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  WIKUS wöchentliches Lohnupdate KW 45/2023
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 13.11.2023, 08:22 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

https://youtu.be/KUMpS7gBtQ0?si=cKSiy2iBlkleHsdP

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  Jahresumsatzsteuererklärung
Geschrieben von: Leuk - 11.11.2023, 15:24 - Forum: Steuern - Antworten (1)

Ein Jahresumsatzsteuererklärung hat aufgrund von Entnahmen nachträglich zu einer Nachzahlung von ca. 4000 € geführt.
Der Klient hat die Nachzahlung vor Bescheiderlassung überwiesen (1-12/2022). 
Nun wurden 2 % Strafzuschlag erlassen, die Bezahlung erfolgte jedoch vor Bescheiderstellung und vor 30.06.2023.
Ist der Stafzuschlag wirklich festzusetzen (eine sich ergebende Abgabennachzahlungen hat ein Zahlungsziel von einem Monat ab Bescheidzustellung?

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  Kollektivvertragsabschlüsse KW 45/2023
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 10.11.2023, 09:41 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

KV-Abschluss Bäcker - Arbeiter:innen per 1.10.2023

  • Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne um 9,71%

  • Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 9,71%

  • Erhöhung der Zulagen um 9,71%


KV-Abschluss Bäcker - Angestellte per 1.10.2023

Die Mindestgrundgehälter wurden um 9,71 % angehoben.

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  Fahrtkostenzuschuss - Abfertigung alt
Geschrieben von: Christoph0105 - 09.11.2023, 11:04 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Hallo,

hätte eine Frage zur Berechnung der Abfertigung alt. Im Unternehmen gibt es eine Betriebsvereinbarung über einen Fahrtgeldzuschuss. Jeder MA bekommt einen freiwilligen Zuschuss, berechnet wird die Entfernung vom Wohnort - Firma = km x fixen € Betrag. Dieser Betrag kommt 12 mal pro Jahr zur Auszahlung und wird komplett pflichtig abgerechnet.

Kann man diesen freiwillig gewährten "Fahrtgeldzuschuss" als Aufwendungsentschädigung sehen und nicht mit in die Berechnung für die Abfertigung alt aufnehmen?

Vielen Dank

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  Interessentenbeitrag für Baumaßnahmen der öffentlichen Hand aktivieren?
Geschrieben von: ReinholdH - 09.11.2023, 09:08 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Antworten (3)

Hallo!

Unweit unseres Betriebsgeländes wird von der Wildbachverbauung ein Hochwasserschutzprojekt umgesetzt. Im Zuge dessen hat neben Bund, Land, Gemeinde auch unser Unternehmen die Leistung eines Interessentenbeitrags an den Baukosten zugesagt. Es handelt sich hier um einen hohen 6stelligen-Betrag. Die GF möchte dies als Investition verbuchen. Meine Ansicht ist jedoch, dass dies ein Kostenzuschuss zu einer von Dritten durchgeführten Baumaßnahme ist und somit Aufwand wäre.

Vielleicht kann mir hier das Forum weiter helfen, wie es korrekt abgebildet wird. Danke schon im Voraus.

mfg Reinhold

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  Tod eines Kindes nach der Geburt des Kindes – kein Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld für das nächste Kind
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 09.11.2023, 08:11 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

OGH vom 24.07.2023, 10 ObS 71/23y
§ 24 KBGG

So entschied der OGH:

1. Damit ein erwerbsabhängiges Kinderbetreuungsgeld aus Anlass der Geburt eines Kindes beim Krankenversicherungsträger beantragt werden kann, muss der Elternteil unter anderem unmittelbar vor der Geburt des Kindes in den davor gelegenen 182 Tagen durchgehend erwerbstätig gewesen sein.

