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| Sachbezug Dienstwohnung im Falle einer Naturalwohnung nach dem Gehaltsgesetz |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 07.12.2023, 08:06 - Forum: News & wichtige Infos
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Sachbezug Dienstwohnung im Falle einer Naturalwohnung nach dem Gehaltsgesetz
VwGH vom 30.08.2023, Ra 2023/15/0072
§ 24a Gehaltsgesetz
§ 15 EStG 1988
So entschied der VwGH:
1. Stellt ein Bundesministerium einem „Dienstnehmer im Ruhestand“ eine „Naturalwohnung“ zur privaten Nutzung zur Verfügung, so liegt aus steuerrechtlicher Sicht ein Sachbezug nach der Sachbezugswerteverordnung vor, da dieser nicht nur im Fal-le aktiver Dienstnehmer:innen, sondern auch bei ehemaligen Dienstnehmer:innen be-rücksichtigt werden muss.
2. Dass dabei die Gewährung der Dienstwohnung nicht auf Basis einer Vereinbarung er-folgte, sondern nach dem Gehaltsgesetz, spielt keine Rolle.
Das dazugehörige Zahlenbeispiel samt Lösung:
Die Wohnnutzfläche dieser Wohnung betrug 86,49 m².
Der zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Richtwert (für Wien) betrug: € 5,29
Daraus ergibt sich ein Zwischenwert in Höhe von € 457,53 (86,49 x 5,29).
Da der Dienstnehmer im Ruhestand für die Betriebskosten selbst aufkam, war dieser „Zwischenwert“ um 25 % zu reduzieren: € 457,53 minus € 114,38 = € 343,15.
Die „Grundmiete“, die der „Dienstnehmer in Ruhe“ an das Bundesministerium zu be-zahlen hatte, betrug monatlich € 243,13.
Somit verblieb ein Sachbezug in Höhe von € 109,02 (€ 34,15 minus € 243,13).
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| Dachdeckarbeiten unter Verwendung von Prefa-Dachplatten fallen unter das BUAG |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 06.12.2023, 08:11 - Forum: News & wichtige Infos
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Dachdeckarbeiten unter Verwendung von Prefa-Dachplatten fallen unter das BUAG
VwGH vom 29.08.2023, 2023/08/0028
§ 3 Abs. 2 BUAG
So entschied der VwGH:
1 Sind bestimmte Arbeitnehmer eines „BUAG-Mischbetriebes“ (= Betrieb, in dem sowohl Arbeiten getätigt werden, die dem BUAG unterliegen als auch solche, die nicht dem BUAG unterliegen) überwiegend mit „Dacheindeckungsarbeiten“ beschäftigt, bei denen kleinformatige Aluminiumplatten (Prefa-Dachplatten) verwendet werden, so kommt für diese Arbeitnehmer das BUAG zur Anwendung.
2. Derartige Arbeiten fallen in die „Berufscharakteristik des Dachdeckerhandwerks“, zumal die Gewerbeordnung für dieses Handwerk keinerlei Einschränkungen dahingehend vorsieht, welches Material zur Anwendung gelangt.
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| Krankheitsbedingt verspäteter Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit bewirkt nicht die Ungültigkeit der Vereinbarung |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 05.12.2023, 09:16 - Forum: News & wichtige Infos
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Krankheitsbedingt verspäteter Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit bewirkt nicht die Ungültigkeit der Vereinbarung
OGH vom 22.08.2023, 10 ObS 73/23t
§ 13a AVRAG
§ 143d ASVG
So entschied der OGH:
1. Kam es zur arbeitsrechtlich gültigen Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteil-zeit zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber und wurde zudem vom zuständigen Versicherungsträger (ÖGK) dafür das Wiedereingliederungsgeld genehmigt, so bedeutet der Umstand, dass die Arbeitnehmerin die Wiedereingliederungsteilzeit nicht zum geplanten Termin, sondern wegen eines weiteren Krankenstandes erst knapp 3 Wochen später und somit insgesamt erst 6 Wochen nach Ende der ursächlichen Dienstverhinderung antreten konnte, nicht den Verlust des Anspruchs auf Wiedereingliederungsgeld.
2. Zwar findet sich in § 13a Abs. 1 AVRAG der Hinweis, wonach die Wiedereingliederungsteilzeit binnen einem Monat nach Ende der für die Wiedereingliederungsteilzeit ursächlichen krankheitsbedingten Dienstverhinderung angetreten werden muss. Diese Regelung sollte aber lediglich den zeitlichen Spielraum für den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin in Bezug auf den Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit erweitern und nicht die ohnedies schon „übertrieben komplizierte Regelung“ durch eine weitere „Deadline“ in Bezug auf den Anspruch verschärfen.
3. Konnte die Arbeitnehmerin die Wiedereingliederungsteilzeit nicht zum geplanten, vereinbarten und genehmigten Zeitpunkt antreten, weil ein neuerlicher Krankenstand diesen Antritt vereitelte und überschritt sie dadurch den im Gesetz verankerten Zeitraum (ein Monat), innerhalb dessen der Antritt erfolgen muss, so ändert dies nichts an der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung. Das Wiedereingliederungsgeld gebührt somit ab dem späteren tatsächlichen Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit bis zum vereinbarten Ende.
Der WIKU-Kommentar:
Dieses höchstgerichtliche Urteil ist ein kleines Mosaiksteinchen, welches von der „Sozial-verUNSicherung“ eventuell zur „Sozialversicherung“ führt. Bemerkenswert ist auch, wie heftig die Befunde in der Literatur in Bezug auf diese Regelungen ausgefallen sind (kompliziert, überfrachtet,….).
Irgendwann einmal ist unser SV-System „abgebogen“ und führt seither einen Kampf ge-gen die VerUNsicherten, egal, ob es um Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld oder Wiedereingliederungsgeld geht.
Interessant dabei ist auch, dass den Gesetzesverfasser:innen auf diese Kritik, die ihnen entgegenschlägt, nicht wirklich reagieren.
Auch von den Arbeitnehmervertretungen nehme ich hier leider keine öffentlichen Hinweise wahr, denn normalerweise müsste man in Anbetracht der derzeitigen maroden Situation unserer Sozialrechtsgesetzgebung (jüngstes Beispiel: Wochengeldfalle, die seit über einem Jahr vom OGH als gemeinschaftswidrig beurteilt wurde und absolute Fehlanzeige betreffend eine Gesetzesreparatur) einen „Aufschrei“ wahrnehmen.
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| Kleinunternehmer USt pflichtig |
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Geschrieben von: chr2 - 04.12.2023, 10:04 - Forum: Steuern
- Antworten (2)
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Liebe Kollegen!
Würde Eure Meinung gerne dazu hören.
2019-2022 die Umsatzgrenze nicht überschritten.
2023 würde die Umsatzgrenze überschritten werden (möglich € 40.000 netto+15% für 1.Überschreitung)
Nehmen wir man hat Einnahmen von € 48.500,-- brutto (netto € 40.416,--)
ist man dann schon Ust pflichtig ?
Ich habe gelesen , dass in der Ust die Grenze bei netto € 35.000,-- gültig.
Ist man jetzt mit den Einnahmen € 48.500,-- ust pflichtig ?
Vielen Dank.
Christa
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