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| Mindestkörperschaftsteuer |
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Geschrieben von: kladi - 01.02.2024, 12:21 - Forum: Steuern
- Antworten (2)
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Gilt ab 2024 wirklich für alle GmbH's, so wie vielfach kolportiert wurde, eine Mindeststeuer von € 500,- pro Jahr? Für das 1 Q/2024 wurde nämlich vom Finanzamt noch € 437,- (= 1750,- jährlich) vorgeschrieben. Das passt irgendwie nicht zusammen. Bitte um Aufklärung.
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| Aus dem aktuellen BMF-FAQ - Teil 3 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 01.02.2024, 09:13 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Aus dem aktuellen BMF-FAQ - Teil 3
4. Spezialfahrzeuge
Problemstellung:
Laut Lohnsteuerrichtlinien Rz 175 ist ein Sachbezugswert nicht anzusetzen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt, die auf Grund ihrer Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch ausschließen (z.B. ÖAMTC- oder ARBÖ-Fahrzeuge, Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank), oder wenn Berufschauffeure das Fahrzeug (PKW, Kombi, Fiskal-LKW), das privat nicht verwendet werden darf, nach der Dienstverrichtung mit nach Hause nehmen.
Laut Rz 10175 wird klargestellt, dass die Verwendung eines Klein-Lkw für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnung ein Sachbezug grundsätzlich möglich ist - nicht jedoch, wenn es Hinweise gibt - wie bei Einsatz- und Pannenfahrzeugen- wie eine entsprechende Aufschrift und die Ausstattung des Innenraumes. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Kastenwagen als Werkstätte ausgestattet ist.
Frage 1:
Kann man bei den folgenden KFZ aufgrund der Lebenserfahrung davon ausgehen, dass man diese nicht privat nutzt, z.B. TV-Übertragungswagen, Fahrzeuge mit Sondereinrichtung wie Montagebus (Kastenwagen, der als Werkstätte ausgestattet ist) und daher kein Sachbezug anzusetzen ist?
Antwort zu Frage 1:
Es handelt sich nur dann um ein Spezialfahrzeug, wenn aufgrund der Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch auszuschließen ist. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn fest verbaute Einbauten (z.B. Werkstatt, Regale, etc. …) sich im Fahrzeug befinden. Leicht entfernbare Einbauten reichen nicht für die Einstufung als Spezialfahrzeug aus.
Frage 2:
Kann man daher davon ausgehen, dass bei Spezialfahrzeugen (Fahrzeug mit Sondereinrichtung wie Montagebus) grundsätzlich kein Fahrtenbuch geführt werden muss, weil aufgrund der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass diese nicht privat genutzt werden (insbesondere, wenn vereinbart ist, dass der Arbeitnehmer das KFZ nicht privat verwendet werden darf)?
Antwort zu Frage 2:
Wenn tatsächlich keine Privatnutzung erfolgt, ist aus steuerlicher Sicht kein Fahrtenbuch zu führen.
Fragen 3 und 4:
Wenn man Spezialfahrzeuge privat nutzt und man hat kein Fahrtenbuch, kann man davon ausgehen, dass die private Nutzung im Gegensatz zu anderen Fahrzeugen geringer ist, da ja Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnort nicht zu den privaten Fahrten gehören. Wenn ja, wie hoch wäre eine sachgerechte Schätzung?
Wenn man eine reduzierte private Nutzung sachgerecht schätzt - wäre diese Schätzung dann auch sinngemäß auf die Regelungen Abs. 2 und Abs. 3 anzuwenden?
Antworten zu Fragen 3 und 4:
Wird das Spezialfahrzeug nachweislich im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten nicht mehr als 500 Kilometer monatlich benützt, kann der halbe Sachbezugswert angesetzt werden.
Außer dem Fahrtenbuch kommen auch andere Beweismittel in Betracht, beispielsweise ist es zulässig, dass die gesamte jährliche Kilometerleistung um jene für Dienstfahrten, die durch Reiserechnungen oder Reiseberichte nachgewiesen werden, vermindert wird; beträgt das Ergebnis höchstens 6.000 Kilometer, steht der halbe Sachbezugswert zu.
