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| Insolvenzentgelt nach den österreichischen Regelungen trotz Homeoffice in Deutschland |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 09.08.2023, 16:48 - Forum: News & wichtige Infos
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OGH 29.03.2023, 8 ObS 1/23i
§ 1 Abs. 1 IESG
So entschied der OGH:
War ein Arbeitnehmer bei einem in Österreich ansässigen Unternehmen beschäftigt, leistete er aber ca. die Hälfte seiner Arbeitszeit in seinem Homeoffice in Deutschland, so hatte er im Zuge einer Insolvenz seines Arbeitgebers dennoch Anspruch auf Insolvenzentgelt nach den österreichischen Regelungen.
Der Umstand, dass in Deutschland noch zusätzlich ein freiberuflicher Vertriebsmitarbeiter tätig war, änderte an dieser Beurteilung ebensowenig etwas, wie die Tatsache, dass der Arbeitnehmer nicht der österreichischen, sondern der deutschen Sozialversicherung unterlag.
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| Pflegekarenzgeld gebührt auch in Bezug auf Angehörige, die im EU-/EWR-Ausland leben |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 09.08.2023, 15:53 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Pflegekarenzgeld gebührt auch in Bezug auf Angehörige, die im EU-/EWR-Ausland leben
VwGH vom 20.12.2022, Ra 2021/08/0061
§ 21c Abs. 3 BPGG
So entschied der VwGH:
1. Betreute eine in Österreich beschäftigte Arbeitnehmerin ihren Vater, der in Polen lebte, im Rahmen einer Familienhospizkarenz, so stand ihr das beantragte Pflegekarenzgeld zu.
2. Selbst wenn man der Ansicht ist, dass Österreich im hier zu beurteilenden Fall für die Gewährung des Pflegegeldes nicht zuständig gewesen wäre (was nach Ansicht des VwGH nicht sicher ist), so hat dies für die Beurteilung eines allfälligen Anspruchs auf Pflegekarenzgeld keine Auswirkung.
3. Aufgrund dieses höchstgerichtlichen Entscheids ist klargestellt, dass die Familienhospizbegleitung von Angehörigen im EU-/EWR-Ausland keinen Ausschluss vom Pflegekarenzgeld bedeuten darf.
WIKU-Anmerkung:
Analoges wird dann wohl auch für die Pflegekarenz gelten müssen.
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| Stichtagsregelung in Pensionskassen-BV des Erwerbers greift im Falle eines Betriebsüberganges nicht |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 07.08.2023, 16:51 - Forum: News & wichtige Infos
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OGH vom 25.01.2023, 8 ObA 62/22h
§ 3 Abs. 1 AVRAG
Sachverhalt:
Ein Arbeitnehmer war seit 1.9.1990 bei einem Unternehmen beschäftigt, das per 1.7.2010 von einem Betriebserwerber übernommen wurde.
In beiden Unternehmen gab es jeweils Betriebsvereinbarungen über eine Pensionskassenzusage.
Jene im Erwerberunternehmen sah vor, dass im Falle von Eintritten vor dem 1.1.2006 15 % und für Eintritte ab dem 1.1.2006 5 % der Beitragsbemessungsgrundlage an Pensionskassenbeiträge zu leisten waren.
Beim veräußernden Unternehmen sah die Betriebsvereinbarung eine Beitragsleistung von 15 % vor.
Da der Betriebserwerber den „Übergang“ per 1.7.2010 wie einen Eintritt ab 1.1.2006 behandelte und somit ab 1.7.2010 anstelle der 15 % (wie sie die Veräußererregelung vorgesehen hatte) nur noch 5 % einbezahlte, klagte der Arbeitnehmer beim Erwerber einen Pensionsschaden ein.
So entschied der OGH:
Dieser wies (im Ergebnis) die Klage ab und bestätigte die Vorgangsweise durch den Arbeitgeber.
Im Ergebnis (was das Stichtagsprinzip in der „Erwerber-BV“ betrifft) wurde der Betriebsübergang wie ein Neueintritt behandelt.
Aus den höchstgerichtlichen Entscheidungsgründen:
1. Stichtagsregelungen in Erwerber-KV bzw. in Erwerber-BV greifen bei Betriebsübergang nicht
Der Oberste Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass die beim Veräußerer verbrachten Dienstzeiten aufgrund des § 3 Abs 1 AVRAG so zu berücksichtigen sind, wie wenn sie beim neuen Arbeitgeber verbracht worden wären.
Diese Anrechnung schlägt aber nicht auf Stichtagsregeln in Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen durch (9 ObA 145/16p = WPA 4/2017, Artikel Nr. 68/2017).
Die §§ 3 ff AVRAG sollen lediglich vor dem Verlust bestehender Ansprüche schützen, weshalb diese Regelungen und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht erfolgreich zur Begründung eines Anspruchs herangezogen werden können, der dem Arbeitnehmer ohne Betriebsübergang im Betrieb des Veräußerers nicht zugestanden wäre.
Der Geltung des Stichtagsprinzips kann grundsätzlich nicht entgegengehalten werden, dass dem übergewechselten Arbeitnehmer auch beim Veräußerer eine gleichartige Leistung nach einer dort geltenden Betriebsvereinbarung zugestanden wäre, wie sie beim Erwerber nur mehr Stammarbeitnehmern zukommt.
2. Eigene Pensionskassen-BV löst jene des Veräußererbetriebes ab:
Die Höhe der streitgegenständlichen Arbeitgeberbeiträge zur Pensionskasse gründeten sich jeweils auf Betriebsvereinbarungen.
Nach § 31 Abs 7 ArbVG bleibt die Geltung von Betriebsvereinbarungen für Arbeitnehmer von Betrieben oder Betriebsteilen, die von einem anderen Betrieb aufgenommen werden, nur insoweit unberührt, als sie Angelegenheiten betreffen, die von den Betriebsvereinbarungen des aufnehmenden Betriebs nicht geregelt werden.
Die Betriebsvereinbarung des veräußernden Arbeitgebers konnte nicht fortbestehen, da es dazu (zur Pensionskassenzusage) auch beim Erwerber eine Betriebsvereinbarung darüber im Sinne des § 97 Z 18 ff ArbVG gab.
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