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| Nichtrückkehr aus Homeoffice einer begünstigt Behinderten nach Ende der Corona-Schutzmaßnahmen – beharrliche Pflichtenverletzung |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 04.06.2026, 14:14 - Forum: News & wichtige Infos
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Sachverhalt:
Eine Arbeitnehmerin, die seit mehr als 30 Jahren bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt war, litt ab Sommer 2020 an einer Autoimmunerkrankung.
Sie galt als „begünstigt Behinderte“ mit einem Behinderungsgrad von 60 %.
Mit ihrem Arbeitgeber traf sie eine Vereinbarung, wonach sie immer freitags im Homeoffice arbeiten durfte.
Mit 1.2.2023 legte sie dem Arbeitgeber ein „Covid-Risiko-Attest“ vor, das die Vereinbarung einer 5-Tage-Woche im Homeoffice als „besondere Schutzmaßnahme“ zur Folge hatte und zwar für die Dauer dieser Rechtslage (§ 735 ASVG).
Mit 30.04.2023 lief die Rechtslage betreffend § 735 ASVG (eben die Covid-Risiko-Vorbeugungsmaßnahmen mit Rückerstattungsmöglichkeiten betreffend eines fortbezahlten Entgelts für Zeiträume einer diesbezüglichen Dienstfreistellung, was aber hier nicht relevant war) aus.
Der Arbeitgeber forderte die Arbeitnehmerin mehrfach schriftlich vergeblich auf, an den Tagen Montag bis Donnerstag wieder im Betrieb zu erscheinen, um dort vereinbarungsgemäß ihre Tätigkeit zu verrichten, was die Arbeitnehmerin aber aus den besagten gesundheitlichen Problemen ablehnte.
Eine Krankschreibung für die Zeit danach lag nicht vor.
Nach ca. 4 Monaten brachte er beim Behindertenausschuss des Sozialministeriumservice das Ersuchen ein, der geplanten Arbeitgeberkündigung wegen „beharrlicher Pflichtenverweigerung“ zuzustimmen.
Dieses stimmte der geplanten Arbeitgeberkündigung zu, wogegen die Arbeitnehmerin in die Bescheidbeschwerde und schließlich in die Revision vor den VwGH ging.
So entschied der Verwaltungsgerichtshof:
Lesen Sie mehr dazu im nachstehend verlinkten Fachbeitrag des WIKU Premium-Blogs:
https://www.wikutraining.at/blog/1468
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| Budgetbegleitgesetz 2026 - Entwurf kommt - wie von mir angekündigt - tatsächlich erst am 10.06.2026 - dem Tag der Budgetrede - Begutachtungsfrist: NULL Tage |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 03.06.2026, 14:45 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Da hat mich mein Gefühl also nicht getäuscht, als ich vor einigen Tagen den Sondertermin 19.06.2026 für ein "Jour fixe-Webinar" ausgerufen und einige andere Jour fixe-Termine nach hinten verschoben hatte.
Heute wurde nach dem Ministerrat bekannt, dass es noch keinen Entwurf gibt, auf den man sich final einigen konnte, dies aber bis zur Budgetrede am 10.06.2026 der Fall sein würde bzw. müsste.
Meine "Jour fixe für dahoam-Veranstaltungen" am 8. und 9.6.2026 finden ganz normal statt. Wir haben jede Menge Themen zu besprechen UND die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten dann zusätzlich die Aufnahme der Veranstaltung vom 19.06.2026 kostenlos und automatisch von uns übermittelt.
Die Jour-fixe-Veranstaltungen bei ARS sind geteilt: der Termin am 10.06.2026 in Wien wird noch ohne Budgetbegleitgesetz sein müssen, die Termine am 15.06.2026 in Linz und am 16.06.2026 ONLINE werden mit den Inhalten des "Sparpakets" sein.
Wer noch beim Sondertermin "Jour fixe Personalverrechnung" am 19.06.2026 (9 bis 11 Uhr) dabei sein möchte, kann sich dazu gerne unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at anmelden (€ 156,00 inklusive Umsatzsteuer je Teilnehmer:in).
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| Probezeit |
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Geschrieben von: Manuela - 03.06.2026, 10:05 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Liebe Forums-Teilnehmer,
als Probezeit wurde 1 Monat vereinbart.
Beginn DV 4.5., dann endet die Probezeit mit heutigem Tag, also am 3.6. Oder?
Vorab herzlichen Dank für die Klarstellung.
lG, Manuela
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| Nicht einbringliche Überzahlungen an Mitarbeiter |
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Geschrieben von: Verena - 03.06.2026, 09:45 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Hallo,
ich habe momentan bei zwei Kunden das Problem, dass Forderungen an ausgetretene Mitarbeiter offen stehen. Beide versuchen diese nach wie vor einzutreiben.
Für mich stellt sich aber die Frage, was passiert wenn trotz Inkassounternehmen und gerichtlicher Betreibung die Beträge offen bleiben.
In einem Fall wurden die Sonderzahlungen nach Erhalt aufgrund eines unberechtigten vorzeitigen Austritts (Arbeiter Gastronomie) rückverrechnet und es kam zu einem negativen Auszahlungsbetrag im Austrittsmonat.
Beim zweiten Fall war es eine irrtümliche Doppelzahlung des Dienstgebers, die aber nach der Feststellung sofort kommuniziert wurde.
Fallen bei der erfolglosen Eintreibung neuerliche Lohnnebenkosten an?
Wie wäre das in der Lohnverrechnung zu erfassen, da es Austritte aus den Vorjahren betrifft?
LG Verena
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