Die WIKU-Fachbroschüre "Personalverrechnung im Güterbeförderungsgewerbe" wurde nun mit Stand 1. April 2024 aktualisiert.
Sie umfasst knapp 200 Seiten, weist ein umfangreiches Inhalts- und Stichwortverzeichnis auf und beschreibt die Rechtslage im Frage-Antwort-Stil. Zusätzlich finden Sie noch Beispiele, die gelöst und ausführlich kommentiert sind und finden auch aktuelle Judikatur dazu.
Inhaltlich geht es um folgende Themen: Spezielle Arbeitszeitregelungen bei Fahrern, Dienstreisen, Spezialitäten bei Sonderzahlungsberechnungen etc.
Diese Fachbroschüre wird zudem im Rahmen der WIKU-Personalverrechnungsakademie (Lehrgangsstart ist stets im Jänner eines Jahres) eingesetzt (dort hat man zusätzlich Zugriff auf die damit verbundenen aktuellen Schulungsvideos sowie einen Prüfungsfragenkatalog).
Schulungsunterlage und Videos datieren mit Stand: 1.4.2024.
Sie können die Schulungsunterlage als "e-book" in der pdf-Version beziehen und zwar zum Preis von € 40,70 (inklusive USt), zuzüglich Versandspesen.
Alternativ können Sie auch das WIKU-Digitalpaket dazu bestellen und erhalten dabei die Schulungsunterlage in PDF-Form, die Folienhandzetteln in PDF-Form sowie den Zugang zu den Schulungsvideos. Die Videos können auch lokal heruntergeladen werden. Das Digitalpaket kostet € 216,00 (inkl. Umsatzsteuer).
Die Preise gelten vorläufig bis 31.12.2024.
Über Ihre Bestellungen freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at.
Nachstehend finden Sie den Zugang zu einem kurzen Erklärvideo betreffend die Unterlage:
Kritik kam hingegen von NEOS-Abgeordnetem Gerald Loacker. Niemand habe die betroffenen Frauen dazu gezwungen, das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld zu wählen und nach dessen Auslaufen noch länger in arbeitsrechtlicher Karenz zu bleiben, sagte er. "Diese Fallen haben sich die Leute selbst gestellt" und würden nun unerwünschte Auswirkungen ihrer Entscheidungen "auf die Allgemeinheit überwälzen". Und zwar auch zu Lasten von Frauen, die sich für weniger Geldleistung entschieden hätten. Die Menschen müssten verstehen, dass sie die Konsequenzen ihrer eigenen Entscheidungen selbst tragen müssen, so Loacker.
Da tun sich Abgründe auf, mir fehlen bei dieser Wortmeldung schlicht und ergreifend die Worte. Sagen wir "verabscheuungswürdig" und "taktlos" treffen es noch am ehesten, ohne mit dem Strafgesetzbuch zu kollidieren. Oida! Ein EuGH-Urteil und ein OGH-Urteil.... ein verbaler Amoklauf, der seinesgleichen sucht.
Nach Rechtsprechung und Lehre fallen Streitigkeiten zwischen dem Betriebsratsfonds und dem Arbeitgeber über die Abführung der Betriebsratsumlage als Streitigkeit aus der Betriebsverfassung in die sachliche Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte nach § 50 Abs 2 ASGG.
Hingegen liegt hier keine Streitigkeit in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis vor, sodass es nicht möglich ist, eine Feststellungsklage nach § 54 Abs. 1 ASGG zu erheben.
wir haben einen Lehrling der seit geraumer Zeit, mit Unterbrechungen, ständig im Krankenstand. Bei einem "normalen" Dienstnehmer kann ich ja, nachdem die EFZ-Ansprüche
zur Gänze ausgeschäpft sind, das Dienstverhältnis durch Dienstgeberkündigung beenden.
Ist das bei einem Lehrling auch möglich, oder gibt es hier abweichende Regelungen? Der Lehrling ist Volljährig.
1. War ein dem Hausbesorgergesetz unterliegender Hausbesorger durch behördliche Absonderung an der Verrichtung der Tätigkeit gehindert und hat er für eine Vertretung gesorgt, so ist dies NICHT von § 17 Hausbesorgergesetz erfasst.
2. Somit muss der Arbeitgeber die so entstandenen Vertretungskosten dem Hausbesorger nicht ersetzen.
3. Diesen Mehraufwand müsste der Hausbesorger als „sonstigen Vermögensnachteil“ nach § 32 Epidemiegesetz direkt bei der zuständigen Behörde geltend machen, weil er vom Dienstgeber nach dieser Bestimmung dem Hausbesorger nicht erstattet werden muss.
4. Beim Ersatz von Vertretungskosten handelt es sich nämlich nicht um ein regelmäßiges Entgelt, das nach den Bestimmungen des EFZG fortzuzahlen wäre.