Ein niedrigerer Sachbezugswert als 480 Euro bzw. 360 Euro kann nur in den in § 4 Abs. 3 der Sachbezugswerteverordnung angeführten Fällen angesetzt werden, dabei ist jedoch die Aufzeichnung sämtlicher Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch Voraussetzung (LStR Rz 177).
Das gesamte Protokoll findet man hier:
https://www.bmf.gv.at/rechtsnews/steuern...timer.html
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| Kein „steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer“ wegen der Pandemie |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 01.02.2024, 08:46 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Kein „steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer“ wegen der Pandemie
BFG vom 12.10.2023, RV/7103328/2022
§ 20 Abs. 1 EStG 1988
So entschied das BFG:
1. Arbeitete ein Pressedienstmitarbeiter während der Corona-Zeit (im Jahr 2020) vor allem während der Lockdowns fast zur Gänze in einem eigenen – in seinem Wohnungs-verband gelegenen – Arbeitszimmer, war er vor den Lockdowns und danach dort nicht mehr (zeitlich überwiegend) tätig und stand ihm auch während dieser Zeit ein eigener Arbeitsplatz des Arbeitgebers zur Verfügung, der während dieser Zeit auch grundsätzlich zugänglich war (bestand also kein Betretungsverbot), so konnte er hierfür keine Werbungskosten geltend machen.
2. Es lag eher ein „Corona-Homeoffice“ vor, für das der Gesetzgeber erst für die Zeit ab 1. Jänner 2021 die entsprechenden Voraussetzungen schuf.
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| Ablösezahlung für einen Verzicht auf eine Rückbauverpflichtung |
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Geschrieben von: Leuk - 31.01.2024, 23:42 - Forum: Steuern
- Antworten (1)
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Ein gewerblicher Mieter und ein gewerblicher Vermieter haben nach Ablauf der Mietdauer einen Rückbau des Mieters vereinbart.
Nun wurde eine Ablösezahlung für den Verzicht des Vermieters auf die Rückbauverpflichtung vereinbart.
Wäre es hier um eine verkürzte Mietdauer gegangen, wäre der Fall klar. Der entgeltliche Verzicht des Vermieters begründet einen umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch.
Es geht hier auch um keine Ablösezahlung des Vermieters an den Mieter für Investitionen sondern um einen Verzicht auf die Rückbauverpflichtung.
Schadensersatz kommt für mich auch nicht wirklich in Frage?
Somit dann doch steuerbar in Österreich und steuerpflichtig mit 20 %?
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| Taggelder |
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Geschrieben von: Lohn01 - 31.01.2024, 15:09 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Lieber Herr Kurzböck,
Frage:
Handels KV für Angestellte.
Mitarbeiter fährt von Ö nach D und ihm wird in Ö ein Essen bezahlt und in D.
Dann kürze ich das aliquote Taggeld in Ö um € 13,20 und in Deutschland nicht, da nur ein Essen im Ausland bezahlt wurde.
Oder kann ich das Taggeld dann in D auch auf 1/3 kürzen. (sprich ich schau nicht in welchem Land das Essen war)
Mir ist klar, dass Sie sich das im Detail anschauen müssten, aber bitte nur um ihre kurze Einschätzung.
Vielen dank!
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| E-Ladestationen |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 31.01.2024, 09:32 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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E-Ladestationen
Frage 1:
§ 4 c Abs. 1 Z 3 Sachbezugswerteverordnung lautet „Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ganz oder teilweise die Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für dieses Kraftfahrzeug oder schafft er für den Arbeitnehmer eine Ladeeinrichtung für dieses Kraftfahrzeug an, ist nur der 2.000 Euro übersteigende Wert als Einnahme bzw. geldwerter Vorteil anzusetzen.“
Wenn der Arbeitgeber das wirtschaftliche Eigentum an der Ladestation behält (allenfalls dadurch, dass er weiterhin zum Ersatz bei Untergang und für die laufende Wartung/Software zuständig ist und bei Ende des Dienstverhältnisses die Ladestation wieder abzubauen ist), ist kein Sachbezug für die Ladestation anzusetzen?
Antwort zu Frage 1:
Die Regelung geht zwar grundsätzlich davon aus, dass der Arbeitnehmer der Eigentümer der Ladeeinrichtung ist bzw. wird, die Voraussetzung gemäß § 4c Abs. 1 Z 3 der Sachbezugswerteverordnung, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Ladeeinrichtung anschafft, ist jedoch auch in diesem Fall erfüllt und es ist bis 2.000 Euro kein Sachbezug anzusetzen.
