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| Auszahlung Prämie (SZ) für Inland und Ausland |
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Geschrieben von: tigmar - 16.04.2024, 10:59 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Hallo liebes Forum!
Ich hätte eine Frage:
Ein Dienstnehmer ist Geschäftsführer sowohl im Inland als auch in DE (Anstellung nur bei 1 Firma)
60 % werden in DE versteuert, 40 % in Ö
Nun bekommt er eine Prämie - Sonderzahlung - einen Teil für die Arbeit in Ö, einen Teil für die Arbeit in DE
Die laufenden Bezüge, die in DE versteuert werden, werden ja auch in das Jahressechstel miteinbezogen. Hab ich nachgelesen - hoffe das stimmt so.
Aber: wie wird nun das Jahressechstel für die bezahlte Prämie aufgeteilt?
Auch 60% zu 40 % ?
Also 60 % vom Jahressechstel wird für die DE-Prämie verwendet (was ja keine steuermindernde Auswirkung hätte)
und 40 % für die inländische Prämie?
Das Programm nimmt nämlich, wenn ich beide im gleichen Monat abrechne, das gesamte Jahressechstel zuerst für die ausländische Prämie, sodass für die Versteuerung vom inländischen Anteil kein J/6 mehr übrig bleibt 
Kann ich den ausländischen Anteil der Prämie vlt. als "laufenden ausländischen Bezug" eingeben, sodass das Programm gar nicht "auf die Idee kommt", das J/6 dafür zu verwenden?
Aber dann wird dieser Teil ja auch wieder Sechstelerhöhend....
Wenn ich jetzt im April nur den inländischen Teil der Prämie auszahlen würde, würde das Programm das ganze J/6 dafür verwenden und es wäre für den DN vorteilhafter.
Dann wäre im nächsten Monat für den ausländischen Teil der Prämie nichts mehr vom J/6 über
Ich steh da jetzt ein wenig daneben ehrlich gesagt.
Wo finde ich im Gesetz die Erklärung wie ich das richtig abrechne?
Vielen lieben DANK!
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| Fortbildung ZA |
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Geschrieben von: Lohn01 - 16.04.2024, 09:38 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (3)
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Liebe Kollegen(innen),
ich hätte da mal eine Frage.
Die bezahlte Fortbildung eines Arbeitnehmers endet gegen 12:00 Uhr, der Mitarbeiter will sich danach ZA nehmen.
Der Mitarbeiter fährt ca. 1,5 h zur "Fortbildungsstätte" er argumentiert, dass der ZA erst ab 13:30 - 18:00 (Ende tgl AZ) zählt
Ich würde argumentieren, der ZA beginnt im Anschluss an die Fortbildung. Interne Regelung haben wir in diesen Fällen jedoch nicht, wäre der 1. Fall.
Danke für Eure Hilfe.
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| EuGH zum Anspruch auf Pflegekarenz bei im EU/EWR-Ausland lebenden Angehörigen |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.04.2024, 17:58 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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EuGH vom 11.04.2024, C-116/23
§ 21c BPGG
Verordnung 883/2004 EG
Sachverhalt:
Ein italienischer Staatsbürger wohnte und arbeitete seit über 10 Jahren in Österreich und war hier zuletzt in einem Dienstverhältnis tätig.
Mit seinem österreichischen Arbeitgeber vereinbarte er die Inanspruchnahme einer Pflegekarenz, da sein Vater schwer erkrankt war.
Sein Vater bezog Pflegegeld nach italienischem Recht und hätte – wäre sein gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich gelegen – Anspruch auf das Pflegegeld der Stufe 3 in Österreich gehabt. Zudem verstarb er vor Ablauf des beantragten Pflegekarenzgeldes.
Das Pflegekarenzgeld wurde dem in Österreich wohnhaften und berufstätigen Sohn je-doch vom Sozialministeriumsservice mit dem Hinweis versagt, dass der Vater Pflegegeld der Stufe 3 nach den österreichischen Regeln hätte beziehen müssen, damit das Pflegekarenzgeld zugestanden wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Verfahren aus und beantragte ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH, der sich zu dieser nicht selten vorkommenden Konstellation geäußert hatte.
So entschied der EuGH:
Zunächst bejahte der EuGH grundsätzlich den Anspruch auf Pflegekarenzgeld für den Sohn, weil er in Bezug auf diese Leistung die Anwendung der Verordnung 883/2004 („Leistungen bei Krankheit“) sah. Dass der Vater, der gepflegt wurde, nicht in Österreich ansässig war, durfte somit kein rechtliches Hindernis darstellen.
Dass für Bezug eines Pflegekarenzgeldes, welches aus Anlass der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz begehrt wird, als Voraussetzung die Pflegegeldstufe 3 gesetzlich verankert ist (von zwei Ausnahmen abgesehen), sieht der EuGH als sachgerecht an, so diese „Hürde“ dazu dient, das finanzielle Gleichgewicht des nationalen Systems der sozialen Sicherheit zu wahren.
