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| Motivanfechtung wegen Arbeitnehmerforderung des Abstellens durchgehender Erreichbarke |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 04.11.2019, 08:14 - Forum: News & wichtige Infos
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Motivanfechtung wegen Arbeitnehmerforderung des Abstellens durchgehender Erreichbarkeit
OGH 9 ObA 101/19x vom 23. September 2019
§ 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG
Sachverhalt:
Ein Arbeitnehmer wurde von seinem Dienstgeber gekündigt, nachdem er sich darüber beschwert hatte, dass er durchgehend für den Dienstgeber erreichbar sein musste (im Sinne einer dauernden Rufbereitschaft).
Strittig war, ob im vorliegenden Fall die Anfechtung der Kündigung wegen verpönten Motivs möglich war (Motivanfechtung).
So entschied der OGH:
1. Der OGH bejahte die Anfechtbarkeit der vorliegenden Kündigung als Motivkündigung.
2. Zweck des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG ist, Vergeltungskündigungen wegen offenbar nicht unberechtigter Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer zu vermeiden.
3. Von der Geltendmachung eines Anspruchs kann nur dann die Rede sein, wenn sich der Arbeitnehmer erkennbar auf eine Rechtsposition beruft.
4. Dies ist im hier jedenfalls gegeben und nicht etwa nur der Wunsch des Arbeitnehmers, die Arbeitszeit anders zu gestalten (Anmerkung: in einem derartigen Fall wurde vom OGH schon einmal entschieden, dass die Arbeitgeberkündigung als Reaktion auf einen „Arbeitnehmerwunsch“ zwecks Vertragsänderung keine Motivkündigung darstellt = OGH 8 ObA 59/14f vom 26. Februar 2015 = Artikel Nr. 282/2015).
5. Dass die hier erhobene Arbeitnehmerforderung jedenfalls nicht das einzige Motiv für die Arbeitgeberkündigung war, führt zu keiner anderen Beurteilung.
6. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es für die Anfechtung von Kündigungen, dass das verpönte Motiv für die Kündigung wesentlich ist.
7. Es ist hingegen nicht notwendig, dass das Motiv ausschließlicher Beweggrund ist.
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| Das aktualisierte Lernbuch "Mein Personalverrechnungstrainer" und NEU "WIKUS digitale |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 03.11.2019, 16:30 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Lernbuch „Mein Personalverrechnungstrainer“ 2020 –Papamonat NEU, Karenz NEU, KFZ-Sachbezugsbewertung NEU, Jahressechstel NEU ab Mitte Jänner 2020 erhältlich
NEU: „WIKUS digitaler Personalverrechnungskurs“ um
€ 390,00 ab Mitte Jänner 2020 erhältlich
Stand: 1. Jänner 2020
Voraussichtlich nächste Aktualisierung: 1. Jänner 2021
Achtung: ab 1. Jänner 2020 gibt es „WIKUS digitalen Personalverrechnungskurs“
An zahlreichen Erwachsenenbildungseinrichtungen wird das Lernbuch „Mein Personalverrechnungstrainer“ als Begleit- und Selbstlernmaterial für den Personalverrechnungslehrgang eingesetzt.
Zudem wird es ausdrücklich von der WKO-Meisterprüfungsstelle als Vorbereitungsliteratur auf die Personalverrechnerprüfung empfohlen
Diese Unterlage besteht aus einem „Theorieteil“ (über 850 Seiten und mehr als 340 Demo-Beispiele, verfasst von Wilhelm Kurzböck) und einem gelösten Praxisteil (über 140 Beispiele, verfasst von Manfred Hörzi).
Zusätzlich zu den „reinen Lohnverrechnungsthemen“ werden auch die arbeitsrechtlichen Themen sehr ausführlich behandelt, sodass diese Unterlage zumindest auszugsweise auch immer wieder in arbeitsrechtlichen Lehrgängen zum Einsatz kommt.
Weiters finden Sie auch Zusatzthemen, welche von den Meisterprüfungsstellen eingefordert werden (z. B. Bildung von Rückstellungen, Auftraggeberhaftung in der Sozialversicherung etc.).
Sämtliche relevanten Änderungen des Jahres 2019 mit Auswirkung auf das Jahr 2020 wurden eingearbeitet, somit die Änderungen zur „Elternkarenz“, die Einführung des Papamonatsanspruchs, die Entgeltsfortzahlung bei freiwilligen Helfern, die Änderungen, die durch die Steuerreform 2020 bedingt sind wie zB die neue KFZ-Sachbezugsbewertung, die neue Jahressechstelberechnung, die Auswirkungen der Zusammenlegung der SV-Träger sowie die Schaffung des „Finanzamtes Österreich“.
Ein umfangreiches Stichwortverzeichnis erleichtert auch das Auffinden von Details.
