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| Fehlende Homeoffice-Tage auf Jahreslohnzettel – Finanzamt darf Arbeitnehmerantrag betreffend Homeoffice-Werbungskosten nicht einfach deshalb ablehnen |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 06.11.2023, 08:34 - Forum: News & wichtige Infos
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Fehlende Homeoffice-Tage auf Jahreslohnzettel – Finanzamt darf Arbeitnehmerantrag betreffend Homeoffice-Werbungskosten nicht einfach deshalb ablehnen
BFG 17.01.2023, RV/7100074/2023
§ 26 Z 9 lit. a EStG 1988
So entschied das BFG:
1. Beim Lohnzettel handelt es sich um eine Privaturkunde.
2. Eine gegenüber anderen Beweismitteln erhöhte Beweiskraft oder gar eine formelle Bindungswirkung von Lohnzetteln ist dem Abgabenverfahrensrecht fremd (UFSW 1.10.2012, RV/0519-W/12).
3. Hinsichtlich ihrer inhaltlichen Richtigkeit unterliegen Privaturkunden der freien Beweiswürdigung (BFG 26.3.2014, RV/2100210/2012, mwN).
4. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer besteht keine Bindung an Feststellungen im Lohnsteuerverfahren, vielmehr ist die Einkommensteuerveranlagung von einem Lohnsteuerverfahren unabhängig (VwGH 22.9.2000, 98/15/0014; UFSW 8.3.2013, RV/1985-W/10).
5. Daraus folgt, dass die Voraussetzungen für den Abzug von Werbungskosten eigenständig zu ermitteln sind. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, bei dem es um die Geltendmachung von „Homeoffice-Werbungskosten“ geht, obwohl der Arbeitgeber – trotz seiner Verpflichtung – keine Homeoffice-Tage über den Jahreslohnzettel gemeldet hat.
6. Der Lohnzettel ist aufgrund der Eintragungen im Lohnkonto auszuschreiben, die Daten, die in das Lohnkonto einzutragen sind, ergeben sich aus § 76 Abs 1 EStG 1988 und der Lohnkontenverordnung 2006.
7. Im Ergebnis ist der Lohnzettel somit einem Kontoauszug vergleichbar.
8. Somit ist der Lohnzettel "eine zentrale Komponente zur Feststellung, Plausibilisierung und Nachvollziehbarkeit der Besteuerungsgrundlagen nach dem EStG", daraus folgt: "Für die Abgabenbehörde besteht aber keine Bindung an den Lohnzettel; er hat nur eine - wenn auch wesentliche - Indizwirkung".
9. Im vorliegenden Fall ist das Finanzamt somit zu Unrecht davon ausgegangen, dass auf Grund des Umstandes, dass im Lohnzettel keine Home-Office-Tage ausgewiesen sind, (zwingend) von einem Nichtvorliegen solcher Tage auszugehen wäre.
10. Es hat daher die vom Dienstnehmer erstatteten Angaben und Beweismittel nicht näher gewürdigt und dazu keine Erhebungen - insbesondere beim Arbeitgeber (betreffend die inhaltliche Richtigkeit des Lohnzettels bzw das Zutreffen der Angaben des Dienstnehmers) - vorgenommen.
11. Dies muss das Finanzamt nun nachholen. Auch wenn keine Home-Office-Tage im Lohnzettel angeführt sind, können trotzdem Home-Office-Tage geleistet worden und somit die Angaben des Arbeitnehmers zutreffend sein.
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| Karenzdauer, wenn der "andere Elternteil" nicht karenzanspruchsberechtigt ist |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 03.11.2023, 12:18 - Forum: News & wichtige Infos
- Antworten (2)
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Karenzdauer, wenn der "andere Elternteil" nicht karenzanspruchsberechtigt ist
Die Regelungen in § 15 Abs. 3a MSchG bzw. § 2 Abs. 5a VKG sind etwas schwierig zu lesen und noch schwieriger zu interpretieren.
Ein aktueller Erlass aus dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sorgt möglicherweise für mehr Klarheit:
RIS Dokument (bka.gv.at)
Daraus habe ich dann die nachstehende Information verfasst:
Eltern leben nicht getrennt, aber der andere Elternteil steht in keinem Arbeitsverhältnis. Wie verhält es sich dann mit der Dauer des „alleinigen“ Karenzanspruchs?
- Wenn der andere Elternteil nicht in einem Arbeitsverhältnis steht (zB. weil er selbständig ist), besteht somit für ihn kein Rechtsanspruch auf eine gesetzliche Elternkarenz und ist daher eine „Karenzteilung“ nicht möglich.
- Hier bestehen für den karenzanspruchsberechtigten Elternteil folgende Möglichkeiten:
- Antritt der Karenz zum frühestmöglichen Termin (zB. Arbeitnehmerin tritt die Karenz unmittelbar nach dem Ende des Mutterschutzes oder einem nach dem Ende des Mutterschutzes noch zu konsumierenden Urlaubs an) è Anspruch auf Karenz endet mit Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes è Mitteilung muss spätestens mit letztem Tag des Mutterschutzes erfolgen (hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz: spätestens 8 Wochen nach der Geburt).
