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| Kommunalsteuerbefreiung eines sozialökonomischen Betriebes |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 08.08.2019, 15:03 - Forum: News & wichtige Infos
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Kommunalsteuerbefreiung eines sozialökonomischen Betriebes zur Vermittlung von „Transitkräften“
VwGH Ra 2018/15/0030 vom 28. Mai 2019
§ 8 Z 2 KommStG 1993
§ 15 Abs. 1 KommStG 1993
So entschied der VwGH:
1. Gemäß § 8 Z 2 KommStG sind Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen von der Kommunalsteuer befreit, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen.
2. Diese Bestimmung enthält eine taxative Aufzählung derjenigen gemeinnützigen Zwecke, die eine Befreiung von der Kommunalsteuer nach sich ziehen.
3. Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen sind in § 8 Z 2 KommStG dagegen nicht genannt.
4. Eine allgemeine Reihung arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen unter den Begriff der Familienfürsorge erscheint nicht überzeugend, weil andernfalls nicht nur gezielte familienpolitische Maßnahmen, sondern jede wirtschafts- und sozialpolitische Maßnahme mit positiven Reflexwirkungen auf Familien diesem Begriff zugeordnet werden könnte und er damit seine Abgrenzungsfunktion verlöre.
5. Ebensowenig können arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für "Langzeitarbeitslose mit sozialen und psychischen Defiziten" als "Krankenfürsorge und Gesundheitspflege" qualifiziert werden, weil (Langzeit)Arbeitslosigkeit - ungeachtet der bekannten negativen psychischen Begleitwirkungen - keine "Krankheit" darstellt. Ebensowenig stellt sie eine "Behinderung" dar.
6. Soweit sich allerdings arbeitsmarktpolitische Maßnahmen an "Jugendliche" richten, können sie Teil der Jugendfürsorge sein, wobei der Gesetzgeber - in Übereinstimmung mit der Verkehrsauffassung und über den engen Begriff des Jugendlichen iSd
§ 1 Z 2 Jugendgerichtsgesetz 1988 hinaus - im Bereich steuerlicher Begünstigungsbestimmungen auch Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres der "Jugend" zuordnet.
7. Gleiches gilt für Maßnahmen zur Heranführung von Personen mit Behinderung an den Arbeitsmarkt, die der "Behindertenfürsorge" zugeordnet werden können.
8. Jedoch ist es angesichts der Besonderheit des § 8 Z 2 KommStG verfehlt, mildtätig bzw. gemeinnützig tätige Abgabepflichtige mit der Begründung von jedweder Befreiung auszuschließen, dass die von ihnen verfolgte Tätigkeit sich nicht ausschließlich an Jugendliche oder an Menschen mit Behinderung richtet.
9. Aus diesem Grund hätte es einer Feststellung bedurft, in welchem Ausmaß schwer vermittelbare Jugendliche oder Personen mit Behinderung seitens des „Sozialökonomischen Betriebes“ unterstützt wurden und insoweit eine begünstigungsfähige Tätigkeit vorliegen könnte.
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| Angestelltenjahr im KV Baugewerbe |
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Geschrieben von: Verena - 07.08.2019, 17:43 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Hallo,
im Kollektivvertrag für Angestellte im Baugewerbe wird für die Einstufung in der Gruppe A3 zusätzlich zur Mittelschulreifeprüfung auch ein Jahr als Angestellter vorausgesetzt:
c) Erfolgreich bestandene Mittelschulreifeprüfung und einjährige Berufstätigkeit als Angestellter im Baugewerbe. Die von Absolventen einer bautechnischen Mittelschule auf Grund der Studienordnung erworbene Ferialpraxis wird auf das geforderte Angestelltenjahr angerechnet.
Bei meinem Kunden ist bereits seit Jänner 2019 ein technischer Zeichner geringfügig in der Gruppe A2 angemeldet, im Oktober wird er seine Prüfung ablegen. Ist es jetzt tatsächlich so, dass die komplette geringfügige Zeit auf das erforderliche Angestelltenjahr angerechnet wird?
