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Geschrieben von: Hendrich Günter - 03.01.2024, 10:41 - Forum: Steuern
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PV Anlage, Steuerbefreiung ab 2024
Wie ist die Rechnung auszustellen? Muss ein Satz mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung hinzugefügt werden?
Mit welchem Steuercode sind die Rechnungen zu verbuchen (im BMD)?
Vielen Dank für eure Hilfe
Von einer Kollegin aus OÖ gesendet
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| Familienbonus PLUS für Grenzgänger - es bleibt spannend! |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 03.01.2024, 09:39 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Familienbonus PLUS für Grenzgänger - es bleibt spannend!
Der Verwaltungsgerichtshof hob kürzlich jenes BFG-Erkenntnis aus dem Jahr 2022 auf (konkret: vom 20. Juli 2022, RV/5100220/2022 = WPA 20/2022, Artikel Nr. 474/2022), mittels welchem einem in Österreich lebenden, aber in Deutschland arbeitenden Grenzgänger, dessen Kinder bei der Kindesmutter in Deutschland lebten, der Familienbonus PLUS für eben diese Kinder zuerkannt wurde.
Nachdem der VwGH in einem Erkenntnis vom 6.4.2022, Ra 2021/15/0067 (WPA 13/2022, Artikel Nr. 314/2022) in einem ähnlich gelagerten Fall "pro Familienbonus PLUS" entschieden hatte, dürfte im aktuellen Fall dem BFG offenbar ein "Fauxpas" dahingehend passiert sein, dass er es verabsäumt hatte, das Vorliegen aller gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen festzustellen.
Zudem dürfte die Finanzverwaltung indirekt auch dem VwGH unterstellen, im ersten Fall ein Fehlurteil gefällt zu haben, weil man (nach wie vor) der Ansicht ist, dass dann, wenn beide Elternteile in Deutschland beschäftigt sind, dem Grunde nach weder eine Familienbeihilfe, noch eine Differenz- oder Ausgleichszahlung (jeweils betreffend Familienbeihilfe) zusteht, was wiederum "grundsätzlich" schädlich für den Familienbonus PLUS wäre. Das dürfte aber im ersten Erkenntnis entweder keine Rolle gespielt haben oder aber "übersehen" worden sein. Jedenfalls ging der VwGH damals nicht auf diese Argumentation ein.
Somit bleibt es in Bezug auf die Frage, ob der Familienbonus plus in derartigen Fällen zustehen kann, trotz des ursprünglich positiven VwGH-Erkenntnisses "spannend".
VwGH vom 16.11.2023, Ra 2022/15/0079
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| Bundesgesetzblattflut am letzten Wochenende des Jahres 2023 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.01.2024, 14:29 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Es ist zum einen schon äußerst ungewöhnlich, dass an einem Wochenende Bundesgesetzblätter veröffentlicht werden. Dies hatten wir zuletzt eher in Verbindung mit den Lockdowns (speziell beim ersten Lockdown spuckte das RIS an den ersten Wochenenden ein Bundesgesetzblatt nach dem anderen aus).
Zum anderen - und hier mag ich möglicherweise ein wenig "unmodern" wirken - hat das Jahr 365 Tage (heuer sogar 366 Tage), um gesetzliche Änderungen zu beschließen. Erst dann, wenn ein Bundesgesetzblatt "da ist", dann wird es ernst. Längst bereits verfolgen wir die Gesetzesentstehungen mit, da uns speziell im Lohn- und HR-Bereich, aber auch im Softwarebereich nicht mehr die notwendige Zeit zur Umsetzung allfälliger Änderungen gegeben wird. Diese Kurzsichtigkeit der Legislative erreicht ein immer stärker werdendes unerträgliches Ausmaß. Wieder einmal stelle ich fest, dass unser Rechtsstaat am Krückstock geht. Man jagt die Bundesgesetzblätter am 31.12. raus wie woanders ein Feuerwerk. Man nennt das wohl (oder übel) dann zu Recht die Abgehobenheit gegenüber jenen, die das alles umsetzen dürfen bzw. müssen. Man setzt also mittlerweile auch hier offenbar verstärkt auf "Kosmetik", um sagen zu können, wir haben noch alles im alten Jahr herausgebracht.
