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| Übergang von alter zu neuer Rechtslage der USt-Kleinunternehmerregelung |
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Geschrieben von: ThG - 30.12.2024, 01:18 - Forum: Steuern
- Antworten (4)
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Die Honorare einer freien Dienstnehmerin betragen im Jahr 2024 in Summe € 43.856,64 – abzügl. der herausgerechneten 20%igen USt € 36.547,20 – es besteht also eine Überschreitung von 4,42 %, welche nach alter Rechtslange einmalig innerhalb von 5 Jahren bis zu 15 % unbeachtlich bleibt. Würde die alte Rechtslage weiter bestehen, würde ich ihr raten, im Jänner eine UID zu beantragen, da davon auszugehen ist, dass die Umsatzgrenze im Laufe des Folgejahres 2025 erneut überschritten würde und die Umsätze dann rückwirkend zum Jahresbeginn umsatzsteuerpflichtig werden.
Bei der neuen Rechtslage wird für die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung vorausgesetzt, dass die Umsatzgrenze weder im vorausgegangenen, noch im laufenden Jahr überschritten wurde.
Damit die Kleinunternehmerregelung anwendbar ist, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Die Kleinunternehmergrenze in Höhe von 55.000 Euro (bis 31. Dezember 2024: 35.000 Euro) wurde weder im vorangegangenen noch im laufenden Kalenderjahr überschritten.
► Die Umsatzgrenze bis 31.12.2024 betrug 35.000, diese wurde überschritten, somit würde die freie Dienstnehmerin ab 1.Jänner 2025 aus der Kleinunternehmerregelung herausfallen und umsatzsteuerpflichtig werden.
Die neue Grenze von € 55.000 (aus der die USt. nicht mehr herauszurechnen ist) und die 10% Toleranzgrenze spielen dann hier keine Rolle, da es ja schon bereits im Vorjahr 2024 eine Überschreitung der dort gültigen Grenze von € 35.000 gab und somit die Kleinunternehmergrenze ab Jänner 2025 nicht mehr anwendbar ist – verstehe ich das richtig ? Es geht hier um den Übergang von der alten in die neue Rechtslage.
Danke für Eure Meinung !
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| Wegnahme PKW in der Kündigungsfrist |
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Geschrieben von: tigmar - 19.12.2024, 19:16 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Liebes Forum!
Ein Dienstnehmer hat betreffend Dienstfahrzeug folgende Formulierung im Dienstvertrag:
Der Dienstgeber behält sich das Recht vor, das Dienstfahrzeug aus sachlich
gerechtfertigten Gründen zu entziehen bzw. die Privatnutzung zu untersagen. In diesem
Fall wird dem Dienstnehmer der Sachbezugswert zur Auszahlung gebracht.
Während entgeltfreier Zeiten (Karenz, Bildungskarenz, Präsenzdienst, unbezahlter
Urlaub), bei Beendigung des Dienstverhältnisses, bei Urlaubsverbrauch während der
Kündigungsfrist oder bei Dienstfreistellung ist der Dienstnehmer verpflichtet, das
Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand und unter Beischluss sämtlicher
Fahrzeugpapiere, des Fahrtenbuches, der Schlüssel und aller sonstigen in Verbindung
stehender Sachen der Gesellschaft unverzüglich zurück zu geben.
Der Dienstnehmer soll nun gekündigt werden.
Kann man ihm
- den PKW "entschädigungslos" für die Dauer des Urlaubs bzw. Dienstfreistellung in der Kündigungsfrist nehmen?
oder müsste ich ihm dann den Sachbezugswert zur Abrechnung bringen?
Bei E-Fahrzeugen ist der Sachbezug 0,00. Müsste ich da den Aufwand lt. Buchhaltung zusätzlich abrechnen?
Vielen Dank für eure Hilfe!
lg
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| Kontrollsechstel |
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Geschrieben von: tigmar - 19.12.2024, 19:04 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Liebes Forum!
Bildungskarenz ist keine Ausnahme für das Kontrollsechstel im Dezember, oder?
Ich habe nun den Fall, dass 2 DN in Bildungskarenz sind und im Dezember auf Grund des Kontrollsechstel ein negatives Nettogehalt haben.
Wie geht man mit solchen Fällen um?
Nachdem die Dienstnehmer nach der Bildungskarenz nicht mehr wiederkommen werden, habe ich keine Möglichkeit, dieses negative Netto abzuziehen.
Müssen die Dienstnehmer diesen Negativbetrag an den Dienstgeber zurück überweisen oder gibt es eine andere Regelung für solche Fälle?
Vielen DANK!
lg
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