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  Keine wesentlichen Betriebsmittel bei Musiktherapeutin – freies Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 4 ASVG
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 22.05.2024, 20:06 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Keine wesentlichen Betriebsmittel bei Musiktherapeutin – freies Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 4 ASVG

VwGH vom 21.02.2024, Ra 2022/08/0124
§ 4 Abs. 4 ASVG

So entschied der VwGH:

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Sinn von § 4 Abs. 4 ASVG wesentliche eigene Betriebsmittel vorliegen, zu untersuchen, ob sich der freie Dienstnehmer mit Betriebsmitteln eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen hat.

2. Dabei kommt es weder auf die Notwendigkeit oder Unerlässlichkeit der Verwendung eines Betriebsmittels, noch auf den Betriebsgegenstand jenes Unternehmens an, für welches der freie Dienstnehmer tätig wird (vgl. grundlegend VwGH 23.1.2008, 2007/08/0223 bis 0225 = WPA 6/2008, Artikel Nr. 256/2008 mit näheren Ausführungen zum Begriff der „wesentlichen eigenen Betriebsmittel“ nach § 4 Abs. 4 ASVG; so-wie aus der ständigen Judikatur etwa VwGH 22.2.2022, Ra 2020/08/0133 = WPA 10/2022, Artikel Nr. 226/2022).

3. Das Vorliegen wesentlicher eigener Betriebsmittel ist somit jedenfalls dann zu verneinen, wenn der freie Dienstnehmer (wie - abgesehen von der persönlichen Abhängigkeit - ein echter Arbeitnehmer) nur innerhalb und unter Verwendung der betrieblichen Struktur des Auftraggebers tätig ist (vgl. nochmals VwGH 23.1.2008, 2007/08/0223 bis 225).

4. Im Übrigen ist es in der eigenen Ingerenz eines Dienstnehmers gelegen, ob er über eine unternehmerische Struktur verfügen möchte oder nicht, ob er also seine Tätigkeit grundsätzlich eher arbeitnehmerähnlich (d.h. keine Tätigkeit für den „Markt“, sondern im Wesentlichen für einen Auftraggeber oder doch eine überschaubare Zahl von Auftraggebern, ohne eigene betriebliche Struktur, gegen gesonderte Abgeltung von Aufwendungen, wie zB durch Kilometergelder, Ersatz von Telefonkosten etc.) aus-führen möchte oder ob er eher unternehmerisch tätig sein und das entsprechende wirtschaftliche Risiko tragen will (d.h. zB - losgelöst vom konkreten Auftrag - spezifische Betriebsmittel anschafft, werbend am Markt auftritt, auch sonst über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt und seine Spesen in die dem Auftraggeber verrechneten Honorare selbst einkalkuliert).

5. Auch in Fällen, in denen eine eigene unternehmerische Organisation bestimmten Ausmaßes nicht klar zutage tritt, ist ein Betriebsmittel grundsätzlich dann für eine Tätigkeit wesentlich, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und die damit einhergehende steuerliche Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist (vgl. VwGH 15.5.2013, 2012/08/0163, mwN).

6. Stellte der auftraggebende Verein einer Musiktherapeutin die Räumlichkeiten für die Ausübung der Tätigkeit ebenso zur Verfügung wie die Schlaginstrumente und waren weitere Musikinstrumente, die sie selber beisteuerte, die aber für private Zwecke an-geschafft und nicht dem Betriebsvermögen gewidmet waren, so verfügte die Musiktherapeutin über keine wesentlichen Betriebsmittel im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG. Daher lag auch eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG vor.

7. Ob das Eingehen eines freien Dienstverhältnisses nach dem MuthG (Musiktherapiegesetz) rechtlich zulässig war oder nicht, ist für die Beurteilung der vorliegenden Pflichtversicherung ohne Bedeutung.

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  Unfallversicherungsschutz im Homeoffice - geplante Änderungen
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 22.05.2024, 15:58 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

https://www.derstandard.at/story/3000000...ng-gedeckt

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  Auslegungskonflikte zum neuen § 11b AVRAG (Fort-, Aus- und Weiterbildung) vorprogrammiert?
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 22.05.2024, 15:43 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Da brauen sich schon die ersten Auslegungskonflikte (speziell betreffend LKW- und Busfahrer) zusammen. Mal sehen, wie das weitergeht:

https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_...ebernehmen

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  Historischer KV-Abschluss mit umfangreichen rahmenrechtlichen Änderungen im Gastgewerbe per 1.11.2024 sowie Hinweis auf WIKU-Live-Webinare dazu
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 21.05.2024, 09:12 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Mit 1.11.2024 gibt es im Gastgewerbe einige erstaunliche Änderungen, die wohl seit dem Jahr 1992 (der Einführung der 5-Tage-Woche) nicht mehr so spektakulär waren.

