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| Teuerungsprämie 2023 - Auszahlung bis 15.2.2024 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 19.12.2023, 15:10 - Forum: News & wichtige Infos
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Teuerungsprämie 2023 - Auszahlung bis 15.2.2024
Das BMF teilt uns dazu Folgendes mit:
Wir beurteilen das analog zum Vorjahr:
Sofern die Teuerungsprämie dem Kalenderjahr 2023 zugeordnet werden kann (zB aufgrund einer Vereinbarung), bestehen aus Sicht des BMF keine Einwände gegen eine steuerfreie Auszahlung bis 15. Februar 2024 (siehe auch Lohnsteuerrichtlinien Rz 631).
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| Die Rolle des Einsatzes des eigenen PKW bei Auslieferungstätigkeit für die Beurteilung eines echten Dienstverhältnisses |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 19.12.2023, 07:41 - Forum: News & wichtige Infos
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VwGH vom 08.09.2023, Ra 2023/08/06
§ 4 Abs. 2 ASVG
So entschied der VwGH:
1. Jene Rechtsprechung des VwGH, welche zu den „wesentlichen Betriebsmitteln“ ergangen ist, die wiederum dafür „sorgen“ können, dass ein freies Dienstverhältnis nicht nach dem ASVG versicherungspflichtig ist (sondern zumeist nach dem GSVG, konkret nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG = Neue:r Selbständige:r) ist bei der Beurteilung der Ab-grenzung von echten zu freien Dienstverhältnissen nicht anzuwenden.
2. Kommt es bei der Verrichtung der Tätigkeit der Zustellung von „Frühstück“ (Frühstücksdienst) dazu, dass der Leistungserbringer sein eigenes Fahrzeug (PKW) einsetzt, so ist dieser Umstand für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer persönlichen Unselbständigkeit nicht ausschlaggebend, wenn sonst die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit überwogen.
3. Die Zurverfügungstellung eines „notwendigen Betriebsmittels“ durch den Dienstnehmer, welches nicht von vorneherein seiner Art nach zu einer betrieblichen Verwendung bestimmt ist (PKW), bewirkt für sich alleine somit nicht das Vorliegen persönlicher Unabhängigkeit.
4. Wird jemand dazu beschäftigt, im Rahmen eines Tourenplanes (und somit unter zeitlicher und örtlicher Gebundenheit) Essen (hier: Frühstück) auszuliefern und setzt er da-bei auch seinen eigenen PKW ein und auch seine eigenen EDV-Betriebsmittel (Laptop, Handy), so liegt dennoch ein echtes Dienstverhältnis vor.
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| Nutzungsmöglichkeit eines Spindes als feste örtliche Betriebsstätte |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 18.12.2023, 08:20 - Forum: News & wichtige Infos
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Nutzungsmöglichkeit eines Spindes als feste örtliche Betriebsstätte
BFH vom 07.06.2023, I R 37/20
DBA Deutschland - Großbritannien
1. Nach ständiger Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofs setzt die Annahme einer Betriebsstätte eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche voraus, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vo-rübergehende Verfügungsmacht hat. Es geht darum, dass die eigene unternehme-rische Tätigkeit mit fester örtlicher Bindung ausgeübt wird ("Verwurzelung" des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit).
2. Diesen Anforderungen, die auch für den abkommensrechtlichen Begriff der Betriebsstätte/festen Einrichtung (hier: DBA-Großbritannien 1964/1970 und 2010) prägend sind, wird entsprochen, wenn dem Dienstleistenden (hier: Flugzeugmechaniker/-ingenieur) im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung (hier: Wartungs-arbeiten an Flugzeugen) personenbeschränkte Nutzungsstrukturen an ortsbezogenen Geschäftseinrichtungen (hier: Spind und Schließfach in Gemeinschaftsräumen auf dem Flughafengelände) zur Verfügung gestellt werden.
3. Der Umstand, dass im hier zu beurteilenden Fall das Werkzeug nicht tatsächlich in einem Schließfach aufbewahrt wurde, steht der theoretisch möglichen betriebsbezogenen Nutzung nicht entgegen. Auch kann im Spind nicht nur die Privatkleidung während der Arbeitszeit gelagert werden, sondern auch die Arbeitskleidung außerhalb der Ar-beitszeit.
4. Somit zielt das deutsche Höchstgericht einzig und alleine auf die Möglichkeit und nicht auf die tatsächliche Lagerung der Arbeitsmittel ab und bejaht eine feste Einrichtung des Steuerpflichtigen auf dem Gelände des Auftraggebers.
5. Auf die Ausnahme im DBA, wonach eine Betriebsstätte dann nicht anzunehmen ist, wenn sich die Nutzung ausschließlich auf die Lagerung von Gütern bezieht, kann sich der Steuerpflichtige nicht berufen.
Praxisanmerkung:
Mit diesem Urteil wird insoweit eine neue Ära eingeleitet, als nun in Deutschland bei grenz-überschreitenden Sachverhalten deutlich schneller eine Dienstleistungsbetriebsstätte vor-liegen wird, als dies in der Vergangenheit der Fall war.
Vor allem die Frage, ob durch die Verfügungsmöglichkeit über einen Spind eine Betriebsstätte begründet werden kann, ist – nachdem hier die deutsche Judikatur durchaus volatil war – nun offenbar geklärt.
Es bleibt abzuwarten, wie der VwGH in Österreich in vergleichbaren Fällen entscheiden wird.
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