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  Tarifgrenzen werden für 2024 erneut angepasst (Stichwort: das letzte Drittel) - Änderung im § 68 EStG geplant - Homeoffice-Regelungen im Dauerrecht
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.09.2023, 10:00 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Tarifgrenzen werden für 2024 erneut angepasst (Stichwort: das letzte Drittel) - Änderung im § 68 EStG geplant - Homeoffice-Regelungen im Dauerrecht

Heute gab die österreichische Bundesregierung bekannt, was mit dem ominösen letzten Drittel der Inflationsrate steuerlich geschehen soll. Es werden die unteren Tarifgrenzen mit Wirkung ab 1.1.2024 noch einmal angehoben werden (etwas überraschend). Mit einer Neuverlautbarung ist daher zeitnah zu rechnen und alle bisherigen Versuche, Lohnsteuertabellen aus den bisher verlautbarten Werten zu kreieren, landen in der Tonne. Somit werden auch AVAB, AEAB, VAB & Co erneut angehoben werden.

Der Steuerfreibetrag für Überstundenzuschläge wird per 1.1.2024 angehoben werden (befristet für zwei Jahre, also für die Jahre 2024 und 2025 für monatlich maximal 18 Überstunden auf höchstens € 200,00 und für die Zeit danach, also für die Zeit ab 1.1.2026 wird der Freibetrag auf € 120,00 angehoben, ob dieser dann für 10 Überstunden gilt oder für mehr: hier muss man wohl den Gesetzesentwurfstext abwarten.

Der monatliche Freibetrag im § 68 EStG 1988 wird € 400,00 angehoben. Das gilt für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge sowie - und das ist schon bemerkenswert - auch für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, gegen welche die Lohnabgabenprüfung seit geraumer Zeit wieder massiver einschreitet.

Die Homeoffice-Regelungen scheinen ins Dauerrecht zu wandern (hier läuft ja die Befristung mit Jahresende aus). Änderungen scheinen hier keine geplant zu sein.

Ein kurzer Artikel aus der Tagespresse, der hier zusammenfasst, wird nachstehend verlinkt:

https://www.heute.at/s/neue-steuerklasse...-100291697

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  WIKU Personal aktuell, Ausgabe Nr. 15/2023 - die Begleitvideos
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.09.2023, 20:08 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Im Laufe des 15.09.2023 geht Ihnen die Ausgabe Nr. 15/2023 der WIKU Personal aktuell zu.

Schon jetzt können Sie sich bei Bedarf auch wieder die Begleitvideos ansehen und zwar

1. das Kurzüberblicks-Video (frei zugänglich):

https://vimeo.com/864479549


2. das ausführliche Erklär-Video (Premium-Passwort notwendig):

https://vimeo.com/864506557

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  Stelleninserat für Großraum Graz - Wien - Wels - Salzburg oder remote
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.09.2023, 19:31 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Stelleninserat für Großraum Graz - Wien - Wels - Salzburg oder remote
 
Sehr spannendes Stelleninserat für alle Personalverrechner:innen, die fundiertes Wissen haben und dieses Wissen für spezielle Tätigkeiten einsetzen möchten.
 
Sie finden die Angebote sowohl über die nachstehenden Links als auch über das beigelegte Dokument.
 
Personalverrechner/HR Payroll Specialist:
https://www.infoniqa.com/karriere/alle-t...15de8418ee
 
Payroll Consultant:
https://www.infoniqa.com/karriere/alle-t...49d0e3adac



Angehängte Dateien
.pdf   Stelleninserat Infoniqua.pdf (Größe: 684,65 KB / Downloads: 1)
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  Anwendung einer vertraglich vereinbarte Verfallsklausel auf Schadenersatzforderungen eines Arbeitnehmers
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 13.09.2023, 18:16 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

OGH 26.07.2023, 9 ObA 46/23i
§§ 914 und 915 ABGB


1. Wurde im Arbeitsvertrag eine Verfallsklausel mit dem Text „Ansprüche aus diesem Vertrag verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten uns gegenüber schriftlich erhoben werden“ vereinbart, so kommt diese auch in Bezug auf Schadenersatzforderungen zur Anwendung, die der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber er-hebt.

