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| Anfechtung einer Eventualkündigung |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 31.01.2024, 09:02 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Anfechtung einer Eventualkündigung
OGH vom 19.10.2023, 8 ObA 59/23v
§ 105 Abs. 5 ArbVG
So entschied der OGH:
1. Eine Eventualkündigung stellt eine gewöhnliche Kündigung dar, deren Besonderheit darin liegt, dass der Kündigende von der bereits erfolgten rechtswirksamen Beendigung des Dienstverhältnisses ausgeht und unbeschadet dieser Rechtsauffassung aus Gründen der Rechtssicherheit für den Fall der Unrichtigkeit seines Standpunktes die Beendigung herbeiführen möchte.
2. Die Eventualkündigung wird im Normalfall ausgesprochen, um „sicherheitshalber“ eine davor bereits ausgesprochene Kündigung „abzusichern“ für den Fall, dass diese aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam wurde.
3. Ist – wie hier – Motiv für die Eventualkündigung nur die Bestätigung der ersten Beendigung des Dienstverhältnisses, welche zweifelhaft ist, so kommt es für die Anfechtung der Eventualkündigung wegen eines verpönten Motivs nach § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG auf die Motivation für den Ausspruch der ersten Kündigung an.
4. Wenn vom Arbeitgeber nicht iSd § 105 Abs 5 ArbVG glaubhaft gemacht wird, dass we-gen zwischenzeitig aufgetretener Umstände ein anderes Motiv ausschlaggebend war, ist daher auf die Motivlage betreffend die „erste Kündigung“ abzustellen.
5. Das verpönte Motiv muss, um § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG zu unterfallen, zwar für die Kündigung nicht der ausschließliche, aber doch ein wesentlicher Beweggrund gewesen sein.
6. Die Anfechtungsklage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes vom Arbeitgeber glaubhaft gemachtes (nicht verpöntes) Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war (§ 105 Abs 5 Satz 2 ArbVG).
7. Wurde vom Gericht bereits (zur ersten Kündigung) festgestellt, dass ein bestimmtes Arbeitnehmerverhalten (nämlich ein Dienstantritt in der Zentrale Unter Protest samt späterer Klage) nur eine „untergeordnete Rolle“ für die Arbeitgeberkündigung spielte, weil es primär potentiell rufschädigende Massen-E-Mails waren, die an zahlreiche Adressen außerhalb des Betriebes vom Arbeitnehmer versandt wurden, so muss auch die vorliegende Anfechtungsklage (der Eventualkündigung) abgewiesen werden ==> § 105 Abs. 5 Satz 2 ArbVG: Die Anfechtungsklage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes vom Arbeitgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war.
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| Kostenersatz der tatsächlichen Kosten (Aufladen von emissionsfreien arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen) zu Hause ("Home-Charging") |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 30.01.2024, 09:37 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Kostenersatz der tatsächlichen Kosten (Aufladen von emissionsfreien arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen) zu Hause ("Home-Charging")
Anfragebeantwortung des BMF vom 25.01.2024
Problemstellung:
Laut Sachbezugswerteverordnung ist für das unentgeltliche Aufladen dieses Kraftfahrzeuges beim Arbeitgeber ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.
Ersetzt oder trägt der Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen dieses Kraftfahrzeuges, ist keine Einnahme anzusetzen, wenn beim Aufladen durch den Arbeitnehmer an einer nicht öffentlichen Ladestation die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zu diesem Kraftfahrzeug sichergestellt wird und die Höhe des Kostenersatzes wie folgt berechnet wird: Die Kosten werden auf Basis des von der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) für das erste Halbjahr des vorherigen Kalenderjahres festgelegten durchschnittlichen Strom-Gesamtpreises (Cent pro Kilowattstunde) der Haushaltspreise (öffentliches Netz) ermittelt.
Frage:
Sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dessen tatsächliche Kosten für den Strom ersetzen, ist ebenfalls kein Sachbezug anzusetzen?
Antwort:
Für den Kostenersatz ist insoweit kein Sachbezug anzusetzen, als er den gemäß § 4c Abs. 1 Z 2 lit. b der Sachbezugswerteverordnung ermittelten Kostenersatz nicht übersteigt. Höhere Kostenersätze sind steuerpflichtig.
Frage:
Sollte der Stromvertrag nicht auf den Arbeitnehmer, sondern auf eine andere Person lauten (z.B. Familienangehöriger), ist ein kostenfreier Ersatz grundsätzlich auch möglich? – allenfalls unter welcher Nachweispflicht?
