| Hallo, Gast |
Sie müssen sich registrieren bevor Sie auf unserer Seite Beiträge schreiben können.
|
| Benutzer Online |
Momentan sind 178 Benutzer online » 0 Mitglieder » 175 Gäste Applebot, Bing, Google
|
|
|
| Beleidigung von Studierenden und Nachwuchswissenschafter – Entlassung einer Universitätsprofessorin |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 18.08.2023, 16:19 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Beleidigung von Studierenden und Nachwuchswissenschafter – Entlassung einer Universitätsprofessorin
OGH vom 27.06.2023, 8 ObA 36/23m
§ 27 Z 6 AngG
So entschied der OGH:
1. Eine sachliche Kritik an den Arbeitsleistungen oder der fachlichen Eignung betreffend Studierende und Nachwuchswissenschafter stellt keinen Entlassungsgrund dar, selbst wenn sie objektiv unrichtig ist.
2. Wohl aber ist es nach § 27 Z 6 AngG als ein wichtiger Grund anzusehen, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, wenn sich der Angestellte in diesem Zusammenhang erhebliche Ehrverletzungen gegen Mitbedienstete zuschulden kommen lässt („Haben Sie heute Drogen genommen oder warum stellen Sie sich so blöd an?“, „Ihr seid ja Analphabeten“).
3. Die ohne konkrete Anhaltspunkte aufgestellte unsachliche Behauptung einer psychischen Erkrankung gegenüber einer Mitarbeiterin kann ebenso eine derartige Beleidigung darstellen.
4. Insbesondere angesichts ihrer Stellung als Universitätsprofessorin und der leiten-den Funktion als Institutsvorstand ist die Entlassung aufgrund ihres beleidigenden Verhaltens gegenüber Studierenden und Institutsmitarbeitern gerechtfertigt.
5. Soweit sich die Entlassene auf die Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre beruft, kann sie daraus kein Recht ableiten, Studierende oder Mitarbeiter des Instituts in ihrer Ehre zu verletzen.
WIKU-Anmerkung:
Folgt man den Sachverhaltsschilderungen im Urteil, so wäre eine angemessene Anschlusshandlung der Universität die Beauftragung eines „Räucherexperten“ oder einer „Räucherexpertin“, damit „nix hängen bleibt“.
|
|
|
| Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung immer zwingend vor Beginn der Ausbildung |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 18.08.2023, 15:55 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung immer zwingend vor Beginn der Ausbildung
OGH vom 28.06.2023 9 ObA 48/23h
§ 2d AVRAG
So entschied der OGH:
1. Eine Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung muss zur Wahrung des Transparenzgebotes immer vor dem Beginn der Ausbildung schriftlich getroffen werden.
2. Dies gilt auch für den Fall, dass dem Arbeitnehmer zwar die Kosten und die zeitliche Lagerung der Ausbildung vor der Ausbildung bekannt waren, da die restlichen Modalitäten (zB. die Amortisationsdauer).
|
|
|
| Trainer und Sportkoordinator als freier Dienstnehmer |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 17.08.2023, 20:39 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Trainer und Sportkoordinator als freier Dienstnehmer
VwGH 13.06.2022, Ro 2022/08/0006
§ 4 Abs. 4 ASVG
§ 10 Abs. 1a ASVG
So entschied der VwGH:
1. War der Trainer und Sportkoordinator eines Vereines an keine Weisungen betreffend das arbeitsbezogene Verhalten gebunden, so sprach dies gegen das Vorliegen eines echten Dienstverhältnisses.
2. Dass eine Bindung an bestimmte Sportstätten bzw. verfügbare Zeiten vorlag, kann nicht als persönliche Abhängigkeit gewertet werden, weil dafür Sachzwänge maßgeblich waren, die im Leistungssport durchaus üblich sind.
3. Ähnliches gilt für die Verpflichtung, bei bestimmten Anlässen Teambekleidung zu tragen: Sie ist im Umfeld von sportlichen Bewerben generell üblich und nicht Ausdruck der persönlichen Abhängigkeit von einem Dienstgeber.
4. Auch die Zusammenarbeit mit anderen Trainern reichte nicht aus, um eine Eingliederung in eine Betriebsorganisation anzunehmen; auch insoweit kommt es nämlich da-rauf an, ob von der aus Infrastruktur und beteiligten Personen gebildeten organisatori-schen Einheit ein personenbezogener Anpassungsdruck auf den darin eingebundenen Erwerbstätigen ausgeht (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172, 0173 = WPA 8/2019, Artikel Nr. 169/2019), wovon im vorliegenden Fall keine Rede war.
5. Somit konnten auch Nebenkriterien wie insbesondere die lange Dauer des Dienstverhältnisses nicht zum Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG führen.
6. Somit lag ein freies Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 4 ASVG vor, welches vom Krankenversicherungsträger rückwirkend festgestellt werden durfte. Ein „Rückwirkungsverbot“ im Sinne des § 10 Abs. 1a ASVG (erst ab dem Tag der Erlassung des Bescheides) greift rechtlich nur dann, wenn das besondere Feststellungsverfahren nach § 194a GSVG durchgeführt wurde und insoweit eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (Neuer Selbständiger) festgestellt wurde (VwGH 14.01.2013, 2012/08/0303 = WPA 12/2013, Artikel Nr. 366/2013).
