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| Gemeinsamer Haushalt für knapp 5,5 Monate und un-schädliche monatliche ununterbrochene Aufwandsent-schädigung als Stadtrat während Familienzeit |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 27.11.2023, 08:19 - Forum: News & wichtige Infos
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Gemeinsamer Haushalt für knapp 5,5 Monate und un-schädliche monatliche ununterbrochene Aufwandsentschädigung als Stadtrat während Familienzeit
OGH vom 22.08.2023, 10 ObS 136/22f
§ 2 Familienzeitbonusgesetz
So entschied der OGH:
1. Verlegte der Vater eines Kindes knapp einen Monat vor der Geburt seines Kindes den Hauptwohnsitz zum Wohnsitz seiner Lebensgefährtin und zwar für die Dauer von ins-gesamt knapp 5,5 Monate, um ihn danach wieder zu seinem ursprünglichen Wohnsitz zurückzuverlegen, so liegt dennoch – nach Ansicht des OGH – eine „dauerhafte“ Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 Familienzeitbonusgesetzes vor (Anmerkung: es konnte nicht festgestellt werden, ob die Absicht bestanden hatte, den Wohnsitz nur vorübergehend zu verlegen oder ob eine dauerhafte Verlegung die ursprüngliche Absicht war, die dann gescheitert ist).
2. Mit ausschlaggebend für diese Auslegung war auch der Umstand, dass der Vater des Kindes seine Erwerbstätigkeit unterbrochen hatte.
3. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung während der Familienzeit wäre für den Familienzeitbonus schädlich. Dies gilt jedoch nicht für die ehrenamtliche Tä-tigkeit eines Stadt- oder Gemeinderates, für die hier eine monatliche Aufwands-entschädigung von knapp über monatlich € 1.000,00 gewährt wurde und welche der Teilversicherung in Kranken- und Unfallversicherung unterworfen war. Die Ausübung einer derartigen „Tätigkeit“ während der Familienzeit ist daher als unschädlich für den Familienzeitbonus anzusehen, zumal des sich hier um kein Einkommen aus einer Er-werbstätigkeit handelte.
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| Entgeltfortzahlungsanspruch für eine von einer tschechischen Behörde verhängten Quarantäne |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 23.11.2023, 08:27 - Forum: News & wichtige Infos
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Entgeltfortzahlungsanspruch für eine von einer tschechischen Behörde verhängten Quarantäne
OGH vom 29.08.2023, 8 ObA 48/23a
§ 32 Abs. 5 Epidemiegesetz
So entschied der OGH:
1. Wurde ein Dienstnehmer, der in Tschechien seinen Hauptwohnsitz hatte und der in Österreich arbeitete und während der Arbeitswoche in der Nähe seines Arbeitsplatzes in einer Unterkunft wohnte, von einer tschechischen Behörde „abgesondert“, so hatte er für die Absonderungszeit gegenüber seinem Arbeitgeber einen Entgeltsfortzahlungsanspruch nach § 32 des Epidemiegesetzes.
2. Dass die Absonderung durch eine österreichische Behörde hätte erfolgen müssen, damit dieser Entgeltsfortzahlungsanspruch hätte bestehen können, wurde bereits vom EuGH bzw. vom VwGH sinngemäß als europarechtswidrig beurteilt (in diesem Verfahren ging es zwar um die Rückvergütung für einen Arbeitgeber, aber die vorgelagerte Frage des Entgeltsfortzahlungsanspruchs des einzelnen abgesonderten Arbeitnehmers ist diesbezüglich nicht anders zu beurteilen).
3. Dieser Entgeltsfortzahlungsanspruch nach dem Epidemiegesetz war und ist nicht nachrangig gegenüber anderen Entgeltsfortzahlungsansprüchen (zB gegenüber § 1154b Abs. 5 ABGB).
4. Zwar erfolgte die diesbezügliche „Klarstellung“ erst per 1.7.2022, jedoch war diese strittige Regelung (Anrechnung oder Nichtanrechnung) aufgrund der über die Gesetzeserläuterungen geäußerten Absicht des Gesetzgebers, für eine „Klarstellung“ sorgen zu wollen, auch in Bezug auf Zeiträume vor dem 1.7.2022 zur Anwendung zu bringen.
5. Die Quarantäne dauerte im hier zu beurteilenden Fall insgesamt 10 Tage, weshalb der Arbeitgeber (ein Arbeitskräfteüberlasser) daher für die gesamte Quarantänedauer das Entgelt fortzahlen musste und nicht nur „für eine verhältnismäßig kurze Zeit-spanne“ (= 1 Woche nach § 1154b Abs. 5 ABGB).
Praxisanmerkung:
Zum damaligen Zeitpunkt (Frühjahr 2021) herrschte noch die Rechtsansicht, dass eine österreichische Behörde die Absonderung hätte „verhängen“ müssen, damit sowohl ein Entgeltsanspruch nach dem Epidemiegesetz als auch ein Rückvergütungsanspruch für den Arbeitgeber dafür bestehen konnte.
Und weil man das so „dachte“, versuchte (natürlich) der Arbeitgeber diese ich ihn treffen-de (endgültige) Entgeltsfortzahlungslast so klein wie möglich zu halten. Wenn das Epidemiegesetz nicht anwendbar wäre (was sich im Nachhinein als „falsch“ herausgestellt hat-te), so suchte man nach einer „Entgeltsfortzahlungsbestimmung“ und wurde in § 1154b Abs. 5 ABGB (bzw. § 8 Abs. 3 AngG) fündig. Hierfür hätte es aber maximal ein Entgelt für die Dauer einer Woche und für die insgesamt 10 Tage gegeben.