Damit müsste ich ihn dann mit Jänner 2020 bereits in A3 einstufen, obwohl er noch relativ wenig Praxis hat.
Danke!
Liebe Grüße
Verena
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| Umsatzsteuer-Tarif für Schriftsteller |
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Geschrieben von: Manfred - 07.08.2019, 12:23 - Forum: Steuern
- Antworten (1)
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Einer unserer Klienten hat ein Buch über den derzeitigen Wiener Bürgermeister verfasst und bekommt von einem Verlag ein Honorar.
Kann man sagen, dass die Einnahmen Umsätze als Künstler sind - mit 13% UST ?
Der Klient überlegt diese Einnahmen über die GmbH laufen zu lassen.
Wären dort die Einnahmen dann mit 20% zu verusten?
Danke für Ihren Tipp.
Manfred
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| Ausbildungskosten zur Kunsttherapeutin als Werbungskosten bei Kindergartenpädagogin |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 07.08.2019, 11:27 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Ausbildungskosten zur Kunsttherapeutin als Werbungskosten bei Kindergartenpädagogin
Vor kurzem entschied das Bundesfinanzgericht rechtskräftig, dass die im Rahmen der Ausbildung zur Kunsttherapeutin aufgewendeten Beträge (Kurskosten, Skripten, Fahrtkosten, Taggelder) steuerlich als Werbungskosten absetzbar sind, weil die dort vermittelten Kenntnisse auch im Job als Kindergartenpädagogin einsetzbar sind und auch eingesetzt werden.
Dieser Fall ist ein Lehrstück für die Beurteilung von Fortbildungskosten als Werbungskosten und wird daher ganz ausführlich in WPA 13/2019 dargestellt werden.
Zwei Sätze dieses Erkenntnisses möchte aber vorab schon bringen (quasi: als "Sprüche der Woche"):
"Dass die Bf. auch persönlich an den Lehrinhalten interessiert ist, kann nicht dazu führen, dass die Bildungsmaßnahme (deren berufliche Nutzbarkeit zweifelsfrei feststeht), dem Privatbereich zuzuordnen wäre.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist ein persönliches Interesse und Begeisterung für die eigene berufliche Tätigkeit, die sich, wie im Beschwerdefall, auch darin zeigt, dass die Bf. Zeit und finanzielle Ressourcen aufwendet, um sich fortzubilden, keinesfalls schädlich für die Geltendmachung dieser Aufwendungen als Werbungskosten."
Da fehlen einem irgendwie dann doch die Worte mit welchen Argumenten die Finanz im vorliegenden Fall die Geltendmachung der Kosten als Werbungskosten ablehnen wollte.
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| Mitglieder eines Chors für einzelne Aufführungen: kein steuerliches Dienstverhältnis |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 07.08.2019, 10:39 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Vor kurzem befasste sich der VwGH ausführlich mit der Frage der Vertragsqualifizierung bei reproduzierenden Künstler/innen.
Das Erkenntnis wird in WPA 13/2019 ganz ausführlich dargestellt werden.
Die Zusammenfassung darf bereits vorab gebracht werden:
Auf den WIKU-Punkt gebracht:
Werden reproduzierende Künstler/innen (hier: Chorsänger/innen) für eine Spielzeit unter Vertrag genommen, so liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit ein echtes Dienstverhältnis vor (sowohl sv-rechtlich als auch steuerrechtlich).
Kommt es hingegen zu einem Engagement für einzelne Aufführungen, so liegt kein echtes Dienstverhältnis vor, wenn die Vereinbarung bzw. die Verträge nachstehende Eigenschaften aufweisen:
o sanktionsloses Vertretungsrecht bei Nichtteilnahme,
o Entfall von Honoraranspruch bei unverschuldetem Ausfall der Aufführung (Unternehmerrisiko),
o vorgegebener Ort und vorgegebene Zeit spielen bei der Beurteilung des Vertragstypen (echter Dienstvertrag, Werkvertrag) keine Rolle, da sie in der „Natur der Sache liegen“, ebenso wie die persönliche Leistungserbringung,
o Verhaltensvorschriften für Proben und Aufführungen fallen ebenso nicht ins Gewicht.
