| Hallo, Gast |
Sie müssen sich registrieren bevor Sie auf unserer Seite Beiträge schreiben können.
|
| Benutzer Online |
Momentan sind 172 Benutzer online » 0 Mitglieder » 169 Gäste Applebot, Bing, Google
|
|
|
| Tarifgrenzen werden für 2024 erneut angepasst (Stichwort: das letzte Drittel) - Änderung im § 68 EStG geplant - Homeoffice-Regelungen im Dauerrecht |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.09.2023, 10:00 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Tarifgrenzen werden für 2024 erneut angepasst (Stichwort: das letzte Drittel) - Änderung im § 68 EStG geplant - Homeoffice-Regelungen im Dauerrecht
Heute gab die österreichische Bundesregierung bekannt, was mit dem ominösen letzten Drittel der Inflationsrate steuerlich geschehen soll. Es werden die unteren Tarifgrenzen mit Wirkung ab 1.1.2024 noch einmal angehoben werden (etwas überraschend). Mit einer Neuverlautbarung ist daher zeitnah zu rechnen und alle bisherigen Versuche, Lohnsteuertabellen aus den bisher verlautbarten Werten zu kreieren, landen in der Tonne. Somit werden auch AVAB, AEAB, VAB & Co erneut angehoben werden.
Der Steuerfreibetrag für Überstundenzuschläge wird per 1.1.2024 angehoben werden (befristet für zwei Jahre, also für die Jahre 2024 und 2025 für monatlich maximal 18 Überstunden auf höchstens € 200,00 und für die Zeit danach, also für die Zeit ab 1.1.2026 wird der Freibetrag auf € 120,00 angehoben, ob dieser dann für 10 Überstunden gilt oder für mehr: hier muss man wohl den Gesetzesentwurfstext abwarten.
Der monatliche Freibetrag im § 68 EStG 1988 wird € 400,00 angehoben. Das gilt für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge sowie - und das ist schon bemerkenswert - auch für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, gegen welche die Lohnabgabenprüfung seit geraumer Zeit wieder massiver einschreitet.
Die Homeoffice-Regelungen scheinen ins Dauerrecht zu wandern (hier läuft ja die Befristung mit Jahresende aus). Änderungen scheinen hier keine geplant zu sein.
Ein kurzer Artikel aus der Tagespresse, der hier zusammenfasst, wird nachstehend verlinkt:
https://www.heute.at/s/neue-steuerklasse...-100291697
|
|
|
| Anwendung einer vertraglich vereinbarte Verfallsklausel auf Schadenersatzforderungen eines Arbeitnehmers |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 13.09.2023, 18:16 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
OGH 26.07.2023, 9 ObA 46/23i
§§ 914 und 915 ABGB
1. Wurde im Arbeitsvertrag eine Verfallsklausel mit dem Text „Ansprüche aus diesem Vertrag verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten uns gegenüber schriftlich erhoben werden“ vereinbart, so kommt diese auch in Bezug auf Schadenersatzforderungen zur Anwendung, die der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber er-hebt.
2. Diese Verfallsfrist beginnt nach der Entstehung des jeweiligen Anspruchs, der geltend zu machen ist, zu laufen.
3. Der Zweck derartiger Verfallsklauseln liegt darin, dem Beweisnotstand bei späterer Geltendmachung zu begegnen. Sie zwingen den Arbeitnehmer, allfällige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis möglichst bald und damit zu einer Zeit geltend zu machen, in der nicht nur ihm selbst, sondern auch dem Arbeitgeber die zur Klarstellung des rechtser-heblichen Sachverhalts notwendigen Beweismittel in aller Regel noch zur Verfügung stehen
4. Dass es für den Schadenersatzberechtigten im Einzelfall schwierig sein kann, den Kausalzusammenhang zwischen schädigender Handlung und Schaden zu beurteilen, mag durchaus sein, ist aber kein entscheidender Grund, die konkrete Verfallsklausel anders auszulegen.
5. Diese Auslegung der Verfallsklausel zur Folge hat, dass der Arbeitnehmer (fällige) Schadenersatzforderungen gegen den Arbeitgeber allenfalls während des aufrechten Arbeitsverhältnisses geltend machen muss. Dieses Ergebnis mag für den Arbeitnehmer zwar im Einzelfall unbefriedigend sein, führt aber zu keiner anderen Auslegung.
|
|
|
| Änderungen bei "Karenz & Co" haben den Sozialausschuss passiert - Inkrafttreten: 1.11.2023 |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 13.09.2023, 14:50 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Änderungen bei "Karenz & Co" haben den Sozialausschuss passiert - Inkrafttreten: 1.11.2023
In der Ausgabe Nr. 14/2023 brachte ich einen ausführlichen Artikel zum Thema "Geplante Änderungen bei Karenz & Co".
Dieser Entwurf hat praktisch unverändert den Sozialausschuss passiert und wandert nun zur Abstimmung ins Parlament.