Frage 2:
Wenn in der Vereinbarung der Nutzung der Ladestation zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Nutzung auf das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt KFZ beschränkt ist (bzw. es tatsächlich so ist), ist bei arbeitgebereigenen Ladestationen (die am Wohnsitz des Arbeitnehmers aufgestellt sind) kein Sachbezug anzusetzen?
Antwort zu Frage 2:
Die Voraussetzung gemäß § 4c Abs. 1 Z 3 der Sachbezugswerteverordnung, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Ladeeinrichtung anschafft, ist auch in diesem Fall erfüllt und es ist bis 2.000 Euro kein Sachbezug anzusetzen.
Frage 3:
Wenn die Kosten bei einer Ladestation über 2.000 Euro sind, ist bei arbeitgebereigenen Ladeeinrichtungen, ebenfalls kein Sachbezug anzusetzen?
Antwort zu Frage 3:
Wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Ladeeinrichtung iSd § 4c Abs. 1 Z 3 der Sachbezugswerteverordnung anschafft, ist für Kosten über 2.000 Euro ein Sachbezug an-zusetzen.
Frage 4:
Wenn den Stromvertrag der Arbeitgeber abschließt (auf eigene Rechnung), wäre die arbeitgebereigene Ladestation unter Laden beim Arbeitgeber zu subsumieren?
Antwort zu Frage 4:
Die Anwendung des § 4c Abs. 1 Z 1 der Sachbezugswerteverordnung ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber den Stromvertrag abgeschlossen hat und eine entsprechende Ver-fügungsmacht über die Ladeeinrichtung bzw. den Ladeort hat, da nur dann ein Aufladen beim Arbeitgeber vorliegen kann.
Frage 5:
Wenn bei Ausscheiden des Arbeitnehmers dieser vom Arbeitgeber die arbeitgebereigene Ladestation ohne Entgelt erhält, wäre ein Sachbezug anzusetzen? Wenn ja, in welcher Höhe?
Antwort zu Frage 5:
Wenn der Arbeitgeber die Ladeeinrichtung für den Arbeitnehmer angeschafft hat und bei der Anschaffung der 2.000 Euro übersteigende Wert als Einnahme bzw. geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer versteuert wurde, ist beim Ausscheiden des Arbeitnehmers kein Sachbezug anzusetzen.
Frage 6:
Wenn bei Ausscheiden des Arbeitnehmers dieser vom Arbeitgeber die arbeitgebereigene Ladestation um den Buchwert (allenfalls erhöht um einen anteilig zu berücksichtigenden IFB aufgrund vorzeitigen Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen) zuzüglich Umsatzsteuer kaufen kann, ist kein Sachbezug anzusetzen (Die zukünftige Wartung/Kosten der Wartung übernimmt der Käufer)?
Antwort zu Frage 6:
Wenn der Arbeitgeber die Ladeeinrichtung für den Arbeitnehmer angeschafft hat und bei der Anschaffung der 2.000 Euro übersteigende Wert als Einnahme bzw. geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer versteuert wurde, ist beim Ausscheiden des Arbeitnehmers kein Sachbezug anzusetzen.
Frage 7:
Wenn bei Ausscheiden des Arbeitnehmers dieser vom Arbeitgeber die arbeitgebereigene Ladestation mietet, ist kein Sachbezug zu verrechnen, wenn als Grundlage die Kosten (Afa zuzüglich allfälliger Kosten der Wartung) angesetzt werden?
Antwort zu Frage 7:
Wenn der Arbeitgeber die Ladeeinrichtung für den Arbeitnehmer angeschafft hat und bei der Anschaffung der 2.000 Euro übersteigende Wert als Einnahme bzw. geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer versteuert wurde, ist beim Ausscheiden des Arbeitnehmers kein Sachbezug anzusetzen.
Frage 8:
Ein Auf-/Umrüsten der bisherigen Ladestation fällt auch unter die 2.000 EUR Regelung – vorausgesetzt, der Betrag ist noch nicht erreicht?
Antwort zu Frage 8:
Ja, wenn es sich um nachträgliche Anschaffungskosten bzw. Anschaffungsnebenkosten handelt.
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