2. Konnte die Mutter eines Kindes diese Voraussetzung deshalb nicht erfüllen, weil sie während dieser Zeit nicht zur Gänze „erwerbstätig“ im Sinne dieser Regelung war, sondern ein „spezielles Arbeitslosengeld nach § 12 Abs. 7 AlVG“ bezogen hatte, so musste der Antrag auf Gewährung des erwerbsabhängigen Kinderbetreuungsgeldes abgewiesen werden.

3. Dieses „spezielle Arbeitslosengeld“ erhalten Mütter oder Väter, deren Kind während einer Elternkarenz verstarb und der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang einer vor-zeitigen Rückkehr an den Arbeitsplatz nicht zustimmte (Anmerkung: im Jahr vor der Geburt des jüngeren Kindes, verstarb nämlich kurz nach der Geburt ein Kind).

4. Zwar wird im Allgemeinen die gesetzliche Elternkarenz einer „Erwerbstätigkeit“ im genannten Sinne gleichgehalten, allerdings ist Voraussetzung dafür, dass man sich während dieser Zeit der Kindererziehung widmet bzw. gewidmet hat (was hier naturgemäß nicht möglich war).

Anmerkung:
Dieser Fall bzw. dieses Urteil sagt im Grunde genommen alles aus, was es zur Tendenz in der österreichischen Familienpolitik zu wissen gilt. Jedenfalls ist auch die Urteilsbegründung an Zynismus nicht mehr zu überbieten, mag auch „juristisch alles korrekt sein“. Eine Karenz, aus der man nicht zurückkehren kann, aber während der man sich aus besagtem Grund nicht mehr der Kindererziehung widmen kann als schädliche Nichterwerbstätigkeit zu werten. Das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen.
Übrigens ist die vom OGH im August des Vorjahres festgestellte EU-Widrigkeit der Wochengeldfalle bis zum heutigen Tage legistisch nicht repariert worden. Auch dazu fällt einem nichts mehr ein. Entweder fehlt das Geld oder der Wille oder beides.

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  Im Kollektivvertrag sind für Sonntagsüberstunden 100 % Zuschlag geregelt – laut OGH müssen es aber 200 % sein
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 08.11.2023, 07:47 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Im Kollektivvertrag sind für Sonntagsüberstunden 100 % Zuschlag geregelt – laut OGH müssen es aber 200 % sein
OGH vom 27.09.2023, 9 ObA 55/23p
KV Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Arbeiter-Version)
Gehen zwei Richter durch den Park und unterhalten sich. Plötzlich kommt jemand mit zerrissener Hose um die Ecke gelaufen und brüllt einen der beiden an: „Ihr Hund hat meine Hose zerrissen“. Der solcherart „Angebrüllte“ reicht ihm € 200,00 und meinte, dass dies hoffentlich für die Anschaffung einer neuen Hose reichen sollte. Nun schaltet sich aber der Kollege ein und sagt: „Sag mal: du hast gar keinen Hund, was soll das?“ Meint der „vermeintliche Hundebesitzer“: „Ja, das wissen wir beide; aber wer weiß, wie das Gericht das sieht“.
 
So entschied der OGH:
1.    Sieht ein Kollektivvertrag (hier: Elektrizitätsversorgungsunternehmen – Arbeiter-KV) für geleistete Sonntagsarbeit einen Zuschlag in Höhe von 100 % vor (Abschnitt XVIII lit. a) und regelt er „zusätzlich“ (konkret: in Abschnitt XVIII lit. c), dass für geleistete Überstunden an Sonntagen auch ein Zuschlag in Höhe von 100 % gebührt, so bedeutet dies, dass für Überstunden, die an Sonntagen geleistet werden, insgesamt ein Zuschlag von 200 % zusteht.
 
Anmerkung:
Im Kollektivvertrag steht also, dass für geleistete Sonntagsüberstunden ein Zuschlag von 100 % gebührt. Der OGH meint, dass dann – weil für Normalarbeitszeit am Sonntag auch ein Zuschlag von 100 % gebührt, dieser Überstundenzuschlag daher 200 % betragen muss. Das kann man sich nicht ausdenken, zu absurd ist einfach dieses Interpretationsergebnis.
 
