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| Lohndumping: Überzahlung bei laufenden Bezügen dürfen auf Unterzahlungen bei Sonderzahlungen ange-rechnet werden |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 28.05.2023, 14:00 - Forum: News & wichtige Infos
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Lohndumping: Überzahlung bei laufenden Bezügen dürfen auf Unterzahlungen bei Sonderzahlungen angerechnet werden
VwGH vom 21.03.2023, Ro 2020/11/0022
§ 7i Abs. 5 AVRAG (gültig bis 31.12.2016)
§ 29 Abs. 1 LSD-BG
So entschied der VwGH:
1. Leistete der Arbeitgeber bei den monatlich zu zahlenden laufenden Entgelten Überzahlungen, kam es jedoch bei den Sonderzahlungen zu „LSD-BG-relevanten“ Unterzahlungen, so konnten die laufenden Überzahlungen auf die Sonderzahlungsunterzahlungen angerechnet werden.
2. Zwar ist es nicht zulässig, bei laufenden Bezügen Überzahlungen aus einzelnen Kalendermonaten mit Unterzahlungen betreffend laufende Bezüge aus anderen Kalendermonaten aufzurechnen.
3. Anders verhält es sich – gemäß VwGH – jedoch bei „relevanten“ Unterzahlungen in Bezug auf Sonderzahlungen, da bei diesen der Lohnzahlungszeitraum nicht der Kalendermonat ist, sondern das Kalenderjahr (siehe dazu insoweit auch die Sonderbestimmung in § 29 Abs. 1 LSD-BG).
4. Es ist daher naheliegend, für die Frage der Anrechnung von Überzahlungen auf Unterentlohnungen bei Sonderzahlungen ebenfalls das Kalenderjahr als maßgeblichen Lohn-zahlungszeitraum heranzuziehen.
5. Die Überzahlungen aus den laufenden Bezügen dürfen somit mit „Sonderzahlungsunterzahlungen“ aufgerechnet werden.
Praxisanmerkung:
Im vorliegenden Fall ging es immerhin um eine Geldstrafe im Gesamtausmaß von € 120.000,00.
Für das Verfahren wurden auch jede Menge Gutachten in Auftrag gegeben.
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| Arbeitszeitdurchrechnung bei Teilzeitbeschäftigten – Anwendung von kollektivvertraglichen Durchrechnungsregelungen |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 28.05.2023, 13:05 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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OGH vom 29.03.2023, 8 ObA 8/22t
§ 19d AZG
Kollektivvertrag für Angestellte bei Steuerberatern und Wirtschaftstreuhändern, Art. XIII a
So entschied der OGH:
1. Sieht ein Kollektivvertrag einen Durchrechnungszeitraum im Ausmaß von 52 Wochen vor und somit insoweit ein flexibles Arbeitszeitsystem im Sinne des § 4 Abs. 6 AZG in Form einer Durchrechnung vor, so gilt dies grundsätzlich mal ausschließlich nur für Vollbeschäftigte.
2. Nur dann, wenn der Kollektivvertrag ausdrücklich auch in Bezug auf Teilzeitbeschäftigte eine derartige Durchrechnungsregelung vorsieht, ist es möglich, eine Teilzeitmehrleistung nicht binnen des im Gesetz (§ 19d Abs. 3b AZG) genannten Zeitraumes zuschlagsfrei auszugleichen (also nicht binnen des Quartals oder eines anders verlaufenden Drei-Monats-Zeitraumes, sondern innerhalb der hier genannten 52 Wochen).
3. Dadurch, dass der besagte Kollektivvertrag (Angestellte bei Steuerberatern und Wirtschaftstreuhändern) in Art. XIII a Abs. 7a eine derartige Regelung vorsieht, welche die für Vollbeschäftigte vorgesehene Durchrechnungsregelung analog für Teilzeitbeschäftigte zur Anwendung bringt, konnte sie in Bezug auf Teilzeitbeschäftigte durch schriftliche Vereinbarung (in Betrieben mit Betriebsrat: durch Betriebsvereinbarung) wirksam vereinbart werden. Die Betrachtung, ob Teilzeitmehrleistung Zuschlagspflicht auslösen würde oder nicht, findet somit erst nach Ablauf der 52 Wochen und nicht schon am Ende des Quartals oder am Ende des anders festgelegten Zeitraumes von drei Monaten statt.
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| Gutscheine zur Bezahlung von Lebensmittel (§3Estg Abs 1 Z17 lit b und Reisegebühren |
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Geschrieben von: Irene S. - 25.05.2023, 18:47 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Liebes Forum,
laut Betriebsvereinbarung erhalten Arbeiter, die innerhalb eines bestimmten definierten Gebietes, aber außerhalb des Betriebes für Arbeiten (Monteure) eingeteilt sind, für den notwendigen Mehraufwand eine tägliche Entschädigung, wenn Sie ununterbrochen mehr als sechs Stunden außerhalb dieses Betriebes tätig sind. Diese Entschädigung beträgt € 13,20 und wird steuerfrei und sv-frei abgerechnet. Der Firmenchef möchte nun zusätzlich Gutscheine laut § 3 Abs 1 Z 17 lit b gemäß EStg 1988 bis zu einem Wert von € 2,-- pro Arbeitstag zur Bezahlung von Lebensmitteln, die nicht sofort konsumiert werden müssen, gewähren. Dürfen auch diese steuer- und abgabenfrei behandelt werden oder gibt es da Bedenken?
Vielen Dank für eure Hilfe!
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| Folgeprovisionen für pensionierten Versicherungsvertreter - Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrag |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 23.05.2023, 18:43 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Folgeprovisionen für pensionierten Versicherungsvertreter - Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrag
BFG vom 13.02.2023, RV/7103223/2016
§ 25 EStG 1988
§ 33 EStG 1988
So entschied das BFG:
Ist für den Anspruch eines pensionierten Versicherungsvertreters auf Folgeprovisionen der Abschluss eines Versicherungsvertrages Voraussetzung, welcher vom Versicherungsangestellten noch in seiner aktiven Dienstzeit getätigt wurde, stellen auch die Folgeprovisionen nichtselbständiges Entgelt für ein aktives Dienstverhältnis dar und steht ihm daher auch der Arbeitnehmerabsetzbetrag und der Verkehrsabsetzbetrag zu.
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