2. Diese Verfallsfrist beginnt nach der Entstehung des jeweiligen Anspruchs, der geltend zu machen ist, zu laufen.

3. Der Zweck derartiger Verfallsklauseln liegt darin, dem Beweisnotstand bei späterer Geltendmachung zu begegnen. Sie zwingen den Arbeitnehmer, allfällige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis möglichst bald und damit zu einer Zeit geltend zu machen, in der nicht nur ihm selbst, sondern auch dem Arbeitgeber die zur Klarstellung des rechtser-heblichen Sachverhalts notwendigen Beweismittel in aller Regel noch zur Verfügung stehen

4. Dass es für den Schadenersatzberechtigten im Einzelfall schwierig sein kann, den Kausalzusammenhang zwischen schädigender Handlung und Schaden zu beurteilen, mag durchaus sein, ist aber kein entscheidender Grund, die konkrete Verfallsklausel anders auszulegen.

5. Diese Auslegung der Verfallsklausel zur Folge hat, dass der Arbeitnehmer (fällige) Schadenersatzforderungen gegen den Arbeitgeber allenfalls während des aufrechten Arbeitsverhältnisses geltend machen muss. Dieses Ergebnis mag für den Arbeitnehmer zwar im Einzelfall unbefriedigend sein, führt aber zu keiner anderen Auslegung.

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  Voraussichtliche Lohnpfändungswerte für 2024
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 13.09.2023, 17:37 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Voraussichtliche Lohnpfändungswerte für 2024

Nachdem heute die Anhebung der Pensionen mit Wirkung ab 1.1.2024 kommuniziert wurde, kam es dabei auch zur Verlautbarung des Ausgleichszulagenrichtwertes für Alleinstehende ab 2024.

Darauf basierend lassen sich die voraussichtlichen Werte in Bezug auf das Existenzminimum für 2024 ermitteln.

Eine Bestätigung durch das zuständige Justizministerium ist um den Jahreswechsel zu erwarten.

Die Werte finden Sie im beiliegenden Dokument, für welches Sie Ihr Premium-Passwort der WIKU Personal aktuell benötigen. Sie werden zudem in der Ausgabe Nr. 16/2023 der WIKU Personal aktuell abgedruckt werden.



Angehängte Dateien
.pdf   Voraussichtliche Lohnpfändungswerte für 2024.pdf (Größe: 66,68 KB / Downloads: 2)
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  Änderungen bei der Altersteilzeit haben den Sozialausschuss passiert
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 13.09.2023, 15:14 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

In der letzten Woche habe ich Sie über die geplanten Änderungen bei der Altersteilzeit informiert und über die kurzfristig anberaumten Änderungen.


Heute haben sie schon den Sozialausschuss passiert.

https://www.parlament.gv.at/aktuelles/pk...023/pk0914


In meinen Jour-fixe-für-dahaom-Webinaren (22.9. und 26.9.) erfahren Sie die Details dazu.


In der Ausgabe Nr. 16/2023 der WIKU Personal aktuell befassen wir uns ebenfalls damit.

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  Änderungen bei "Karenz & Co" haben den Sozialausschuss passiert - Inkrafttreten: 1.11.2023
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 13.09.2023, 14:50 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Änderungen bei "Karenz & Co" haben den Sozialausschuss passiert - Inkrafttreten: 1.11.2023
 
In der Ausgabe Nr. 14/2023 brachte ich einen ausführlichen Artikel zum Thema "Geplante Änderungen bei Karenz & Co".
 
Dieser Entwurf hat praktisch unverändert den Sozialausschuss passiert und wandert nun zur Abstimmung ins Parlament.
 
Zur parlamentarischen Information geht es hier:
 
Sozialausschuss bringt Neuerungen für Elternkarenz auf den Weg (PK0913/13.09.2023) | Parlament Österreich
 
 
Man darf also wohl davon ausgehen, dass diese Änderungen 1:1 ins Bundesgesetzblatt landen werden und allesamt mit 1.11.2023 in Kraft treten werden, wobei es in den meisten Fällen wohl heißen wird, dass die Änderungen in Bezug auf Kinder, die ab dem 1.11.2023 geboren wurden, zur Anwendung zu bringen sind, was auch die Änderungen beim Familienzeitbonus betrifft. 
 
Die Änderungen im Kinderbetreuungsgeldgesetz kommen wohl mit 1. Jänner 2024.
 
