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  Kurzarbeit aktuell: Qualifizierung für Beschäftigte - Umstellung auf ONLINE-Kurse
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 23.11.2021, 20:28 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Auf Grund des Lockdowns reagiert das AMS auf den Bedarf nach sofortigen Online-Kursen und akzeptiert – so wie in der Vergangenheit bereits - während des Lockdowns unter folgenden Voraussetzungen reine Online-Kurse:

Für die Dauer der Lockdowns können Kurse, die von Präsenz- auf Online-Formate bzw. reine Online-Kurse umgestellt werden, mittels QBN gefördert werden. Förderbar sind nur Kurskosten, nicht jedoch Personalkosten (Ausnahme: Begehren, für die bereits eine positive Mitteilung mit Personalkostenförderung ergangen ist). Eine Überprüfung der Online-Kurse durch das AMS muss möglich sein.

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  Nutzungsdauer PKW (Verführwagen)
Geschrieben von: Hendrich Günter - 23.11.2021, 20:15 - Forum: Steuern - Antworten (1)

ich habe eine Frage zur Nutzungsdauer eines PKW.
Grundsätzlich haben ja PKWs handelsrechtlich 5 Jahre und steuerrechtlich 8 Jahre ND.
Unsere Firma kauft einen Verführwagen, der schon 1/2 Jahr alt ist. Erstanmeldung 5/21, von uns gekauft 11/21
Muss / kann ich die ND verringern?

Bitte um Hilfe
Brigitte F. aus NÖ

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  Kleinunternehmerregelung
Geschrieben von: Hendrich Günter - 23.11.2021, 20:02 - Forum: Steuern - Antworten (1)

Ich habe einen Kunden der  Versandhandel an private in Österreich und Deutschland betreibt.               
 
Im Jahr 2021 macht er mit österreichischen Kunden ca. 30.000 EURO Nettoumsatz und mit deutschen Kunden ca. 15.000 EURO Nettoumsatz
 
Ab 1.7. sind wir bei Moss und versteuern die deutschen Kunden mit 19 % deutscher Ust.
 
Ist er in Österreich Kleinunternehmer?
 
Wird für die Umsatzgrenze beide Umsätze herangezogen 30.000+15.000 EURO? Dann wäre er über der Grenze und muss in österreichische Umsatzsteuer abführen oder zählen nur die 30.000 EURO dann wäre er Kleinunternehmer
 
Die Umsätze in Deutschland sind auf alle Fälle mit 19 % zu versteuern, da  die Grenze von 10.000 EURO überschritten wird.
 
Danke für die Hilfe

Fritz aus NÖ

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  Kurzarbeit aktuell: Beratungspflicht entfällt vorläufig generell
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 23.11.2021, 19:51 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Kurzarbeit aktuell: Beratungspflicht entfällt vorläufig generell

Die verpflichtende Beratung wird generell ausgesetzt, das heißt, sie gilt für alle Unternehmen, unabhängig davon, wie lange sie Kurzarbeit beantragen, also auch für Projekte, die über den 31.12.2021 hinaus reichen.

Die derzeit im eAMS-Konto im Kurzarbeit-Begehren implementierte Abfrage zum Beratungsverfahren (diese Frage müssen die Betriebe derzeit – provisorisch - mit „Ja“ ankreuzen) wird voraussichtlich Anfang Dezember (Release-Wochenende 4./5.12) entfernt.

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  Kurzarbeit
Geschrieben von: KMst - 23.11.2021, 17:34 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Liebes Forum,

bitte um Hilfe in Sachen Kurzarbeit:

1. Ich habe gelesen, dass es für die lockdownbedingte Kurzarbeit ab 22.11. neue Antragsformulare geben wird. Kann man die derzeit auf der AMS-Homepage zur Verfügung stehenden Unterlagen (Dokumente mit KUA-Beginn ab 1.7.2021) also nicht verwenden und sollte noch warten? 

2. ich kenn mich mit den Prozenten bei der Antragstellung nicht mehr aus, für wen welche Mindestarbeitszeiten gelten. Bisher gab es ja zwei Modelle, für nicht besonders betroffene Betriebe eine Mindestarbeitszeit von 50% und für besonders betroffene Betriebe eine Mindestarbeitszeit von 30% und in Ausnahmefällen (zb. Nachtgastro) bis zu 90%.
 
Da unklar ist für wen und für wie lange der Lockdown verlängert wird kann ich derzeit den tatsächlichen Ausfall nur schwer einschätzen. Kann ich für jene vom Lockdown direkt betroffenen Betriebe einfach sicherheitshalber den maximal möglichen Ausfallprozentsatz von 90% von 22.11. bis 31.12. beantragen um Änderungsanträge zu vermeiden?? 
Abgerechnet wird am Ende ja sowieso nur der tatsächliche Ausfall.

