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| Montagearbeiten außerhalb des Betriebes |
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Geschrieben von: info@haus-gappmaier.at - 18.04.2024, 12:01 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Hallo liebes Forum,
ein Spengler- und Dachdeckerbetrieb führt eine Dacherneuerung auf einer Schutzhütte durch. Die Arbeiter
reisen Montags an, nächtigen auf der Schutzhütte und kehren am Wochenende wieder zurück. Die Verpflegung
sowie Nächtigung wird vom Auftraggeber der Schutzhütte kostenlos bereitgestellt.
Meine Frage ist nun ob für diesen Zeitraum der Arbeiten eine Entfernungszulage zu bezahlen ist.
Ich bedanke mich im voraus für euren Kommentar!
Mfg.
Gappmaier Hermann
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| Kollektivvertragsverhandlungen Spediteure Arbeiterinnen und Arbeiter gescheitert! |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 17.04.2024, 16:21 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Der Kollektivvertragsabschluss bei den Speditionen für die Arbeiter bzw. Arbeiterinnen war offenbar zum Greifen nahe, ist aber - meinen Recherchen zufolge - offenbar nun am Veto der Gewerkschaft gescheitert, nachdem sich die Verhandlungsteams scheinbar schon einig waren.
Damit gibt es keine KV-Erhöhung per 1.4.2024 und - ganz wichtig - somit auch keine Rechtsgrundlage für eine Mitarbeiterprämie, die allenfalls freiwillig gewährt werden kann (zumindest mal vorläufig) und damit (ebenfalls vorläufig) abgabenpflichtig wäre.
Die Aussichten betreffend einen KV-Abschluss der rückwirkend ab 1.4.2024 Gültigkeit entfalten soll, werden als "bescheiden" beurteilt.
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| Kollektivvertragsverhandlungen Spediteure Arbeiterinnen und Arbeiter gescheitert! |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 17.04.2024, 16:20 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Der Kollektivvertragsabschluss bei den Speditionen für die Arbeiter bzw. Arbeiterinnen war offenbar zum Greifen nahe, ist aber - meinen Recherchen zufolge - offenbar nun am Veto der Gewerkschaft gescheitert, nachdem sich die Verhandlungsteams scheinbar schon einig waren.
Damit gibt es keine KV-Erhöhung per 1.4.2024 und - ganz wichtig - somit auch keine Rechtsgrundlage für eine Mitarbeiterprämie, die allenfalls freiwillig gewährt werden kann (zumindest mal vorläufig) und damit (ebenfalls vorläufig) abgabenpflichtig wäre.
Die Aussichten betreffend einen KV-Abschluss der rückwirkend ab 1.4.2024 Gültigkeit entfalten soll, werden als "bescheiden" beurteilt.
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| Abfertigung alt § 14 Abs. 4 AVRAG |
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Geschrieben von: Lohn01 - 17.04.2024, 10:34 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (8)
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Im § 14 AVRAG ist die Rede von der Herabsetzung der Arbeitszeit.
Wenn der DN die AZ erhöht von 32 auf 40 h (somit keine Herabsetzung, sondern Erhöhung), kann man dann auch die "Mischberechnung" als Basis für die Abfertigung alt heranziehen.
und der §14 gilt auch wenn eine DN bis 2012 30 h hatte und ab 2013 dann 20 h?
Dies gilt allerdings nur, wenn der DN > 50 Jahre ist, oder?
danke!
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| Kündigung und Krankenstand |
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Geschrieben von: BERNI - 17.04.2024, 08:42 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Hallo, folgender Sachverhalt:
eine Dienstnehmerin hat nach ihrer Arbeitszeit (zb am Dienstag) den Dienstgeber einen Krankenstandzettel gebracht, mit Beginn des Krankenstandes am nächsten Arbeitstag (in diesem Fall krank ab Mittwoch) - der Dienstgeber hat dann noch am Dienstag die Kündigung ausgesprochen.
Krankenstand -Beginn ist der Mittwoch
Kündigung wurde am Dienstag ausgesprochen, jedoch hat der Arbeitgeber vom Krankenstand ab Mittwoch gewusst
gilt hier die Entgeltsfortzahlung für den Krankenstand oder würde die Kündigungsfrist greifen?
(in Annahme, dass die Dienstnehmerin über das Ende der Kündigungsfrist in Krankenstand ist)
Danke Bernadette
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| Schule mit Heimpflicht – pauschaler Freibetrag für auswärtige Berufsausbildung eines Kindes |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 17.04.2024, 08:19 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Schule mit Heimpflicht – pauschaler Freibetrag für auswärtige Berufsausbildung eines Kindes
BFG vom 05.03.2024, RV/3100385/2022
§ 34 Abs. 8 EStG 1988
So entschied das BFG:
1. Wenn im Umkreis von 25 Kilometern keine entsprechende Schule ohne Heimpflicht existiert, liegt auch keine andere adäquate Ausbildungsmöglichkeit im Sinne § 2 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes vor.
2. Somit gilt im konkreten Fall die Schule als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, sodass der Pauschbetrag (Freibetrag) nach § 34 Abs. 8 EStG zu berücksichtigen ist, auch wenn die Schule mit Heimpflicht nur wenige Kilometer vom Wohnort entfernt liegt.
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| Bundesverwaltungsgericht zum Recht des Arbeitgebers auf Einsichtnahme in den E-Mail-Account eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers bzw. einer ausgeschiedenen Arbeitnehmerin |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 17.04.2024, 07:59 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Bundesverwaltungsgericht zum Recht des Arbeitgebers auf Einsichtnahme in den E-Mail-Account eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers bzw. einer ausgeschiedenen Arbeitnehmerin
BVwG 20.12.2023, W211 2261679-1
Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO
Nun befasste sich nach dem OGH (siehe dazu WPA 14/2023, Artikel Nr. 311/2023) auch das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage, inwieweit der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin zur Einsichtnahme in den E-Mail-Account eines Dienstnehmers bzw. einer Dienstnehmerin berechtigt ist, dessen bzw. deren Dienstverhältnis bereits arbeitsrechtlich beendet wurde.