Die Details zum KV-Abschluss finden Sie hier:

https://www.wko.at/kollektivvertrag/koll...werbe-2024


Im Herbst 2024 wird es dazu zwei WIKU-Live-Webinare mit dem Titel "Personalverrechnung im Gastgewerbe - Neues per 1.11.2024 und ausgewählte Fragen":

9.9.2024 von 9 bis 12:30 

oder wahlweise

14.10.2024 von 9 bis 12:30

Kosten: € 264,00 (inklusive 20 % Umsatzsteuer)

Im Rahmen der WIKU-Live-Webinare gibt es auch immer umfangreiches Begleitmaterial. Dieses Mal ist es die Schulungsunterlage "Personalverrechnung im Gastgewerbe", die auf dem letzten Stand als pdf dann mitgeliefert wird.

Über Anmeldungen freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at

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  Das Premium-Update für die österreichische Personalverrechnung KW 18 - 20/2024
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 20.05.2024, 16:59 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

https://vimeo.com/948343443

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  Lohnzettel bei Umgründung
Geschrieben von: Silvia K. - 19.05.2024, 10:45 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (2)

Liebe Forumsmitglieder!

Hat jemand Erfahrung mit Umgründungen? Es geht bei einem Klienten um eine GmbH die in eine Genossenschaft umgewandelt wurde. Es handelt sich um eine verschmelzende Umwandlung mit Gesamtrechtsnachfolge. Die Ummeldung bei der Krankenkasse wurde bereits durchgeführt. Da in der Lohnsteuer manches anders ist, bin ich unsicher, ob nun die GmbH auch einen Jahreslohnzettel übermitteln muss, oder dann am Jahresende ein Lohnzettel für die ausbezahlten Gehälter des ganzen Jahres abgegeben werden muss. 

Vielen Dank im Voraus.

Herzliche Grüße, Silvia

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  Sabbaticals aus Sicht der Sozialversicherung
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 17.05.2024, 18:05 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Quelle: ÖGK-Newsletter Nr. 5/April 2024
 
https://www.gesundheitskasse.at/cdsconte...gkdgportal

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  Kollektivvertragsabschlüsse KW 18 bis 20/2024
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 17.05.2024, 17:49 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Zu folgenden Kollektivverträgen gab es Abschlüsse:


Austro-Control - 1. KV und 2. KV

Gutsbetriebe in W, NÖ und Bgld sowie OÖ - KV-Abschluss per 1.5.2024

Konditoren Burgenland - KV-Abschluss per 1.5.2024

Konditoren Kärnten - Arbeiter - KV-Abschluss per 1.5.2024

Österreichische Post AG (ÖPAG) und Tochterunternehmen - KV-Abschluss per 1.7.2024 und 1.1.2025

Papierindustrie - Angestellte - KV-Abschluss per 1.5.2024

Papierindustrie - Arbeiter - KV-Abschluss per 1.5.2024

Sägeindustrie - Angestellte - KV-Abschluss per 1.5.2024

Speiseöl- und Fettindustrie - KV-Abschluss per 1.5.2024

Textilindustrie - KV-Abschluss per 1.4.2024

Zeitungsdruckereien (Rollendruck) - KV-Abschluss per 1.4.2024

Zu den Details dieser Abschlüsse finden Sie zum Beispiel hier nähere Informationen:

https://digital.oegbverlag.at/kvsystem/news

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  Wer zahlt Strom und Miete im Homeoffice?
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 17.05.2024, 16:04 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Wer zahlt Strom und Miete im Homeoffice? - Arbeitsrecht - derStandard.at › Karriere

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  EFZ nach Arbeitsunfall
Geschrieben von: RobertZgank - 16.05.2024, 08:57 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (2)

Guten Morgen liebes Forum,

in unserem Unternehmen gibt es glücklicherweise sehr selten Arbeitsunfälle, nun hatten wir doch einen. Wir haben dem Dienstnehmer das Unfallentgelt samt Schnitten für 8 Wochen weiter bezahlt, bis Ende März. Die A+E wurde ebenfalls über Elda versandt. Der Dienstnehmer befindet sich weiterhin im Krankenstand bis voraussichtlich 31.05., wobei er seinen Beruf auf Grund seiner Wirbelsäule nicht mehr ausüben wird können (wolllen). Das Dienstverhältnis wurde nun mit 26.04. durch DG Kündiung gelöst. Hier wurde nun die UEL + UEL/SZ sowie die Aliquoten Sonderzahlungen an den Dienstnehmer ausbezahlt. 

Hätte hier für den Zeitraum noch Leistungen für EZF auf Grund von Krankheit zugestanden?  Huh Ich denke nein, aber sicher bin ich mir hier nun auch nicht, da der Krankenstand offensichtlich aus dem Arbeitsunfall resultiert, allerdings gab es hier keinerlei Unterbrechung seit dem Arbeitsunfall.

Danke für etwaige Erleuchtungen!

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