Kunst und Kultur sind eben „anders“, der VwGH erinnert uns „zart“ daran.
Versucht man die hier aufgelisteten Punkte zB bei Vortragenden zur Anwendung zu bringen, wird man vermutlich „grauslich“ Schiffbruch erleiden.
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| Kauf von Express-Reparatur & 3J Austauschservice für Firmennotebook |
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Geschrieben von: Christine - 06.08.2019, 11:50 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (3)
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Hallo,
es wurde ein sehr teures Notebook als Firmennotebook für einen Programmierer (zur Regelbesteuerung optierten Einzelunternehmer) angeschafft. Die Verbuchung des NTB ist mir klar.
Nun habe ich eine zweite Rechnung vor mir wo es auch um erworbene Zusatzleistungen für dieses Notebook geht.
1) 4 Jahre Vor-Ort-Reparatur am nächsten Werktag Upgrade von 3 Jahren Depot-Garantie Netto 118,43 plus UST 23,69
2) 3 Jahre Austausch des fest eingebauten Akkus kombinierbar mit Vor-Ort-Garantie Netto 22,1 plus UST 4,42
>>>> wurdet ihr das weil es gleich eine Folgerechnung mit gleichem Datum ist das zu den AKO dazuaktivieren? Oder würdet ihr das auf Versicherungen buchen halt Netto und mit VST dann?? (normalerweise sind ja Versicherungen immer ohne UST.........) Bitte um kurze Info danke euch :-)
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| Streichung von Bereitschaftsdienstzulage |
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Geschrieben von: Frisca - 06.08.2019, 11:43 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Ein Dienstnehmer bekommt seit 8 Jahren eine fixe Bereitschaftsdienstzulage.
Der Bereitschaftsdienst wurde vor ein paar Jahren inoffiziell eingestellt, weil er nicht mehr gebraucht wurde, die Zulage wurde aber weiterhin ausbezahlt.
Nunmehr soll die Zulage gestrichen werden. Geht das, oder kann es sein, dass der DN einen Anspruch behält, weil die Auszahlung nicht gleichzeitig mit der Beendigung des Bereitschaftsdienstes eingestellt wurde?
vielen Dank vorweg,
Frisca
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| Selbständig Erwerbstätige und KBG - OGH hat ein Herz für Selbständige |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 06.08.2019, 11:18 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Erzielung von Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit – Abgrenzungsnachweis für das Kinderbetreuungsgeld kann auch noch nach zwei Jahren erbracht werden
OGH 10 ObS 35/19y vom 28. Mai 2019
§ 8 Abs. 1 Z 2 KBGG
So entschied der OGH:
1. Erzielte ein/e Kinderbetreuungsgeldbezieher/in während des Kalenderjahres auch Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit,…), so ist dem Krankenversicherungsträger binnen zwei Jahren (nach Ende des maßgeblichen Kalenderjahres) ein Nachweis zu erbringen, welche Einkünfte vor dem Kinderbetreuungsgeldanspruchszeitraum lagen und welche danach (= Abgrenzungsnachweis, damit nicht die gesamten im Kalenderjahr erzielten Einkünfte als – möglicherweise schädlicher – Zuverdienst gewertet werden).
2. Nach Ansicht der Krankenversicherungsträger führt ein Versäumen dieser Frist dazu, dass der Nachweis im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens (zur Abwendung der Rückzahlung des Kinderbetreuungsgeldes wegen vermeintlichen Überschreitens der Zuverdienstgrenze) nicht mehr erbracht werden darf.
3. Diese Rechtsansicht wird auch in den offiziellen Gesetzeserläuterungen zu § 8 Abs. 1 Z 2 KBGG geäußert.
4. Der Oberste Gerichtshof hingegen meint, dass sich diese Rechtsfolge aus dem Gesetz selber nicht direkt ableiten lässt und der Hinweis in den Gesetzeserläuterungen nicht als authentische Interpretation taugt.
