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Update zum Elektro-KFZ |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 17.02.2022, 18:46 - Forum: News & wichtige Infos
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Update zum Elektro-KFZ
Quelle: Service-News Nr. 2/2022 WK OÖ
Zum Thema Elektro-KFZ sieht der aktuelle Newsletter der WK OÖ folgende interessante Information vor:
Besonderheiten bei Elektroautos
Elektroautos haben einen CO2-Emission von null, daher ist kein Sachbezug zu berechnen, wenn ein arbeitgebereigenes Elektroauto vom Arbeitnehmer auch privat genutzt werden darf.
Auch das unentgeltliche Aufladen eines arbeitgebereigenen Elektrofahrzeuges beim Arbeitgeber löst keinen Sachbezug aus.
Auch das unmittelbare Tragen der Ladekosten durch den Arbeitgeber löst keinen Sachbezug aus.
Was die Übernahme der Ladekosten durch den Arbeitgeber am Wohnort des Arbeitsnehmers betrifft, vertritt die Finanz aktuell folgende Meinung:
Hat der Arbeitnehmer an seinem Wohnort eine private Ladestation errichtet und ersetzt der Arbeitgeber die Stromkosten für das Aufladen des arbeitgebereigenen Elektroautos, so ist dies lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn und kein Auslagenersatz.
Das gilt selbst dann, wenn ein Herausschälen aus der Gesamtstromrechnung (durch Vorhandenseins eines separaten Stromzählers) des Arbeitnehmers möglich wäre.
Beim Arbeitnehmer können die Stromkosten, welche auf beruflich gefahrene Strecken entfallen, im Wege der Veranlagung als Werbungskosten berücksichtigt werden (Nachweis z.B. durch ein Fahrtenbuch).
Auch die Kostenübernahme der Errichtung der Ladestation am Wohnort des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Ersetzt der Dienstgeber dem Dienstnehmer die Ladekosten teilweise, pauschal oder belegmäßig nachgewiesen, liegt somit steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Zum übrigen Artikel geht es hier:
https://www.wko.at/service/steuern/updat...bezug.html
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Entgeltsfortzahlung nach dem Epidemiegesetz für Vertragsbedienstete – EFZG kommt analog zur Anwendung |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 16.02.2022, 20:52 - Forum: News & wichtige Infos
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Entgeltsfortzahlung nach dem Epidemiegesetz für Vertragsbedienstete – EFZG kommt analog zur Anwendung
OGH 9 ObA 99/21f vom 25. November 2021
§ 32 Epidemiegesetz
So entschied der OGH:
1. Wird ein Arbeitnehmer, der dem Vertragsbedienstetengesetz unterliegt, behördlich ab-gesondert (Quarantäne) und bezog er vor der Absonderung regelmäßig Erschwernis-, Infektions- und Strahlengefährdungszulagen (Tätigkeit in einem Krankenhaus), so müssen diese Zulagen auch während der Quarantäne weitergewährt werden..
2. Insoweit kommt betreffend die „Quarantäneentgeltsfortzahlung“ auch für Vertragsbedienstete der Entgeltsbegriff nach dem EFZG zur Anwendung, auch wenn bei der Ent-geltsfortzahlung im Krankheitsfall für Vertragsbedienstete ein eingeschränkterer Ent-geltsbegriff zur Anwendung gelangt.
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Ökosoziales Steuerreformgesetz im Bundesgesetzblatt verlautbart |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.02.2022, 21:31 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Ökosoziales Steuerreformgesetz im Bundesgesetzblatt verlautbart
Mit BGBl. I Nr. 12/2022, ausgegeben am 14.02.2022, kam nun das Ökosoziale Steuerreformgesetz zu Verlautbarungsehren:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2022/12/20220214
Wurde noch in Pressekonferenzen im Herbst 2021 verlautbart, dass ab 1. Juli 2022 der Steuersatz der zweiten Tarifstufe von 35 auf 30 % abgesenkt würde, stellte man danach offenbar fest, dass das, was man verkündet hatte, gar nicht machbar wäre und dass unser neuer Stufenbau der Rechtsordnung (Pressekonferenz - Verfassung - Gesetz.....) durchaus ausbaufähig ist.
