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| Keine Anwendung des SV-ZG für abgeschlossene Prüfungen vor dem 1. Juli 2017 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 11.12.2023, 08:28 - Forum: News & wichtige Infos
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VwGH vom 7.8.2023, Ro 2022/08/0015
§§ 412a bis 412e ASVG
So entschied der VwGH:
1. Die Bestimmungen des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes (SV-ZG; §§ 412a bis 412e ASVG) kamen bzw. kommen im Falle von Lohnabgabenprüfungen, die vor dem 1. Juli 2017 (= Inkrafttreten des SV-ZG) abgeschlossen waren, nicht zur Anwendung.
2. Wurde eine vom Finanzamt abgeschlossene Lohnabgabenprüfung lange vor dem 1. Juli 2017 abgeschlossen, so war es nicht verpflichtet, das Ergebnis seiner Vertragsqualifizierung (hier: ob Reinigungsarbeiten im Rahmen eines echten Dienstverhältnisses oder als selbständige Tätigkeit einzustufen waren) der SVS mitzuteilen.
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| Sachbezug Dienstwohnung im Falle einer Naturalwohnung nach dem Gehaltsgesetz |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 07.12.2023, 08:06 - Forum: News & wichtige Infos
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Sachbezug Dienstwohnung im Falle einer Naturalwohnung nach dem Gehaltsgesetz
VwGH vom 30.08.2023, Ra 2023/15/0072
§ 24a Gehaltsgesetz
§ 15 EStG 1988
So entschied der VwGH:
1. Stellt ein Bundesministerium einem „Dienstnehmer im Ruhestand“ eine „Naturalwohnung“ zur privaten Nutzung zur Verfügung, so liegt aus steuerrechtlicher Sicht ein Sachbezug nach der Sachbezugswerteverordnung vor, da dieser nicht nur im Fal-le aktiver Dienstnehmer:innen, sondern auch bei ehemaligen Dienstnehmer:innen be-rücksichtigt werden muss.
2. Dass dabei die Gewährung der Dienstwohnung nicht auf Basis einer Vereinbarung er-folgte, sondern nach dem Gehaltsgesetz, spielt keine Rolle.
Das dazugehörige Zahlenbeispiel samt Lösung:
Die Wohnnutzfläche dieser Wohnung betrug 86,49 m².
Der zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Richtwert (für Wien) betrug: € 5,29
Daraus ergibt sich ein Zwischenwert in Höhe von € 457,53 (86,49 x 5,29).
Da der Dienstnehmer im Ruhestand für die Betriebskosten selbst aufkam, war dieser „Zwischenwert“ um 25 % zu reduzieren: € 457,53 minus € 114,38 = € 343,15.
Die „Grundmiete“, die der „Dienstnehmer in Ruhe“ an das Bundesministerium zu be-zahlen hatte, betrug monatlich € 243,13.
Somit verblieb ein Sachbezug in Höhe von € 109,02 (€ 34,15 minus € 243,13).
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