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| Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages nach dem DBA USA |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 14.08.2019, 10:28 - Forum: News & wichtige Infos
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Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages nach dem DBA USA
BFG RV/7106126/2016 vom 06. Dezember 2018
Art. 15 Abs. 1 DBA USA
Art. 22 Abs. 3 lit. a DBA USA
Die wichtigsten Aussagen aus dem BFG-Erkenntnis:
1. Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach dem DBA USA von den USA besteuert werden dürfen, so werden jene Steuern, welche auf das „USA-Einkommen“ erhoben und entrichtet wurden, in Österreich angerechnet.
2. Der Anrechnungsbetrag darf aber nicht höher sein als jene Steuer, die sich nach den österreichischen Regelungen bei der Berechnung der USA-Einkünfte ergeben würde.
3. Dabei hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Anrechnung unabhängig davon zu erfolgen, ob bestimmte Bezüge in Österreich mit einem festen Steuersatz oder nach dem progressiven Tarif versteuert werden; die ausländische Steuer ist auf die gesamte österreichische Einkommensteuer (Steuer laut Tarif und Steuer nach festen Sätzen) anzurechnen.
4. Bei der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags sind in diesem Sinn zur Ermittlung des auf die ausländischen Einkünfte anzuwendenden Durchschnittssteuersatzes die gesamte österreichische Einkommensteuer und das gesamte Einkommen zu berücksichtigen; die fixbesteuerten ausländischen Sonderzahlungen sind in sämtliche Daten der Formel einzubeziehen.
ausländische Einkünfte – laufender Tarif
€ 36.224,02
plus ausländische Einkünfte - sonstige Bezüge
€ 4.977,05
minus SV sonstige Bezüge (Ausland)
- € 837,39
Summe ausländische Einkünfte
€ 40.363,68
Gesamte Einkünfte – laufender Tarif
€ 66.356,35
plus sonstige Bezüge gesamt
€ 9.797,39
minus SV sonstige Bezüge (Gesamt)
- € 1.526,15
minus Freibetrag sonstige Bezüge
- € 620,00
Summe Einkünfte
€ 74.007,59
Die gesamte österreichische Einkommensteuer (laut Tarif: 22.535,11 + Steuer sonstige Bezüge: 459,07) beträgt 22.994,18 Euro.
Davon ausgehend ist der Anrechnungshöchstbetrag ist wie folgt zu berechnen:
40.363,68/ 74.007,59 x 22.994,18 = 12.541 Euro
In Anbetracht dieser Berechnungen findet somit die vom Steuerpflichtigen im Ausmaß von 12.444.57 Euro entrichtete US- Einkommensteuer zur Gänze Deckung.
Dass dabei (in den € 12.444,57) auch US-Verzugszinsen in Höhe von € 108,25 enthalten sind, stellt für den BFG kein Problem dar.
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| Einjährige Suspendierungszeit zur Durchführung von Erhebungen – Entlassung verfristet |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 14.08.2019, 09:37 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Kam es Ende Juli 2016 zu einer Dienstfreistellung eines Angestellten wegen des Verdachts einer Datenmanipulation und trat der Dienstgeber erst wieder Anfang Mai 2017 mit dem Angestellten in Kontakt, nachdem dieser Prämienansprüche geltend gemacht hatte und wurde dann in weiterer Folge Anfang Juli 2017 die fristlose Entlassung ausgesprochen, so kann davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber während der Dauer der Dienstfreistellung des Angestellten für lange Zeit untätig blieb.
Selbst nach der Kontaktaufnahme Anfang Mai 2017 und den „letzten entscheiden-den Erhebungen Ende Mai 2017“ dauerte es bis Anfang Juli 2017, bis die Entlassung ausgesprochen wurde.
Daher ist die ausgesprochene Entlassung als „verfristet“ zu werten, was ebenfalls dazu führt, dass die Entlassung zu Unrecht erfolgte. Dies wiederum führte im vor-liegenden Fall zur Sozialwidrigkeit der Entlassung (der Angestellte war zum Zeit-punkt der fristlosen Entlassung 56 Jahre alt und machte auch im Verfahren die Sozialwidrigkeit der Entlassung geltend) und somit „rückwirkend“ zum Vorliegen eines aufrechten Dienstverhältnisses.
Eine ausführliche Darstellung dieser brandaktuellen OGH-Entscheidung finden Sie in WPA 14/2019.
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| Besuch eines Thermalbades ohne kurmäßigen Tagesablauf: keine AB |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 14.08.2019, 09:36 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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VwGH Ra 2017/15/0049 vom 30. April 2019
§ 34 EStG 1988
So entschied der VwGH:
Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Erkenntnis vom 24. September 2008, 2006/15/0120, fest, dass zum Nachweis der Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthalts die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten ärztlichen Zeugnisses, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben, erforderlich ist.
Weiters stellte er fest, dass die Kosten für eine Reise noch nicht dadurch zwangsläufig erwachsen, dass ein Arzt aus medizinischen Gründen eine solche empfiehlt.
Die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung kommt daher nur in Betracht, wenn die Reise nach ihrem Gesamtcharakter ein Kuraufenthalt, d.h. mit einer nachweislich kurgemäß geregelten Tages- und Freizeitgestaltung, ist und nicht bloß ein Erholungsaufenthalt, welcher der Gesundheit letztlich auch förderlich ist.