Der wohl gravierendste Eingriff wird jener sein, dass dann, wenn die Karenz nur von EINEM Elternteil beansprucht wird, sie maximal nur noch bis zum 22. Lebensmonat in Anspruch genommen werden kann, es sei denn, die Karenz wird "geteilt" oder man gilt als "alleinerziehend".
 
Die Elternteilzeit kann man nun generell bis spätestens zum Ablauf des 8. Lebensjahres vereinbaren (auch die vereinbarungspflichtige Elternteilzeit), die jeweilige Maximaldauer muss man relativ kompliziert ermitteln.
 
Bei der Pflegefreistellung ist bei nahen Angehörigen das Vorliegen des gemeinsame Haushalts nicht mehr Voraussetzung, dafür kann sie wahlweise in Zukunft auch für Personen genommen werden, die zwar im gemeinsamen Haushalt leben, nicht aber als Angehörige gelten.
 
In meinen "Personalverrechnung Jour fixe für dahoam"-Veranstaltungen (22.9. bzw. 26.9.) berichte ich ganz ausführlich über diese Änderungen sowie im WIKU-Live-Webinar "Mutterschutz, Karenz, Elternteilzeit,....." vom 25.9.2023.
 
Anmeldungen für beide Webinare sind über kaethe.kurzboeck@wikutraining.at möglich.

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  freier Dienstnehmer Essensgutscheine
Geschrieben von: Pfeiffer - 13.09.2023, 13:16 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (4)

Liebes Forum,

kann ich an einen freien Dienstnehmer auch Essensgutscheine ausgeben?

Danke für eure Rückmeldungen.

Beste Grüße
Alexander Pfeiffer

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  Geringfügig kürzer als 1 Monat
Geschrieben von: schnubbel - 13.09.2023, 10:38 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (2)

Liebes Forum! 

DN wird für 5 Tage (also kürzer als 1 Monat) beschäftigt und erhält für diese 5 Tage EUR 500,00 Bruttolohn. Zusätzlich noch UEL lfd. + SZ und SZ und 1 x abgabenfreie Entfernungszulage. 
Ergibt gesamt:
500EUR Bruttolohn
41,10EUR WR
41,10EUR UZ
48EUR UEL lfd. (500 x 9,6%) 
7,89EUR UEL SZ (82,20 x 9,6%) 

10,40EUR Entfernungszulage (da 1 x über 6h gearbeitet) 
gesamt EUR 648,49

Frage 1: Ist dies wirklich noch geringfügig, da SZ und UEL keine Vollversicherung auslösen können und nur der Bruttolohn (nicht hochgerechnet, da unter 1 Monat) für den Vergleich mit der GFG-Grenze stattfindet? 

Frage 2: Wie rechnet ihr die UEL bei diesen DN? Ich hätte Bruttolohn bzw. SZ x 9,6% genommen, da Hochrechnung auf 30T schwierig ist weil man ja nicht weiß von wie vielen UT man ausgehen soll. SZ: Lohno hochgerechnet auf 3000 EUR (500 : 5 x 30) : 365 x 5. = 41,10. 

Herzlichen Dank für die Hilfe! GlG

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  Kündigungfristen bei Arbeiter im Baugewerbe
Geschrieben von: chr2 - 12.09.2023, 17:17 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Liebe Forumteilnehmer!
KV Arbeiter Baugewerbe und Bauindustrie   Steiermark

Ein Arbeiter soll gekündigt werden. Ich bin mir leider unsicher, zu welchem Termin ich das Arbeitsverhältnis beenden kann.
Arbeiter ist unter 5 Jahre beschäftigt.

lt. KV  Arbeiter Bau § 15. Lösung des Arbeitsverhältnisses
1. Das Arbeitsverhältnis bis zu 5 Jahren kann je­derzeit sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Ar­beitgeber – vom letzteren unter Einhaltung der im Arbeitsverfassungsgesetz vorgesehenen fünftägigen Verständigungsfrist – nur zum letzten Arbeitstag ei­ner Kalenderwoche gelöst werden

lt. § 1159 ABGB sind ja die Kündigungfristen für Arbeiter und Angestellten gleich gestellt worden zum Quartal.

Einen Arbeitsvertrag gibt es nicht.

Kann ich den Arbeiter jetzt zu Ende einer jeden Woche kündigen oder immer nur zum Quartal.

Ich bedanke mich im Voraus für die Unterstützung.
mfg
Christa

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