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| Wer hat an der Uhr gedreht, ist es wirklich schon ZU spät? Manipulation an der Zeiterfassung als Entlassungsgrund |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - 13.02.2025, 18:27 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Ganz aktuell vom OGH entschieden (Jänner 2025).
Dabei geht es um folgende Fragen:
1. Was versteht man unter fortgesetzten Entlassungsgründen und welche Rolle spielen Sie bei der Entlassung?
2. Ist das Zuwarten mit dem Ausspruch der Entlassung problematisch, wenn es sich um eine langjährige Mitarbeiterin handelte, der man Gelegenheit geben sollte, sich zu erklären?
3. Es gab schon ähnliche Vorfälle davor, die allerdings nicht massiv geahndet wurden. Welche Auswirkung kann das auf den aktuellen Fall haben?
Den Fachartikel dazu finden Sie in WPA 4-5/2025 (Doppelausgabe), die wir Mitte März 2025 versenden.
Wenn Sie das Premium-Abo der WIKU Personal aktuell haben und auch Ihr Premium-Passwort griffbereit ist, dann können Sie den Artikel schon jetzt lesen:
https://www.wikutraining.at/blog/606
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| Verweigerung Zuschuss AUVA für einen Vorstand |
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Geschrieben von: tigmar - 11.02.2025, 10:31 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (5)
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Liebes Forum!
Ein Vorstandsmitglied einer AG wird in der Beitragsgruppe B013 abgerechnet (Pflichtversicherung nach §4 Abs 2 ASVG, keine KU, kein IE)
Dieses Vorstandsmitglied war nun einige Zeit krank und ich habe den Zuschuss der AUVA beantragt.
Da wir für ihn UV entrichten dachte ich, dass wir auch Anspruch auf AUVA-Zuschuss haben.
Dieser Antrag wurde nun mit folgender Begründung abgelehnt:
BEGRÜNDUNG
Dienstgeber:innen haben Anspruch auf Zuschuss nach Entgeltfortzahlung, wenn der Grund der Ar-beitsverhinderung ein Unfall oder eine Erkrankung von bei der Allgemeinen Unfallversicherungsan-stalt versicherten Dienstnehmer:innen ist.
Als Dienstnehmer:in gilt, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ge-gen Entgelt beschäftigt ist, auch wenn sie:er geringfügig beschäftigt oder Lehrling ist. Sonstige Be-schäftigte sind nicht umfasst.
Herr/Frau .................... war im Zeitraum der Arbeitsverhinderung nicht Dienstnehmer:in in Ihrem Unternehmen.
Rechtsgrundlagen der Entscheidung:
Die Entscheidung gründet sich auf die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgeset-zes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in Verbindung mit der Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Diffe-renzvergütungs-Verordnung (EFZ-DV-VO), BGBl. II, Nr. 146/2018, in der jeweils geltenden Fas-sung.
Maßgebliche Grundlagen sind dabei:
Bescheiderteilung: § 367 ASVG
Zuschuss nach Entgeltfortzahlung: §§ 53b und 173 ASVG
Dienstnehmer: § 4 Abs. 2 ASVG
KLAGERECHT
Dieser Bescheid wird gemäß § 67 Abs. 2 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG) rechts-kräftig, wenn Sie nicht innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Klage erheben beim
Landesgericht Leoben
Dr. Hanns Groß-Straße 7, 8700 Leoben
Die Klage ist beim genannten Gericht oder bei demjenigen Versicherungsträger, der den Bescheid erlassen hat, schriftlich einzubringen.
Nähere Angaben zum Klagerecht enthält die angeschlossene Information über das Klagerecht.
Habe ich Aussicht auf Erfolg bei Einbringung einer Klage?
Ich finde leider nicht wirklich Literatur dazu und eigentlich hätte ich der Mitarbeiterin bei der AUVA vor Bescheiderlassung schon 2x telefonisch erklärt, dass es sich um einen Dienstnehmer handelt.
Vielen Dank!
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| KV für Rechtsanwalt-Angestellte in der Steiermark aus dem Jahr 1992 (Nachwirkung??) |
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Geschrieben von: Maria Sp - 07.02.2025, 13:00 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Guten Tag,
Ich bin ganz neu in der PV und kenne mich noch nicht so gut aus.
Ich suche den Kollektivvertrag für Rechtsanwalt-Angestellte in der Steiermark und finde nur einen aus dem Jahr 1992 (Mindestgehälter sind noch in Schilling).
Vorausgesetzt, ich habe mich nicht verschaut und es gibt keinen aktuelleren, möchte ich wissen ob dieser KV noch gültig ist.
"XVII. Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Juni 1992 in Kraft. Jeder Vertragsteil hat das Recht, den Kollektivvertrag jeweils mit mindestens dreimonatiger Kündigungsfrist zum Monatsende mittels eingeschriebenen Briefes zu kündigen. Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerungen des Kollektivvertrages zu führen. "
Angenommen, ein DN beginnt jetzt ein DV in einer Rechtsanwaltskanzlei in der Steiermark, hätte er/sie Anspruch auf Sondezahlungen (weil im KV 2 Sonderzahlungen vorgesehen sind) wenn das nicht im Dienstvertrag ausdrücklich vereinbart wurde?
Und würden theoretisch auch die Mindestgehälter (in EURO umgerechnet) noch gültig sein?
Danke im voraus
Maria
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