Danke im Voraus und lg

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  Bezahlte Dienstfreistellung für Risikogruppen auch bei den Beamt*innen und Vertragsbediensteten für die Zeit von 22.11.2021 bis 14.12.2021
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 23.11.2021, 17:07 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Bezahlte Dienstfreistellung für Risikogruppen auch bei den Beamt*innen und Vertragsbediensteten für die Zeit von 22.11.2021 bis 14.12.2021

Zum VO-Text geht es hier:

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2021/476/20211122

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  Kleines FAQ zu den aktuellen Änderungen bei der Kurzarbeitsbeihilfe
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 23.11.2021, 16:26 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Kleines FAQ zu den aktuellen Änderungen bei der Kurzarbeitsbeihilfe


Worauf muss im Zusammenhang mit den 100 % an Ausfallstunden geachtet werden?

Wenn (von Lockdown-Betrieben) mehr als 90 % Ausfallsstunden abgerechnet werden will, muss im Begehren „genau“ 90 % AZ-Reduktion beantragt werden -> sonst erfährt man beihilfenrechtliche Probleme.

100 % Beihilfe gibt es vorerst nur bis 31.12 (außer der Lockdown dauert länger – dann ist RL-Anpassung zu erwarten) -> das bedeutet, dass die Begehren ausnahmslos auch nur bis zu diesem Stichtag gestellt werden dürfen.

Wurde ein Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe mit Laufzeit bis ins Jahr 2022 gestellt, so gebühren maximal 85 % Beihilfe, auch wenn es sich um einen Lockdown-Betrieb handelt.



Ein Betrieb hat mit der Kurzarbeit schon vor dem Lockdown begonnen und gilt nun als Lockdown-Betrieb. Was ist hier zu beachten?

Für Lockdown-Betriebe mit laufendem Begehren besteht ein Änderungserfordernis.

Hat ein Betrieb, der nun behördlich geschlossen wird, bereits Kurzarbeitsbeihilfe beantragt (z.B. Friseurbetrieb von 1.10 – 31.3. mit 50 % AZ-Reduktion), so muss dieser ein Änderungsbegehren einbringen, da er im Lockdown eine höhere AZ-Reduktion benötigt!

Das Änderungsbegehren muss auf 90 % Arbeitszeitausfall gerichtet sein und darf nur eine Laufzeit bis 31.12.2021 aufweisen, sonst gibt es keine 100%ige Beihilfe!

Der Vorteil hier besteht darin, dass in diesen Fällen auch für die bereits absolvierten bzw. abgerechneten Kalendermonate (zB Oktober und November) eine Beihilfe im Ausmaß von 100 % zusteht.

Für Ausfallsstunden, die bereits mit 85 % abgerechnet wurden, kommt es voraussichtlich bei den Endabrechnungen zu einer Nachzahlung.



Gibt es eine spezielle Empfehlung betreffend den Entfall der „Steuerberaterbestätigung“ für „Lockdown-Betriebe“ (also Betriebe, die nur die Dauer des Lockdowns die Kurzarbeit beantragen wollen)


Da der Lockdown voraussichtlich bis 12.12. (in ÖO bis 17.12.) dauern wird, wird - nach Abklärung mit dem Vorstand - den NICHT direkt betroffenen Unternehmen, die OHNE Bestätigung des Steuerberaters Kurzarbeit beantragen, empfohlen, Kurzarbeit gleich bis zum 12.12. (OÖ: 17.12.) zu beantragen, und nicht nur für die Dauer des aktuell verordneten Lockdowns (1.12./OÖ: 5.12.).

Falls der Lockdown wider Erwarten doch kürzer dauert, müsste der Antrag verbessert werden.

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  Urlaubszuschuss im Haushalt beschäftigte
Geschrieben von: Pfeiffer - 23.11.2021, 10:30 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (2)

Ist es richtig, dass im Haushalt beschäftigte (Reinigungskraft, Babysitter) einen Urlaubszuschuss in der Höhe des 2fachen Bruttobezugs erhalten bzw nach 20 Jahren sogar das 2,5fache?
Oder ist hier lediglich die Formulierung unglücklich gewählt und gemeint, dass zusätzlich zum laufenden Bezug ein weiterer Bezug während dem Urlaub fällig wird.

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  Meldungen an die BUAK in Verbindung mit Corona bzw. 3G
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 22.11.2021, 20:58 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Meldungen an die BUAK in Verbindung mit Corona bzw. 3G

https://www.buak.at/cms/BUAK/BUAK_0.a/13...g-nachweis

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  Welche Unternehmen müssen im Lock Down geschlossen bleiben? Welche Unternehmen dürfen öffnen?
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 22.11.2021, 17:59 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Welche Unternehmen müssen im Lock Down geschlossen bleiben? Welche Unternehmen dürfen öffnen?

Corona-Unternehmer*innen-Info (WK OÖ), Update 22. November 2021

Aufgrund der 5. COVID-19-Notmaßnamenverordnung (5. COVID-19-NotMV) ist seit Montag, 22. November 2021 insbesondere das Betreten (inklusive des Verweilens) und das Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren, von Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen, von Freizeiteinrichtungen und von Kultureinrichtungen grundsätzlich untersagt. Die 5. COVID-19-NotMV sieht einen Katalog an Ausnahmen vor.

Eine Übersicht, welche Unternehmen aufgrund der 5. COVID-19-NotMV geschlossen bleiben müssen bzw welche Unternehmen offenbleiben dürfen finden Sie online in der "Kriterienliste".

https://www.wko.at/service/kriterienlist...term=n%2fa

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