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  Aus dem BMF-Protokoll zur Mitarbeiterprämie 2024 - lohngestaltende Vorschrift - kein Betriebsrat vorhanden
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.03.2024, 19:29 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Aus dem BMF-Protokoll zur Mitarbeiterprämie 2024 - lohngestaltende Vorschriften - Teil 3


Frage:

Wenn es keinen Betriebsrat gibt und daher gemäß § 68 Z 5 und Z 6 keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden kann, kann der Arbeitgeber eine Vereinbarung für alle Arbeitnehmer (oder Einzelvereinbarungen mit allen Arbeitnehmern) schließen.
 

Lösung:

Ja, bei Vorliegen einer besonderen kollektivvertraglichen Ermächtigung oder bei Fehlen eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteils auf der Arbeitgeberseite ist dies möglich.


Zum gesamten Protokoll geht es hier:

https://www.bmf.gv.at/rechtsnews/steuern...-1988.html

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  Dreijährige Mindestbeschäftigungsdauer zur Anspruchselternteilzeit muss zum Zeitpunkt des Antrittes deren Antrittes erfüllt sein, nicht schon zum Zeitpunkt der Bekanntgabe
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.03.2024, 19:14 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

OGH vom 14.02.2024, 9 ObA 9/24z
§ 15n Abs. 1 MSchG
 
So entschied der OGH:

  1. Gibt die Arbeitnehmerin die Elternteilzeit dem Arbeitgeber bekannt, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz (sowohl nach dem Mutterschutzgesetz als auch nach dem VKG bzw. dem LAG) zu laufen, frühestens jedoch vier Monate vor dem Beginn der Elternteilzeit.
  2. Ob die für die Anspruchselternteilzeit essentielle Voraussetzung der dreijährigen Mindestbeschäftigungsdauer schon zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Elternteilzeit erfüllt ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle, wenn diese spätestens zum Antrittszeitpunkt der Elternteilzeitbeschäftigung vorliegt.
 
Praxisanmerkung:
Damit bestätigte der OGH jene Aussagen, die er schon zum Väterkarenzgesetz getätigt hatte (OGH 27.01.2016, 8 ObA 68/15f = WPA 5/2016, Artikel Nr. 91/2016).
 
Praxisfall:
 
Eintritt: 1.10.2021
 
Dauer der Karenz nach dem MSchG: 1.8.2022 bis 31.05.2024
 
Rückkehr aus der Karenz ins Dienstverhältnis unter Fortsetzung der Vollbeschäftigung: 01.06.2024
 
Geplanter Beginn der Elternteilzeit: 1.10.2024
 
Bekanntgabe der Elternteilzeit an den Arbeitgeber: 22.07.2024
 
Ausspruch der Arbeitgeberkündigung: 31.07.2024
 
Lösung:
 
Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Elternteilzeit war die dreijährige Mindestbeschäftigungsdauer noch nicht erfüllt. Der Kündigungsschutz nach Ende der gesetzlichen Karenz nach dem MSchG hingegen war bereits abgelaufen.
Nach Ansicht des OGH reicht es aus, wenn zum Zeitpunkt des Antrittes der Elternteilzeit die dreijährige Mindestbeschäftigungsdauer erfüllt ist, damit der Kündigungs- und Entlassungsschutz schon mit der Bekanntgabe gilt.
Im vorliegenden Fall war die Arbeitgeberkündigung daher rechtsunwirksam.

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  WIKU Personal aktuell Nr. 4-5/2024 - die Begleitvideos
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.03.2024, 15:50 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Die Begleitvideos für die Doppelausgabe Nr. 4-5/2024 sind bereits freigeschalten.
 
Das Kurzüberblicksvideo (frei zugänglich):
 
WIKU Personal aktuell - Ausgabe 04-05-2024 - Kurzfassung on Vimeo
 
Das ausführliche Begleitvideo mit Erläuterungen zu den Inhalten (Premium-Passwort erforderlich):
 
WPA 04-05-2024 - Begleitvideo Abo Premium (Passwort erforderlich) on Vimeo

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  Stelleninserat aus Linz - Personalverrechner/Personalverrechnerin gesucht
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.03.2024, 14:08 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Stelleninserat aus Linz - Personalverrechner/Personalverrechnerin gesucht


https://www.schmachtl.at/de/karriere/per...erin-linz/

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  Kollektivvertragsabschlüsse KW 11/2024
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.03.2024, 10:22 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