Dieses Buch kann zum Preis von € 118,80 brutto (inklusive Umsatzsteuer), zuzüglich Versandspesen unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at bestellt werden.
Vorankündigung:
Dieses Lehrbuch wird mit Wirkung Stand ab 1. Jänner 2020 auch als Digitalpaket verfügbar sein.
Das bedeutet, dass die Unterlage in PDF-Version erworben werden kann und dass es für den Theorieteil einen Begleitkurs gibt (der komplette Lehrgang auf Videostreams, die für die Dauer von 2 Jahren gültig sein werden).
Die zahlreichen Übungsbeispiele des Praxisteils gibt es natürlich in gelöster Form.
Die Demobeispiele der Theorieunterlage werden in den Videos miterörtert.
„WIKUS digitaler Lohnverrechnungskurs“ wird ab Mitte Jänner 2020 zum Preis von € 390,00 (inklusive 20 % Umsatzsteuer) erhältlich sein. So erlernen Sie die Materie der Personalverrechnung (oder frischen sie) bequem von zu Hause aus (auf).
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| Artikel zur korrekten Befüllung des "Referenzwertes" |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 02.11.2019, 23:55 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Quelle: Sozialversicherung aktuell Nr. 11 vom 31.10.2019
Der Referenzwert dient zur eindeutigen Identifikation einer Dienstgebermeldung an den SV-Träger. Daher ist es wichtig, dass dieser Wert korrekt belegt wird. Nur so bleibt die dahinterliegende Meldelogik schlüssig. Denn mit dem Referenzwert wird vor allem bei Stornomeldungen beziehungsweise Korrekturen eine korrekte Beziehung zwischen den betroffenen Meldungen hergestellt. Welche Formen des Referenzwerts existieren, lesen Sie im nachstehenden Textbeitrag.
https://dienstgeber.ooegkk.at/cdscontent...007.851796
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| Ausscheiden von Arbeitnehmer/innen - Berechtigungen (ELDA, WEBEKU, USP) beenden |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 02.11.2019, 23:41 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Quelle: Sozialversicherung aktuell Nr. 11/2019 vom 31.10.2019
Die elektronische Abwicklung von sozialversicherungsrelevanten Aufgaben, bietet eine Vielzahl an Funktionen und Vorteilen für Dienstgeber und Steuerberater.
Dabei können Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für unterschiedliche Serviceleistungen berechtigen.
Bitte bedenken Sie, dass bei einem Ausscheiden Ihrer Dienstnehmer deren Berechtigungen für das Unternehmen ebenfalls von Ihnen beendet werden müssen (z.B.: ELDA, WEBEKU, Unternehmensserviceportal…).
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| Neue KFZ-Sachbezugsbewertung ab 2020 - nächstes Jour-fixe-für dahoam "ante portas" |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 02.11.2019, 19:08 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Die neue Sachbezugswerte-Verordnung wurde am 31. Oktober 2019 spätabends im Bundesgesetzblatt verlautbart.
Für Kraftfahrzeuge, die ab dem 1. April 2020 erstmalig zum Verkehr zugelassen werden, kommt es zu einer geänderten Bewertung (infolge neuer CO2-Emissionswertemessung). Im Entwurf der Verordnung war noch vom 1. Jänner 2020 die Rede.
Für Vorführ-KFZ, die erstmalig nach dem 31. Dezember 2019 zum Verkehr zugelassen werden, gibt es ebenfalls eine neue Bewertungsmethode.
Krafträder scheinen nun ebenfalls in der Sachbezugswerte-Verordnung (KFZ-Sachbezugsbewertung auf) und zwar - je nachdem, ob sie Emissionen erzeugen (Bewertung wie PKW) oder nicht (analog zu Elektro-KFZ: kein Sachbezug).
Da es zuletzt beim Thema Arbeitnehmerkostenbeiträge (sowohl bei Anschaffungskosten als auch bei laufenden Kostenbeiträgen) betreffend Luxus-KFZ sehr turbulent wurde, kam es nun mit Wirkung ab 1. November 2019 zu entsprechenden - BMF-rechtsansichtskonformen - "Klarstellungen".
Die detaillierte Darstellung der Auswirkungen dieser Änderungen auf die Personalverrechnung mit umfangreicher Beispielsammlung finden Sie in der nächsten Ausgabe der WPA (Nr. 18/2019). Ebenfalls dargestellt wird dort die letztgültige - im Bundesgesetzblatt verlautbarte - Fassung des Steuerreformgesetzes 2020 sowie des Abgabenänderungsgesetzes 2020 aus Sicht der Personalverrechnung.
Bei den nächsten Jour fixe für dahoam-Terminen (17.12.2019 von 18 Uhr 30 bis 20 Uhr 30 sowie 19.12.2019 von 9 bis 11 Uhr) sind diese Themen natürlich zentrale Punkte, ebenso wie die Pflegekarenz und Pflegeteilzeit. Ihr Webinar-Beitrag dazu beträgt € 120,00 (inklusive 20 % USt) je Teilnehmer/in. Über
Anmeldungen freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at.