Allerdings erfüllt in diesen Fällen der Bezug des Pflegegeldes nach den Vorschriften des Wohnsitzlandes des Angehörigen des Arbeitnehmers ebenfalls diese Voraussetzung. Dass es also nicht nach österreichischen Vorschriften bezogen wird, steht dem Anspruch auf Pflegekarenzgeld nicht im Wege.
Dass die Voraussetzungen auf ein Pflegekarenzgeld aus Anlass der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz anders gestaltet sind als jene im Vergleich zum Bezug eines Pflegekarenzgeldes aus Anlass einer Familienhospizkarenz (wo keine bestimmte Pflegegeldstufe Voraussetzung ist), führt zu keiner Gemeinschaftswidrigkeit. Ebenso (aus europarechtlicher Sicht) unbedenklich ist es nach Ansicht des EuGH, wenn der Antrag auf Pflegekarenzgeld aus Anlass der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz nicht nachträglich in einen An-trag wegen der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz umgedeutet werden kann.
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| Klarstellung zum BMF-FAQ betreffend das Spezialfahrzeugeprivileg (zB Montagefahrzeuge) |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.04.2024, 15:36 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Klarstellung zum BMF-FAQ betreffend das Spezialfahrzeugeprivileg (zB Montagefahrzeuge)
Im Jänner 2024 gab es ein BMF FAQ zu verschiedenen Fragen mit Schwerpunkt Firmen-KFZ und Sachbezug.
Eine der Fragen lautete wie folgt:
2. Kann man daher davon ausgehen, dass bei Spezialfahrzeugen (Fahrzeug mit Sondereinrichtung wie Montagebus) grundsätzlich kein Fahrtenbuch geführt werden muss, weil aufgrund der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass diese nicht privat genutzt werden (insbesondere, wenn vereinbart ist, dass der Arbeitnehmer das KFZ nicht privat verwendet werden darf)?
Die Antwort des BMF dazu lautete:
Wenn tatsächlich keine Privatnutzung erfolgt, ist aus steuerlicher Sicht kein Fahrtenbuch zu führen.
Ich wollte hier noch zusätzlich wissen, ob mit der Antwort gemeint ist, dass dann kein Fahrtenbuch benötigt wird, wenn vertraglich vereinbart wurde, dass GAR keine Privatfahrten unternommen werden dürfen oder auch dann, wenn vereinbart wurde, dass nur jene Privatfahrten verboten sind, die über die Fahrten von der "Wohnung zur Arbeitsstätte und retour" hinausgehen.
Hier bekam ich die Rückmeldung, dass sich die Antwort, wonach man gar kein Fahrtenbuch benötigt, darauf bezieht, dass überhaupt keine Privatfahrten damit unternommen werden dürfen, also auch die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte und/oder wieder retour verboten ist.
Sobald es erlaubt ist, dass man dieses Fahrzeug auch für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung verwendet, wird ein Nachweis (empfohlenermaßen: ein Fahrtenbuch) benötigt, aus dem hervorgeht, dass sonst keinerlei Privatfahrten vorliegen. Die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte und retour wird dabei nach wie vor als unschädliche Privatfahrt gewertet (ganz im Gegensatz zur sehr strengen VwGH-Judikatur, die das Spezialfahrzeugeprivileg mangels Regelung im Gesetz nicht kennt; die Regelungen in den Lohnsteuerrichtlinien, welche die einzige "Rechtsquelle" darstellen, sind für die Verwaltungsgerichte unbeachtlich).
Insoweit ist das Spezialfahrzeugeprivileg zwar nicht weg, aber doch verschärft. Immerhin wurde klargestellt, dass nicht in allen Fällen der Verwendung eines derartigen Fahrzeuges ein Fahrtenbuch benötigt wird. Diese Klarstellung tut gut, weil doch in manchen GPLB-Prüfungsfällen das Kind mit dem Bade ausgeschüttet wurde.
Zum gesamten (seinerzeitigen) Protokoll geht es hier:
https://www.bmf.gv.at/rechtsnews/steuern...timer.html
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| GmbH-Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion mit 50 %-Beteiligung – freies Dienstverhältnis nach ASVG |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.04.2024, 08:23 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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VwGH vom 15.12.2023, Ra 2022/08/0136
§ 4 Abs. 4 ASVG
So entschied der VwGH: - Ein Unternehmen wurde von Eheleuten in Form einer GmbH geführt.
- Dabei waren beide zu je 50 % am Kapital der GmbH beteiligt.
- Die Ehegattin war zugleich als handelsrechtliche Geschäftsführerin tätig und deshalb dem GSVG unterworfen.
- Über sie (als handelsrechtliche Geschäftsführerin) wurde eine Verwaltungsstrafe verhängt, weil sie ihren Ehepartner nicht als freien Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG angemeldet hatte (sie war der Ansicht, dass bei der Höhe der Beteiligung nur das GSVG in Frage käme)
- Dabei hatte er die Rolle als „faktischer Geschäftsführer“ inne (übte also in tatsächlicher Hinsicht im Unternehmen die Leitungsfunktion aus), hatte jedoch gesellschaftsrechtlich keinerlei Sonderrechte (vor allem keinerlei Weisungsrechte gegenüber der Geschäftsführerin è gegenüber der „Chefin“).
