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| Auch durch ausländische EU/EWR-Behörden verhängte Quarantänemaßnahmen rechtfertigen das Recht auf Rückerstattung des vom Arbeitgeber bezahlten Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 07.08.2023, 15:59 - Forum: News & wichtige Infos
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Auch durch ausländische EU/EWR-Behörden verhängte Quarantänemaßnahmen rechtfertigen das Recht auf Rückerstattung des vom Arbeitgeber bezahlten Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz
VwGH 20.06.2023 Ra 2021/03/0098
§ 32 Epidemiegesetz
Nun ist auch das VwGH-Erkenntnis da, nachdem davor schon der EuGH "Recht" gesprochen hatte!
Zusammengefasst sind folgende Gründe für Gemeinschaftswidrigkeit der österreichischen gesetzlichen Regelung maßgeblich:
1. Der Vergütungsbetrag, der Arbeitnehmern während ihrer Quarantäne gebührt, stellt keine „Ausgleichsleistung bei Krankheit“ im Sinne der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit dar und fällt somit nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist Hauptziel von „Leistungen bei Krankheit“ im Sinne dieser Bestimmung die Heilung der erkrankten Person . Dies ist jedoch bei einer Vergütung, wie sie § 32 EpiG vorsieht, nicht der Fall, denn für die Erlangung einer solchen Vergütung macht es keinen Unterschied, ob die Person, gegenüber der die Quarantänemaßnahme angeordnet wurde, wirklich krank ist oder nicht.
3. Eine solche Quarantäne wird nicht zur Heilung bzw. Genesung der betroffenen Person, sondern zum Schutz der Bevölkerung gegen Ansteckung durch Letztere angeordnet.
4. Die Vergütung nach dem EpiG wird nur Personen geleistet, über die nach diesem Gesetz aufgrund einer Durchführungsmaßnahme der nationalen Gesundheitsbehörden eine Quarantäne verhängt wurde, d. h. also ausschließlich Personen mit Wohnsitz im österreichischen Hoheitsgebiet. Somit ist diese Vergütung mittelbar an die Voraussetzung eines Wohnsitzes im österreichischen Hoheitsgebiet geknüpft, was sich eher auf Wanderarbeitnehmer auswirkt und daher eine mittelbare Diskriminierung darstellt.
5. Zwar liegt es im Interesse der öffentlichen Gesundheit – die es erlaubt, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu beschränken – , wenn Quarantänemaßnahmen angeordnet werden und wenn die Zahlung einer Vergütung vorgesehen ist, um deren Einhaltung zu fördern. Es eignet sich jedoch ganz offenbar nicht für die Erreichung dieses Ziels, die Vergütung nur an Personen auszuzahlen, die nach der nationalen Regelung in Quarantäne geschickt wurden, nicht aber insbesondere an Wanderarbeitnehmer, über die aufgrund der in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat geltenden Gesundheitsmaßnahmen Quarantäne verhängt wurde.
6. Demnach könnte die Leistung einer Vergütung an solche Wanderarbeitnehmer diese ebenso ermutigen, die ihnen auferlegte Quarantäne einzuhalten, und zwar zugunsten der öffentlichen Gesundheit.
7. Somit erbietet sich eine Auslegung des § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG, nach der zwingende Voraussetzung einer Vergütung für Verdienstentgang nach dieser Bestimmung jedenfalls eine „gemäß §§ 7 oder 17“ EpiG verfügte Absonderung durch eine österreichische Behörde ist.
8. Vielmehr sind für Zwecke der Vergütung des Verdienstentganges auch Absonderungsmaßnahmen zu berücksichtigen, die von Behörden eines anderen Mitgliedstaates verhängt wurden und angesichts ihrer Zielsetzung, ihrer Art und ihren Auswirkungen den nach den §§ 7 und 17 EpiG verfügten Absonderungsmaßnahmen vergleichbar sind.
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| Änderung im Ausländerbeschäftigungsgesetz |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 03.08.2023, 17:16 - Forum: News & wichtige Infos
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Änderung im Ausländerbeschäftigungsgesetz
BGBl. I Nr. 84, ausgegeben am 19. Juli 2023
Der VfGH kippte im Dezember 2021 die Bestimmung hinsichtlich einer Mitwirkung der Re-gionalbeiräte bei der Vergabe von Beschäftigungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige (§ 4 Abs 3 AuslBG) (VfGH 14.12.2021, G-232/2021).
Der Grund für die Aufhebung war in dem Umstand begründet, dass - von Ausnahmen abgesehen - für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung die Zustimmung des (mit den Sozialpartnern besetzten) Regionalbereites eingeholt werden musste.
Somit konnte der Fall eintreten, dass der Behördenvertreter selber die Zustimmung erteilen würde, aber eine "Nichtbehörde", nämlich der Regionalbeirat dies verhindern kann. Dies widerspricht nach Ansicht des VfGH dem Rechtsstaatsprinzip.
