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| Praktische Ausbildung als Bildungsteilzeitfalle speziell im Sozialbereich |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 07.10.2019, 09:57 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Praktische Ausbildung als Bildungsteilzeitfalle speziell im Sozialbereich
VwGH Ra 2018/08/0188 vom 27. August 2019
§ 26a Abs. 1 Z 1 AlVG
So entschied der VwGH:
1. Nach dem klaren Wortlaut des letzten Satzes des § 26a Abs. 1 Z 1 AlVG ist Voraussetzung der Gewährung von Bildungsteilzeitgeld, dass eine praktische Ausbildung nicht beim Arbeitgeber des Antragstellers stattfindet.
2. Davon besteht nur in den Fällen eine Ausnahme, in denen diese Ausbildung bei einem anderen Arbeitgeber nicht durchgeführt werden kann.
3. Die Ansicht, wonach es ausreiche, dass ein zehn Wochenstunden übersteigender Teil der theoretischen Ausbildung an einer anderen Stelle absolviert werde, findet im Wortlaut der Bestimmung keine Deckung.
WIKU-Praxisanmerkung:
Ein Behindertenbetreuer absolvierte eine Weiterbildung zum Fachsozialbetreuer mit Ausbildungsschwerpunkt „Behindertenbegleitung“.
Aus diesem Grund vereinbarte er mit seinem Dienstgeber (wo er als Behindertenbetreuer tätig war) eine Bildungsteilzeit.
Die Ausbildung umfasste insgesamt 1400 Unterrichtseinheiten sowie 1200 Stunden an praktischer Ausbildung. Letztere absolvierte er bei seinem Dienstgeber, was ihm deshalb zum Verhängnis wurde, weil er nicht nachweisen konnte, dass er diese Praxis nur bei seinem Dienstgeber erwerben konnte.
Das AMS forderte das Bildungsteilzeitgeld für den gesamten zweijährigen Zeitraum vom Arbeitnehmer zurück.
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| Schulungsunterlage "Dienstverhinderungen - Spezialfragen" per 1.9.2019 aktualisiert |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 04.10.2019, 17:28 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Aus der WIKU-PV-Akademie: Aktualisierung der Schulungsunterlage "Dienstverhinderungen - Auswirkungen auf die Personalverrechnung" - Stand: 1.9.2019 - nun mit Vortragsvideos (Digitalpaket) erhältlich
Spezialfragen zu Dienstverhinderungen –
Auswirkungen auf die Personalverrechnung
Stand: 1. September 2019
Voraussichtlich nächste Aktualisierung: 1. September 2020
Die Schwerpunktbroschüre „Spezialfragen zu Dienstverhinderungen“ setzt sich auf knapp 160 Seiten mit folgenden Themen auseinander:
o Wochenendruhe, Wochenruhe, Ersatzruhe,
o Spezialfragen zu Krankenständen
o Spezialfragen zum Urlaub,
o Spezialfragen zu Feiertagen,
o Spezialfragen zu Arbeitsunfällen,
o Spezialfragen zum Lohnausfallsprinzip,
o Spezialfragen zum Thema „Drittschadensregress“,
o Frage-Antworten-Beispiel-Programm zu den Themen
Bildungskarenz und Bildungsteilzeit
Pflegekarenz und Pflegeteilzeit,
Familienhospizmaßnahmen,
Wiedereingliederungsteilzeit,
o Komplettdarstellung des Themas „Kurzarbeit“.
• Sie können die Unterlage zum Preis von € 36,30 brutto (inklusive Umsatzsteuer), zuzüglich Versandkosten unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at erwerben.
Diese Unterlage gibt es nun auch als „Digitalpaket“. Im Zuge dieses Digitalpakets (Stand: 1. September 2019) erhalten Sie die Arbeitsunterlage sowie die Folienhand-etteln als pdf sowie den Zugang zum kompletten Vortragsvideo zu diesem Thema (4 Stunden 10 Minuten). Der Preis dafür betragt € 198,00 (inklusive 20 % USt).
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| Kleinunternehmer bei mehreren Quellen |
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Geschrieben von: erich - 04.10.2019, 12:11 - Forum: Steuern
- Antworten (5)
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Guten Tag zusammen, ein Kunde hat mich mit der Frage konfrontiert, ob es möglich ist, wenn er mehrere OG's oder KG's nebeneinander hat und überall als Gesellschafter 50% fungiert, ob dann jede OG, KG für sich gesehen alleine Kleinunternehmer sein kann, oder ob die Umsatzgrenze auf ihn als Unternehmer mit dem Umsatz aller seiner OG's, KG's zu zählen wäre...? Wie würdet ihr das sehen - gibt es hier eine Quelle, wo das steht? Danke.
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| Anhebung der einmaligen BUAG-Überbrückungsabgeltungen bei Pensionsantritten ab 1.1.20 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 03.10.2019, 18:35 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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[b]Anhebung der einmaligen BUAG-Überbrückungsabgeltungen bei Pensionsantritten ab 1. Jänner 2020[/b]
[b]BGBl. II Nr. 289/2019, ausgegeben am 1. Oktober 2019[/b]
Die Höhe der [b]einmaligen BUAG-Überbrückungsabgeltung[/b] wird in Bezug auf Arbeitnehmer/innen, die ab 1. Jänner 2020 [b]ihre Pension antreten[/b], per Verordnung erhöht:
Anstelle von bisher 35 % wird Arbeitnehmer/innen in Zukunft 50 % des sonst zustehenden Überbrückungsgeldes bezahlt.
Die betreffenden [b]Arbeitgeber/innen[/b] erhalten in diesen Fällen anstelle von 20 % nun 30 % des sonst zustehenden Überbrückungsgeldes.
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| A1 Bescheinigung: |
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Geschrieben von: ERJ - 03.10.2019, 18:05 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (4)
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Wir haben Mitarbeiter die mehrmals jährlich Messen, Kongresse und Konferenzen im EU-Raum besuchen.
Ist es hier sinnvoll und möglich gleich einen E2 Antrag zu stellen oder muss für jede Reise (dauert immer ca. 3 Tage) ein E1 Antrag gestellt werden?
Diese Reisen ergeben sich auch oft sehr kurzfristig. Z.B. hatten wir vorige Woche den Fall, dass ein MA krank wurde und ein anderer geflogen ist für den wir so kuzfristig kein A1 bekommen haben. Gibt es hier die Möglichkeit gleich für alle MA Einzelanträge zu stelllen die länger gültig sind obwohl sie vielleicht dann gar keine Dienstreise antreten?
Besten Dank!
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