15.05.2023, 11:18
Ich habe folgende AFRAC Stellungnahme zum Thema gefunden:
...(Zitat)(Quelle: LexisNexis: https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnews/a...inview=STM )
Im Unterschied zu den Covid-19-Zuschüssen (vgl VfGH-Erkenntnis 14. 7. 2020, G 202/2020) fehlt es an einer vergleichbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Es ist daher im Moment unsicher, ob bzw in welcher Höhe die Förderungen bewilligt werden.
Der mangelnde Rechtsanspruch auf die Förderungsgewährung wirkt sich auf die Bilanzierung beim Förderwerber aus. Eine Forderung auf den Energiekostenzuschuss darf nämlich erst dann aktiviert werden, wenn der Förderwerber am Abschlussstichtag
1.. die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses erfüllt hat und
2.. der Zuschuss spätestens zum Zeitpunkt der Aufstellung des Abschlusses ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt ist.
Da bei der Gewährung des Energiekostenzuschusses regelmäßig keine ausdrückliche Bewilligung erteilt wird, kann die Auszahlung als konkludente Bewilligung angesehen werden.
...(Zitat Ende)
...(Zitat)(Quelle: LexisNexis: https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnews/a...inview=STM )
Im Unterschied zu den Covid-19-Zuschüssen (vgl VfGH-Erkenntnis 14. 7. 2020, G 202/2020) fehlt es an einer vergleichbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Es ist daher im Moment unsicher, ob bzw in welcher Höhe die Förderungen bewilligt werden.
Der mangelnde Rechtsanspruch auf die Förderungsgewährung wirkt sich auf die Bilanzierung beim Förderwerber aus. Eine Forderung auf den Energiekostenzuschuss darf nämlich erst dann aktiviert werden, wenn der Förderwerber am Abschlussstichtag
1.. die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses erfüllt hat und
2.. der Zuschuss spätestens zum Zeitpunkt der Aufstellung des Abschlusses ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt ist.
Da bei der Gewährung des Energiekostenzuschusses regelmäßig keine ausdrückliche Bewilligung erteilt wird, kann die Auszahlung als konkludente Bewilligung angesehen werden.
...(Zitat Ende)
"Steuerpflichtig seit der Geburt, bis zum Tod."
www.christoph-gsodam.eu
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