Nachstehende Bundesgesetzblätter in Angelegenheiten, welche die Personalverrechnung betreffen, wurden am letzten Wochenende herausgegeben, als Ruhmesblätter werden sie eher nicht in die Rechtsgeschichte eingehen:
Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes
Hier geht es hauptsächlich um die Anhebung der "kleinen Zuverdienstgrenze" mit Wirkung ab 1.1.2024
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2023/183/20231230
Sozialrechtsänderungsgesetz 2023
Hier geht es in erster Linie um die zeitlich befristete Aussetzung eines Teils eines SV-Beitragsabzugs im Falle von Regelpensionsbezieher:innen, die parallel in einer vollversicherten Beschäftigung tätig sind
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2023/189/20231231
Start-Up-Förderungsgesetz
Eine neue Variante einer begünstigten Mitarbeiterbeteiligung. Das ist jedenfalls "kein Massenphänomen" in der Personalverrechnung"
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2023/200/20231231
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| ATZ beginnt (zufällig) mit einer Gehaltserhöhung – Frage zur Rechtslage ab 1.1.24 |
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Geschrieben von: CGV1 - 02.01.2024, 13:40 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (3)
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Eine besondere Herausforderung für die Lohnverrechnung stellt der Fall dar, dass zeitgleich mit dem Beginn eines ATZ-Modells auch eine Gehaltserhöhung stattfindet.
In den Darstellungen zur Änderung der Rechtslage ab 1.1.2024 hab ich zu dem Thema nichts gefunden - doch zumindest was das ATZ-Geld betrifft, hat es Gesetzesänderungen gegeben.
Kurzfassung mit 2 Fragen:
• Muss man – und wenn ja warum muss man - bei „Gehaltserhöhung zu ATZ-Beginn“ hinsichtlich des Lohnausgleichs überhaupt der Höhe nach differenzieren (Lohnausgleich AMS und LV)?
• Muss man bei teilweise freiwilligen Gehaltserhöhungen in der Folge dann auch permanent in der Valorisierungshöhe differenzieren ?
(beispielsweise, wenn im Anwendungsbereich des KV-Handelsangestellte auch die Überzahlung valorisiert wird)
Länger ausgeholt:
a) Vorfrage - Ausgangsposition: Woraus ergibt sich, dass in dem Fall (schon bisher) differenziert werden musste zwischen Lohnausgleich auf dem AMS-Antrag (berechnet aus historischen Werten) und dem tatsächlich ausbezahlten Lohnausgleich (der bereits aufgewertet wurde, was hinsichtlich AMS dann erst im Zuge der ersten Änderungsmeldung nachgeholt wird) ?
Warum muss man in der Lohnverrechnung zumindest zu Beginn einen höheren Lohnausgleich zahlen als man in den AMS-Antrag schreibt und vom AMS ersetzt bekommt ?
In dieser Frage finde ich beispielsweise in einer WiKu-Webinarunterlage aus April 2023 (Skriptum Stand 1.1.2023 und Folienset Stand 1.4.2023) in Frage 30 die gerade zitierte Aussage, die im Webinar „Jour fixe für die Personalverrechnung 1. Quartal 2022“ Ende März 2022 so noch nicht enthalten war. Es geht dabei immer um das „Beispiel 6“ aus den Vorgaben des AMS aus 2022.
