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| Sozialplan: Ressourcenumverteilung muss nicht unbedingt eine Restrukturierungsmaßnahme im Sinne einer „Betriebsänderung“ sein |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 16.11.2023, 08:19 - Forum: News & wichtige Infos
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Sozialplan: Ressourcenumverteilung muss nicht unbedingt eine Restrukturierungsmaßnahme im Sinne einer „Betriebsänderung“ sein
OGH vom 26.07.2023, 9 ObA 45/237
§ 109 Abs 1 Z 1 bis 6 ArbVG
Sachverhalt:
Im Rahmen eines Restrukturierungsprogrammes kam es zur Auslagerung von bestimmten Tätigkeitsbereichen und in dessen Gefolge auch zu Filialschließungen.
Aus diesem Grund wurde auch ein Sozialplan erarbeitet, der im Rahmen einer Betriebsvereinbarung „Abfederungsmaßnahmen“ vorsah wie zB Sozialplanzahlungen in Form von freiwilligen Abfertigungen.
Eine Arbeitnehmerin wurde zudem gekündigt, weil man innerhalb der Zentrale Aufgaben umverteilte. Für die neuen Aufgaben, die sie hätte übernehmen sollen, fehlte ihr aber die Qualifikation, weshalb das Unternehmen die Kündigung aussprach.
Jedoch wurden ihr die Abfederungsmaßnahmen des Sozialplanes verweigert.
Zu Recht, wie der OGH befand.
So entschied der OGH:
A) Zur Auslegung von Sozialplänen:
Der normative Teil von (hier: Sozialplan-)Betriebsvereinbarungen ist nach den für die Interpretation von Gesetzen geltenden Regeln (§§ 6, 7 ABGB) auszulegen.
Die für die Interpretation von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen normierten Grundsätze des ABGB haben daher keine Anwendung zu finden.
In erster Linie ist bei der Auslegung von Betriebsvereinbarungen deshalb der Wortsinn zu erforschen und die sich aus dem Text ergebende Absicht der Parteien der Betriebsvereinbarung zu berücksichtigen.
Der typische Zweck des Sozialplans, die sich aus einer betrieblichen Änderung für alle oder einen erheblichen Teil der Arbeitnehmerschaft ergebenden wesentlichen Nachteile zu verhindern, zu beseitigen oder zu mildern, ist bei der Auslegung des Sozialplans ebenfalls zu berücksichtigen.
B) Der Zweck von Sozialplanbetriebsvereinbarungen:
Nach § 97 Abs. 1 Z 4 ArbVG dürfen in Betriebsvereinbarungen „Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen der Betriebsänderung im Sinne des § 109 Abs 1 Z 1 bis 6 ArbVG, sofern diese wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich bringt“, geregelt werden.
C) Ressourcenverlagerungen sind keine Restrukturierungsmaßnahmen:
Will man nun den Betriebsvereinbarungsparteien nicht unterstellen, dass sie ihre Regelungsbefugnis überschreiten wollten, so kann der Begriff „Umstrukturierungsmaßnahmen“ nur so verstanden werden, dass damit ausschließlich Betriebsänderun-gen im Sinne des § 109 Abs 1 Z 1 bis 6 ArbVG gemeint sind.
Unter diesem Blickwinkel stellt eine „Ressourcenverlagerung“ in der Abteilung der vom Arbeitgeber gekündigten Arbeitnehmerin stelle keine Betriebsänderung im Sinne des § 109 Abs 1 Z 1 bis 6 ArbVG dar, die wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich brächte (vgl § 109 Abs 3 ArbVG).
Da die Arbeitnehmerin aufgrund ihrer mangelnden fachlichen Qualifikation für einen nicht unwesentlichen Teil der ihr nach dem Arbeitsvertrag zukommenden Aufgaben fachlich nicht geeignet war, fiel sie auch nach der Dienstgeberkündigung nicht unter die Betriebsvereinbarung, da die Betriebsvereinbarung sich auf Restrukturierungsmaß-nahmen bezog, worunter Änderungen in der „Ressourcenverteilung“ nicht zu reihen sind.
Der Abbau eines in unproduktiven Bereichen bestehenden Personalüberstandes und die Ersetzung durch höher qualifizierte Mitarbeiter in produktiveren Bereichen mag zwar eine klassische Rationalisierungsmaßnahme darstellen, doch beschränkte sich die-se Maßnahme (§ 109 Abs 1 Z 6 ArbVG) in ihrer personellen Auswirkung lediglich auf die Kündigung dieser einen Arbeitnehmerin. Daher liegt hier auch keine Maßnahme von erheblicher Bedeutung vor.
Die (bloße) Ressourcenverlagerung stellt aber auch keine Änderung in der Betriebsorganisation (§ 109 Abs 1 Z 6 ArbVG) dar, weil damit weder der Betriebsaufbau noch die hierarchischen Strukturen in der Zentrale der Arbeitgeberin grundlegend ver-ändert wurden.
