In einem Ministerialentwurf vom 18.03.2024 stellt das BMAW eine geplante Reparatur des BSchEG vor.
Die Notwendigkeit ergab sich als Folge eines VfGH-Erkenntnisses (siehe dazu ausführlich in WPA 13/2023, Artikel Nr. 299/2023).
Arbeitskräfteüberlasserbetriebe sollen somit ab 1.7.2024 nur noch dann der BSchEG-Regelung unterworfen werden, wenn im Beschäftigerbetrieb das BSchEG zur Anwendung gelangt und nicht mehr dann, wenn das BUAG zur Anwendung kommt.
Modulare Ausbildung – nicht bestandene letzte Prüfung - Ausbildungskostenrückersatz
Sachverhalt:
Ein Arbeitnehmer sollte im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses als Triebfahrzeugführer verwendet werden.
Im Dienstvertrag wurde vereinbart, dass er die Ausbildung zum Triebfahrzeugführer absolviert und die Arbeitgeberin die Ausbildungskosten von 14.003,66 EUR in der Erwartung übernimmt, dass das Dienstverhältnis „nach Abschluss der Ausbildungsmaßnahme zumindest drei Jahre“ fortgesetzt wird.
Der Arbeitnehmer verpflichtete sich zur (aliquoten) Rückzahlung dieser Kosten, wenn er das Dienstverhältnis „vor Ablauf dieser Frist“ kündigt, entlassen wird oder unberechtigt austritt. Für den Fall, dass er die Ausbildung aus von ihm zu vertretenden Gründen „vorzeitig abbricht“, hatte er die von der Arbeitgeberin „getragenen Kosten“ zurückzuzahlen.
Die Ausbildung zum Triebfahrzeugführer dauert 23 Wochen, wobei mehrere aufeinander aufbauende Module zu absolvieren und danach Prüfungen abzulegen sind.
Der Arbeitnehmer absolvierte die Prüfung „Fahrerlaubnis“, die auch bei anderen Eisenbahnunternehmen anerkannt wird, scheiterte aber vier Mal an der Prüfung „Infrastrukturbezogene Fachkenntnisse“, sodass ein weiterer Antritt bei der Arbeitgeberin ausgeschlossen ist.
Ohne diese Prüfung darf er kein Triebfahrzeug am Schienennetz der Arbeitgeberin führen.
Die Arbeitgeberin bot dem Arbeitnehmer deshalb eine Tätigkeit als Verschieber an, was der Arbeitnehmer ablehnte. Statt dessen kündigte er das Dienstverhältnis.
Strittig war, ob die Ausbildungskosten refundiert werden mussten, weil der Arbeitnehmer im Zuge einer modularen Ausbildung Teilprüfungen erfolgreich absolviert hatte und daher verwertbare Spezialkenntnisse vorhanden waren, die bei anderen Arbeitgebern verwertet werden konnten.
Der Arbeitnehmer hingegen argumentierte, dass er keine Ausbildungskosten refundieren musste (es ging um knapp € 5.000,00), weil die Ausbildung nicht vollständig und damit auch nicht erfolgreich abgeschlossen wurde (es wurde ja ursprünglich das Dienstverhältnis zwecks Ausbildung zum Triebwagenführer begründet).
So entschied der OGH:
Wie der OGH diesen aktuellen Fall sah, erfahren Sie in der Ausgabe Nr. 7/2024 der WIKU Personal aktuell (erscheint Mitte April 2024).
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ich hätte eine Frage zur Arbeitsplatzpauschale und zwar folgender Sachverhalt:
Ich betreue steuerlich unter anderem auch mobile Dienstleister (Frisör/Fußpflege, ...) und habe mir die Frage gestellt, ob ich ein Arbeitsplatzpauschale geltend machen kann.
Im Gesetz steht drin "Aufwendungen aus der betrieblichen Nutzung nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) Das APP steht zu, wenn dem Steuerpflichtigen zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht
Wie würden das andere handhaben? Würdet ihr bei mobilen Dienstleistern ein Arbeitsplatzpauschale ansetzen?
Einer Arbeitnehmerin wurde von ihrem Dienstgeber eine Ausbildung im Gesundheitsbereich ermöglicht, die sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit ergänzend zu ihrer Ausbildung in ihrem Heimatland benötigte.
Aus verschiedenen Gründen ist sie an den Prüfungen gescheitert (hat die Prüfungen nicht bestanden).