- Die Betriebsmittel wurde ihm von der GmbH zur Verfügung gestellt.
- Der VwGH bestätigte den Status als freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG und somit auch die Verwaltungsstrafe wegen „Nichtanmeldung vor Dienstantritt“ (er wurde ja überhaupt nicht bei der ÖGK angemeldet).
Praxisanmerkung:
Das ist ein Fall, wie er immer wieder in der Praxis vorkommt und auch angefragt wird (siehe dazu auch mein Fachforum).
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| Aktualisierte WIKU-Fachbroschüre: Alles zur Betrieblichen Vorsorge - Stand: 1.4.2024 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.04.2024, 13:28 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Nach vier Jahren ist es mir nun gelungen, diese WIKU-Fachbroschüre zu aktualisieren: "Alles zur Betrieblichen Vorsorge".
Sie umfasst über 110 Seiten, weist ein umfangreiches Inhalts- und Stichwortverzeichnis auf und beschreibt die Rechtslage im Frage-Antwort-Stil. Zusätzlich finden Sie noch Beispiele, die gelöst und ausführlich kommentiert sind.
Inhaltlich geht es um folgende Themen: BV-Beitragsgrundlage, fiktive Beitragsgrundlage, beitragsfreier Monat, BVK-Auswahl und Zwangszuweisung, Voll- und Teilübertritt.
Diese Fachbroschüre wird zudem im Rahmen der WIKU-Personalverrechnungsakademie (Lehrgangsstart ist stets im Jänner eines Jahres) eingesetzt (dort hat man zusätzlich Zugriff auf die damit verbundenen aktuellen Schulungsvideos sowie einem Prüfungsfragenkatalog).
Schulungsunterlage und Videos (knapp 1,5 Stunden Laufzeit) datieren mit Stand: 1.4.2024.
Sie können die Schulungsunterlage als "e-book" in der pdf-Version beziehen und zwar zum Preis von € 40,70 (inklusive USt), zuzüglich Versandspesen.
Alternativ können Sie auch das WIKU-Digitalpaket dazu bestellen und erhalten dabei die Schulungsunterlage in PDF-Form, die Folienhandzetteln in PDF-Form sowie den Zugang zu den Schulungsvideos. Die Videos können auch lokal heruntergeladen werden. Das Digitalpaket kostet € 216,00 (inkl. Umsatzsteuer).
Die Preise gelten vorläufig bis 31.12.2024.
Über Ihre Bestellungen freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at
Nachstehend finden Sie den Zugang zu einem kurzen Erklärvideo betreffend die Unterlage (Laufzeit
über 4 Minuten):
Produktvideo - Alles zur Betrieblichen Vorsorge - Stand 1.4.2024 on Vimeo
Wer noch eine Leseprobe möchte, findet sie hier im Anhang.
Bisher aktualisiert:
Spezialfragen zu Sonderzahlungen und sonstigen Bezügen - aktualisierte Schulungs- und Nachschlageunterlage - Stand 1.7.2023 - PV Forum (ars.at)
Spezialfragen zu Sachbezügen - aktualisierte Schulungs- und Nachschlageunterlage - Stand 1.8.2023 - PV Forum (ars.at)
GmbH-Geschäftsführer und AG-Vorstände - aktualisierte Schulungs- und Nachschlageunterlage - Stand 1.7.2023 - PV Forum (ars.at)
Spezialfragen zum Thema Arbeitszeit - aktualisierte Schulungs- und Nachschlageunterlage sowie aktualisiertes Digitalpaket - Stand 1.9.2023
Neue WIKU-Fachbroschüre: Kurzarbeit aus Sicht der Personalverrechnung - PV Forum (ars.at)
Aktualisierte WIKU-Fachbroschüre: Mein Personalverrechnungstrainer 2024 - PV Forum (ars.at)
Aktualisierte WIKU-Fachbroschüre: Mutterschutz, Karenz, Kinderbetreuungsgeld. Papamonat, Elternteilzeit - PV Forum (ars.at)
Aktualisierte WIKU-Fachbroschüre: Altersteilzeit - ältere Arbeitnehmer - in der Personalverrechnung - PV Forum (ars.at)
Aktualisierte WIKU-Fachbroschüre: Dienstverhinderungen - Spezialfragen - Stand: 1.3.2024 - PV Forum (ars.at)
Die nächsten geplanten Schulungsunterlagenaktualisierungen:
Personalverrechnung im Güterbeförderungsgewerbe - 1.4.2024 - erscheint ca. Ende April 2024
Insolvenz aus Sicht der Personalverrechnung - 1.5.2024 - erscheint ca. Ende Mai 2024
* wenn Sie das neue Fachbroschüren-Abo oder das neue Digitalpakete-Abo gebucht haben (wozu Sie das Premium-Abo der WIKU Personal aktuell benötigen), so sind diese Unterlagen in diesem Abo enthalten und werden automatisch in der PDF-Variante übermittelt. Nähere Infos dazu finden Sie hier:
http://wikutraining.at/bilderwiku/2024%2...gesamt.pdf
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