1. Der Gesetzgeber nimmt in Kauf, dass der Kinderbetreuungsgeldanspruch für das ältere Kind auch dann endet, wenn zwischen Geburten von Kindern (oder deren Adoption oder In-Pflege-Nahme) nur ein kurzer zeitlicher Abstand liegt, selbst wenn dieser Abstand weit unter der Dauer einer regulären Schwangerschaft liegt.
2. Immer dann, wenn beide Elternteile des älteren Kindes auch die Elternteile des jüngeren Kindes sind, endet (für beide Elternteile) die Bezugsberechtigung für das ältere Kind mit Ablauf des Tages vor der Geburt (bzw Adoption oder In-Pflege-Nahme) des jüngeren Kindes.
3. Auch in einem Fall eines gleichgeschlechtlichen Paares, in dem die Eltern des älteren Kindes auch die Eltern des jüngeren Kindes (mit „vertauschten“ Elternteilrollen) sind, scheidet ein gleichzeitiger Kinderbetreuungsgeldbezug der Elternteile für beide gemeinsamen Kinder aus, selbst wenn diese sehr kurz nacheinander geboren wurden.
4. Im hier zu beurteilenden Fall lebten zwei Frauen in einer Lebensgemeinschaft. Beide unterzogen sich nahezu gleichzeitig einer künstlichen Befruchtung. Das "ältere Kind" kam am 1.10.2021 zur Welt und das jüngere Kind am 22.11.2021 (also knapp 6 Wochen danach und somit noch während des Mutterschutzes des älteren Kindes). Während die Mutter des älteren Kindes pauschales Kinderbetreuungsgeld aus der Kontenversion für die maximal mögliche Zeit beantragt hatte, begehrte die Mutter des anderen Kindes (= Vater des älteren Kindes) das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld.
Fazit: das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld wurde gewährt, die Kontenversion (aufgrund der längeren Dauer) erst nach Bezugsende betreffend das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld (also nach 365 Tagen). Eine Leistung von Kinderbetreuungsgeld für beide Kinder im zeitlichen Überlappungszeitraum ist ausgeschlossen.
Nachstehend finden Sie alle wichtigen Informationen in Bezug auf das E-Card-Service-Entgelt 2024, das mit der Novemberabrechnung 2023 einzubehalten und abzuführen ist:
Beachten Sie bitte, dass eine nicht unwichtige Ausnahme jene ist, dass man für Versicherte, deren Pensionsstichtag vor dem 1.4.2024 gelegen ist (also die Beendigung des arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses aus Anlass eines Pensionsantrittes bis 31.03.2024 vollzogen wird), kein E-Card-Service-Entgelt einbehalten muss.
Zeitguthaben im Arbeitsrecht generell und in der Insolvenz im Speziellen
OGH vom 29.08.2023, 8 ObA 16/23w
§ 19f AZG § 3a IESG
So entschied der OGH:
1. Erzielte eine teilzeitbeschäftigte (unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze entlohnte) Arbeitnehmerin im Zuge eines Beschäftigungsverhältnis als Friseurin bis zur Insolvenzeröffnung ihres Arbeitgebers ein Zeitguthaben von über 300 Stunden, welches sie teilweise bis zur Annahme des Sanierungsplanes und danach – ebenfalls nur teilweise - bis zur Beendigung ihres Dienstverhältnisses konsumierte, so musste ihr der gesamte Restsaldo (knapp 230 Stunden) im Zuge der Beendigung der Beschäftigung ausbezahlt werden und nicht nur jener Saldo, welcher der Sanierungsplanquote (hier: 23 %) entsprach.
2. Anders sieht die Beurteilung dann aus, wenn es noch während des Insolvenzverfahrens zu einer begünstigten (= § 25 IO) Auflösung kommt, sodass noch während des Insolvenzverfahrens der Entgeltsanspruch an die Stelle des Zeitguthabens tritt (OGH 8 ObA 60/18h: in dieser Entscheidung wurde die Frage geklärt, ob der Entgeltsanspruch als Masse = laufendes Entgelt oder als – nicht IESG-gesicherte – Insolvenzforderung zu werten war. Für Letzteres konnte sich der OGH erwärmen, wodurch damals der Arbeitnehmer gänzlich um dieses Geld „umfiel“). Da die erworbenen Zeitguthaben aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung stammten und Zeitguthaben für sich alleine kein Entgelt darstellten, tritt dafür auch keine IESG-Sicherung ein.
Anmerkung:
Mit seinen Ausführungen zum Zeitausgleich in Verbindung mit Insolvenz dürfte der OGH auch regelmäßig die Unterinstanzen verwirren, weshalb man das vorliegende Urteil wohl als diesbezügliche Klarstellung auffassen wird können.
In der Ausgabe Nr. 21-22/2023 (= Doppelausgabe; erscheint Mitte Dezember 2023) stelle ich die wesentlichen Aussagen aus dieser Entscheidung ausführlich dar und erkläre dabei auch, warum Zeitguthaben im Normalfall nichts im Entgeltsausfallsprinzip verloren haben, selbst wenn man dann im Zuge der Beendigung der Beschäftigung das Zeitguthaben vergütet.