Dieses Webinar wird wieder aufgezeichnet. Der Aufnahmelink wird Ihnen zusammen mit der Teilnahmebestätigung (auch als Fortbildung im Sinne des BIBUG anerkannt) per E-Mail im Nachhinein zugesandt. Im Voraus erhalten Sie die Arbeitsunterlagen, die Folienhandzetteln sowie den Teilnahmelink mit kurzer technischer Anleitung.
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| Rauchverbot in der gesamten Gastronomie ab 1. November 2019 – Auswirkung auf „rauchbe |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 01.11.2019, 22:24 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Rauchverbot in der gesamten Gastronomie ab 1. November 2019 – Auswirkung auf „rauchbedingten“ (bestehenden) vorzeitigen Mutterschutz
BGBl. I Nr. 66, ausgegeben am 23. Juli 2019
§ 13a Abs. 5 TNSRG
Am 31.10.2019 endet um 24 Uhr die Möglichkeit, in Gaststätten rauchen zu dürfen.
Da somit ab 1. November 2019 ab 0 Uhr in Gaststätten nicht mehr geraucht werden darf, endet auch die Möglichkeit, den vorzeitigen Mutterschutz antreten zu dürfen, weil man in einer Gaststätte als schwangere Arbeitnehmerin zB dem Zigaretten- oder Zigarrenrauch oder ausgesetzt ist.
Meine Recherchen dazu ergaben, dass jene werdenden Mütter, die – gestützt auf § 13a Abs. 5 TNSRG – noch vor 1. November 2019 den vorzeitigen Mutterschutz antreten durften, auch über den 1. November 2019 hinaus im vorzeitigen Mutterschutz zu bleiben (bis der reguläre Mutterschutz zu laufen beginnt.
Insoweit reichte die Erfüllung des Tatbestandes – nämlich die Tatsache, dass sie nicht außerhalb von Raucherbereichen beschäftigt werden konnte – zu Beginn des Mutterschutzes aus, um ihn über die gesamte Zeitdauer über das Wochengeld zugesprochen zu erhalten.
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| Kollektivvertragsabschlüsse KW 44/2019 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 01.11.2019, 21:43 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Berg-Bau-Stahl - Arbeiter/innen und Angestellte - KV-Abschluss per 1.11.2019
Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Grundgehälter um 2,6 – 2,8 %
Erhöhung der Ist-Löhne und -Gehälter zwischen 2,6 – 2,8 %
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungssätze um 2,7 %
Die Aufwandsentschädigung werden um 2,0 % erhöht
Die Zulagen werden um 2,6 % erhöht
Umwandlung von Geldansprüchen in mehr Freizeit (Jubiläumsgeld)
Fahrzeugindustrie - Arbeiter/innen und Angestellte - KV-Abschluss per 1.11.2019
Erhöhung der Ist-Gehälter um 2,6% bis 2,8 %,
Erhöhung der kollektivvertragliche Mindestlöhne um 2,6 % bis 4,46 %
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 2,7 %
Erhöhung der kollektivvertraglichen Zulagen um 2,6 %
Erhöhung der Nachtarbeitszulage beziehungsweise Zulage für die 3. Schicht um 6,65 %
Erhöhung der Aufwandsentschädigungen im Durchschnitt um 2,0 %
Rahmenrechtliche Verbesserungen:
Jubiläumsgeld kann auf Wunsch des/der AN auch in Form von Freizeit konsumiert werden
100 % Überstundenzuschlag nach der 50. Arbeitsstunde auch bei Gleitzeit
Metalltechnische Industrie - Arbeiter/innen und Angestellte - KV-Abschluss per 1.11.2019
Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Grundgehälter um 2,6 – 2,8 %
Erhöhung der Ist-Löhne und -Gehälter zwischen 2,6 – 2,8 %
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungssätze um 2,7 %
Die Aufwandsentschädigung werden um 2,0 % erhöht
Die Zulagen werden um 2,6 % erhöht
Umwandlung von Geldansprüchen in mehr Freizeit (Jubiläumsgeld)
Nichteisenmetallindustrie - Arbeiter/innen und Angestellte - KV-Abschluss per 1.11.2019
Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Grundgehälter um 2,6 – 2,8 %
Erhöhung der Ist-Löhne und -Gehälter zwischen 2,6 – 2,8 %
Erhöhung der Lehrlingsentschädigungssätze um 2,7 %
Die Aufwandsentschädigung werden um 2,0 % erhöht
Die Zulagen werden um 2,6 % erhöht
Umwandlung von Geldansprüchen in mehr Freizeit (Jubiläumsgeld)
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