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| Sonderzahlungsanspruch bei einvernehmlicher Lösung während laufender Entgeltfortzahlung |
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Geschrieben von: Ilke - 24.01.2024, 09:28 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Guten Morgen,
ich bitte um Hilfe bei folgendem Fall (KV Gastro):
DN und DG einigen sich bei laufendem Krankenstand auf eine einvernehmliche Lösung im Jänner. Die Entgeltfortzahlung läuft noch bis in den Februar weiter, bis der aktuelle Anspruch erschöpft ist und auch eine Urlaubsersatzleistung muss am Ende noch ausbezahlt werden.
Während der Urlaubsersatzleistung besteht ja Sonderzahlungsanspruch (Wartefrist laut KV ist bereits erfüllt), so als wenn der Urlaub während des Dienstverhältnisses konsumiert worden wäre.
Aber wie ist das mit dem Zeitraum der Entgeltfortzahlung nach dem arbeitsrechtlichen Beschäftigungsende - besteht für diesen ein Sonderzahlungsanspruch?
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| KommSt-Pflicht für "Betriebskindergärten" |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 24.01.2024, 09:14 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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KommSt-Pflicht für "Betriebskindergärten"
VwGH Ra 2021/15/0061 vom 11.10.2023
§ 8 Z 2 KommStG
So entschied der VwGH:
1. Eine Kinderbetreuungseinrichtung, deren Angebot sich vorwiegend an die Kinder von Mitarbeitern in einem bestimmten Unternehmen richtet, fördert nicht die Allgemeinheit.
2. Dass nach Maßgabe freier Plätze auch Eltern, die nicht Mitarbeiter dieses bestimmten Unternehmens sind, ihre Kinder in einer solchen Einrichtung betreuen lassen können, ändert daran grundsätzlich nichts.
3. Diesem Umstand käme im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung allenfalls dann Bedeutung zu, wenn aufgrund der bestehenden Kapazitäten der Einrichtung immer mit einer namhaften Anzahl an (Rest)Plätzen zu rechnen ist und die Vergabe dieser (Rest)Plätze nach objektiven und im Vorhinein festgelegten Kriterien erfolgt.
4. Nur in einem solchen Fall ist sichergestellt, dass sich der geförderte Personenkreis als Ausschnitt der in § 36 Abs. 1 BAO geforderten Allgemeinheit darstellt.
5. Ansonsten ist für die Arbeitslöhne jener Arbeitnehmer:innen, welche in dem Verein, der für die Kinderbetreuung eines Unternehmens gegründet wurde, die Kommunalsteuer zu entrichten, besteht also insoweit Kommunalsteuerpflicht).
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| Arbeitgeberweisung zur Tragung eines Dirndlkleides als übliche Dienstkleidung stellt noch keine sexuelle Belästigung dar |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 23.01.2024, 09:04 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Arbeitgeberweisung zur Tragung eines Dirndlkleides als übliche Dienstkleidung stellt noch keine sexuelle Belästigung dar
OGH vom 19.10.2023, 9 ObA 63/23g
§ 6 Abs. 2 Z 1 GlBG
So entschied der OGH:
1. Folgende Vorkommnisse mögen der Arbeitnehmerin zwar unangenehm gewesen sein, waren aber nach Ansicht des OGH noch nicht als sexuelle Belästigung (als die Würde der Arbeitnehmerin beeinträchtigende sexuelle Belästigung iSd § 6 Abs 2 Z 1 GlBG) zu werten:
a. Der Arbeitgeber beschenkte seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (al-le) regelmäßig mit Schokolade.
b. Er forderte die Arbeitnehmerin auf, ein extra (auch) für sie angeschafftes Dirndlkleid entweder sofort oder zu Hause anzuprobieren, da dieses im Unternehmen als übliche Dienstkleidung für die Arbeitnehmerinnen zum Einsatz gelangte.
2 Die Arbeitnehmerin weigerte sich strikt, ein Dirndlkleid zu tragen und der Arbeitgeber gestand ihr diese Weigerung auch letzten Endes zu.
3. Das Ansinnen, die nach dem Sachverhalt an Sonn- und Feiertagen im Betrieb des Arbeitgebers übliche Dienstkleidung zu tragen, stellt noch kein der sexuellen Sphäre zu-zurechnendes Verhalten und objektiv geeignet gewesen wäre, die Würde der Arbeitnehmerin zu beeinträchtigen.
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