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Arbeitsrecht für die betriebliche Praxis 2024/2025 |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 10.10.2024, 13:44 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Im Frühjahr 2021 durfte ich den arbeitsrechtlichen Klassiker, den Herr Dr. Mayrhofer in der "Steuerzahler-Edition" des Weiss-Verlages aufgebaut und über viele Jahrzehnte gewartet hat, übernehmen.
Anfang Oktober 2024 erschien zum vierten Mal das Gesamtwerk unter meiner Aktualisierungsregie und ist im Buchhandel oder direkt beim Weiss-Verlag (siehe Link) bestellbar.
Bedanken möchte ich mich bei Herrn Dr. Mayrhofer für die geniale Aufbauarbeit sowie beim Weiss-Verlag für die professionelle Betreuung durch die Mitarbeiter dieses Verlages und das Vertrauen, das der Verlag in mich setzt.
Es macht mir jedes Jahr viel Spaß, dieses Werk auf den letzten Stand zu bringen, zumal gerade zu dieser Zeit meistens sehr viel los ist auf der Arbeitsrechts-Autobahn. Der Rechtsstand des Buches ist der 1.10.2024.
https://www.weissverlag.at/uebersicht-de...s-2024-25/
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Angestelltengesetz §8 (2)AngG vor 2018 |
Geschrieben von: yvonne. - 09.10.2024, 15:13 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Guten Tag,
ich habe eine Frage zu §8 2 AngG vor dem Jahr 2018.
Wir haben gerade ein Streitthema mit der BVAEB (öffentlichen Dienst) die BVAEB weist auf das AngG §8 (2) vor dem Jahr 2018 hin bzw auf (OGH Entscheidungsdatum 26.03.1957 4Ob21/57; 4Ob42/57; 4Ob8/58).
Im GAG 2005 § 71 ist nur geregelt das es innerhalb von 6 Monaten eine Wiedererkrankung ist, deshalb bezieht sich die BVAEB auf eine Rechtsprechung im AngG.
Eintritt 01.10.2019
Krankenstand 05.01.2024 – 10.01.2024 (Ersterkrankung)
Krankenstand 24.01.-05.08.2024 durchgehend (langer Krankenstand)
Urlaub 06.08.2024- 27.08.2024
Krankenstand ab 28.08.2024 (neuer langer Krankenstand)
es geht um den Krankenstand ab 28.08.2024. die BVAEB sagt, dieser muss zu vollem Entgelt weiterbezahlt werden, da dies keine Wiedererkrankung mehr ist, Krank war Sie eigentlich durchgehend nur nicht in Behandlung.
Gibt es hier eine Regelung oder eine Rechtsprechung die Bestätigt das so etwas eine Wiedererkrankung ist.
Meiner Meinung hat Sie den Dienst nie angetreten sondern nur den im vorhinein vereinbarten Urlaub konsumiert, aber ob wir hiermit durchkommen ist fraglich.
Vielen Dank!
Liebe Grüße
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