn an einen 24-Stunden-Bereitschaftsdienst anschließend auch noch ein Normalarbeitsdienst im Tätigkeitsort zu leisten ist und damit der Rahmen eines einzelnen Arbeitstages bereits deutlich überschritten ist. Hier kann nicht mehr von einem Arbeitstag gesprochen werden, nach dem die Arbeitnehmenden an ihren Wohnsitz zurückkehren können.

5. Vielmehr müssen sie in einem solchen Fall berufsbedingt über einen vollen 24-Stunden-Arbeitstag hinaus zusammenhängend am Betriebsstandort verweilen, womit diesfalls von einem betrieblich bedingten Nichtrückkehrtag auszugehen ist.

6. Insgesamt ist für das in Streit stehende Kalenderjahr von 26 berufsbedingten Nicht-rückkehrtagen der in Österreich im Grenzgebiet ansässigen und in Deutschland (eben-falls im Grenzgebiet) tätigen Oberärztin auszugehen. Somit ist der Toleranzwert, bei dessen Nichtüberschreitung die Grenzgängereigenschaft nicht verloren geht – nämlich 45 – nicht schädlich überschritten.

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  Voraussichtliche Werte in der Sozialversicherung für das Jahr 2024
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 16.08.2023, 12:52 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

In gut zwei Wochen wird die ÖGK vermutlich im Rahmen eines Newsletters die voraussichtlichen Werte für das Jahr 2024 publizieren.

Für die Premium-Abonnenten unseres LV-Magazines WIKU Personal aktuell gibt es diese Werte schon heute.

Wir bringen sie zudem in der Ausgabe Nr. 14-2023 (erscheint Ende August 2023).

Informationen zum Premium-Abo der WIKU Personal aktuell finden Sie hier:


http://wikutraining.at/seitenwiku/info_w...emium.html



Angehängte Dateien
.pdf   Voraussichtliche Werte in der Sozialversicherung für das Jahr 2024.pdf (Größe: 77,93 KB / Downloads: 16)
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  Feiertage flexibel nehmen
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 16.08.2023, 10:22 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Feiertage flexibel nehmen – eine gute Idee? - Karriere - derStandard.at › Karriere

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  Lohnabgabenprüfdienst - ein "Erfolgsbericht"
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.08.2023, 17:03 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_...20-erwirkt

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  Höhe des Beitragszuschlages für illegal Beschäftigten bei Betretung durch die Exekutive
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.08.2023, 17:19 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Höhe des Beitragszuschlages für illegal Beschäftigten bei Betretung durch die Exekutive


VwGH 5.7.2023, Ro 2022/08/0009

§ 113 Abs. 2 ASVG



So entschied der VwGH:

1. Wurde durch die Exekutive (hier: Autobahnpolizei) eine fremdenrechtliche Überprüfung eines auf den Arbeitgeber zugelassenen Kraftfahrzeuges durchgeführt und in weiterer Folge die Finanzpolizei ersucht, auf Basis des übermittelten Berichts eine (in Bezug auf eine Person erfolgreiche) Überprüfung wegen einer möglichen illegalen Beschäftigung durchzuführen, so erfolgte die Betretung nicht durch ein "Prüforgan" (sondern durch die Exekutive).

2. Aus diesem Grund darf die ÖGK auch nicht nach § 113 Abs. 2 ASVG den Beitragszuschlag für den Prüfeinsatz vorschreiben (also nicht die € 600,00), sehr wohl aber jenen Beitragszuschlag (je betretene Person), der für die "gesonderte Bearbeitung" vorgesehen ist (€ 400,00 je betretene Person).

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