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  Auch durch ausländische EU/EWR-Behörden verhängte Quarantänemaßnahmen rechtfertigen das Recht auf Rückerstattung des vom Arbeitgeber bezahlten Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 07.08.2023, 15:59 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Auch durch ausländische EU/EWR-Behörden verhängte Quarantänemaßnahmen rechtfertigen das Recht auf Rückerstattung des vom Arbeitgeber bezahlten Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz
 
VwGH 20.06.2023 Ra 2021/03/0098
§ 32 Epidemiegesetz
 
Nun ist auch das VwGH-Erkenntnis da, nachdem davor schon der EuGH "Recht" gesprochen hatte!
Zusammengefasst sind folgende Gründe für Gemeinschaftswidrigkeit der österreichischen gesetzlichen Regelung maßgeblich:
 
1. Der Vergütungsbetrag, der Arbeitnehmern während ihrer Quarantäne gebührt, stellt keine „Ausgleichsleistung bei Krankheit“ im Sinne der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit dar und fällt somit nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.
 
2. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist Hauptziel von „Leistungen bei Krankheit“ im Sinne dieser Bestimmung die Heilung der erkrankten Person . Dies ist jedoch bei einer Vergütung, wie sie § 32 EpiG vorsieht, nicht der Fall, denn für die Erlangung einer solchen Vergütung macht es keinen Unterschied, ob die Person, gegenüber der die Quarantänemaßnahme angeordnet wurde, wirklich krank ist oder nicht.
 
3. Eine solche Quarantäne wird nicht zur Heilung bzw. Genesung der betroffenen Person, sondern zum Schutz der Bevölkerung gegen Ansteckung durch Letztere angeordnet.
 
4. Die Vergütung nach dem EpiG wird nur Personen geleistet, über die nach diesem Gesetz aufgrund einer Durchführungsmaßnahme der nationalen Gesundheitsbehörden eine Quarantäne verhängt wurde, d. h. also ausschließlich Personen mit Wohnsitz im österreichischen Hoheitsgebiet. Somit ist diese Vergütung mittelbar an die Voraussetzung eines Wohnsitzes im österreichischen Hoheitsgebiet geknüpft, was sich eher auf Wanderarbeitnehmer auswirkt und daher eine mittelbare Diskriminierung darstellt.
 
5. Zwar liegt es im Interesse der öffentlichen Gesundheit – die es erlaubt, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu beschränken – , wenn Quarantänemaßnahmen angeordnet werden und wenn die Zahlung einer Vergütung vorgesehen ist, um deren Einhaltung zu fördern. Es eignet sich jedoch ganz offenbar nicht für die Erreichung dieses Ziels, die Vergütung nur an Personen auszuzahlen, die nach der nationalen Regelung in Quarantäne geschickt wurden, nicht aber insbesondere an Wanderarbeitnehmer, über die aufgrund der in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat geltenden Gesundheitsmaßnahmen Quarantäne verhängt wurde.
 
6. Demnach könnte die Leistung einer Vergütung an solche Wanderarbeitnehmer diese ebenso ermutigen, die ihnen auferlegte Quarantäne einzuhalten, und zwar zugunsten der öffentlichen Gesundheit.
 
7. Somit erbietet sich eine Auslegung des § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG, nach der zwingende Voraussetzung einer Vergütung für Verdienstentgang nach dieser Bestimmung jedenfalls eine „gemäß §§ 7 oder 17“ EpiG verfügte Absonderung durch eine österreichische Behörde ist.
 
8. Vielmehr sind für Zwecke der Vergütung des Verdienstentganges auch Absonderungsmaßnahmen zu berücksichtigen, die von Behörden eines anderen Mitgliedstaates verhängt wurden und angesichts ihrer Zielsetzung, ihrer Art und ihren Auswirkungen den nach den §§ 7 und 17 EpiG verfügten Absonderungsmaßnahmen vergleichbar sind.

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  WIKU Personal aktuell Nr. 12/2023 - die Begleitvideos
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 07.08.2023, 15:31 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

WIKU Personal aktuell Nr. 12/2023 - die Begleitvideos

Das Kurzüberblicks-Video (frei zugänglich):

https://vimeo.com/852291997


Das ausführliche Erläuterungs-Video (Premium-Passwort erforderlich):

https://vimeo.com/852321305

Informationen zum Premium-Abo der WIKU Personal aktuell:

http://wikutraining.at/bilderwiku/2024%2...2329b5e4fd

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  Stellenangebote Personalverrechnung Jacoby GM Pharma
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 07.08.2023, 13:12 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Stellenangebote Personalverrechnung Jacoby GM Pharma