Sie wurde vom Dienstgeber gekündigt, der auch die übernommenen Ausbildungskosten von ihr zurückforderte, weil sie die Prüfungen nicht bestanden hatte.
Der OGH war am Wort.
Diese höchstgerichtliche Entscheidung, die sich in Wahrheit zum ersten Mal mit diesem brisanten Thema der Rolle einer Prüfung oder Nicht-Prüfung betreffend Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung auseinandersetzt, bringe ich in der Ausgabe Nr. 6/2024.
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Geschrieben von: Michaela R. - 18.03.2024, 19:18 - Forum: Steuern
- Keine Antworten
Liebe KollegInnen,
wir wollen die Vereinfachungsregel bei einem Reihengeschäft in Anspruch nehmen. Dazu hätten ich einige Fragen.
Sind die Umsätze aus Dreiecksgeschäften aufgrund der Vereinfachungsregelung ab 01.01.2023 (PL/PL/A/DE/CZ, Transport zwischen PL und A) in separaten Erlöskonten darzustellen oder kann man alle Dreiecksgeschäfte (auch jene lt Regelung vor dem 01.01.2023) auf ein Sachkonto buchen?
Muss auf der Rechnung ein gesonderter Hinweis auf Anwendung der Vereinfachungsregel (aus einem Reihengeschäft mit 5 Teilnehmern) stehen oder reicht auch der Zusatz "Dreiecksgeschäft - Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger"?
Da nach Ergehen des BMF-FAQ noch Fragen betreffend die unterschiedliche Behandlung von einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern offen waren, wurde diesem Thema für die Praxis nachgegangen.
Diese für die Praxis sehr interessanten Ergänzungen bringe ich in der Ausgabe Nr. 6/2024 der WIKU Personal aktuell (erscheint Anfang April 2024).
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Keine steuerfreie Infektionszulage bei Arbeitnehmern in Kontaktlinseninstitut
BFG vom 16.11.2023, RV/3100122/2021
§ 68 Abs. 5 EStG 1988
So entschied das BFG:
1. Wurde einer Arbeitnehmerin, die in einem Kontaktlinseninstitut beschäftigt war, welches wiederum an eine Arztordination angeschlossen war, eine kollektivvertragliche Gefahrenzulage gewährt (Infektionszulage: Infektion mittels Tränenflüssigkeit), so konnte diese nach Ansicht des BFG nicht steuerfrei gewährt werden, weil vom Arbeitgeber keine Nachweise darüber erbracht wurden, dass diese Tätigkeit überwiegend unter Umständen erbracht wurde, für welche eine Infektionsgefahr bestanden hatte.
2. § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung "Ausübungsregeln für Kontaktlinsenoptiker", BGBl. Nr. 698/1976 idF Nr. 13/1996 sieht vor, dass die Anpassung von Kontaktlinsen nur vorgenommen werden darf, wenn kein Hinweis auf eine Krankheit oder einen Zustand des Auges vorliegt, die das Anpassen von Kontaktlinsen ausschließen. Wenn ein solcher Hinweis vorliegt, sind die Anpassungsarbeiten unverzüglich abzubrechen.
3. Zudem kann eine direkte Infektionsgefahr bei Untersuchung des Patienten mit einem Spaltlampenbiomikroskop bzw. einem Keratographen nicht erkannt werden, weil durch den Aufbau dieser Geräte ein unmittelbarer Kontakt ausgeschlossen erscheint.
4. Es ist unwahrscheinlich, dass bei der Untersuchung am Patientenauge mit den jeweiligen Geräten wegen des fehlenden unmittelbaren Kontaktes zum Patienten eine überwiegende Gefährdung oder Infektionsgefahr besteht,
5. Eine Infektionsgefahr kann nach Ansicht des BFG unter Umständen bei der Assistenz von Lidoperationen bzw. laserchirurgischen Eingriffen auch wegen der Dauer dieser Tätigkeiten gegeben sein. Bezüglich dieser Tätigkeit wurden jedoch keinerlei Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ableiten ließe, in welchem zeitlichen Ausmaß dies bei ihr der Fall war.
6. Ein Überwiegen der Infektionsgefahr kann daher auch diesbezüglich nicht festgestellt werden.
Ein Klient hat eine Trafik und übergibt diese unentgeltlich an seinen Sohn. Der Sohn übernimmt natürlich auch alle Mitarbeiter. Wie kann ich sie bei der ÖGK auf den neuen Eigentümer ummelden? Gibt es da auch ein Formular oder muss ich das schriftlich machen?
Danke für eure Hilfe