2.    Der Angestellten-KV der Elektrizitätsversorgungsunternehmen sieht – im Gegensatz zur „Arbeiter-KV-Version“ – für derartige Fälle (bei denen mehrere Zuschläge gleichzeitig gebühren) eine Deckelung nach oben vor (§ 5 Abs. 10d).
 
Anmerkung:
Im Angestelltenkollektivvertrag ist man also vor diesem Auslegungsergebnis gefeit, weil man dort „zur Sicherheit“ noch einmal einen Deckel eingezogen hat. Merke: ein Deckel kann mitunter nicht schaden.
 
Frage: Ist das nicht verdächtig, dass das Ergebnis des Angestellten-KV (gemeinsames Lohn- und Gehaltsschema) ein so viel anderes Resultat hier vorsieht und könnte man den Deckel aus dem Angestellten-KV nicht in den Arbeiter-KV hineinreklamieren (quasi: im Analogieweg)?
 
Dazu der OGH:
 
·         Die in den Kollektivverträgen für Elektrizitätsunternehmen unterschiedliche Behandlung der Vergütung von Überstundenarbeit, die an einem Sonntag geleistet wird, für Arbeiter und Angestellte ist auch im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes nicht per se unsachlich.
·         So wie es dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums unbenommen ist, für unterschiedliche Arbeitnehmergruppen Unterschiedliches zu regeln, um seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl 9 ObA 131/19h), muss dies auch für die Kollektivvertragsparteien gelten.
·         Eine völlige Angleichung von Arbeitern und Angestellten hat auch der Gesetzgeber (bislang) nicht vorgenommen.
·         Für eine analoge Anwendung einzelner Regelungen in anderen Kollektivverträgen bleibt schon aufgrund der unterschiedlichen persönlichen Geltungsbereiche der genannten Kollektivverträge kein Raum.
 
 
Frage: Wie „rechtfertigt“ der OGH das Auslegungsergebnis grundsätzlich?
·         Der Sonntagszuschlag von 100 % gebührt für jede Sonntagsarbeit (???).
·         Die Kollektivvertragsparteien wollen hier offenkundig mit dem Zuschlag von 100 % für die Sonntagsarbeit (auch wenn sie nicht Überstundenarbeit ist) die Beeinträchtigung der dem Arbeitnehmer im Regelfall gebührenden Wochenendruhe, in die gemäß § 3 Abs 1 ARG der Sonntag zu fallen hat, abgelten.
·         Die geleistete Überstundenvergütung (bzw der gewährte Zuschlag) bezweckt dagegen im Regelfall bloß die absolute Arbeitsbelastung ab einer bestimmten Arbeitszeitgrenze bzw Arbeitszeitlänge besonders abzugelten (vgl etwa 9 ObA 121/19p [Pkt I.9.]).
·         Die KV-Regelung stuft die Mehrarbeit betreffend bestimmter Arbeitszeiten als besonders belastend ein, wobei die finanzielle Mehrbelastung des Arbeitgebers wohl auch dazu dienen soll, den Arbeitgeber dazu anzuhalten, wirklich nur in begründeten Fällen davon Gebrauch zu machen.
 
Anmerkung:
·         Zusätzlich – und das erspare ich nun meinen Leser:innen nun im Detail – meinte der OGH, dass man ja im Arbeiter-KV auch zwischen Normalarbeitszeit am gesetzlichen Feiertag und an gesetzlichen Feiertagen geleistete Überstunden betreffend die Zuschlagshöhe ausdrücklich unterscheiden würde (50 % Zuschlag für die Normalarbeitszeit und 100 % für Überstunden).
·         Warum sollten denn die KV-Partner die Sonntagsarbeit „anders“ regeln wollen (nämlich NICHT zwischen Normalarbeitszeit und Überstunde zu unterscheiden, was die Zuschlagshöhe betrifft) als die Feiertagsarbeit.

