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EFZ nach Arbeitsunfall
Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
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Corona Förderungen |
Geschrieben von: Sandra Nindl - 15.02.2022, 10:37 - Forum: Diverses
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Liebe Kollegen!
Eine Klientin von mir will den Betrieb mit Ende Februar schliessen, da es durch die ganze Krise sehr schlecht läuft.
Habt Ihr da schon Erfahrungen wegen den ganzen Förderungen? Muss da dann was zurückbezahlt werden?
Danke für Eure Meinungen
Sandra
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Grob fahrlässig herbeigeführter Sturz mit Fahrrad – kein Anspruch auf Entgeltsfortzahlung |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.02.2022, 22:15 - Forum: News & wichtige Infos
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OGH 9 ObA 99/21f vom 25. November 2021
§ 2 Abs. 1 EFZG
So entschied der OGH:
1. Kam ein Arbeitnehmer am Abend mit seinem Fahrrad zu Sturz, weil seine am Fahrradlenker abgelegte Jacke abgerutscht war und so das Vorderrad blockierte, so ist dieses Verhalten als grob fahrlässig zu beurteilen, nachdem ihm dasselbe schon am Vormittag passiert war und dabei das Vorderrad „ausgehakelt war“.
2. Das Mitführen der Jacke am Lenker ist zwar nicht ausdrücklich verboten (vgl § 68 Abs 3 und 5 StVO).
3. Als Ladung muss die Jacke aber nach der – auch für Radfahrer geltenden Bestimmung des § 61 Abs 1 Satz 1 StVO so transportiert werden, dass der sichere Betrieb des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt wird.
4. Jedenfalls gegen diese Bestimmung, die auch dem Schutz seiner eigenen absoluten Rechtsgüter dient, verstieß der Arbeitnehmer.
5. Somit entfiel der Entgeltsfortzahlungsanspruch für die Dauer des unfallbedingten Krankenstandes zu Recht, da dem Arbeitnehmer schon aufgrund des Vorfalls am Vormittag des Unfalltages etwaige mögliche Unfallfolgen als Konsequenz des ungesicherten Mitführens der Jacke bewusst sein mussten.
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Absonderung: Korrekte Antragsstellung der Rückerstattung der Entgeltfortzahlung |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.02.2022, 17:39 - Forum: News & wichtige Infos
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Absonderung: Korrekte Antragsstellung der Rückerstattung der Entgeltfortzahlung
Quelle: Corona-Unternehmer-innen-Info (WK OÖ), Update vom 14.02.2022
Im Fall einer behördlichen Absonderung (Quarantäne) besteht gemäß Epidemiegesetz ein gesetzlicher Anspruch auf Rückerstattung der Entgeltfortzahlung durch die regional zuständige Gesundheits-/Verwaltungsbehörde.
In letzter Zeit häufen sich die Fälle, bei denen die Rückerstattungsanträge bei einer regional nicht zuständigen Behörde eingebracht werden.
Die Einbringung bei der regional nicht zuständigen Behörde führt zu unnötigen Verzögerungen der Rückerstattung bzw. im schlimmsten Fall sogar zu nicht fristwahrenden Ablehnung.
Bitte beachten Sie daher, dass der Antrag ausschließlich bei jener regional zuständigen Verwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) eingebracht wird, die den Absonderungsbescheid ausgestellt hat.
Im Regelfall handelt es sich um die Verwaltungsbehörde jenes Bezirkes an der der behördlich abgesonderte Dienstnehmer seinen Wohnsitz (bzw. seinen Aufenthalt während der Quarantäne) hat.
Der Standort des betroffenen Arbeitgebers ist dahingehend nicht ausschlaggebend.
Wichtiger Hinweis: Die regional zuständige Verwaltungsbehörde ist nicht nur im Antragsformular korrekt anzugeben, sondern der Antrag ist auch an die korrekte (Mail)adresse der regional zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln bzw. online unter folgendem Link zu beantragen!
Dieser Link betrifft OÖ:
https://e-gov.ooe.gv.at/fs_bh/start.do?w...yout=true#
Weitere Detailinformationen finden Sie hier (betrifft OÖ):
https://www.land-oberoesterreich.gv.at/232985.htm
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Hochrechnung wegen unterjährigen Arbeitslosengeldbezuges - Berechnungsmethoden |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 11.02.2022, 13:15 - Forum: News & wichtige Infos
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Hochrechnung wegen unterjährigen Arbeitslosengeldbezuges - Berechnungsmethoden
BFG RV 7101294/2021 vom 30. September 2021
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a sowie Abs. 2 EStG 1988
So entschied das BFG:
1. Für den Fall, dass der Steuerpflichtige Arbeitslosengeldbezüge nur für einen Teil des Kalenderjahres erhält, sind zwei unterschiedliche Berechnungsmethoden vorgesehen: die „Umrechnungsvariante“ sowie die „Kontrollrechnung“.
2. Bei der Umrechnungsvariante sind die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit für die Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen.
3. Die Besteuerung des Einkommens hat mit dem derart ermittelten höheren Durchschnittssteuersatz (besonderer Progressionsvorbehalt) zu erfolgen.