Zur Beurteilung der Frage, ob die gekündigte Arbeitnehmerin nicht doch in den Geltungsbereich des Sozialplans fallen könnte, weil nicht auf eine einzelne Reorganisationsmaßnahme abgestellt werden sollte, sondern das Gesamtbild aller Maßnahmen, die zur Verbesserung der Ertragslage der Arbeitgeberin beitragen sollten, entscheidend sein sollte, ist ein Satz aus der Betriebsvereinbarung maßgeblich. Demnach sollte nur für jene Mitarbeiter, die im Zuge der Restrukturierung „persönlich“ von Umstrukturierungsmaßnahmen durch Auflösungen ihres Dienstverhältnisses betroffen waren, die Sozialbetriebsvereinbarung gelten.
Dies war hier aber nicht der Fall.
Die Arbeitnehmerin war weder von der Ausgliederung des Risikomanagements noch von Filialschließungen und den dadurch bedingten Kündigungen von Mitarbeitern (persönlich) betroffen. Die Ressourcenverschiebung in der Zentrale stellte aber keine Betriebsänderung im Sinne des § 109 Abs 1 Z 1 bis 6 ArbVG dar.
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| TASY 2024 - der Fahrplan |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.11.2023, 16:40 - Forum: News & wichtige Infos
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TASY 2024 - der Fahrplan
Ich habe mich betreffend der Verkündigung des neuen TASY 2024 durch die ÖGK erkundigt und praktisch folgende Rückmeldung dazu erhalten.
Die Änderungen im TASY (Arbeitslosenversicherungsgesetz sowie Budgetbegleitgesetz) werden von der ÖGK dann in Angriff genommen werden, wenn jeweils die Bundesgesetzblätter erschienen sind (was gegenwärtig noch nicht der Fall war).
Nach Verlautbarung im Bundesgesetzblatt wird man daran mit Hochdruck arbeiten.
Einen detaillierten Zeitfahrplan kann man deshalb leider nicht nennen.
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| Steuerberatungskosten zur Abwendung eines Finanzstrafverfahrens (Selbstanzeige) und Betreuung in an-schließender Lohnabgabenprüfung sind Sonderausgaben |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.11.2023, 08:23 - Forum: News & wichtige Infos
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VwGH vom 28.06.2023, Ro 2023/13/0002
BFG vom 5.9.2023, RV/7102539/2023
§ 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
1. Machte ein Steuerpflichtiger Steuerberatungskosten im Ausmaß von rund
€ 75.000,00 bei seiner Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend, welche dafür zu leisten waren, dass er als vertretungsbefugtes Organ eines Vereines eine Selbstanzeige wegen nicht ordnungsgemäß abgeführter Lohnabgaben (also wegen Abgabenverkürzung) sowie wegen nicht geführter Lohnkonten erstattet hatte und die auch die Betreuung der darauf einsetzenden Lohnabgabenprüfung beim Verein abdeckten, so konnte er nur jene Steuerberatungskosten grundsätzlich als Sonderausgaben geltend machen, welche in Zusammenhang mit der Selbstanzeige anfielen.
2. Jener Anteil an Steuerberatungskosten, welcher auf die danach folgende Lohnabgbenprüfung beim Verein entfiel, konnte hingegen zur Gänze NICHT als Sonderausgaben geltend gemacht werden, da dem Verein ausreichende Mittel zur Verfügung gestanden wären, die im Zuge der Lohnabgabenprüfung angefallenen Kosten zu bewältigen.
3. Der Begriff der Steuerberatungskosten umfasst allgemein die Beratung und Hilfeleistung in Abgabensachen. Er ist nicht auf bestimmte Steuerarten beschränkt (vgl. VwGH 24.10.2002, 98/15/0094).
4. Dass Steuerberatungskosten als Sonderausgaben (soweit sie nicht Werbungkosten oder Betriebsausgaben darstellen) zu berücksichtigen sind, geht auf die 2. Einkommensteuergesetz-Novelle 1971, BGBl. Nr. 370 (damals als § 10 Abs. 1 Z 9 EStG 1967 angefügt) zurück.
5. In den Erläuterungen zu dem damaligen Abänderungsantrag (Sten ProtNR 51. Sitzung 12. GP 4104 ff [4112]) wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt:
„Man kann von den Abgabepflichtigen nicht verlangen, daß sie die immer schwieriger werdenden Steuergesetze beachten, man kann die Abgabepflichtigen nicht unter Strafdrohung stellen und sie dann, wenn sie sich einer Steuerberatung bedienen, die Kosten dieser Steuerberatung nicht absetzen lassen, zumal auch die Finanzverwaltung höchstes Interesse hat, daß die Besteuerungsgrundlagen ordentlich ermittelt und auch die Erklärungen dem Gesetz gemäß vorgelegt werden.“
6. Der Begriff der Steuerberatungskosten umfasst allgemein die Beratung und Hilfeleistung in Abgabensachen. Er ist nicht auf bestimmte Steuerarten beschränkt (vgl. VwGH 24.10.2002, 98/15/0094).
7. § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 sieht vor, dass nur näher genannte (hier nicht vorliegende) Ausgaben vom Steuerpflichtigen auch dann abgesetzt werden können, wenn der Steuerpflichtige sie für bestimmte nahestehende Personen leistet.
8. Steuerberatungskosten können hingegen nur dann berücksichtigt werden, wenn es sich um eine Beratung des Abgabepflichtigen in dessen Angelegenheiten (in dessen Interesse) handelt.
9. Das Gesetz enthält aber keine Einschränkung dahin, dass die Beratung nur materiell eigene Abgaben betreffen solle.
10. Zweifellos wird es gerade in Fällen einer (drohenden) Haftung naheliegen und zweckmäßig sein, eine Beratung durch berufsrechtlich Befugte in Anspruch zu nehmen.
11. Auch in Fällen einer drohenden (persönlichen) Haftung des Abgabepflichtigen für Abgaben dritter Personen, handelt es sich um eine Angelegenheit dieses Abgabepflichtigen (in dessen Interesse).
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| Zurücklegung eines Teils des Heimweges nach Dienstschluss zu Fuß in die entgegengesetzte Richtung um Sitzplatz im Bus zu erlangen – Unfallversicherungsschutz besteht |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 13.11.2023, 08:26 - Forum: News & wichtige Infos
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Zurücklegung eines Teils des Heimweges nach Dienstschluss zu Fuß in die entgegengesetzte Richtung um Sitzplatz im Bus zu erlangen – Unfallversicherungsschutz besteht
OGH vom 24.07.2023, 10 ObS 54/23y
§ 175 ASVG
So entschied der OGH:
1. Verwendete eine Arbeitnehmerin nach Dienstschluss ein öffentliches Verkehrsmittel, um zu ihrer Wohnung zu gelangen, machte sie dabei allerdings einen knapp 10minütigen Spaziergang zur Postbusstation davor (also in die entgegengesetzte Rich-tung), um den vielen Schitouristen mit der sperrigen Ausrüstung, die mit ihr gemein-sam sonst in den Bus gestiegen wären zu entgehen und dabei einen Sitzplatz im Bus ergattern zu können, so war dieser „Umweg“ für den Unfallversicherungsschutz, der für die Verbindung von der Wohnung zur Arbeitsstelle und retour besteht, unschädlich.
2. Die Wahl des Verkehrsmittels bzw die Art der Fortbewegung steht dem Versicherten auf Arbeitswegen grundsätzlich frei.
3. Ob zumutbare günstigere, raschere, ökologisch sinnvollere oder wie auch immer zu bewertende Alternativen (etwa öffentliche Verkehrsmittel zu verwenden oder zu Fuß gehen) in Frage kämen, ist für die Unfallversicherung nicht maßgeblich.
4. Selbst wenn der gesamte Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit mit einem öffentli-chen Verkehrsmittel zurückgelegt werden kann, besteht daher Versicherungsschutz auch bei Unfällen, die darauf zurückzuführen sind, dass der Versicherte einen Teil des Wegs zu Fuß zurücklegte (10 ObS 5/05s).
5. Gleiches gilt auch für die Entscheidung, einen Teil des Arbeitswegs zu Fuß zurückzule-gen, anstatt im Wartebereich der am Arbeitsort befindlichen Haltestelle auf den(-selben) Bus zu warten, sofern die streckenmäßig oder zeitlich kürzeste Verbindung zwischen Ausgangs- und Endpunkt des Wegs beibehalten wird (es wurde ja dennoch derselbe Bus verwendet, nur eine Station früher).
6. Dass sich die Arbeitnehmerin einfach auch ein wenig „die Füße vertreten wollte“, besei-tigte den Unfallversicherungsschutz nicht.
7. Der Unfall ereignete sich bei der Haltestelle, die sie zu Fuß ansteuerte und nachdem sie Einkäufe in einem in der Nähe gelegenen Lebensmittelgeschäft getätigt hatte und somit wieder im geschützten Bereich. Sie hätte so dennoch den frühestmöglichen Bus er-reicht (die Wartezeit nach Dienstschluss auf den Bus betrug nach Dienstschluss knapp 40 Minuten) Ein LKW, dessen Lenker einen medizinischen Notfall erlitten hatte und reanimiert werden musste, erfasst sie dort (bei der Busstation), was zu schweren Verletzungen der Arbeitnehmerin führte.
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