Muss man wirklich zwingend in der Lohnverrechnung schon ab dem ersten Tag der ATZ einen valorisierten Lohnausgleich nehmen und damit zwischen AMS-Lohnausgleich und LV-Lohnausgleich unterscheiden ?
b) Die Rechtslage in § 27 AlVG ändert sich nun ab 1.1.2024 insofern, als in kontinuierlichen ATZ-Modellen im unteren Teil des neuen § 27 Abs 5 AlVG stärker differenziert wird:
Während offenbar der alte Gesetzestext für „Blockzeitvereinbarungen“ in dieser Frage (da stand das Thema in § 27 Abs 4) noch weitergilt (siehe § 82 Abs 7 AlVG), differenziert der neue Gesetzestext für kontinuierliche Modelle zwischen
* „jährlichen kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen“ (neu ist das Wort „jährlich“)
* „sonstigen Lohnerhöhungen aufgrund von Kollektivverträgen oder vergleichbaren kollektiven Rechtsvorschriften“ und – zwischen Zeilen – offenbar
* sonstigen (ohne kollektivrechtliche Rechtsgrundlage erfolgenden) Lohnerhöhungen, die man in Unterlagen als „freiwillige Lohnerhöhungen“ bezeichnet findet.
Für kontinuierlichen Modelle gibt es, wenn man die „Vorfrage“ (a) weiterhin mit „grundsätzlich ja“ beantwortet, somit mehrere Auswirkungen:
• Gelegenheit, den Unterschied zwischen dem AMS-Lohnausgleich und dem LV-Lohnausgleich bei der ersten Änderungsmeldung „aufzuholen“, wird es in noch viel weniger Fällen als bisher geben. Nur wenn „sonstige Lohnerhöhungen“ auf kollektivrechtlicher Basis erfolgen (insb. Biennalsprung im KV-Schema) oder sich sonst etwas ändert (bspw in Fällen mit HBGL-Einkürzung), liegt ein „AMS-Meldetatbestand“ vor und kann man dem AMS die tatsächliche Höhe des ausbezahlten Lohnausgleichs bekanntgeben.
• Vor allem aber stellt sich die Frage, welche Gehaltserhöhung man in der LV im Anlassfall (ATZ beginnt mit Lohnerhöhung) beim Lohnausgleich abweichend vom AMS-Lohnausgleich verwenden muss:
* nur die jährliche kollektivvertragliche Lohnerhöhung, die „eher zufälligerweise“ mit dem Beginn des ATZ zusammenfällt ?
* auch eine „sonstige kollektivrechtliche Lohnerhöhung“, die zufälligerweise mit dem Beginn der ATZ zusammenfällt (zB Vorrückung im KV-Schema – „Biennalsprung“) ?
* auch eine sonstige „freiwillige“ Lohnerhöhung ?
• Und bei freiwilligen Gehaltserhöhungen (bzw bei Mischung von "freiwillig" und "normativ") weitergedacht:
Ist zukünftig permanent zwischen AMS-Lohnausgleich und LV-Lohnausgleich nicht nur hinsichtlich des Zeitpunkts zu differenzieren, sondern auch hinsichtlich Valorisierungs-Höhe ?
Muss also laufend eine fiktive Valorisierung des AMS-Lohnausgleiches im Hintergrund mitgerechnet werden, damit dieser AMS-Lohnausgleich im Fall des Eintritts eines Änderungsmeldetatbestandes verfügbar ist?
Leider finde ich in den Gesetzesmaterialien oder sonstigen Hilfestellungen (z.B. des AMS) bisher keine Aussage – aber gerade zum 1.1.2024 erfolgen nicht nur zahlreiche Lohnerhöhungen, sondern beginnen auch diverse kontinuierliche ATZ-Modelle nach der neuen Rechtslage. Dafür wird zwar der „AMS-Lohnausgleich“ sowohl beim Ober- aus auch beim Unterwert aus den letzten 12 Monate vor Beginn der ATZ gerechnet – aber wie ist es nunmehr beim „LV-Lohnausgleich“ ?
Wie soll man in der LV beim Lohnausgleich vorgehen, wenn man es genau zu Beginn der ATZ mit den unterschiedlichen Gehaltserhöhungsarten zu tun hat ?
