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| Schulwart Privatschule |
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Geschrieben von: MathiasS - 13.12.2023, 15:14 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Ich habe hier einen Schulwart/Hausbetreuer einer Privatschule einzustufen.
Im Mindestlohntarif für private Bildungseinrichtungen gibt es Beschäftigungsgruppen für "technisches Personal mit einschlägiger Ausbildung" oder "Qualifiziertes technisches Personal". Die Person hat einen Lehrabschluss in einem handwerklichen Beruf. Zählt das als "einschlägige Ausbildung" oder ist er damit schon "Qualifiziertes technisches Personal"? Ich finde da keine Literatur zu dieser Abgrenzung.
Auch die Anrechnung der Berufsjahre ist ein Problem. Laut Verordnung gelten als Berufsjahre die Zeiten der praktischen Angestelltentätigkeit. Was mache ich mit Zeiten in denen der Schulwart als Arbeiter oder Selbständiger tätig war? Halte ich mich an die Buchstaben der Verordnung und rechne die nicht an weil es keine Angestelltentätigkeit war?
Oder greift hier womöglich sowieso ein anderer Mindestlohntarif (Hausbetreuer?).
Ich bin da etwas ratlos und für Tipps dankbar.
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| Beitragsrückerstattungsregelung des § 70a ASVG bei Mehrfachversicherung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 13.12.2023, 08:55 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Beitragsrückerstattungsregelung des § 70a ASVG bei Mehrfachversicherung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich
VfGH vom 20.9.2023, G 253/2021
§ 70a ASVG
So entschied der VfGH:
1. Die Regelung des § 70a ASVG sieht im Falle von Mehrfachversicherungen (also im Falle von parallel geführten mehreren Beschäftigungsverhältnissen, die allesamt dem ASVG unterliegen oder auch anderen Erwerbstätigkeiten, die anderen gesetzlichen Regelungen unterliegen wie zB dem GSVG) vor, dass eine Beitragsrückerstattung von Dienstnehmeranteilen in der Krankenversicherung (nur dann) in Frage kommt, wenn die relevante Beitragsgrundlagensumme das Produkt aus Kalendermonaten x 35 x tägliche Höchstbeitragsgrundlage in einem Kalenderjahr überschreitet.
2. Dass es dabei sein kann, dass in manchen Kalendermonaten die Höchstbeitragsgrundlage (gebildet aus 35 x tägliche Höchstbeitragsgrundlage) überschritten wird und in manchen Kalendermonaten unterschritten wird, sodass dann im Ergebnis eine „Glättung“ stattfindet (also schlimmstenfalls trotz der Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage in Einzelmonaten keine Beitragsrückerstattung erfolgt, weil in den übrigen Kalendermonaten die Beitragsgrundlage darunter liegt), begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
3. Der Gesetzgeber ist nämlich – betrachtet man es aus dem Blickwinkel der Verfassung – überhaupt nicht verpflichtet, gesetzliche Regelungen vorzusehen, welche eine Beitragsrückerstattung bei insgesamter Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage zum Inhalt haben.
4. Schon aus diesem Grund ist die bestehende Regelung des § 70a ASVG unbedenklich.
Anmerkung:
In der Ausgabe Nr. 1/2024 der WPA wird es dazu ein ausführlich erläutertes Anschauungsbeispiel mit Zahlen geben.
Falls Sie noch kein Premium-Abo der WIKU Personal aktuell haben, finden Sie im nachstehenden Link weitere Informationen dazu:
https://wikutraining.at/seitenwiku/info_...emium.html
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| Fiskal LKW bzw. Kleinbus |
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Geschrieben von: Eva Maria - 12.12.2023, 18:09 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (1)
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Ein Klient kauft sich einen Mercedes Vito gebraucht - laut Liste einen Kleinbus gem. § 5 der Verordnung.
Den kann ich dann wie einen Fiskal LKW behandeln (VST-Abzug, keine Luxustangente und keine steuerliche 8jährige Afa) behandeln.
Liege ich da richtig? Bin grad irgendwie total verunsichert.
Danke für eure Hilfe
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| KV Anpassung AKÜ in die Metallindustrie |
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Geschrieben von: erich - 12.12.2023, 10:55 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (5)
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Guten Tag zusammen, wie ist das eurer Meinung nach zu interpretieren bei einem Überlassungsbetrieb in die Metallindustrie?