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  Das Leistungspaket für "fortgeschritten Jugendliche"
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 07.11.2023, 20:19 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Das Leistungspaket für "fortgeschritten Jugendliche"
 
Heute konnte man leider wieder einmal sehr deutlich erfahren, wie in Österreich Gesetzwerdung laufen kann.
 
Es gibt eine (Partei)-Pressekonferenz, den anwesenden Medien werden Presseunterlagen mitgegeben mit den Themenauflistungen, diese werden dann "brav" gedruckt und es folgen dann die APA-OTS-Meldungen der einzelnen Organisationen, wo sich jeder irgendwie artig für die Initiativen bedankt (Schleimspur lass nach).
 
Total lustig finde ich es, wenn sich Arbeitgeberorganisationen vor Lob überschlagen, weil sie den Betrieben dann mit Sicherheit auch erklären werden, warum aus deren Sicht das neue "Malussystem" so toll ist . Wer noch das "alte Malussystem" in Erinnerung hat, wird das neue kaum willkommen heißen. Phantasielos melken heißt die altbewährte Disziplin.
 
Recherchieren konnte ich, dass es aktuell keinen Gesetzesentwurf für das alles gibt und dass eine allfällige Gesetzesänderung Ende November 2023 als Initiativantrag ins Parlament eingebracht werden soll (möglicherweise auch ohne Begutachtung). Zudem mischen die Medien die schon in Umlauf befindlichen Gesetzesänderungsvorschläge mit jenen, die noch geplant sind.
 
Bleibt noch abzuwarten, wie die ÖGK diese Änderungen (so kurzfristig) in das Tarifsystem bringen wird und wie schnell die Softwarehersteller diese Änderungen implementieren können, so das Inkrafttreten mit 1.1.2024 geplant ist. Man wird ja wohl (oder übel) neue Abschlagsarten benötigen, um im Falle vollversicherter Beschäftigungen bis zum Doppelten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze den Entfall des Pensionsversicherungsbeitrages (auf beiden Seiten) abbilden zu können.
 
Auch die Presseinformationen zu angeblich weiteren Änderungen bei der Altersteilzeit sind etwas diffus, aber was soll's, das sind ja keine Fachmedien.
 
Wenn ich dann allerdings lese, dass das Anheben des gesetzlichen Pensionsantrittsalters dort gefordert und gutgeheißen wird, dann weiß ich, warum sich mein Sicherheitsabstand dorthin in den letzten Jahren massiv erhöht hat.

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  Ein Paket für "Ältere" ist im Anmarsch!
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 07.11.2023, 18:14 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Arbeit statt Pension: Welche Anreize die Regierung jetzt setzt | kurier.at

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  Wiederholte Wiedereintritte – Auflösung des dritten aufeinanderfolgenden Beschäftigungsverhältnisses durch arbeitgeberinitiierte Probezeitauflösung kann rechtsmissbräuchlich sein
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 07.11.2023, 08:21 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Diese Entscheidung ist ganz speziell für Arbeitgeber:innen interessant, die häufig im Falle von Wiedereintritten erneut auf eine (maximal einmonatige) Probezeit "setzen".

Der OGH hat vor kurzem zwar wiederholt, dass dies per se nicht missbräuchlich ist, jedoch in der Kombination der Umstände der Auflösungen der davor gelegenen Beschäftigungsverhältnisse am Ende dennoch ein Rechtsmissbrauch vorliegen kann und daher die Probezeitauflösung letzten Endes ungültig war.

Lesen Sie mehr zu dieser hochinteressanten neuen Entwicklung, die ganz speziell für Arbeitskräfteüberlasser wichtig ist, in dem beiliegenden Dokument. Für dieses Dokument benötigen Sie das Passwort für Ihr WIKU-Premium-Abo UND Sie müssen in diesem Forum auch eingeloggt sein, um das Dokument lesen zu können.

Es erscheint im Übrigen auch in der Ausgabe Nr. 20/2023 der WIKU Personal aktuell (Ende November 2023).



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