7. Von der Möglichkeit dieses Verfahrens wurde jedoch im vorliegenden Fall nicht Gebrauch gemacht, weshalb der rückwirkenden Einbeziehung ins ASVG nichts im Wege stand.
|
|
|
| Teilnahme an Auftritten und Proben für Musiker nicht einklagbar |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 17.08.2023, 20:05 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Teilnahme an Auftritten und Proben für Musiker nicht einklagbar
OGH 23.02.2023, 8 ObA 94/22i
§ 18 TAG
So entschied der OGH:
1. Wenn ein Fußballverein frei entscheiden kann, wer bei ihm in einem Meisterschafts- oder Turnierspiel tatsächlich zum Einsatz kommt (sehe dazu OGH 1.2.2007, 9 ObA 121/06v), muss dies wohl auch für die unmittelbar in den Schutzbereich des Art 17a StGG fallende Entscheidung des Theaterunternehmers gelten, welches Mitglied an einer Aufführung tatsächlich teilnimmt.
2. Es liegt auf der Hand, dass die Mitwirkung eines Mitglieds an einer Aufführung nicht aufgrund einer künstlerischen, sondern alleine einer Gerichtsentscheidung für die künstlerische Qualität derselben von Nachteil sein kann.
3. Einer „von außen aufoktroyierten“, gerade nicht von den eigentlich zur Entscheidung, wer mitwirken darf, künstlerisch in diesem Betrieb Befugten (Dirigent, Regisseur, künstlerischer Direktor) getroffenen Entscheidung droht die fehlende Akzeptanz von anderen an der Aufführung Beteiligten. Dies könnte der künstlerischen Gestaltung abträgliche „Unruhe“ in das an der Aufführung mitwirkende Ensemble bringen.
4. § 18 TAG (Theaterarbeitsgesetz) legt zwar ein "Recht auf Beschäftigung" fest, sagt aber über die Einklagbarkeit des Rechts auf Beschäftigung nichts aus, sondern legt andere Konsequenzen fest (Austrittsrecht plus Schadenersatz bis zu einem Jahressalär).
5. Dies deutet darauf hin, dass die unmittelbare Einklagbarkeit vom Gesetzgeber wohl nicht beabsichtigt war, was nicht nur für Aufführungen, sondern auch für Proben gilt.
|
|
|
| Trinkgeld Steiermark |
|
Geschrieben von: chr2 - 16.08.2023, 17:51 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
|
 |
Liebe Kollegen!
KV Gastro und Hotelgewerbe Stmk 2019.
Trinkgeldpauschale von € 43,60.
Kellner mit Inkassoservice, dass diese die Trinkgeldpauschale bekommen ist klar. Wie sieht es aber mit Stubenmädchen mit der
Trinkgeldpauschale aus ?.
Lt. GPLA Prüfer müssen die auch eine Trinkgeldpauschale von € 21,80 bekommen, egal an wievielen Tagen im Monat diese arbeiten.
Gilt das nicht nur für Garantielöhner ?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstütztung.
mfg
Christa Pail
|
|
|
| Grenzgängerregelung DBA-Deutschland: Auswirkung von Bereitschaftsdiensten auf die Grenzgängerregelung |
|
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 16.08.2023, 15:57 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
|
 |
Grenzgängerregelung DBA-Deutschland: Auswirkung von Bereitschaftsdiensten auf die Grenzgängerregelung
VwGH vom 21.06.2023, Ro 2021/15/0036
Art. 15 DBA-Deutschland
So entschied der VwGH:
1. In Bezug auf die Anwendung der Grenzgängerregelung, welche im DBA Deutsch-land (konkret in Art. 15 Abs. 6) geregelt ist, spielt in Bezug auf Arbeitstage nicht der Kalendertag eine Rolle, sondern ein 24-Stunden-Zeitraum, der ab dem Arbeitsantritt zu laufen beginnt.
2. Eine andere Auslegung (nämlich das Abstellen auf Kalendertag) führt sonst zu un-sachlichen Ergebnissen bei Schichtdiensten, je nachdem, wann ein derartiger Dienst zu laufen beginnt bzw. ob er vor oder nach Mitternacht endet.
3. Der Antritt einer 24-Stunden-Arbeitsschicht inklusive Bereitschaftsdienst im Tätigkeitsort mit nachfolgendem unmittelbaren Rückpendeln an den Wohnsitz ist somit nicht geeignet, das Faktum der täglichen Arbeitsrückkehr in Frage zu stellen. Selbst gering-fügige zeitliche Überschreitungen dieses 24-Stunden-Intervalls (für Vor- und Nachbereitungen) sind dabei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs unschädlich.
4. Anders verhält es sich allerdings, wenn an einen 24-Stunden-Bereitschaftsdienst anschließend auch noch ein Normalarbeitsdienst im Tätigkeitsort zu leisten ist und damit der Rahmen eines einzelnen Arbeitstages bereits deutlich überschritten ist. Hier kann nicht mehr von einem Arbeitstag gesprochen werden, nach dem die Arbeitnehmenden an ihren Wohnsitz zurückkehren können.
5. Vielmehr müssen sie in einem solchen Fall berufsbedingt über einen vollen 24-Stunden-Arbeitstag hinaus zusammenhängend am Betriebsstandort verweilen, womit diesfalls von einem betrieblich bedingten Nichtrückkehrtag auszugehen ist.
6. Insgesamt ist für das in Streit stehende Kalenderjahr von 26 berufsbedingten Nicht-rückkehrtagen der in Österreich im Grenzgebiet ansässigen und in Deutschland (eben-falls im Grenzgebiet) tätigen Oberärztin auszugehen. Somit ist der Toleranzwert, bei dessen Nichtüberschreitung die Grenzgängereigenschaft nicht verloren geht – nämlich 45 – nicht schädlich überschritten.
|
|
|
|