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Falsche KV-Einstufung wegen fehlendem Vordienstzeitennachweis |
Geschrieben von: Manuela - 17.11.2021, 16:07 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Liebe Forum-Mitglieder,
muss oder kann ich die KV-Differenz einer DN nachzahlen, wenn sie bei Eintritt den Nachweis über Vordienstzeiten nicht erbracht hat und nun vorlegt?
Hintergrund:
Eintritt 1.7.2021
Trotz Aufforderung wurde der Nachweis über die Vordienstzeiten nicht erbracht.
Die Einstufung erfolgte somit lt. KV im 1. Jahr der Berufstätigkeit und wurde bis jetzt auch in der Lohnverrechnung so abgerechnet.
Jetzt kommt die DN drauf, dass Sie falsch eingestuft ist.
Muss ich diese KV-Differenz in der Einstufung nun für die Monate 7 - 10 nachzahlen oder muss ich die Änderung erst ab der November-Lohnverrechnung berücksichtigen?
Ich nehme an, dass ich es freiwillig jedenfalls nachzahlen kann, oder?
Danke und lG, Manuela
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Maximale Pendlerpauschalhöhe im Falle unmittelbar aufeinanderfolgender Arbeitsverhältnisse |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 16.11.2021, 22:25 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Maximale Pendlerpauschalhöhe im Falle unmittelbar aufeinanderfolgender Arbeitsverhältnisse
BFG RV/5100941/2016 vom 28. September 2021
§ 16 Abs. 1 Z. 6 lit. e EStG 1988
§ 41 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
So entschied das BFG:
1. Bei Beschäftigungsverhältnissen, die zeitlich hintereinander gelagert sind (01.12. bis 15.12. bei Firma A sowie 16.12. bis 31.12. bei Firma B) und sich nicht überschneiden, steht dem Arbeitnehmer nur EIN Pendlerpauschale pro Kalendermonat in vollem Ausmaß zu.
2. Bezieht der Arbeitnehmer im Rahmen des ersten Beschäftigungsverhältnisses schon ein Pendlerpauschale für das ganze Kalendermonat (zB. aufgrund von Urlaubsersatzleistungen) und beansprucht beim darauffolgenden Arbeitsverhältnis ebenfalls ein Pendlerpauschale, gibt er damit eine unrichtige Erklärung ab, die zu einer Pflichtveranlagung führt.
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Benachteiligung Coronamaßnahmenkritiker*innen im Arbeitsverhältnis - (keine) Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung? |
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 16.11.2021, 12:47 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Von meinem lieben Kollegen, Herrn Mag. Manfred Lindmayr, Chefredakteur des ARD-Betriebsdienstes, erhielt ich heute folgenden Hinweis, den ich gerne weiterleite:
In der kürzlich ergangenen Entscheidung 13 Ra 33/21g hatte sich das OLG Innsbruck mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Kündigung einer Mitarbeiterin, die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit das Tragen von Mund-Nasen-Schutz bzw FFP2-Maske verweigerte, eine Diskriminierung wegen der Weltanschauung nach § 17 Abs 1 GlBG sei.
Die Klägerin hatte vorgebracht, sie sei eine „Coronamaßnahmenkritikerin“, die sich um die „zahlreichen Verfassungsbrüche und gigantischen Kollateralschäden“ Sorgen macht und deshalb Maskentragen ablehnt.
Damit hat sie sich nach Ansicht des OLG Innsbruck aber nur auf eine „punktuelle“ politische Meinungsäußerung gestützt, die für sich allein betrachtet nicht in den Schutzbereich des geschützten Merkmals fällt.
Ausgehend vom entscheidenden Vorbringen der Klägerin kam das OLG Innsbruck im Anlassfall somit zum Ergebnis, dass Kritik an Corona-Maßnahmen keine Weltanschauung iSd Gleichbehandlungsgesetzes darstellt.
Eine ausführliche Besprechung dieser Entscheidung durch Dr. Christoph Madlener finden Sie in der Ausgabe der Fachzeitschrift ARD (Aktuelles Recht zum Dienstverhältnis) vom 18.11.2021 (ARD 6774/5/2021).
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