Zunächst stellten sowohl der EuGH (Urteil vom 15.6.2023, C-411/22) als auch der VwGH (Erkenntnis vom 20.06.2023, Ra 2021/03/009, siehe beides in WPA 15/2023, Artikel Nr. 332/2023) fest, dass die einschränkende Anwendung der relevanten Regelungen des Epidemiegesetzes nur in Bezug auf Quarantänemaßnahmen, die von österreichischen Behörden ergriffen wurden, gemeinschaftswidrig waren und daher dem Arbeitgeber die beantragte Rückvergütung bei der österreichischen Behörde für eine von einer EU/EWR-Behörde verhängten Quarantäne zugestanden wäre.
Nun stellte der OGH fest, dass dem Arbeitnehmer (abgeleitet aus diesen beiden Entscheidungen) auch ein Entgeltsfortzahlungsanspruch für diese Zeit zugestanden war und zwar nach dem Epidemiegesetz und nicht etwa „nur“ nach § 1154b Abs. 5 ABGB. Zudem wurde fest-gehalten, dass dieser Entgeltsfortzahlungsanspruch nach dem Epidemiegesetz auch für Zeiträume vor dem 1.7.2022 ein insoweit vorrangiger Anspruch war, auf den nicht Entgeltsfortzahlungsansprüche aus anderen Rechtsquellen (§ 1154b Abs. 5 oder kollektivvertragliche Ansprüche) anrechenbar waren.
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| Ersatzpflicht von Sachverständigenkosten im Auftrag eines Europäischen Betriebsrates durch Konzernspitze |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 22.11.2023, 08:56 - Forum: News & wichtige Infos
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Ersatzpflicht von Sachverständigenkosten im Auftrag eines Europäischen Betriebsrates durch Konzernspitze
OGH vom 29.08.2023, 8 ObA 28/23k
§§ 186 Abs. 2 und 197 ArbVG
So entschied der OGH:
1. Gemäß § 197 ArbVG sind die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Europäischen Betriebsrats und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten gemäß § 186 ArbVG von der zentralen Leitung (hier: die Konzernspitze) zu tragen.
2. Nach § 186 Abs 2 ArbVG gehören dazu die für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Verwaltungsausgaben, insbesondere die für die Veranstaltung der Sitzungen und jeweils vorbereitenden und nachbereitenden Sitzungen an-fallenden Kosten einschließlich der Dolmetschkosten und der Kosten für jedenfalls einen Sachverständigen sowie die Aufenthalts- und Reisekosten für die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und für jedenfalls einen Sachverständigen.
3. Sowohl die relevante EU-Richtlinie als auch die Regelungen des ArbVG sprechen in diesem Zusammenhang von Sachverständigen „seiner Wahl“.
4. Damit sind Belegschaftsvertretungen und damit auch der „Europäischer Betriebsrat“ nicht verpflichtet, sich bei Rechtsfragen nur von Interessensvertretungen (Arbeiterkammer oder ÖGK) (kostenlos) beraten zu lassen.
5. Aufgabe eines Sachverständigen ist es, die fehlende Sachkunde des Europäischen Betriebsrats zu ersetzen, ihn also hinsichtlich konkreter – sich häufig auf mehrere Rechtsordnungen erstreckende – Fragestellungen zu beraten, um ihn in die Lage zu versetzen, die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber sachkundig führen zu können. Die Auswahl des Sachverständigen hat sich daher an dem Inhalt und der Bedeutung der zu behandelnden Fragen zu orientieren.
6. § 186 ArbVG sieht eine Beschränkung auf die „erforderlichen Verwaltungsausgaben“ vor, was bewirkt, dass ein Ersatz von höheren als den für die erbrachte Sachverständigenleistung angemessenen Kosten nicht zusteht. Somit scheidet nicht nur bei einer bewusst missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen ein Ersatzanspruch aus.
7. Dass im vorliegenden Fall vom Europäischen Betriebsrat ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben wurde und zwar nicht an einen Rechtsanwalt, bedeutet zudem nicht, dass die der Höhe nach „angemessenen Kosten“ nach dem RATG zwingend zu be-schränken wären.
8. Ob sich der beigezogene Sachverständige weiterer Subsachverständiger zur Erbringung seiner Leistung bedient, ist dabei letztlich nicht ausschlaggebend, soweit dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen. Dagegen können Kosten, die durch die Koordination mehrerer zu jeweils unterschiedlichen konkreten Fragestellungen – Fachgebieten – erforderlichen Sachverständigen entstehen.
9. Unstrittig ist, dass der Inhalt jener Frage, welche die Beratungsleistungen erforderten wie der Umfang der Informations- und Anhörungsrechte insbesondere in Zusammenhang mit der Einführung von Systemen zur Überwachung von Mitarbeitern und deren Arbeitsgeschwindigkeit sowie Erwerb einer in mehreren EU-Staaten tätigen Unter-nehmensgruppe mit rund 1.100 Mitarbeitern – die grundsätzliche Inanspruchnahme von Sachverständigenleistungen iSd §§ 186, 197 ArbVG rechtfertigt.
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