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| Höhe des Beitragszuschlages für illegal Beschäftigten bei Betretung durch die Exekutive |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.08.2023, 17:19 - Forum: News & wichtige Infos
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Höhe des Beitragszuschlages für illegal Beschäftigten bei Betretung durch die Exekutive
VwGH 5.7.2023, Ro 2022/08/0009
§ 113 Abs. 2 ASVG
So entschied der VwGH:
1. Wurde durch die Exekutive (hier: Autobahnpolizei) eine fremdenrechtliche Überprüfung eines auf den Arbeitgeber zugelassenen Kraftfahrzeuges durchgeführt und in weiterer Folge die Finanzpolizei ersucht, auf Basis des übermittelten Berichts eine (in Bezug auf eine Person erfolgreiche) Überprüfung wegen einer möglichen illegalen Beschäftigung durchzuführen, so erfolgte die Betretung nicht durch ein "Prüforgan" (sondern durch die Exekutive).
2. Aus diesem Grund darf die ÖGK auch nicht nach § 113 Abs. 2 ASVG den Beitragszuschlag für den Prüfeinsatz vorschreiben (also nicht die € 600,00), sehr wohl aber jenen Beitragszuschlag (je betretene Person), der für die "gesonderte Bearbeitung" vorgesehen ist (€ 400,00 je betretene Person).
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| Vortragende in Maturaschule - keine beitragsfreie Aufwandsersatzpauschale |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.08.2023, 16:47 - Forum: News & wichtige Infos
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VwGH 18.01.2023, Ra 2021/08/0137
§ 49 Abs. 7 Z 2 lit. a ASVG
§ 1 Z 3 Verordnung des BM für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen
So entschied der VwGH:
1. Öffentliche und private Schulen stellen keine Einrichtungen der Erwachsenenbildung dar,
2. Dies gilt auch in Bezug auf Maturaschulen (private Schule).
3. Daher kann die beitragsfreie Aufwandsersatzpauschale (€ 537,78) für die Lektorinnen und Lektoren nicht zur Anwendung gebracht werden.
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| DBA Türkei: Quellenstaat darf Progressionsvorbehalt anwenden |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.08.2023, 16:02 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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VwGH 7.9.2022, Ra 2021/13/0067
DBA Türkei
So entschied der VwGH:
1. Ist ein Steuerpflichtiger sowohl in der Türkei als auch in Österreich ansässig, befindet sich aber sein Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Türkei, so ist Österreich bei der Ermittlung jener Steuer, die auf die in Österreich erzielten Einkünfte, entfällt, berechtigt, auch die in den anderen Ländern erzielten Einkünfte für die Ermittlung eines Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen.
2. Das bedeutet, dass die außerhalb von Österreich erzielten Einkünfte (hier: aus nichtselbständiger Arbeit), für deren Besteuerung Österreich hier auch gar nicht zuständig ist, nicht in Österreich besteuert werden dürfen. Aber zur Ermittlung der Höhe des Steuersatzes für die "Österreich-Einkünfte" dürfen die anderen Einkünfte (hier: ebenfalls aus nichtselbständiger Arbeit) berücksichtigt werden.
3. Das DBA Türkei verbietet dies jedenfalls nicht (Art. 22 DBA Türkei).
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| BUAK- Urlaubsgeldabrechnung mit L21 - Verkehrsabsetzbetrag |
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Geschrieben von: Sandra - 14.08.2023, 14:30 - Forum: Steuern
- Antworten (1)
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Schönen Nachmittag, ich habe folgendes Problem bzw. verstehe ich folgende Sachlage nicht:
Mein Klient hat sich Anfang 2022 selbstständig gemacht. Es wurde zusätzlich ein Lohnzettel L21 von der BUAK für Urlaubsgeld aus 2021 übermittelt. Aus diesem Grund habe ich den Verkehrsabsetzbetrag als auch den Teuerungsabsetzbetrag geltend gemacht. Im Steuerbescheid wurden diese Absetzbeträge nicht berücksichtigt. Die daraufhin eingebrachte Beschwerde wurde mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei der BUAK, nicht um eine bezugsauszahlende Stelle handelt und für den L21 kein Absetzbetrag zusteht. Kann mir bitte jemand Info geben, wo ich dazu die rechtliche Begründung finden kann? Vielen Dank!
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| Urlaubsverjährung: OGH übernimmt "EuGH-Frühwarnsystem" |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 14.08.2023, 14:09 - Forum: News & wichtige Infos
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Urlaubsverjährung: OGH übernimmt "EuGH-Frühwarnsystem"
OGH 27.06.2023, 8 ObA 23/23z
§ 4 Abs. 5 UrlG
So entschied der OGH:
1. Damit ein Urlaub auch tatsächlich verjähren kann (wenn objektiv die Verjährungsfrist sich dem Ende zuneigt oder gar schon abgelaufen ist), bedarf es der Aufforderung durch den Arbeitgeber, die an den Arbeitnehmer gerichtet sein muss, den Urlaub zu konsumieren.
2. Zusätzlich muss der Arbeitgeber auf die sonst drohende Verjährung hinweisen.
3. Dass einem Arbeitnehmer Urlaub gewährt worden wäre, wenn er ihn gegenüber dem Arbeitgeber beansprucht hätte, führt deshalb noch nicht zur Verjährung des nicht verbrauchten Urlaubsanspruchs.
4. Der insgesamt zur Verfügung stehende Zeitraum nach § 4 Abs. 5 UrlG (das Urlaubsjahr selber, in dem der Urlaub entstanden war sowie die daran anschließende dreijährige Verjährungsfrist) sind somit für sich alleine noch nicht unionskonform. Es bedarf zusätzlich "im Falle der Fälle" der bereits dargestellten Aufforderung, den Urlaub zu konsumieren sowie des Hinweises auf die sonst drohende Urlaubsverjährung.
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| Jobrad |
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Geschrieben von: BERNI - 10.08.2023, 10:12 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Grüß euch,
ein Dienstnehmer hat ein Jobrad (Leasing durch Dienstgeber) - im Oktober beginnt dieser Dienstnehmer Bildungskarenz und ist nur mehr geringfügig bei diesem Dienstgeber tätig.
läuft da der Abzug bzgl. Jobrad weiter oder kann da auch vom Abzug ausgesetzt werden bis der Dienstnehmer vom Bildungskarenz retour kommt?
danke
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