Und wie in der Folge weitertun ?
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| Aufwandsersatz für Arbeiten im Homeoffice |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.01.2024, 10:05 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Aufwandsersatz für Arbeiten im Homeoffice
OGH vom 27.09.2023, 9 ObA 31/23h
§ 1014 ABGB
So entschied der OGH:
A) Aufwandsersatz im Arbeitsverhältnis:
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlichen Arbeitsmittel bereitzustellen.
Stellt der Arbeitnehmer selbst Betriebsmittel zur Verfügung, hat er für diesen Aufwand gemäß § 1014 ABGB einen (Aufwand-)ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber.
Für diesen Anspruch ist charakteristisch, dass eine Leistung des Arbeitgebers nicht für die Bereitstellung der Arbeitskraft, sondern zur Abdeckung eines mit der Arbeitsleistung zusammenhängenden finanziellen Aufwands des Arbeitnehmers erbracht wird.
Er dient grundsätzlich dazu, dem Arbeitnehmer einen durch das Arbeitsverhältnis tatsächlich verursachten Mehraufwand auszugleichen.
B) Aufwandsersatz für Arbeiten im Homeoffice:
Beim Homeoffice ist der Aufwandersatz nicht allein auf die durch das Homeoffice verursachten Mehrkosten beschränkt, sondern umfasst auch anteilige Strom- und Heizkosten sowie einen Anteil an der Miete.
Dieser Aufwandsersatz darf auch entsprechend der vereinbarten Arbeitszeit (hier: 30 Stunden pro Woche) aliquotiert werden.
Aufwandersatz ist kein Entgelt und daher bei der Entgeltfortzahlungspflicht im Krankheitsfall nicht zu berücksichtigen.
Die Frage inwieweit Aufwandsentschädigungen während der Krankheit weiterlaufen, ist der Regelung durch Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag vorbehalten (9 ObA 191/90 mwN.)
Zwar mussten hier auch während des Krankenstands Miete und Betriebskosten weiter bezahlt werden, nach den Feststellungen konnte das Wohnzimmer aber außerhalb der Arbeitstätigkeit der Arbeitnehmerin von deren Familie privat genutzt werden.
Dass die private Nutzung des Wohnzimmers beeinträchtigt gewesen wäre, weil sich dort auch während des Krankenstands Arbeitsunterlagen und Arbeitsgeräte (Laptop; Firmenhandy) der Arbeitnehmerin befunden hätten, wurde nicht vorgebracht und steht nicht fest.
Praxisanmerkung:
Aus der hier vorliegenden Entscheidung des OGH lässt sich zumindest einmal ableiten, dass eine Homeoffice-Pauschale in Höhe von € 3,00 pro Arbeitstag zwar abgabenrechtlich das Maximum darstellt, aber in einigen Fällen möglicherweise arbeitsrechtlich nicht einmal das Minimum.
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| E/A-Re.: VSt bei 15-tägiger Zuordnungsregel => "Abgrenzung" nötig? |
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Geschrieben von: Wider - 30.12.2023, 00:41 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (2)
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Werte KollegInnen!
Wenn ein E/A-Rechner am 14.12.2023 ein halbes Jahr Büromiete im Voraus bezahlt, dann gehört der Mietaufwand netto in dieses Jahr 2023, ganz klar und unbestritten.
Was passiert aber mit der Vorsteuer, kann diese in die UVA Q4/2023 aufgenommen werden oder muss diese auch bei einem Einnahmen-/Ausgaben-Rechner "abgegrenzt" und erst im Jahr 2024 geltend gemacht werden?
Rechnungsdatum auf der Dauerrechnung des Vermieters = 1.1.2024 => USt bekommt das Finanzamt erst im Laufe 2024...
Bitte um Aufklärung wie mit der Vorsteuer korrekt umzugehen ist. Danke im Vorhinein!
Guten Rutsch, alles Gute 2024. Liebe Grüße, Michael W.
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