- Karenz wird „zu einem späteren Zeitpunkt“ angetreten (später, als im vorigen Absatz beschrieben) è der „spätere Karenzantrittszeitpunkt“ muss dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin mindestens drei Monate davor mitgeteilt werden è hier kann es auch sein, dass der Beginn der Drei-Monats-Frist noch im Zeitraum des Mutterschutzes gelegen ist:
- Erfolgt dabei der Antritt dieser Karenz frühestens zwei Monate nach dem frühestmöglichen Antrittstermin è Karenz ist bis Ablauf 24. Lebensmonat des Kindes möglich.
- Erfolgt der Antritt dieser Karenz davor è Karenz ist (nur) bis Ablauf 22. Lebensmonat des Kindes möglich.
Beispiel (aus dem Erlass vom 27.10 des BM für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport):- Die Mutter ist Dienstnehmerin, der Vater ist selbständig.
- Das Beschäftigungsverbot nach der Geburt endet am 14.01.2024, sie meldet am 23.11.2023, dass sie Karenz ab 25.03.2024 in Anspruch nehmen will.
- Daher hätte sie die Möglichkeit bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch zu nehmen.
- Würde sie Karenz ab 26.02.2024 in Anspruch nehmen wollen, hätte sie Anspruch auf Karenz nur bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes (da die Zeitspanne zwischen dem Ende des Beschäftigungsverbotes und dem Beginn der Karenz weniger als zwei Monate beträgt).
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| WIKU Personal aktuell 2023, Nr. 18 - die Begleitvideos sowie die Inhalte |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.11.2023, 20:42 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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WIKU Personal aktuell 2023, Nr. 18 - die Begleitvideos sowie die Inhalte
Die Ausgabe Nr. 18-2023 der WPA wird im Laufe des 3.11.2023 versandt werden.
Schon heute können Sie sich auf diesem Weg die Begleitvideos dazu ansehen:
1. Das Kurz-Begleitvideo (frei zugänglich):
https://vimeo.com/880574809
2. Das Premium-Begleitvideo (WIKU-Premium-Passwort aus 2023 benötigt):
https://vimeo.com/880617556
Die Inhalte dieser Ausgabe:
Vorwort
Geplante gesetzliche Änderungen
Start-Up-Förderungsgesetz
Aktuelle Rechtsprechung der Höchstgerichte zum Arbeitsrecht
Epidemiegesetz
ALV-Dienstgeberanteile nach dem Epidemiegesetz rückerstattungstauglich – der Rechtsstaat geht am Krückstock
Kündigung
Arbeitgeberkündigung nach Verweigerung der Covid-19-Impfung – keine Motiv- bzw. Diskriminierungsanfechtung möglich
Arbeitgeberkündigung eines Universitätsprofessors nach Erreichen des Regelpensionsalters – keine Sozialwidrigkeit
Sonstige Aktualitäten aus dem Arbeitsrecht
Geplante Änderungen beim Theaterarbeitsgesetz (TAG)
WKO-Empfehlung nach Judikaturänderung betreffend Urlaubsverbrauch und Urlaubsverjährung
Beschäftigung älterer Arbeitnehmer:innen - da bahnen sich die nächsten Änderungen an (wohl eher im Laufe des Jahres 2024 oder ab 2025)
Kurzarbeit - Zeitraum zur Überwindung wirtschaftlicher Schwierigkeiten
Kurzarbeitsunterstützung – die AMS-ONLINE-Tools
Sonstige Aktualitäten aus dem Sozialversicherungsrecht
4. ELDA - Lohnsoftwarehersteller ONLINE Event vom 11.10.2023 - die Folien sowie die Fragen und Antworten
Änderungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen ab dem Jahr 2024
Wichtiges für Pensionen mit Stichtag 2024
Aktuelle Rechtsprechung der Höchstgerichte zum Steuerrecht
Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG (DB)
KFZ-Privatnutzung durch wesentlich beteiligten geschäftsführenden Ges. mbH-Gesellschafter – ohne Fahrtenbuch keine „Fahrtenbuchmethode“
Sonstige Aktualitäten aus dem Steuerrecht
Sachbezug Zinsersparnis 2024
Bausparprämie 2024
Entwurf zum Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2023 – Teil 1
Kollektivvertragsaktualisierungen
Kollektivvertragsaktualisierungen KW 42 - 43/2023
WIKU-Trainingscenter
Schwerpunktthema basic
Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei der Entgeltfortzahlung
Schwerpunktthema spezial
Abrechnung von Zeitguthaben
Gelöste Praxisfälle
Arbeitgeber bezahlt Anonymverfügungen, die Arbeitnehmer:in mit Firmen-KFZ „verursacht“ hat
www.vorlagenportal.at
Vereinbarung über die unentgeltliche Nutzung der arbeitgebereigenen Ladeeinrichtung für das arbeitnehmereigene Elektrofahrzeug
ARS-Seminarempfehlungen
Impressum
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| IFB 2023 |
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Geschrieben von: ThG - 02.11.2023, 18:59 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (1)
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Liebe Kolleginnen und Kollegen,
weiß schon jemand die Kennzahl, unter welcher die steuerliche Kürzung für den Investitionsfreibetrag (IFB) ab 2023 (§ 11 EStG) einzutragen sein wird - wurde das schon veröffentlicht ?