Stelleninserat Personalverrechnung am Standort Hallein:

https://www.jacoby-gm.at/ueber-uns/karri...lc69zke542


Stelleninserat Personalverrechnung am Standort Braunau:

https://www.jacoby-gm.at/ueber-uns/karri...pkwus1hekr


Sonstige aktuelle offene Stellen:

https://www.jacoby-gm.at/ueber-uns/karriere

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  Naturkatastrophe - Wie der DG den DN helfen kann
Geschrieben von: Hendrich Günter - 07.08.2023, 11:32 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Keine Antworten

Ich habe bei Hr. Patka eine Übersicht dazu gefunden, könnte für Kolleg*innen in Kärnten und der Steiermark interessant sein.
https://www.patka-knowhow.at/naturkatast...lfen-kann/

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  WIKUS wöchentliches Lohnupdate KW 31/2023
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 07.08.2023, 09:30 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

WIKUS wöchentliches Lohnupdate KW 31/2023
 
https://youtu.be/OkTpk5oZ-c8

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  Geltendmachung von zusätzlichen Überstunden über das "All-In-Gehalt" hinaus - was es dabei zu beachten gilt
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 04.08.2023, 10:47 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

In einem soeben vom OGH entschiedenen Fall ging es um die Geltendmachung von zusätzlichem Überstundenentgelt durch einen leitenden Angestellten über jenen Teil hinaus, der durch das "All-In-Gehalt" abgedeckt war.

Worauf es hier konkret ankam (was nämlich für die arbeitsrechtliche Praxis enorm wichtig ist), wurde in dem kurzen, aber doch sehr informativen Urteil deutlich.

Die vorliegende Entscheidung wird in der Ausgabe Nr. 14/2023 der WIKU Personal aktuell erscheinen (gegen Ende der dritten August-Woche 2023).

Premium-Abonnentinnen und Premium-Abonnenten des Magazines haben allerdings schon jetzt über das beigelegte Dokument Zugriff auf den Artikel. Hier benötigen Sie Ihr Premium-Passwort.

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http://wikutraining.at/seitenwiku/info_w...emium.html



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  Änderung im Ausländerbeschäftigungsgesetz
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 03.08.2023, 17:16 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Änderung im Ausländerbeschäftigungsgesetz

BGBl. I Nr. 84, ausgegeben am 19. Juli 2023

Der VfGH kippte im Dezember 2021 die Bestimmung hinsichtlich einer Mitwirkung der Re-gionalbeiräte bei der Vergabe von Beschäftigungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige (§ 4 Abs 3 AuslBG) (VfGH 14.12.2021, G-232/2021).

Der Grund für die Aufhebung war in dem Umstand begründet, dass - von Ausnahmen abgesehen - für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung die Zustimmung des (mit den Sozialpartnern besetzten) Regionalbereites eingeholt werden musste.

Somit konnte der Fall eintreten, dass der Behördenvertreter selber die Zustimmung erteilen würde, aber eine "Nichtbehörde", nämlich der Regionalbeirat dies verhindern kann. Dies widerspricht nach Ansicht des VfGH dem Rechtsstaatsprinzip.

Die neue Regelung in § 4 Abs. 3 AuslBG, die mit 20. Juli 2023 in Kraft trat, sieht eine neue Ziffer 2 und 3 vor.

§ 4 Abs. 3 Z 1 bis 3 AuslBG lautet:

„(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn

1. der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder
2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer oder als nachweislich qualifizierte Arbeitskraft in einem Mangelberuf, notwendig ist oder
3. öffentliche oder überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern oder


Dies bedeutet, dass der Regionalbeirat gemäß § 20 Abs. 2 AuslBG vor der Entscheidung über einen Beschäftigungsbewilligungs-Antrag grundsätzlich angehört werden muss. Eine Anhörung kann nur entfallen, wenn der Regionalbeirat eine Pauschalermächtigung erteilt hat, dass bestimmten Fälle von vornherein als befürwortet gelten. Sollte es bei der Befassung des Regionalbeirates keine einhellige Zustimmung geben, kann der AMS-Leiter trotz-dem die Beschäftigungsbewilligung erteilen, wenn Z 2 oder 3 erfüllt ist.

Beispiel:

Der Betrieb stellt einen Antrag auf eine Beschäftigungsbewilligung (BB) für einen Asylwerber als Koch.

Es gibt keine Pauschalermächtigung des Regionalbeirates, dass die BB für Asylwerber im Mangelberufen von vornherein als befürwortet gelten.

Daher muss der Antrag auf BB dem Regionalbeirat zur Anhörung vorgelegt werden (§ 20 Abs. 2 AuslBG).

Im Regionalbeirat gibt es keine einhellige Befürwortung, weil der AN-Vertreter meint, der Betrieb sollte vorrangig einen inländischen Koch einstellen und überhaupt mehr zahlen.