VwGH vom 31.08.2023, Ra 2023/08/0104 § 4 Abs. 2 ASVG
So entschied der VwGH:
1. Bei der Tätigkeit der Zustellung von Speisen und Getränken ("Pizzazusteller"), bei der man in eine betriebliche Organisation eingebunden ist, handelt es sich im Normalfall um eine einfache manuelle Tätigkeit, bei der es keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum in Bezug auf Arbeitsausführung und Verwertbarkeit gibt.
2. Daher ist vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit von einem (echten) Dienstverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen.
Für Personen, die eine Korridor- bzw. eine Schwerarbeitspension beziehen, soll es ab 1.1.2024 eine Toleranzgrenze beim erlaubten Zuverdienst geben.
Ein Überschreiten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2024 voraussichtlich 518,44 €) soll demnach künftig nicht mehr automatisch zum Wegfall der Pensionsleistung führen, sofern die Überschreitung nur geringfügig ist.
Für das Kalenderjahr 2024 wird diese Toleranzgrenze voraussichtlich bei 207,37 € (das sind in Summe 40 % der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze) liegen.
Mit 24.11.2023 ging die Regierungsvorlage zum „Start-Up-Förderungsgesetz“ online. Eine Verlautbarung im Bundesgesetzblatt bleibt noch abzuwarten.
Gegenüber dem Ministerialentwurf (siehe dazu auch WPA 18/2023, Artikel Nr. 375/2023) gab es folgende interessante Anpassungen:
Die Ausführungen in den Erläuterungen zu einer allfälligen Bezugsumwandlung wurden „gestrichen“.
Die begünstigte Abgabemöglichkeit von Anteilen des Arbeitgebers ist nicht nur durch den Arbeitgeber möglich, sondern auch durch einen Gesellschafter, wobei in diesem Fall ein abgabenrechtlicher Vorteil „von dritter Seite“ vorliegt.
Die Übertragung muss zwar unentgeltlich erfolgen, jedoch wird ein Entgelt in Höhe des Nominalwertes der Anteile, welches der Arbeitnehmer leistet, als „unentgeltlich“ gewertet, wird aber bei der späteren Vorteilsermittlung in Abzug gebracht.
Der Umsatzerlösgrenzwert in Höhe von € 40 Millionen Euro bleibt unverändert, zusätzlich wird vorgesehen, dass für den Fall eines Rumpfwirtschaftsjahres dieser Wert aliquotiert wird.
Ein Überschreiten der 10 %-Grenze durch die Gewährung eines „Start-Up-Anteils“ führt nicht zum gänzlichen Wegfall der Begünstigung, die zumindest anteilig erhalten bleibt. In diesem Fall liegt auch kein Nachversicherungstatbestand vor.
Die Vinkulierung muss durch schriftliche Vereinbarung erfolgen.
Für die steuerliche „Luxusgagen-Grenze“ (§ 20 Abs. 1 Z 7 EStG 1988: € 500.000,00) sind die Anteile mit den Anschaffungskosten des Arbeitgebers für diese Anteile zu bewerten.
Weiters wurde klargestellt, dass als Folge eines Arbeitnehmerwegzugs kein automatischer Nachversteuerungstatbestand vorliegt, sondern ein solcher dann eintreten kann, wenn der Arbeitgeber ins Ausland wegzieht und nicht freiwillig die Pflichten eines Lohnsteuerabzuges bzw. der Lohnkontenführung übernimmt. Hingegen bleibt das Ende der Pflichtversicherung des Arbeitnehmers in Österreich offenbar weiterhin ein sv-rechtlicher "Vorteilserfassungstatsbestand".
Die arbeitsrechtliche Mindestbeschäftigungsdauer wurde von drei auf zwei Jahre abgesenkt. Die Anteilsbehaltefrist wurde von 5 auf 3 Jahre abgesenkt (beides notwendig zur Anwendung des begünstigten Steuersatzes).
Der SV-Dienstnehmeranteil, der auf den begünstigten (27,5 %) Teil der „Start-Up-Beteiligung“ entfällt, ist steuerlich zur Gänze der Tariflohnsteuerbemessungsgrundlage zuzuteilen. Eine steuerliche Aufteilung dieses SV-Dienstnehmeranteils (wie bei sonstigen Bezügen) unterbleibt hier.
Nun ist er da, jener Initiativantrag, der wie ein Hilfeschrei wirkt.
Es geht um Änderungen in der SV-Berechnung bei "Älteren", die parallel zur Regelpension arbeiten sowie um eine Änderung bei der Altersteilzeit, Änderungen im Pensionsrecht (zB Pensionsaufschub) sowie im Arbeitszeitrecht.
Zu diesem Initativantrag, der sich auch massiv auf die Arbeit von Softwareherstellern und KV-Träger (ÖGK) auswirken wird, geht es hier:
In der Beilage finden Sie eine ausführliche Darstellung der Änderungen, die in der Ausgabe Nr. 21-22/2023 der WIKU Personal aktuell erscheinen wird. Um dieses Dokument lesen zu können, benötigen Sie das Premium-Passwort Ihrer WIKU Personal aktuell und sollten zudem in diesem Forum eingeloggt sein.