Zur parlamentarischen Information geht es hier:
Sozialausschuss bringt Neuerungen für Elternkarenz auf den Weg (PK0913/13.09.2023) | Parlament Österreich
Man darf also wohl davon ausgehen, dass diese Änderungen 1:1 ins Bundesgesetzblatt landen werden und allesamt mit 1.11.2023 in Kraft treten werden, wobei es in den meisten Fällen wohl heißen wird, dass die Änderungen in Bezug auf Kinder, die ab dem 1.11.2023 geboren wurden, zur Anwendung zu bringen sind, was auch die Änderungen beim Familienzeitbonus betrifft.
Die Änderungen im Kinderbetreuungsgeldgesetz kommen wohl mit 1. Jänner 2024.
Der wohl gravierendste Eingriff wird jener sein, dass dann, wenn die Karenz nur von EINEM Elternteil beansprucht wird, sie maximal nur noch bis zum 22. Lebensmonat in Anspruch genommen werden kann, es sei denn, die Karenz wird "geteilt" oder man gilt als "alleinerziehend".
Die Elternteilzeit kann man nun generell bis spätestens zum Ablauf des 8. Lebensjahres vereinbaren (auch die vereinbarungspflichtige Elternteilzeit), die jeweilige Maximaldauer muss man relativ kompliziert ermitteln.
Bei der Pflegefreistellung ist bei nahen Angehörigen das Vorliegen des gemeinsame Haushalts nicht mehr Voraussetzung, dafür kann sie wahlweise in Zukunft auch für Personen genommen werden, die zwar im gemeinsamen Haushalt leben, nicht aber als Angehörige gelten.
In meinen "Personalverrechnung Jour fixe für dahoam"-Veranstaltungen (22.9. bzw. 26.9.) berichte ich ganz ausführlich über diese Änderungen sowie im WIKU-Live-Webinar "Mutterschutz, Karenz, Elternteilzeit,....." vom 25.9.2023.
Anmeldungen für beide Webinare sind über kaethe.kurzboeck@wikutraining.at möglich.
|
|
|
| Geringfügig kürzer als 1 Monat |
|
Geschrieben von: schnubbel - 13.09.2023, 10:38 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
|
 |
Liebes Forum!
DN wird für 5 Tage (also kürzer als 1 Monat) beschäftigt und erhält für diese 5 Tage EUR 500,00 Bruttolohn. Zusätzlich noch UEL lfd. + SZ und SZ und 1 x abgabenfreie Entfernungszulage.
Ergibt gesamt:
500EUR Bruttolohn
41,10EUR WR
41,10EUR UZ
48EUR UEL lfd. (500 x 9,6%)
7,89EUR UEL SZ (82,20 x 9,6%)
10,40EUR Entfernungszulage (da 1 x über 6h gearbeitet)
gesamt EUR 648,49
Frage 1: Ist dies wirklich noch geringfügig, da SZ und UEL keine Vollversicherung auslösen können und nur der Bruttolohn (nicht hochgerechnet, da unter 1 Monat) für den Vergleich mit der GFG-Grenze stattfindet?
Frage 2: Wie rechnet ihr die UEL bei diesen DN? Ich hätte Bruttolohn bzw. SZ x 9,6% genommen, da Hochrechnung auf 30T schwierig ist weil man ja nicht weiß von wie vielen UT man ausgehen soll. SZ: Lohno hochgerechnet auf 3000 EUR (500 : 5 x 30) : 365 x 5. = 41,10.
Herzlichen Dank für die Hilfe! GlG
|
|
|
| Kündigungfristen bei Arbeiter im Baugewerbe |
|
Geschrieben von: chr2 - 12.09.2023, 17:17 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
|
 |
Liebe Forumteilnehmer!
KV Arbeiter Baugewerbe und Bauindustrie Steiermark
Ein Arbeiter soll gekündigt werden. Ich bin mir leider unsicher, zu welchem Termin ich das Arbeitsverhältnis beenden kann.
Arbeiter ist unter 5 Jahre beschäftigt.
lt. KV Arbeiter Bau § 15. Lösung des Arbeitsverhältnisses
1. Das Arbeitsverhältnis bis zu 5 Jahren kann jederzeit sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber – vom letzteren unter Einhaltung der im Arbeitsverfassungsgesetz vorgesehenen fünftägigen Verständigungsfrist – nur zum letzten Arbeitstag einer Kalenderwoche gelöst werden
lt. § 1159 ABGB sind ja die Kündigungfristen für Arbeiter und Angestellten gleich gestellt worden zum Quartal.
Einen Arbeitsvertrag gibt es nicht.
Kann ich den Arbeiter jetzt zu Ende einer jeden Woche kündigen oder immer nur zum Quartal.
Ich bedanke mich im Voraus für die Unterstützung.
mfg
Christa
|
|
|
|