KV Gehalt Alt Brutto 2500,- plus 325,- Referenzzuschlag (13%) plus 175,- Überzahlung = Brutto Gesamt 3.000,-.
Sind wir richtig dran, wenn wir den Überlassungslohn um 10% auf 3.300,- anpassen oder so wie Meinung der WKO, dass der Mindestlohn um 8,5% und damit die Bemessung für den Referenzzuschlag steigt, aber die Überzahlung gleich bleibt (dann kämen 3240,12 nur raus)??
Danke für eure Einschätzung.
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| Holzschlägerungsarbeiten – keine längerfristigen abgabenfreien Diäten trotz KV-Regelung möglich |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 12.12.2023, 08:29 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Holzschlägerungsarbeiten – keine längerfristigen abgabenfreien Diäten trotz KV-Regelung möglich
BFG vom 30.08.2023, RV/6100699/2014
§ 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988
So entschied das BFG:
1. Nach Ansicht des BFG stellen Holzschlägerungsarbeiten (Arbeiten zur Waldbewirtschaftung) keine Arbeiten dar, welche gesetzlich als „Dienstreisetypustätigkeiten“ im Sinne § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 zu werten sind.
2. Sie sind somit weder unter den Begriff der „Außendiensttätigkeiten“, noch unter den Begriff der „Baustellen- und Montagetätigkeiten außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers“ noch unter den Begriff der „vorübergehenden Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde“.
3. Sieht ein Kollektivvertrag (hier: der Kollektivvertrag für gewerbliche Holzschlägerungs-unternehmen; heute wohl: Kollektivvertrag für gewerbliche Forstunternehmen) zwingend die Bezahlung eines Taggeldes vor, so kann für die abgabenrechtliche Beurteilung dahingestellt bleiben, ob dieser Rechtsanspruch in einem konkreten Fall besteht oder nicht, da mangels Vorliegens einer Typustätigkeit auch keine abgabenbegünstigte Dienstreise vorliegt. Die gewährten Tagesgelder sind somit schon aus diesem Grund abgabenpflichtig.
Praxisanmerkung:
Im hier zu beurteilenden Fall akzeptierte jedoch die GPLB-Prüfung die Abgabenfreiheit der bezahlten (kollektivvertraglichen) Diäten im Rahmen der Steuerfreibeträge für die Dauer der kurzen Anlaufphase (5 Tage), soweit sich der Einsatzort innerhalb der 120-KM-Zone befand und ließ jene Taggelder „ungeschoren“, die auf Einsätze entfielen, welche zu Einsatzorten führten, die weiter als 120 km entfernt lagen. Allerdings wäre bei genauer Betrachtung auch in diesen Fällen möglicherweise nur die kurze Anlaufphase zu berücksichtigen gewesen, weil es sich hauptsächlich um Arbeitnehmer handelte, die ihren Familienwohnsitz „weit weg“ hatten (im Ausland) und auf Einsatzorte innerhalb von 120 km, gerechnet von den Quartieren, die der Arbeitgeber zur Verfügung gestellt hatte, geschickt wurden.
Nicht unerwähnt bleiben sollte der Umstand, dass der hier urteilende Senat eine andere Ansicht hat als ein anderer Senat des BFG (25.7.2022, RV/5100055/2019 ==> diese Entscheidung wurde jedoch nicht veröffentlicht), der diesen Arbeiten den Status einer „Baustellentätigkeit“ als „lokal eingegrenzte Tätigkeit“ zukommen ließ.
Alles in allem meinte das BFG hier aber noch zusätzlich, dass auch die Aufzeichnungen des Arbeitgebers nicht den Vorschriften entsprachen (es existierten insoweit keine Aufzeichnungen, aus denen hervorging, wo genau die Arbeiten jeweils verrichtet wurde, was in großen Waldgebieten eventuell gar nicht so einfach ist).
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| Aktivieren oder Nicht bei Demontage |
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Geschrieben von: Marschalek - 11.12.2023, 15:22 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (1)
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Liebe Alle,
Ich habe folgendes Problem.
Wir haben ein Gebäude für 5 Jahre gebaut.
Nach dieser Zeit muss es Demontiert werden.
Müssen diese Kosten auf das Gebäude angesetzt werden oder werden diese Kosten als Aufwand dargestellt.
Gelernt hätte ich es noch, das diese Demontagekosten zur Anlage gehören, jedoch habe ich jetzt gegenteiliges gehört.
Falls wer genaueres weis, bitte mit Verweis zur Lit.
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