Dabei kam es zu – mit der OGH-Judikatur übereinstimmenden – Feststellungen:
Die Weiterleitung von Daten aus einem personalisierten, beruflichen E-Mail-Account und die Einsichtnahme durch den Dienstgeber ist durch Art 6 Abs 1 lit f DSGVO gerechtfertigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Anweisung besteht, den E-Mail-Account nur beruflich zu nutzen.
Zudem besteht ein Interesse des Dienstgebers daran, den ungestörten Geschäfts-betrieb sicherzustellen und die beruflichen E-Mails, die auf diesem E-Mail-Account einlangen, weiterzuleiten.
Aus diesem Motiv heraus und weil der Arbeitgeber auch das Interesse hat, den Kundenkontakt weiter aufrecht zu erhalten und trotz eine personellen Veränderung eine möglichst reibungslose Geschäftsabwicklung zu ermöglichen, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die Einrichtung einer „auto-reply“-Funktion nicht geboten und darüber hinaus unverhältnismäßig.
Selbst das Sichten der E-Mails und damit die Feststellung, ob es sich konkret um berufliche oder private E-Mails handelt, ist vom Arbeitgeberinteresse (bzw. vom Interesse des „Verantwortlichen“) gedeckt.
Dass dies alles für einen Zeitraum von vier Monaten nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in diesem Sinne vorgenommen wurde, wurde vom Bundesverwaltungsgericht goutiert und als „nicht überschießend“ bezeichnet.
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| Aus der Rubrik "Sie fragen - wir antworten" - Betriebliche Vorsorge – Bildung der fiktiven Bemessungsgrundlage bei Krankengeldbezug, wenn kein Vormonat vorliegt |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 16.04.2024, 18:26 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Quelle: ÖGK-Magazin DGservice Nr. 01/2024
Sachverhalt:
Mit 07.08. stellten wir einen Mitarbeiter ein, der sich seit 21.08. im Krankenstand befindet.
Er hat Anspruch auf acht Wochen Entgeltfortzahlung zu 100 Prozent und ab 16.10. erhält er Krankengeld.
Sind für die Dauer des Krankengeldbezuges Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge zu entrichten?
Wenn ja, wie ist die fiktive Bemessungsgrundlage für das Krankengeld zu bilden?
Lösung:
Für die Dauer eines Anspruches auf Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis hat die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer Anspruch auf eine Beitragsleistung für die Betriebliche Vorsorge.
Von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber sind Beiträge in Höhe von 1,53 Prozent einer fiktiven Bemessungsgrundlage zu entrichten. Diese richtet sich nach der Hälfte des dem für den Kalendermonat vor Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgeltes (§ 7 Abs. 3 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz).
Da im konkreten Fall jedoch kein Vormonat vorliegt, ist das Entgelt im August auf einen vollen Monat hochzurechnen.
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| Aus der Rubrik "Sie fragen - wir antworten" - Betriebliche Vorsorge – Bildung der fiktiven Bemessungsgrundlage bei Krankengeldbezug, wenn kein Vormonat vorliegt |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 16.04.2024, 18:20 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Aus der Rubrik "Sie fragen - wir antworten" - Betriebliche Vorsorge – Bildung der fiktiven Bemessungsgrundlage bei Krankengeldbezug, wenn kein Vormonat vorliegt
Quelle: ÖGK-Magazin DGservice Nr. 01/2024
Sachverhalt:
Mit 07.08. stellten wir einen Mitarbeiter ein, der sich seit 21.08. im Krankenstand befindet.
Er hat Anspruch auf acht Wochen Entgeltfortzahlung zu 100 Prozent und ab 16.10. erhält er Krankengeld.
Sind für die Dauer des Krankengeldbezuges Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge zu entrichten?
Wenn ja, wie ist die fiktive Bemessungsgrundlage für das Krankengeld zu bilden?
Lösung:
Für die Dauer eines Anspruches auf Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis hat die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer Anspruch auf eine Beitragsleistung für die Betriebliche Vorsorge.
Von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber sind Beiträge in Höhe von 1,53 Prozent einer fiktiven Bemessungsgrundlage zu entrichten. Diese richtet sich nach der Hälfte des dem für den Kalendermonat vor Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgeltes (§ 7 Abs. 3 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz).
Da im konkreten Fall jedoch kein Vormonat vorliegt, ist das Entgelt im August auf einen vollen Monat hochzurechnen.
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| Aus der Rubrik: Sie fragen - wir antworten - Meldungen bei Familienhospizkarenz |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 16.04.2024, 18:02 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Quelle: ÖGK-Magazin DGservice Nr. 1/2024
Frage:
Eine Mitarbeiterin nimmt ab Mai für die Pflege ihrer Mutter Familienhospizkarenz in Anspruch. Sind zusätzlich zur An- und Abmeldung für die Familienhospizkarenz weitere Meldungen zu übermitteln?
Antwort:
Nein. Für Ihre (vollversicherte) Dienstnehmerin ist nur eine Anmeldung zur Familienhospizkarenz und bei Wiederantritt der Beschäftigung eine Abmeldung von der Familienhospizkarenz zu erstatten. Weitere Meldungen sind nicht erforderlich. Alle notwendigen Änderungen am Versicherungsverlauf übernimmt der zuständige Krankenversicherungsträger.
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