5. Somit bejaht der OGH, dass auch weiterhin die Möglichkeit besteht, diesen Abgrenzungsnachweis auch nach Ablauf dieser zwei Jahre im gerichtlichen Verfahren vorzulegen.
6. Bis dato hat dies der OGH nur in Verbindung mit dem erwerbsabhängigen Kinderbetreuungsgeld ausgesprochen. Nun hat er seine Ansicht auch in Verbindung mit dem pauschalen Kinderbetreuungsgeld (oder neu: Kinderbetreuungsgeldkonto) bestätigt.
7. Somit gilt : Wenn ein Bezieher von pauschalem oder einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld die zweijährige Frist zur Abgrenzung seiner im Anspruchszeitraum erzielten Einkünfte (§ 8 Abs 1 Z 2 Satz 3 KBGG) versäumt, kann er im Verfahren über die Rückforderung nach § 31 Abs 2 Satz 2 vierter Fall KBGG darlegen, dass er objektiv die Zuverdienstgrenze im Kalenderjahr des Bezugs nicht überschritten hat.
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| Dienstverhältnis vereinbart - nicht angetreten - Insolvenz - keine IESG-Sicherung |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 06.08.2019, 10:34 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Bloße Bereitschaft zum Arbeitsantritt – keine IESG-Sicherung
OGH 8 ObS 4/19z vom 24. Mai 2019
§ 1 Abs. 2 IESG
So entschied der OGH:
1. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes entstehen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (im Sinne des § 1 Abs. 2 IESG) grundsätzlich erst ab dem tatsächlichen Antritt der Arbeit.
2. In der Entscheidung zu 8 ObS 5/03y wurde ein sehr ähnlicher Fall entschieden: Dort wurde ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen, jedoch kein konkreter Antrittszeitpunkt vereinbart, sondern der Arbeitnehmer sollte dazu auf einen Anruf des Arbeitgebers warten, der aber nicht erfolgte.
3. Obwohl der Arbeitnehmer innerhalb eines Monats mehrmals im Büro des Dienstgebers vergeblich wegen des Dienstantritts nachgefragt hatte, beurteilte der Oberste Gerichtshof die geltend gemachten Ansprüche als nicht gesichert.
4. Er hielt dazu fest, dass die Funktion der Entgeltleistung als Gegenleistung des Arbeitgebers für die Überlassung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers bei einem derartigen Sachverhalt nicht verwirklicht sei.
5. Die bloße Bereitschaft zum Arbeitsantritt wurde nicht mit der Arbeitsbereitschaft im Sinne der Rechtsprechung gleichgesetzt.
6. Im vorliegenden Fall der geplanten Beschäftigung als gewerberechtlicher Geschäftsführers konnte aus folgenden Gründen ebenfalls nicht von einem Dienstantritt gesprochen werden:
a. Konkrete Tätigkeiten und Arbeitszeiten wurden weder im Vertrag vereinbart, noch wurde der klagende gewerberechtliche Geschäftsführer je zu einer Leistung aufgefordert oder hatte er diese erbracht.
b. Er hat bis zu seinem Austritt keine Anstalten unternommen, den Verpflichtungen eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nachzukommen, beispielsweise sich näher über den beabsichtigten Betrieb und das Personal zu informieren, Zugang zur Betriebsstätte zu begehren und allenfalls die operativen Geschäftsführer in gewerblicher Hinsicht zu beraten.
c. Ein konkreter Dienstantritt konnte nicht festgestellt werden.
d. Es war den Vertragsparteien unbenommen, schon für die Zeit ab Antragstellung bei der Gewerbebehörde eine Entgeltvereinbarung zu treffen, schließlich konnte der klagende gewerberechtliche Geschäftsführer seine Gewerbebefähigung in dieser Phase nicht mehr anderweitig verwerten.
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