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Dreijährige Mindestbeschäftigungsdauer zur Anspruchselternteilzeit muss zum Zeitpunkt des Antrittes deren Antrittes erfüllt sein, nicht schon zum Zeitpunkt der Bekanntgabe |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.03.2024, 19:14 - Forum: News & wichtige Infos
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OGH vom 14.02.2024, 9 ObA 9/24z
§ 15n Abs. 1 MSchG
So entschied der OGH:
- Gibt die Arbeitnehmerin die Elternteilzeit dem Arbeitgeber bekannt, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz (sowohl nach dem Mutterschutzgesetz als auch nach dem VKG bzw. dem LAG) zu laufen, frühestens jedoch vier Monate vor dem Beginn der Elternteilzeit.
- Ob die für die Anspruchselternteilzeit essentielle Voraussetzung der dreijährigen Mindestbeschäftigungsdauer schon zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Elternteilzeit erfüllt ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle, wenn diese spätestens zum Antrittszeitpunkt der Elternteilzeitbeschäftigung vorliegt.
Praxisanmerkung:
Damit bestätigte der OGH jene Aussagen, die er schon zum Väterkarenzgesetz getätigt hatte (OGH 27.01.2016, 8 ObA 68/15f = WPA 5/2016, Artikel Nr. 91/2016).
Praxisfall:
Eintritt: 1.10.2021
Dauer der Karenz nach dem MSchG: 1.8.2022 bis 31.05.2024
Rückkehr aus der Karenz ins Dienstverhältnis unter Fortsetzung der Vollbeschäftigung: 01.06.2024
Geplanter Beginn der Elternteilzeit: 1.10.2024
Bekanntgabe der Elternteilzeit an den Arbeitgeber: 22.07.2024
Ausspruch der Arbeitgeberkündigung: 31.07.2024
Lösung:
Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Elternteilzeit war die dreijährige Mindestbeschäftigungsdauer noch nicht erfüllt. Der Kündigungsschutz nach Ende der gesetzlichen Karenz nach dem MSchG hingegen war bereits abgelaufen.
Nach Ansicht des OGH reicht es aus, wenn zum Zeitpunkt des Antrittes der Elternteilzeit die dreijährige Mindestbeschäftigungsdauer erfüllt ist, damit der Kündigungs- und Entlassungsschutz schon mit der Bekanntgabe gilt.
Im vorliegenden Fall war die Arbeitgeberkündigung daher rechtsunwirksam.
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Kollektivvertragsabschlüsse KW 11/2024 |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.03.2024, 10:22 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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A) Asphaltierer, Schwarzdecker, Abdichter W - KV-Abschluss per 1.5.2024 - Erhöhung der KV-Löhne um 7,6 %
- Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 7,7 %
- Neuer Mindestlohn: € 2.499,28
B) Internationale Schlafwagen- und Touristikges. - KV-Abschluss per 1.12.2023- IST-Lohnerhöhung um 8,3 bis 9,7 %
- Mindestens 190 € ab 1. Dezember 2023
- Die unteren und mittleren Einkommen in einem Jahr um bis zu 30 % erhöht!
- Anhebung diverser valorisierbarer Nebenbezüge wie z.B. Sonn- und Feiertagsund Nachtarbeitszulage um 8,3 %
C) Ledererzeugende Industrie - Angestellte- KV-Abschluss per 1.4.2024 - mit Mitarbeiterprämie- Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter werden zum 1.4.2024 um 7,8 % (gerundet auf den nächsten vollen Euro) erhöht.
- Aufrechterhaltung der Überzahlung: Die bisher (vor dem 01.01.2024) bestehende betragsmäßige Überzahlungsdifferenz zwischen KV- und Ist-Gehalt bleibt in unveränderter Höhe aufrecht.
- Die Lehrlingseinkommen werden zum 1.4.2024 um 7,8 % (gerundet auf den nächsten vollen Euro) erhöht.