Die neue Regelung in § 4 Abs. 3 AuslBG, die mit 20. Juli 2023 in Kraft trat, sieht eine neue Ziffer 2 und 3 vor.
§ 4 Abs. 3 Z 1 bis 3 AuslBG lautet:
„(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn
1. der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder
2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer oder als nachweislich qualifizierte Arbeitskraft in einem Mangelberuf, notwendig ist oder
3. öffentliche oder überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern oder
Dies bedeutet, dass der Regionalbeirat gemäß § 20 Abs. 2 AuslBG vor der Entscheidung über einen Beschäftigungsbewilligungs-Antrag grundsätzlich angehört werden muss. Eine Anhörung kann nur entfallen, wenn der Regionalbeirat eine Pauschalermächtigung erteilt hat, dass bestimmten Fälle von vornherein als befürwortet gelten. Sollte es bei der Befassung des Regionalbeirates keine einhellige Zustimmung geben, kann der AMS-Leiter trotz-dem die Beschäftigungsbewilligung erteilen, wenn Z 2 oder 3 erfüllt ist.
Beispiel:
Der Betrieb stellt einen Antrag auf eine Beschäftigungsbewilligung (BB) für einen Asylwerber als Koch.
Es gibt keine Pauschalermächtigung des Regionalbeirates, dass die BB für Asylwerber im Mangelberufen von vornherein als befürwortet gelten.
Daher muss der Antrag auf BB dem Regionalbeirat zur Anhörung vorgelegt werden (§ 20 Abs. 2 AuslBG).
Im Regionalbeirat gibt es keine einhellige Befürwortung, weil der AN-Vertreter meint, der Betrieb sollte vorrangig einen inländischen Koch einstellen und überhaupt mehr zahlen.
Der AMS-Leiter bewilligt - in Anwendung der Z 2 - trotz Nichtzustimmung des AN-Vertreters, weil er die Argumentation des Betriebes, die Einstellung des Asylwerbers mit Kochausbildung in einem Mangelberuf sei für die Erhaltung sonstiger Arbeitsplätze im Betrieb notwendig und er würde sogar über Kollektivvertrag zahlen, für zutreffend hält und auch keine Ersatzkraft vermittelt werden konnte.
Bisher musste das AMS den Antrag in einem solchen Fall bei nicht einhelliger Befürwortung ablehnen.
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| Notwendigkeit einer AMS-Anzeigebestätigung für die Beschäftigung von drittstaatsangehörigen Berufspraktikanten |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 03.08.2023, 15:19 - Forum: News & wichtige Infos
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VwGH 21.10.2022, Ra 2022/09/0073
§ 2 Abs. 15 AuslBG
§ 3 Abs. 5 AuslBG
So entschied der VwGH:
1. Wurde ein russischer Medizinstudent im Rahmen eines „Klinisch-Praktischen-Jahres“ (welches einen verpflichtenden Teil des Studiums der Humanmedizin darstellt) von einer österreichischen Krankenanstalt beschäftigt, so wurde zwar keine Beschäftigungsbewilligung benötigt, jedoch sehr wohl eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 Aus-lBG.
2. Als Beschäftigung iSd AuslBG gilt ua auch die Verwendung in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit als Berufspraktikant.
3. Berufspraktikanten sind Schüler, die eine im Rahmen eines Lehr- oder Studienganges an einer inländischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht vorgeschriebene Tätigkeit verrichten (§ 2 Abs. 15 AuslBG).
4. Der Begriff "Schüler" erfasst dabei nach Ansicht des VwGH auch Studierende bzw Hochschüler.
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| Wiedereingliederungsteilzeit/Mehrfachversicherung |
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Geschrieben von: Reinhold Auer - 02.08.2023, 15:02 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Hallo, ich hatte so einen Fall noch nicht. Ein Klient nach ASVG über der Höchstbeitragsgrundlage und auch zusätzlich selbständig tätig und GSVG-pflichtig - aber aufgrund der Differenzvorschreibung fallen keine Beiträge bei der SVS an. Im Jahr 2022 hat er für 9 Monate Wiedereingliederungsteilzeit beansprucht und Wiedereingliederungsgeld von der ÖGK erhalten und war somit mit den verminderten Beiträgen aufgrund der verminderten Arbeitszeit beim Arbeitgeber unter der HBG. Laut ÖGK zählt zwar das Wiedereingliederungsgeld zur Bemessung der Pensionsversicherung dazu, damit kein Nachteil und trozdem Bemessung wie vorher. Aber scheinbar zählt das Wiedereingliederungsgeld aber nicht als Bemessungsgrundlage für die Mehrfachversicherung, da bei der Differenzvorschreibung durch die SVS für 2022 eine Nachforderung der Beiträge für die selbständigen Einkünfte festgesetzt wurden. Stimmt das so, ich habe leider nicht wirklich was dazu gefunden bei meiner Recherche.
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