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| Frage zum steuerlichen Evidenzkonto/Crowd-Funding |
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Geschrieben von: Manfred - 02.10.2019, 09:29 - Forum: Steuern
- Antworten (1)
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In der Kanzlei betreuen wir eine GmbH, die sich auch über Crowd-Funding finanziert hat.
Diese Crowdfunding-Einzahlungen sind als Nachrangdarlehen unter Eigenkapital ausgewiesen.
Muss dieser Betrag im steuerlichen Evidenzkonto gem. § 4 Abs.12 EStG. auch aufscheinen?
Als disponible Kapitalrücklage - Außenfinanzierung?
Danke für Ihren Tipp.
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| Monatlicher Arbeitnehmerkostenbeitrag bei „Luxus“-PKW – BFG widerspricht BMF – Verfah |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 02.10.2019, 08:21 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Monatlicher Arbeitnehmerkostenbeitrag bei „Luxus“-PKW – BFG widerspricht BMF – Verfahren vor dem VwGH nun anhängig
BFG RV/6100193/2016 vom 8. August 2019 è Amtsrevision erhoben
§ 15 Abs. 2 EStG
§ 4 Abs. 7 Sachbezugswerte-Verordnung
Die wichtigsten Aussagen aus dem BFG-Erkenntnis:
1. Gemäß § 4 Abs. 7 der Sachbezugswerte-Verordnung mindern Kostenbeiträge des Arbeitnehmers den Sachbezugswert.
2. Die Rechtsansicht der Finanzverwaltung, wonach bei Fahrzeugen mit einem Anschaffungswert von über € 48.000,00 der Sachbezugswert zunächst von den tatsächlichen Anschaffungskosten zu berechnen wäre (von jenem Wert also, der über € 48.000,00 liegt) und von diesem dann „fiktiv“ ermittelten Sachbezugsbasiswert dann der monatliche Kostenbeitrag des Arbeitnehmers in Abzug zu bringen wäre, „erzeugt“ eine Sachbezugsermittlung außerhalb der Sachbezugswerte-Verordnung und ist daher aus Sicht des BFG nicht korrekt.
3. Der monatlich Kostenbeitrag ist somit in derartigen Fällen von jenem Sachbezugswert in Abzug zu bringen, der sich „maximal“ (derzeit ausgehend von einem Anschaffungswert im Ausmaß von € 48.000,00) steuerlich ergeben kann.
4. Achtung: dieses für die Steuerpflichtigen sehr angenehme BFG-Erkenntnis ist noch nicht „in trockenen Tüchern“, da die Finanzverwaltung dagegen Amtsrevision beim VwGH erhoben hat. Die Chancen allerdings, dass der VwGH dieses Ergebnis umdreht, liegen aus meiner Sicht nicht sonderlich günstig.
Ein Anschauungsbeispiel dazu gibt es in der WIKU-Personal aktuell, Ausgabe Nr. 16/2019.
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| Umstellung Handels KV |
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Geschrieben von: Eva Maria - 30.09.2019, 18:26 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Bei der Umstellung auf das Gehaltschema NEU bin ich mir bei der "Stufe" nicht sicher:
1) Eintritt 1998 hat also 21 Dienstjahre. Gehört der in die Stufe 1
2) Eintritt 2003 mit damaliger Anrechnung von 5 Jahren - also Stufe 2
Ich habe das so verstanden, dass die Vordienstzeiten weiter bleiben, aber die im gleichen Betrieb "nicht" gerechnet werden und der DN in der stufe 1 beginnt.
Danke für die Hilfe
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| Provisionszahlungen an wesentlich beteiligten GmbH-Gesellschafter – DB/DZ/KommSt-Pfli |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 30.09.2019, 17:38 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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[b]Provisionszahlungen an wesentlich beteiligten GmbH-Gesellschafter – DB/DZ/KommSt-Pflicht[/b]
[b]BFG RV/2100757/2016 vom 18. September 2019[/b]
[b]§ 22 Z 2 EStG 1988[/b]
[b]§ 41 FLAG,[/b]
[b]§ 122 WKG[/b]
[b]Die wichtigsten Aussagen aus dem BFG-Erkenntnis:[/b]
1. Erhält ein zu 50 % an der Ges. mbH beteiligter Gesellschafter für seine [b]fortlaufend getätigten Vermittlungsgeschäfte[/b] (also seine operative Tätigkeit) Provisionszahlungen von der GmbH, so unterliegen diese den Abgaben [b]DB, DZ und auch der Kommunalsteuer[/b].
2. Maßgeblich ist nicht, ob der Gesellschafter zugleich auch [b]handelsrechtlicher Geschäftsführer[/b] ist, sondern ob eine Eingliederung des Gesellschafters in den Organismus der GmbH vorliegt, was dadurch bejaht werden kann, dass er auf der Firmenhomepage unter „Kontakte“ als Berater, Verkäufer und Gebietsvertreter aufscheint.
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| Überprüfung Arbeiterkammer |
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Geschrieben von: erich - 30.09.2019, 16:48 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (3)
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Hallo zusammen, ist aus eurer Erfahrung die Vorgangsweise der Arbeiterkammer in folgendem Fall korrekt? Ein Mitarbeiter im KV der Arbeitskräfteüberlasser hatte ein Dienstverhältnis von September 2017 bis Mitte April 2018 und dann nach einer Unterbrechung mit ordentlicher Auflösung wieder von Mitte Mai 2018 bis September 2019. Der Mitarbeiter suchte die AK auf und übergab ihnen den letzten Lohnzettel vom August 2019. Die AK fordert nun sämtliche Lohnunterlagen für beide Beschäftigungsverhältnisse an und moniert, dass der Referenzzuschlag nicht in die Überstundenberechnung miteingeflossen ist. Wie würdet ihr das sehen? Danke für eure Ansicht.
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