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| Der "WIKU-Lohnbudsmann"..... |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 13.10.2019, 17:35 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Keine Antworten
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Der „WIKU-Lohnbudsmann“, Erklärvideos sowie erweiterte Supportkontingente: Ihr Upgrade der WIKU-Personal aktuell auf Abo PREMIUM:
Der Lohnverrechnungsalltag: man sucht verzweifelt nach Antworten auf ein LV-Problem. In meinen Coachings, den frei zugänglichen Foren und auch in den nicht frei zugänglichen Foren bearbeite ich Jahr für Jahr an die ca. 1000 Problemfälle.
Nun werden sie (anonymisiert) archiviert und als „WIKU-Lohnbudsmann“ im Rahmen eines dreimal jährlich erscheinenden fortlaufend ergänzten pdf-Dokument nach Sachgebieten gereiht und mit Stichwortverzeichnissen auffindbar zum unverzichtbaren Praxisnachschlagewerk. Die Antworten auf jene Fragen, die man in Lehrbüchern nur teilweise findet. Erhältlich als Upgrade zu Ihrem WIKU-Personal aktuell Abo zum Gesamtpreis von € 130,00 (inklusive 20 % Umsatzsteuer) pro Jahr (umfasst auch die 22 Ausgaben aus dem „Abo classic“ der WIKU-Personal aktuell).
Zusätzlich erhalten Sie bei einem derartigen Premium-Abo mit jeder Ausgabe auch ein ca. 20 bis 30minütiges Erklärvideo in Bezug auf die Inhalte, Beiträge und Neuerungen, die in der jeweiligen Ausgabe der WIKU-Personal aktuell enthalten sind.
Also noch einmal zusammengefasst: Sie erhalten jährlich 22 Ausgaben der WIKU-Personal aktuell, zu jeder Ausgabe ein 20 bis 30 minütiges Erklärvideo in Bezug auf die Inhalte und Neuerungen sowie den dreimal jährlich den WIKU-Lohnbudsmann und verfügen ganz nebenbei über erweiterte Supportkontingente bei fachlichen Fragen. Und das alles zum Preis von € 130,00 (inklusive USt). Noch Fragen? Dann schreiben Sie mir unter wilhelm.kurzboeck@wikutraining.at.
Über Ihre Bestellung oder Ihren Upgrade-Auftrag von Abo classic auf Abo premium freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at.
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| Der "WIKU-Lohnbudmsmann".... |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 13.10.2019, 17:35 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Der „WIKU-Lohnbudsmann“, Erklärvideos sowie erweiterte Supportkontingente: Ihr Upgrade der WIKU-Personal aktuell auf Abo PREMIUM:
Der Lohnverrechnungsalltag: man sucht verzweifelt nach Antworten auf ein LV-Problem. In meinen Coachings, den frei zugänglichen Foren und auch in den nicht frei zugänglichen Foren bearbeite ich Jahr für Jahr an die ca. 1000 Problemfälle.
Nun werden sie (anonymisiert) archiviert und als „WIKU-Lohnbudsmann“ im Rahmen eines dreimal jährlich erscheinenden fortlaufend ergänzten pdf-Dokument nach Sachgebieten gereiht und mit Stichwortverzeichnissen auffindbar zum unverzichtbaren Praxisnachschlagewerk. Die Antworten auf jene Fragen, die man in Lehrbüchern nur teilweise findet. Erhältlich als Upgrade zu Ihrem WIKU-Personal aktuell Abo zum Gesamtpreis von € 130,00 (inklusive 20 % Umsatzsteuer) pro Jahr (umfasst auch die 22 Ausgaben aus dem „Abo classic“ der WIKU-Personal aktuell).
Zusätzlich erhalten Sie bei einem derartigen Premium-Abo mit jeder Ausgabe auch ein ca. 20 bis 30minütiges Erklärvideo in Bezug auf die Inhalte, Beiträge und Neuerungen, die in der jeweiligen Ausgabe der WIKU-Personal aktuell enthalten sind.
Also noch einmal zusammengefasst: Sie erhalten jährlich 22 Ausgaben der WIKU-Personal aktuell, zu jeder Ausgabe ein 20 bis 30 minütiges Erklärvideo in Bezug auf die Inhalte und Neuerungen sowie den dreimal jährlich den WIKU-Lohnbudsmann und verfügen ganz nebenbei über erweiterte Supportkontingente bei fachlichen Fragen. Und das alles zum Preis von € 130,00 (inklusive USt). Noch Fragen? Dann schreiben Sie mir unter wilhelm.kurzboeck@wikutraining.at.
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| webERV Firmenbuchbilanzen |
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Geschrieben von: Silvia - 11.10.2019, 11:03 - Forum: Berufsrecht
- Antworten (2)
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Ist es möglich als Bilanzbuchhalter die Firmenbuchbilanzen als pfd einzureichen?
Ich habe von meinem Softwarehaus BMD den Hinweis erhalten, dass ich über Manz die Offenlegungen einreichen kann.
Wer von Euch praktiziert das, eventuell auch über BMD?
Welchen Zugang bei Manz muss ich mir dafür "kaufen"?
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| Vordienstzeiten im KV Immobilienverwalter |
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Geschrieben von: Verena - 11.10.2019, 09:48 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Hallo,
ich bin unsicher bei der Einstufung eines Angestellten im KV Immobilienverwalter bezüglich der Vordienstzeiten.
Aufgrund der Tätigkeit werden wir ihn in der Verwendungsgruppe 3 einstufen: Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen technische oder kaufmännische Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbständig erledigen.
Die Formulierung im Kollektivvertrag ist betreffend der Vordienstzeiten ist ja:
Als Verwendungsgruppenjahre gelten jene Zeiten, die ein/e DienstnehmerIn in einer bestimmten Verwendungsgruppe bzw vor Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages mit der einer bestimmten Verwendungsgruppe entsprechenden Tätigkeit als Angestellte/r verbracht hat.
Wie allgemein ist diese Formulierung zu betrachten? Aufgrund der allgemeinen Formulierung der Verwendungsgruppe könnte ja jede selbständig ausgeführte Angestelltentätigkeit anrechnungspflichtig sein. Oder muss eine Ähnlichkeit zur Tätigkeit im neuen Dienstverhältnis bestehen?
Der Dienstnehmer wird als Immobilienbetreuer eingesetzt werden und hatte bisher Zeiten als Hausverwalter, Facilitymanager, als Angestellter im Bauamt, sowie als Bauleiter und Techniker.
Vielen Dank für den Input!
LG
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| Der Beschäftigungsort (d. h. das Bundesland) spielt weiterhin eine wichtige Rolle |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 10.10.2019, 12:03 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Breaking News vom ELDA-Softwareherstellertreffen - der Beschäftigungsort (d. h. das Bundesland) spielt weiterhin eine wichtige Rolle
Die Klärung des Beschäftigungsortes des bzw. der Versicherten wird auch ab 1.1.2020 wichtig sein.
Die gesetzliche Bestimmung dazu ist von § 30 ASVG in den § 3 Abs. 4 ASVG gewechselt. Diese Bestimmung klärt ja bis 31.12.2019, welche "GKK" für den bzw. die Versicherte/n zuständig ist.
Praktisch lebt diese Regelung somit weiter, da man den bzw die Versicherte/n bei der richtigen Landesstelle der ÖGK anmelden muss.
Das bedeutet auch, dass Beitragskontonummern, die ein/e Dienstgeber/in bei den verschiedenen Kassen hat, unverändert bleiben (sich also nicht per 1.1.2020 ändern).
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