Der AMS-Leiter bewilligt - in Anwendung der Z 2 - trotz Nichtzustimmung des AN-Vertreters, weil er die Argumentation des Betriebes, die Einstellung des Asylwerbers mit Kochausbildung in einem Mangelberuf sei für die Erhaltung sonstiger Arbeitsplätze im Betrieb notwendig und er würde sogar über Kollektivvertrag zahlen, für zutreffend hält und auch keine Ersatzkraft vermittelt werden konnte.

Bisher musste das AMS den Antrag in einem solchen Fall bei nicht einhelliger Befürwortung ablehnen.

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  Notwendigkeit einer AMS-Anzeigebestätigung für die Beschäftigung von drittstaatsangehörigen Berufspraktikanten
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 03.08.2023, 15:19 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

VwGH 21.10.2022, Ra 2022/09/0073

§ 2 Abs. 15 AuslBG

§ 3 Abs. 5 AuslBG


So entschied der VwGH:

1. Wurde ein russischer Medizinstudent im Rahmen eines „Klinisch-Praktischen-Jahres“ (welches einen verpflichtenden Teil des Studiums der Humanmedizin darstellt) von einer österreichischen Krankenanstalt beschäftigt, so wurde zwar keine Beschäftigungsbewilligung benötigt, jedoch sehr wohl eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 Aus-lBG.

2. Als Beschäftigung iSd AuslBG gilt ua auch die Verwendung in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit als Berufspraktikant.

3. Berufspraktikanten sind Schüler, die eine im Rahmen eines Lehr- oder Studienganges an einer inländischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht vorgeschriebene Tätigkeit verrichten (§ 2 Abs. 15 AuslBG).



4. Der Begriff "Schüler" erfasst dabei nach Ansicht des VwGH auch Studierende bzw Hochschüler.

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  SWE-Befreiung für Stammarbeitnehmer von Trockenausbaubetrieben - keine SWE-Befreiung für überlassene Arbeitnehmer - VfGH am Wort
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 02.08.2023, 15:41 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

SWE-Befreiung für Stammarbeitnehmer von Trockenausbaubetrieben - keine SWE-Befreiung für überlassene Arbeitnehmer - VfGH am Wort

Ist man als Trockenausbaubetrieb gezwungen, die Arbeit wegen schlechten Wetters ausfallen zu lassen, so stellt man fest, dass seit rund 18 Jahren keine Zugehörigkeit mehr zum BSchEG gegeben ist, man also auf Antrag kein Geld zurück bekommt, aber auch keine Beitragspflicht besteht.

Ist ein Trockenausbaubetrieb ein Beschäftigerbetrieb in Bezug auf überlassene Arbeitskräfte, so gilt das BSchEG zur Gänze.

Die ÖGK verlangte dementsprechend von einem Überlasser den Betrag von rund € 25.000,00 als Folge einer Lohnabgabenprüfung.

Der Fall landete beim VfGH.

Der Fall wird in der Ausgabe Nr. 13/2023 der WIKU Personal aktuell gebracht werden.

Schon heute können Sie - wenn Sie unser Premium-Abo der WIKU Personal aktuell haben - diesen Artikel lesen.

Informationen zum Premium-Abo der WIKU Personal aktuell finden Sie hier:


http://wikutraining.at/seitenwiku/info_w...emium.html



Angehängte Dateien
.pdf   Verfassungswidrige SWE-Pflicht für Überlasserbetriebe betreffend Überlassungen in Stuckateur- und Trockenausbaubetriebe.pdf (Größe: 101,33 KB / Downloads: 1)
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  Wiedereingliederungsteilzeit/Mehrfachversicherung
Geschrieben von: Reinhold Auer - 02.08.2023, 15:02 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (2)

Hallo, ich hatte so einen Fall noch nicht. Ein Klient nach ASVG über der Höchstbeitragsgrundlage und auch zusätzlich selbständig tätig und GSVG-pflichtig - aber aufgrund der Differenzvorschreibung fallen keine Beiträge bei der SVS an. Im Jahr 2022 hat er für 9 Monate Wiedereingliederungsteilzeit beansprucht und Wiedereingliederungsgeld von der ÖGK erhalten und war somit mit den verminderten Beiträgen aufgrund der verminderten Arbeitszeit beim Arbeitgeber unter der HBG. Laut ÖGK zählt zwar das Wiedereingliederungsgeld zur Bemessung der Pensionsversicherung dazu, damit kein Nachteil und trozdem Bemessung wie vorher. Aber scheinbar zählt das Wiedereingliederungsgeld aber nicht als Bemessungsgrundlage für die Mehrfachversicherung, da bei der Differenzvorschreibung durch die SVS für 2022 eine Nachforderung der Beiträge für die selbständigen Einkünfte festgesetzt wurden. Stimmt das so, ich habe leider nicht wirklich was dazu gefunden bei meiner Recherche.

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