- Auszahlung einer steuerfreien Mitarbeiterprämie gem. § 124b Z 447 EstG in der Höhe von 360.- Euro in zwei Teilzahlungen mit dem April- und Mai-Gehalt.
- Bei Teilzeit-Beschäftigten erfolgt eine Aliquotierung gem. der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit.
D) Ledererzeugende Industrie - Arbeiter - KV-Abschluss per 1.4.2024 - mit Mitarbeiterprämie- + 7,8 % KV-Mindestlöhne
- Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne zum 1.4.2024
- + 360,00 EURO Teuerungsprämie
- Auszahlung im April und Mai 2024
- + IST-Löhne: Aufrechterhaltung bestehender Überzahlungen
- Die bisher bestehende betragsmäßige Überzahlungsdifferenz zwischen KV- und Ist-Lohn bleibt in unveränderter Höhe aufrecht.
- + 7,8 % Erhöhung der Lehrlingseinkommen zum 1.4.2024 (gerundet auf den nächsten vollen Euro)
- + 360,00 EURO Teuerungsprämie auch für Lehrlinge
- Der neue Mindestlohn beträgt: 1.617,55 EURO
E) Telekom-Unternehmen - KV-Abschluss per 1.1.2024 - mit Mitarbeiterprämie- Arbeitszeitverkürzung von 40 Stunden auf 38,5 Stunden mit 1.10.2024
- Zweistufige Erhöhung der IST- und Mindestgehälter:
- 1.01.2024: Erhöhung der IST- und Mindestgehälter um 4,00%
- 1.10.2024: Erhöhung der IST- und Mindestgehälter um € 90,00
- Auszahlung einer Mitarbeiter*innenprämie in der Höhe von € 1.500,00 bis 1.3.2024
F) Winzergenossenschaften NÖ - Arbeiter - KV-Abschluss per 1.1.2024- Die KV-Löhne werden um 7,0 % plus einem Fixbetrag von 30 € erhöht.
- Das ergibt im Durchschnitt 8,39 %
- Überzahlungen bleiben in ihrer betragsmäßigen Höhe aufrecht
- Eine Arbeitsgruppe zur Überarbeitung der Lohn- und Gehaltstafel wurde eingerichtet
- Neuer Mindestlohn: € 2.217,08
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Tragen religiöser Zeichen am Arbeitsplatz: Eine öffentliche Verwaltung darf allen ihren Beschäftigten das Tragen solcher Zeichen verbieten |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.03.2024, 20:22 - Forum: News & wichtige Infos
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Tragen religiöser Zeichen am Arbeitsplatz: Eine öffentliche Verwaltung darf allen ihren Beschäftigten das Tragen solcher Zeichen verbieten
EuGH vom 28.11.2023, C-148/22
1. Eine öffentliche Verwaltung kann das sichtbare Tragen von Zeichen, die weltanschauliche oder religiöse Überzeugungen erkennen lassen, verbieten, um ein vollständig neutrales Verwaltungsumfeld zu schaffen.
2. Eine solche Regel ist nicht diskriminierend, wenn sie allgemein und unterschiedslos auf das gesamte Personal dieser Verwaltung angewandt wird und sich auf das absolut Notwendige beschränkt.
3. Der EuGH meint, dass die Politik der strikten Neutralität, die eine öffentliche Verwaltung ihren Arbeitnehmern gegenüber durchsetzen will, um bei sich ein vollständig neutrales Verwaltungsumfeld zu schaffen, als durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt angesehen werden kann.
4. Ebenso gerechtfertigt ist die Entscheidung einer öffentlichen Verwaltung für eine Politik, die allgemein und undifferenziert das Tragen von sichtbaren Zeichen u. a. weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen, auch bei Publikumskontakt, gestattet, oder ein Verbot des Tragens solcher Zeichen beschränkt auf Situationen, in denen es zu Publikumskontakt kommt.
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