Danke.
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| Dauerhafte Überlassung eines Drittstaatsangehörigen nach Österreich – illegale Ausländerbeschäftigung – österreichischer Beschäftiger haftet |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.11.2023, 08:19 - Forum: News & wichtige Infos
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Dauerhafte Überlassung eines Drittstaatsangehörigen nach Österreich – illegale Ausländerbeschäftigung – österreichischer Beschäftiger haftet
VwGH vom 02.06.2023, Ra 2023/09/0062
§ 18 Abs. 12 AuslBG
So entschied der VwGH:
1. Wurde ein Arbeitnehmer aus Nordmazedonien (also aus einem Drittstaat) von einem Unternehmen, das in Italien ansässig war, angestellt und hauptsächlich zur Arbeitsleistung nach Österreich überlassen, was durch zahlreiche ZKO 4-Meldungen dokumentiert wurde, lag eine illegale Ausländerbeschäftigung in Österreich vor, da keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung (Beschäftigungsbewilligung) bzw. Bestätigung (Entsendebestätigung) erteilt wurden war.
2. Der Hauptgrund hierfür lag darin, dass die hier relevante Ausnahmeregelung des § 18 Abs. 12 AuslBG (wonach Drittstaatsangehörige, die bei einem Unternehmen beschäftigt werden, welches in einem EU/EWR-Mitgliedsstaat den Betriebssitz hat und nach Österreich entsandt oder überlassen werden) im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen konnte, weil diese von einer „vorübergehenden Arbeitsleistung“ in Österreich ausgeht.
3. Der „Leidtragende“ war in diesem Fall der Geschäftsführer jenes österreichischen Unternehmens, welche als „Beschäftiger“ im Zuge dieser Arbeitskräfteüberlassung fun-gierte, da diesem – rechtlich korrekt - verwaltungsstrafrechtlich diese illegale Auslän-derbeschäftigung zur Last gelegt wurde und ihn daher auch die Geldstrafe nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz traf (in diesem Fall – weil es um EINEN Arbeitnehmer ging - € 2.000,00 plus Verfahrenskostenanteil).
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| WIKU-Live-Webinar: Aktuelle Änderungen und Neuerungen in der Personalverrechnung 2023/2024 |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 01.11.2023, 16:10 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Am 17.11.2023 findet von 9 bis 12:30 ein WIKU-Live-Webinar mit dem Titel "Aktuelle Änderungen und Neuerungen in der Personalverrechnung 2023/2024" statt.
Im Zuge dieses Webinares gehen wir ausführlich auf die ab 1.1.2024 gültigen Änderungen bei der Altersteilzeit ein (mit vielen Praxis- und Insidertipps), auf die Änderungen, die seit heute im Bereich Karenz, Elternteilzeit, Pflegefreistellung etc. für Furore sorgen (mit zahlreichen Formulierungshilfen), auf die geplante (rückwirkende) Änderung in der Sachbezugswerte-VO betreffend "Aufladen von emissionsfreien Kraftfahrzeugen des Dienstgebers" und auf den Wartungserlass-Entwurf, der sich unter anderem mit den Änderungen bei der Steuerfreiheit bei Überstundenzuschlägen etc. auseinandersetzen wird.
Preis je Teilnehmer:in: € 240,00 (inkl. USt).
Sie erhalten Ihr traditionelles Änderungen-Jahrbuch "Highlights 2023/2024" in digitaler Form und mit Stand 1.11.2023 sowie die Folienhandzetteln zur Präsentation.
Über Ihre Anmeldung freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at
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| WIKU-Live-Webinar "Ausgewählte Praxisfragen zu Dienstreisen aus Sicht der Personalverrechnung" |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 01.11.2023, 16:02 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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WIKU-Live-Webinar "Ausgewählte Praxisfragen zu Dienstreisen aus Sicht der Personalverrechnung"
Am 10.11.2023 geht es im nächsten WIKU-Live-Webinar von 9 bis 12:30 um das Thema "Dienstreisen aus Sicht der Personalverrechnung".
Sie erhalten dabei die Schulungsunterlage "Dienstreise Intensivtraining" sowie die dazugehörige "Folienpräsentation" als Begleitunterlagen.
Der Preis für die Teilnahme beträgt € 240,00 (inkl. USt) je Teilnehmer:in.
Über Anmeldungen freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at
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