A) Asphaltierer, Schwarzdecker, Abdichter W - KV-Abschluss per 1.5.2024

  • Erhöhung der KV-Löhne um 7,6 %
  • Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 7,7 %
  • Neuer Mindestlohn: € 2.499,28
 
B) Internationale Schlafwagen- und Touristikges. - KV-Abschluss per 1.12.2023
  • IST-Lohnerhöhung um 8,3 bis 9,7 %
  • Mindestens 190 € ab 1. Dezember 2023
  • Die unteren und mittleren Einkommen in einem Jahr um bis zu 30 % erhöht!
  • Anhebung diverser valorisierbarer Nebenbezüge wie z.B. Sonn- und Feiertagsund Nachtarbeitszulage um 8,3 %
 
C) Ledererzeugende Industrie - Angestellte- KV-Abschluss per 1.4.2024 - mit Mitarbeiterprämie
  • Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter werden zum 1.4.2024 um 7,8 % (gerundet auf den nächsten vollen Euro) erhöht.
  • Aufrechterhaltung der Überzahlung: Die bisher (vor dem 01.01.2024) bestehende betragsmäßige Überzahlungsdifferenz zwischen KV- und Ist-Gehalt bleibt in unveränderter Höhe aufrecht.
  • Die Lehrlingseinkommen werden zum 1.4.2024 um 7,8 % (gerundet auf den nächsten vollen Euro) erhöht.
  • Auszahlung einer steuerfreien Mitarbeiterprämie gem. § 124b Z 447 EstG in der Höhe von 360.- Euro in zwei Teilzahlungen mit dem April- und Mai-Gehalt.
  • Bei Teilzeit-Beschäftigten erfolgt eine Aliquotierung gem. der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit.
 
D) Ledererzeugende Industrie - Arbeiter - KV-Abschluss per 1.4.2024 - mit Mitarbeiterprämie
  • + 7,8 % KV-Mindestlöhne
  • Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne zum 1.4.2024
  • + 360,00 EURO Teuerungsprämie
  • Auszahlung im April und Mai 2024
  • + IST-Löhne: Aufrechterhaltung bestehender Überzahlungen
  • Die bisher bestehende betragsmäßige Überzahlungsdifferenz zwischen KV- und Ist-Lohn bleibt in unveränderter Höhe aufrecht.
  • + 7,8 % Erhöhung der Lehrlingseinkommen zum 1.4.2024 (gerundet auf den nächsten vollen Euro)
  • + 360,00 EURO Teuerungsprämie auch für Lehrlinge
  • Der neue Mindestlohn beträgt: 1.617,55 EURO
 
E) Telekom-Unternehmen - KV-Abschluss per 1.1.2024 - mit Mitarbeiterprämie
  • Arbeitszeitverkürzung von 40 Stunden auf 38,5 Stunden mit 1.10.2024
  • Zweistufige Erhöhung der IST- und Mindestgehälter:
  • 1.01.2024: Erhöhung der IST- und Mindestgehälter um 4,00%
  • 1.10.2024: Erhöhung der IST- und Mindestgehälter um € 90,00
  • Auszahlung einer Mitarbeiter*innenprämie in der Höhe von € 1.500,00 bis 1.3.2024
 
F) Winzergenossenschaften NÖ - Arbeiter - KV-Abschluss per 1.1.2024
  • Die KV-Löhne werden um 7,0 % plus einem Fixbetrag von 30 € erhöht.
  • Das ergibt im Durchschnitt 8,39 %
  • Überzahlungen bleiben in ihrer betragsmäßigen Höhe aufrecht
  • Eine Arbeitsgruppe zur Überarbeitung der Lohn- und Gehaltstafel wurde eingerichtet
  • Neuer Mindestlohn: € 2.217,08

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  Aus dem BMF-Protokoll zur Mitarbeiterprämie 2024 - sachliche Differenzierung zwischen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern - Teil 2
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.03.2024, 21:53 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Aus dem BMF-Protokoll zur Mitarbeiterprämie 2024 - sachliche Differenzierung zwischen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern - Teil 2

Aus dem BMF-Protokoll zur Mitarbeiterprämie 2024

Themenkreis "Lohngestaltende Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 5 und 6 EStG 1988"

Frage:

Nur bei Fehlen eines Kollektivvertragsteiles auf Arbeitgeberseite ist es ohne kollektivvertragliche Regelung möglich, eine steuerfreie Mitarbeiterprämie auszubezahlen. Dies gilt auch für ausländische Arbeitgeber.

Antwort:
Ja, wenn die weiteren Voraussetzungen gemäß § 124b Z 447 EStG 1988 erfüllt sind.