Das diesbezügliche Sanierungsprogramm sieht nun vor, dass die Tarifabsenkungen verteilt auf drei Kalenderjahre erfolgen: heuer sinkt der Steuersatz der zweiten Tarifstufe von 35 % auf 32,5 % und nächstes Jahr von 32,5 % auf 30 %, während die dritte Tarifstufe zusätzlich nächstes Jahr von 42 % auf 41 % gesenkt wird und im Jahr 2024 dann auf 40 %. Wir brauchen also nicht weniger als insgesamt drei neue Lohnsteuertabellen hintereinander.
Die Softwarehäuser werden in den kommenden Woche die Updates diesbezüglich an die Anwender*innen übermitteln (es sei ihnen an dieser Stelle für den heroischen Einsatz gedankt). Es wurde eine Aufrollverpflichtung dafür bis Ende Mai 2022 ins Gesetz aufgenommen (wieder mit Ausnahme jener, die bereits ausgeschieden sind sowie mit Ausnahme der "Aktiven", die heuer bereits vom Krankenversicherungsträger Krankengeld erhielten; wenn man trotzdem rollt: wen kümmert`s?). Diese Aufrollverpflichtung betrifft übrigens auch die Pensionist*innen, da ja die Pensionistenabsetzbeträge ebenfalls abgesenkt wurden.
Der Familienbonus PLUS wird mit Wirkung ab 1.7.2022 angehoben werden. Ob man die indexierten Beträge für die Kinder, die im Ausland leben, als "Show-Effekt" anpasst, bleibt abzuwarten, weil ja der "Chefgutachter" des EuGH schon ausgesprochen hat, was hierzulande schon im Jahr 2018 die Spatzen von den Dächern gepfiffen hatten, nämlich, dass eine derartige Regelung vor dem EuGH nicht halten wird. Somit wird das Europäische Höchstgericht spätestens im Herbst diesen Jahres erneut dem Staate Österreich eine rechtliche Schlappe zufügen (diese Regelungen halten irgendwie sehr "kurz").
Um die Bevölkerung zu beruhigen, hat man an den Schrauben der Neuwahlen, äh: Negativsteuer gedreht (Anhebung des Zuschlages zum Verkehrsabsetzbetrages sowie der Pensionistenabsetzbeträge rückwirkend mit 1. Jänner 2021).
Desweiteren wird der Kindermehrbetrag mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 2022 leicht verbessert (aber dadurch nicht weniger unverständlich).
Die HR-Abteilungen werden vermutlich mit der neu geschaffenen Steuerfreiheit für Arbeitnehmergewinnbeteiligungen wieder auf Trab gehalten werden. Allerdings gibt es bei dieser Neuerung wieder jede Menge Tretminen, die es aufzuspüren gilt (frei nach dem Motto: wer mit dem Staate speist, braucht dazu einen langen Löffel).
Wer sein Eigenheim auf "klimatauglich" herausputzen möchte, kann dies unter Inanspruchnahme eines neuen Sonderausgabetatbestand tun, der irgendwie an die "Wohnraumsanierung" erinnert (nicht nur wegen des Mogelpackungseffekts; die Schlagworte hier lauten: Bundesförderung, Transparenzdatenbank, 5-Jahre-Verteilung eines bescheidenen Betrages und Kopfschmerzen).
Unvergessen bleiben die mit 30.12.2021 verlautbarten Änderungen im Bundesgesetzblatt betreffend Neubewertung von Pendlerpauschale und Zuschlägen nach § 68 EStG 1988-Entgelten für - sagen wir - Covid-19-bedingte Änderungen rückwirkend für zwei Kalendermonate (November und Dezember 2021), die nun auch noch vor der Lohnzettelübermittlung Ende Februar 2022 für unnötige hektische Betriebsamkeit sorgen wie dies auch die Last-Minute-Verlautbarung der Corona-Prämienmöglichkeit tat.