Die Kosten für den Besuch eines Thermalbades konnten hier nicht als außergewöhnliche Belastung und somit nicht als Kuraufenthalt steuerlichen Sinne gewertet werden,
weil die Aufenthalte nicht mit einer kurgemäß geregelten Tages- und Freizeitgestaltung verbunden gewesen sind.
Es wurde jeweils zu Beginn und am Ende des Aufenthaltes in der Therme (also am Beginn und am Ende der Reise) ein Arzt aufgesucht (fallweise gab es nach acht bis neun Tagen einen weiteren Termin), der ihm im Nachhinein die ärztliche Bestätigung ausstellte.
Er nächtigte jeweils bei derselben (privaten) Unterkunftgeberin, erwarb Tageseintrittskarten für das Bad und absolvierte von ca. 8.45 bis 16.00 Uhr Sitzbäder in den zwischen 30 und 39 Grad warmen Thermalwasserbecken.
Anzahl und Dauer der Bäder bestimmte er selbst.
Es gab keinen auf ihn abgestimmten, im Vorhinein festgelegten Therapieplan und auch keine kurmäßige Aufsicht oder Kontrollen während des Aufenthaltes.
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| Lehrbuch "Mein Personalverrechnungstrainer" per 1.7.2019 aktualisiert! |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 13.08.2019, 20:14 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Stand: 1. Juli 2019 – erhältlich ab Anfang August 2019
Voraussichtlich nächste Aktualisierung: 1. Jänner 2020
An zahlreichen Erwachsenenbildungseinrichtungen wird das Lernbuch „Mein Personalverrechnungstrainer“ als Begleit- und Selbstlernmaterial für den Personalverrechnungslehrgang eingesetzt.
Diese Unterlage besteht aus einem „Theorieteil“ (über 800 Seiten und mehr als 340 Demo-Beispiele, verfasst von Wilhelm Kurzböck) und einem gelösten
Praxisteil (über 140 Beispiele, verfasst von Manfred Hörzi).
Zusätzlich zu den „reinen Lohnverrechnungsthemen“ werden auch die arbeitsrechtlichen Themen sehr ausführlich behandelt, sodass diese Unterlage zumindest auszugsweise auch immer wieder in arbeitsrechtlichen Lehrgängen zum Einsatz kommt.
Weiters finden Sie auch Zusatzthemen, welche von den Meisterprüfungsstellen eingefordert werden (z. B. Bildung von Rückstellungen, Auftraggeberhaftung in der Sozialversicherung etc.).
Sämtliche relevanten Änderungen des Jahres 2018 mit Auswirkung auf das Jahr 2019 wurden eingearbeitet, somit die Arbeitszeitreform 2018, der Familienbonus und der Umstieg auf das neue Sozialversicherungsmeldesystem (mBGM, neues Ta-rifsystem, neue Meldungen,…) und natürlich auch die Judikatur des Jahres 2018.
Ebenfalls eingearbeitet wurden die Änderungen zur Karenz sowie der Papamonats-Anspruch, die im Laufe der zweiten Jahreshälfte 2019 in Kraft treten.
Zur Gänze NEU gefasst wurde das Kapitel „Entgeltsfortzahlung“.
Ein umfangreiches Stichwortverzeichnis erleichtert auch das Auffinden von Details.
Dieses Buch kann zum Preis von € 118,80 brutto (inklusive Umsatzsteuer), zu-züglich Versandspesen unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at vorbestellt werden.
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| Klimaanlage/Eigenheim/Arbeitszimmer |
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Geschrieben von: Christine - 13.08.2019, 17:01 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (8)
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Hallo,
mein Klient hat sich 2 Klimaanlagen angeschafft (Kaufpreis Netto ca. 7000EUR). Diese sind an zentralen Stellen im Einfamilienhaus montiert und kühlen sämtliche Zimmer.
Infos zum Unternehmer:
Einzelunternehmer, zur Regelbesteuerung optiert, EA-Rechner, UVA quartalsmäßig
er bietet hauptsächlich Programmierleistungen an und sein Geschäfts ist am Wohnort angemeldet, er hat ein anerkanntes Arbeitszimmer.
Bis dato teilen wir die Betriebskosten lt. m2 Aufteilung %tuell auf. Wir sammeln die Betriebskosten und buchen diese lt. Aufstellung 1x im Monat anteilig in den Aufwand mit anteiliger VST auf das Konto 7. Betreibskostenanteil Arbeitszimmer & 2. VST
Die m2 Aufteilung ist 13,36% und mit Plan etc. belegt.
Klimanalage Fragen:
jetzt im 2.Q wurde eine Anzahlung geleistet
die Endrechnung wurde im 3.Q gelegt
1) ins Anlagenverzeichnis kommt die Klimaanlage ja nicht weil nicht mehr als 50% betriebliche Nutzung - richtig?
2) ich würde Ende Dezember dann schauen wie viel die Anlage Netto gekostet hat und mittels eines Eigenbeleges die Abschreibung die ich bei einem Anlagegut normal wählen würde anteilig anhand der % in die Buchhaltung reinnehmen (also zB wenn netto 7000eur, ND11J wären AFA von 636,36€ und davon würde ich dann am 31.12. 13,36% buchen = 85,02€ - ok so?
3) wie ist das mit der Vorsteuer? Darf man hier was in Abzug bringen? Wenn ja wie und wann?
>> über eure Hilfe wäre ich sehr dankbar da ich so etwas noch nicht hatte >> bitte also um Buchungsinfos betreffend Konten, Buchungszeitpunkt und Vorsteuer wie ihr da vorgehen würdet.
DANKE * DANKE *
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