4. Bei der Kontrollrechnung kommt es zur Besteuerung sämtlicher Bezüge, also auch der Arbeitslosengeldbezüge.
5. Es ist dabei letztendlich jene Berechnungsmethode heranzuziehen, die für den Steuerpflichtigen zu einer günstigeren Besteuerung (niedrigeren Steuerlast) führt.
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Kollektivvertragsaktualisierungen KW 6/2022 |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 11.02.2022, 11:01 - Forum: News & wichtige Infos
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A) Arbeitsmarktservice – KV-Abschluss per 1.1.2022
• Erhöhung der Gehälter um 2,9 %
B) Elektrizitätsversorgungsunternehmen – KV-Abschluss per 1.2.2022
• Erhöhung der Mindestlöhne um 3,6 bis 4,0 %
• Erhöhung der Ist-Löhne um 3,5 bis 3,9 %
• Erhöhung der Zulagen um 3,85 %
• Erhöhung der Schichtzulagen
• 2. Schicht um 58,22 % - 3. Schicht um 11,34 %
• Erhöhung der Lehrlingseinkommen um durchschnittlich 6,03 %
• Erhöhung der Aufwandsentschädigungen um 3,1 %
• Kinderzulage beträgt € 60,878
Weitere Ergebnisse:
• Die Anrechnung sämtlicher Vordienstzeiten für ArbeitnehmerInnen und überlassene Arbeitskräfte bei Übernahme in ein Konzernverhältnis
• Umwandlung des Dienstjubiläums von Geld in Zeit für alle KollegInnen
• Erhöhung des Mehrarbeitszuschlages auf 50 %
C) Gewürzindustrie – KV-Abschluss per 1.2.2022
• Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne sowie die Dienstalterszulagen wurden um + 3,30 % erhöht.
• Überproportional konnten die Lehrlingseinkommen erhöht werden.
• Die euromäßige Überzahlung über den Kollektivvertrag bleibt weiterhin aufrecht.
D) Hefe- und Spiritusindustrie – KV-Abschluss per 1.2.2022
• Erhöhung der KV-Löhne um 3,10%.
• Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 3,10. %
• Erhöhung der Dienstalterszulagen um 2,20 %
• Begünstigungsklausel für die Aufrechterhaltung der Überzahlung
• Erhöhung der Zulagen um 3,10 %
• Erhöhung der Zehrgelder auf € 15,49
E) Justizbetreuungsagentur – KV-Abschluss per 1.2.2022
• Anhebung der Monatsentgelte und Zulagen um 3 %
F) PROPAK-Industrie – KV-Abschluss per 1.3.2022
• plus 3,9 % Erhöhung bei den KV-Löhnen- und Gehältern
• plus 3,9 % Erhöhung bei den IST-Löhnen- und Gehältern
• plus 3,9 % Erhöhung der Zulagen (Schicht und Schmutz)
• plus 3,9 % Erhöhung der Betriebserfahrungszulage
• plus 3,9 % Erhöhung der Aufwandsentschädigungen
• plus 3,9 % Erhöhung der Heimarbeitsentgelte
• plus 7,0 % Erhöhung der Lehrlingseinkommen im 1. Lehrjahr (Tabelle I und II)
• plus 3,9 % Erhöhung der Heimarbeitsentgelte
100% Abfertigungsanspruch bei Todesfall des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin (Abfertigung alt)
Aufnahme von Sondierungsgesprächen für einen gemeinsamen Kollektivvertrages für Arbeiter und Angestellte
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Zusatzkosten durch Anwendung einer in Erprobung befindlichen Operationsmethode können außergewöhnliche Belastungen darstellen |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 11.02.2022, 10:49 - Forum: News & wichtige Infos
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Zusatzkosten durch Anwendung einer in Erprobung befindlichen Operationsmethode können außergewöhnliche Belastungen darstellen
VwGH Ro 2020/15/0010 vom 15. Dezember 2021
§ 34 EStG 1988
So entschied der VwGH:
1. Die Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich bei Krankheitskosten aus der Tatsache der Krankheit.
2. Im Rahmen der Krankenbehandlung ist das Recht auf freie Arztwahl grundsätzlich anzuerkennen.
3. Liegen triftige medizinische Gründe vor, sind auch höhere Aufwendungen (hier: € 15.000,00) als die von der Sozialversicherung finanzierten, als zwangsläufig zu beurteilen.
4. Einer im öffentlichen Krankenhaus von zugelassenen Ärzten vorgenommenen Operation zur Behandlung eines Karzinoms (NanoKnife-Methode) kann nicht deshalb die Zwangsläufigkeit abgesprochen werden, weil sich die Operationsmethode erst im Erprobungsstadium befindet.
5. Dabei können Aussichten auf ein geringeres Risiko von Folgewirkungen der Operation (wie etwa Harninkontinenz) durchaus als triftige medizinische Gründe für ei-ne bestimmte Behandlungsart gelten.
6. Der Umstand, dass der Krankenversicherungsträger die Kosten einer in Erprobung befindlichen schulmedizinischen Behandlung nicht übernimmt, spricht nicht gegen die Zwangsläufigkeit.
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