Achja und auch heuer ist der Job der Personalverrechnung wieder ein Mangelberuf. Ich komme einfach nicht drauf, warum. Auch die Personalverrechnung selber wünscht sich gutes Personal und hofft ev. auch auf die nächste Möglichkeit, der Politik (also dem Personal) an der Wahlurne alsbald "Danke" sagen zu dürfen.
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Verfallsfrist nach dem Arbeiter-KV im Baugewerbe nach Beendigung des Dienstverhältnisses |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.02.2022, 20:46 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Verfallsfrist nach dem Arbeiter-KV im Baugewerbe nach Beendigung des Dienstverhältnisses
OGH 9 ObA 106/21k vom 28. September 2021
§ 14 Abs. 3 KV für Arbeiter*innen im Baugewerbe bzw. in der Bauindustrie
So entschied der OGH:
1. Nach § 14 Abs 3 Satz 1 des Kollektivvertrags für Bauindustrie und Baugewerbe sind nach Lösung des Arbeitsverhältnisses Forderungen jeglicher Art spätestens binnen drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Lösung bei sonstigem Erlöschen, beim Arbeitgeber geltend zu machen.
2. Dazu vertritt der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf den Zweck von Verfallsklauseln, dem Beweisnotstand zu begegnen, in welchem sich der Arbeitgeber bei verspäteter Geltendmachung befinden würde, die Auffassung, dass die Verfallsfrist dann mit Auflösung des Dienstverhältnisses zu laufen beginnt, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits die objektive Möglichkeit zur Rechtsausübung besteht.
3. Wurde ein Arbeitsverhältnis per 9.10.2020 beendet und langte die unvollständige Überweisung (unberechtigter Lohnabzug) am 16.11.2020 beim Arbeitnehmer ein, so war die eingebrachte Klage am 8.2.2021 noch als rechtzeitig anzusehen.
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Corona Förderungen |
Geschrieben von: Sandra Nindl - 15.02.2022, 10:37 - Forum: Diverses
- Antworten (2)
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Liebe Kollegen!
Eine Klientin von mir will den Betrieb mit Ende Februar schliessen, da es durch die ganze Krise sehr schlecht läuft.
Habt Ihr da schon Erfahrungen wegen den ganzen Förderungen? Muss da dann was zurückbezahlt werden?
Danke für Eure Meinungen
Sandra
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Grob fahrlässig herbeigeführter Sturz mit Fahrrad – kein Anspruch auf Entgeltsfortzahlung |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.02.2022, 22:15 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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OGH 9 ObA 99/21f vom 25. November 2021
§ 2 Abs. 1 EFZG
So entschied der OGH:
1. Kam ein Arbeitnehmer am Abend mit seinem Fahrrad zu Sturz, weil seine am Fahrradlenker abgelegte Jacke abgerutscht war und so das Vorderrad blockierte, so ist dieses Verhalten als grob fahrlässig zu beurteilen, nachdem ihm dasselbe schon am Vormittag passiert war und dabei das Vorderrad „ausgehakelt war“.
2. Das Mitführen der Jacke am Lenker ist zwar nicht ausdrücklich verboten (vgl § 68 Abs 3 und 5 StVO).
3. Als Ladung muss die Jacke aber nach der – auch für Radfahrer geltenden Bestimmung des § 61 Abs 1 Satz 1 StVO so transportiert werden, dass der sichere Betrieb des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt wird.
4. Jedenfalls gegen diese Bestimmung, die auch dem Schutz seiner eigenen absoluten Rechtsgüter dient, verstieß der Arbeitnehmer.
5. Somit entfiel der Entgeltsfortzahlungsanspruch für die Dauer des unfallbedingten Krankenstandes zu Recht, da dem Arbeitnehmer schon aufgrund des Vorfalls am Vormittag des Unfalltages etwaige mögliche Unfallfolgen als Konsequenz des ungesicherten Mitführens der Jacke bewusst sein mussten.
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