Antwort:
Wenn Ladekosten des Arbeitnehmers im privaten Bereich anfallen, ist es grundsätzlich nicht entscheidend, auf wen im Haushalt des Arbeitnehmers der Stromvertrag lautet, da für den Kostenersatz ausschließlich die dem arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug zuzuordnenden Kilowattstunden ausschlaggebend sind.
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| Zuordnung zu KFZ - Laden mit Chip/RFID-Karte/Schlüssel |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 29.01.2024, 09:18 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Zuordnung zu KFZ - Laden mit Chip/RFID-Karte/Schlüssel
Anfragebeantwortung des BMF vom 25.1.2024
Frage:
Die Sachbezugswerteverordnung regelt in § 4 c Abs. 1 Z 2 idF BGBl. II Nr.. 404/2023, dass – wenn der Arbeitergeber die Kosten für das Aufladen des arbeitgebereigenen E-KFZ ersetzt oder trägt - keine Einnahme anzusetzen ist, wenn die Kosten an einer öffentlichen Ladestation nachgewiesen werden oder beim Aufladen durch den Arbeitnehmer an einer nicht öffentlichen Ladestation die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zu diesem Kraftfahrzeug sichergestellt wird.
Bei welchen technischen Voraussetzungen ist die Voraussetzung der nachweislichen Zuordnung gesichert?
In der Regel verwendet man für das Aufladen des E-KFZ mit einer Wallbox einen Chip/eine RFID-Karte oder einen Schlüssel. Wenn dieser Chip/diese Karte oder dieser Schlüssel einem Fahrzeug eindeutig zugeordnet ist und vereinbart ist, dass dieser/diese nicht für andere Fahrzeuge verwendet werden darf, ist die Voraussetzung der eindeutigen Zuordnung der Lademenge zu dem KFZ sichergestellt?
Reicht für Dokumentationszwecke der Auszug aus der Wallbox bzw. der App mit der Lademenge und Kartennummer für die Zuordnung?
Die Voraussetzung der eindeutigen Zuordnung ist jedenfalls gegeben, wenn das konkrete Auto (plug and charge) sich bei der Ladestation selbst anmeldet?
Antwort:
Aufgrund der jüngsten Änderung der Sachbezugswerteverordnung wird nicht mehr auf die Zuordnung der Lademenge durch die Ladeeinrichtung selbst abgestellt, sondern es ist ausreichend, wenn die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug sichergestellt wird.
Dies kann einerseits durch die Aufzeichnungen von Ladeort und Lademenge durch das Kraftfahrzeug selbst (so genannre „In-Vehicle-Aufzeichnungen“) erfolgen.
Andererseits können diese Nachweise je nach Anbieter entweder durch eigene Apps bzw.. Aufzeichnungen des Herstellers (charging history) abgerufen werden.
Die Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn sich der Arbeitnehmer beim Aufladen des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges bei der Ladeeinrichtung mittels QR-Code und Smartphone-App oder RFID-Chip oder -Karte oder mittels automatischer Authentifizierung des Fahrzeuges am Ladepunkt mittels „Plug & Charge“ (ISO 15118) registriert und der Ladevorgang damit eindeutig einem Fahrzeug zugeordnet werden kann (technisch oder indem die Nutzung für andere Fahrzeuge ausgeschlossen ist und auch nachweislich nicht erfolgt) und somit die Lademengen entsprechend zugeordnet werden können.
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| Zeitlich nachgelagerte Geltendmachung des Familien-bonus PLUS durch anderen Elternteil – rückwirkendes Ereignis |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 29.01.2024, 08:59 - Forum: News & wichtige Infos
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Zeitlich nachgelagerte Geltendmachung des Familien-bonus PLUS durch anderen Elternteil – rückwirkendes Ereignis
VwGH vom 19.10.2023, Ro 2023/13/0017
§ 33 Abs. 3a EStG 1988
So entschied der VwGH:
1. Wurde von einem Elternteil (hier: der Mutter eines Kindes) der Familienbonus PLUS zu 100 % geltend gemacht und einige Zeit danach auch vom anderen Elternteil für dasselbe Kind beantragt, so stellt dies ein „rückwirkendes Ereignis gemäß § 295a BAO“ dar.
2. Auch wenn der Bescheid der Kindesmutter schon rechtskräftig war, ist er durch die berechtigte Geltendmachung in diesem Punkt abzuändern (woraus hier eine Steuernachforderung des Finanzamtes gegenüber der Kindesmutter entstanden war).
3. Zwar wurde dies nicht ausdrücklich im Gesetz normiert, aber es entspricht der Absicht des Gesetzgebers, welche aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage und den dort dargestellten Beispielen abgeleitet werden kann.
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