Zum gesamten Protokoll geht es hier:

https://www.bmf.gv.at/rechtsnews/steuern...-1988.html

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  Tragen religiöser Zeichen am Arbeitsplatz: Eine öffentliche Verwaltung darf allen ihren Beschäftigten das Tragen solcher Zeichen verbieten
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.03.2024, 20:22 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Tragen religiöser Zeichen am Arbeitsplatz: Eine öffentliche Verwaltung darf allen ihren Beschäftigten das Tragen solcher Zeichen verbieten

EuGH vom 28.11.2023, C-148/22

1. Eine öffentliche Verwaltung kann das sichtbare Tragen von Zeichen, die weltanschauliche oder religiöse Überzeugungen erkennen lassen, verbieten, um ein vollständig neutrales Verwaltungsumfeld zu schaffen.

2. Eine solche Regel ist nicht diskriminierend, wenn sie allgemein und unterschiedslos auf das gesamte Personal dieser Verwaltung angewandt wird und sich auf das absolut Notwendige beschränkt.

3. Der EuGH meint, dass die Politik der strikten Neutralität, die eine öffentliche Verwaltung ihren Arbeitnehmern gegenüber durchsetzen will, um bei sich ein vollständig neutrales Verwaltungsumfeld zu schaffen, als durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt angesehen werden kann.

4. Ebenso gerechtfertigt ist die Entscheidung einer öffentlichen Verwaltung für eine Politik, die allgemein und undifferenziert das Tragen von sichtbaren Zeichen u. a. weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen, auch bei Publikumskontakt, gestattet, oder ein Verbot des Tragens solcher Zeichen beschränkt auf Situationen, in denen es zu Publikumskontakt kommt.

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  Aktualisierte WIKU-Fachbroschüre: Altersteilzeit - ältere Arbeitnehmer - in der Personalverrechnung
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.03.2024, 16:28 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Aktualisierte WIKU-Fachbroschüre: Altersteilzeit - ältere Arbeitnehmer - in der Personalverrechnung


https://pv-forum.ars.at/post/aktualisier...8?trail=15

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  WIKU-Live-Webinar: Mutterschutz, Karenz, Elternteilzeit, Papamonat und Kinderbetreuungsgeld aus Sicht der Personalverrechnung
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.03.2024, 14:54 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

WIKU-Live-Webinar: Mutterschutz, Karenz, Elternteilzeit, Papamonat und Kinderbetreuungsgeld aus Sicht der Personalverrechnung


Datum: 20.03.2024 von 9 bis 12:30

Preis: € 264,00 (inklusive USt) je Teilnehmerin bzw. Teilnehmer

In diesem Webinar, das wir über Zoom durchführen, gehe ich auch wichtige Praxisfragen dieser Themen ein. Natürlich fließen dabei auch jene Änderungen ein, die seit dem 1.11.2023 Gültigkeit haben.

Über die F & A - Funktion gibt es die Möglichkeit, live im Webinar Fragen an mich zu richten.

Sie erhalten die umfangreiche Schulungs- und Trainingsunterlage sowie die Folienhandzetteln auf digitalem Wege von uns zugestellt.

Über Anmeldungen freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at

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  Aus dem BMF-Protokoll zur Mitarbeiterprämie 2024 - sachliche Differenzierung zwischen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 13.03.2024, 09:07 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Aus dem BMF-Protokoll zur Mitarbeiterprämie 2024

Themenkreis "Lohngestaltende Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 5 und 6 EStG 1988"

Frage:
Eine Ermächtigung kann im Kollektivvertrag wie folgt sein: Der Arbeitgeber kann für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Z 447 EStG 1988 in Höhe von maximal 3.000 Euro steuerfrei zur Auszahlung bringen.
In Betrieben mit Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung über die Mitarbeiterprämie abzuschließen. Kann mangels Betriebsrates keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, kann diese durch eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer ersetzt werden.
Es muss nicht an alle Mitarbeiter der gleiche Betrag gezahlt werden, es kann auch sachlich differenziert werden.

Antwort des BMF:
Ja, eine sachliche Differenzierung hinsichtlich der Höhe der Prämie ist grundsätzlich zulässig.
Der Anspruch an die sachliche Differenzierung ist dabei stets der gleiche, unabhängig davon, ob die Regelung der Mitarbeiterprämie im Kollektivvertrag, im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder durch vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer erfolgt (siehe dazu auch die Ausführungen in späteren Punkten.

Das gesamte Protokoll finden Sie hier:

https://www.bmf.gv.at/rechtsnews/steuern...-1988.html

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