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| Komplizierte Arithmetik beim Familienbonus PLUS |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 30.05.2023, 17:07 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Komplizierte Arithmetik beim Familienbonus PLUS
VwGH vom 26.04.2023
§ 33 Abs. 3a EStG 1988
So entschied der VwGH:
1. Bezog die Pflegemutter für ein Pflegekind die Familienbeihilfe, so konnte der "Pflegevater" für Kalendermonate, für welche dem leiblichen Vater der Unterhaltsabsetzbetrag in Bezug auf dieses Kind zustand (weil er den gesetzlichen Unterhalt leistete), keinen Familienbonus PLUS geltend machen.
2. Der Familienbonus PLUS wäre in diesem Fall je zur Hälfte der Pflegemutter (die ihn aber nicht geltend machte) zugestanden und zur Hälfte dem leiblichen Vater des Kindes (für jene Kalendermonate, für die er den Unterhaltsabsetzbetrag bekam, weil er den gesetzlichen Unterhalt leistete). So stand er jedoch zu 100 % dem leiblichen Vater zu.
Anmerkung:
Hätte die Pflegemutter zugunsten des Pflegevaters auf die Auszahlung der Familienbeihilfe verzichtet, dann hätte auch der Pflegevater vom Familienbonus PLUS die Hälfte bekommen oder sogar 100 %, wenn der Unterhaltsabsetzbetrag dem leiblichen Vater nicht zugestanden wäre.
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| Ungültige Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung nach dem Start der vom Arbeitgeber finanzierten Aus-bildung |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 30.05.2023, 16:00 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Ungültige Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung nach dem Start der vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung
OGH vom 21.04.2023, 8 ObA 22/23b
§ 2d AVRAG
So entschied der OGH:
1. Traf ein Arbeitgeber mit einer Arbeitnehmerin nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und auch nach dem Start des vom Arbeitgeber finanzierten berufs-begleitenden Lehrganges, den sie besucht hatte, eine Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung, so konnte diese keine Gültigkeit entfalten.
2. Der Zweck des § 2d AVRAG liegt darin, für den Arbeitnehmer Transparenz über die Bedingungen für den Rückersatz der Kosten seiner Ausbildung zu schaffen. Ihm soll ersichtlich sein, auf welche Verpflichtungen er sich künftig einlässt, weil er nur so die finanzielle Tragweite der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses in jenem Zeitraum ermessen kann, für den eine Kostentragungspflicht vereinbart wurde.
3. Die herrschende einhellige Rechtsprechung geht dabei davon aus, dass dem Gesetzeszweck entsprechend nur eine vor der Ausbildung abgeschlossene Vereinbarung dem Arbeitnehmer eine selbstbestimmte Entscheidung sichert, sich auf eine Ausbildung einzulassen, die unter bestimmten Umständen zu einem Ausbildungskostenrückersatz führen kann.
4. Im hier zu beurteilenden Fall musste somit kein Ausbildungskostenrückersatz geleistet werden.
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| Schmutzzulage |
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Geschrieben von: Barbara_311 - 30.05.2023, 14:34 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (3)
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Hallo Zusammen!
Vielleicht kann mir wer von euch weiterhelfen..
ich habe einen Angestellten der ca. 15x im Jahr Dämmung in Dachstühle einbläst, ansonsten arbeitet er im Büro. (KV Handel)
Durch diese Arbeit wird er sehr staubig, deshalb ist meine Frage ob er auch als Angestellter während der Zeit wo er auf Baustellen ist, eine Schmutzzulage steuerfrei bekommt bzw. zählt der Staub der Dämmung überhaupt zur Schmutzzulage?
Vielen Dank im Voraus!
LG Barbara
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| Was genau ist eine Bildschirmbrille nach dem Europarecht und wie sehen die Arbeitnehmeransprüche damit verbunden aus? |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 30.05.2023, 12:33 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Was genau ist eine Bildschirmbrille nach dem Europarecht und wie sehen die Arbeitnehmeransprüche damit verbunden aus?
EuGH vom 22.12.2022, C-392/21
RL 90/270/EWG (über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten) Art. 9
So entschied der EuGH:
1. Nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 90/270 sind den Arbeitnehmern spezielle Sehhilfen für die betreffende Arbeit zur Verfügung zu stellen, wenn das Ergebnis der angemessenen Untersuchung der Augen und des Sehvermögens gemäß Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie oder das Ergebnis der augenärztlichen Untersuchung gemäß Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie ergibt, dass sie notwendig sind und normale Sehhilfen nicht verwendet werden können.
2. Sehbeschwerden müssen zwar bei Untersuchungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 90/270 (im Wesentlichen: augenärztliche Untersuchungen) festgestellt worden sein, um einen Anspruch auf Bereitstellung einer speziellen Sehhilfe nach Art. 9 Abs. 3 entstehen zu lassen, aber die Bildschirmarbeit muss nicht unbedingt die Ursache für diese Beschwerden sein.
3. Insbesondere aus Art. 9 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/270 ergibt sich nämlich, dass die in diesem Absatz genannte Untersuchung vor Aufnahme der Bildschirmarbeit stattfinden kann, was bedeutet, dass die Sehbeschwerden, die dazu führen, dass ein Arbeitnehmer nach Art. 9 Abs. 3 dieser Richtlinie Anspruch auf eine spezielle Sehhilfe hat, nicht zwangsläufig durch die Bildschirmarbeit verursacht worden sein müssen.
4. Die speziellen Sehhilfen im Sinne der letztgenannten Bestimmung zielen somit auf die Korrektur oder Verhinderung von Sehbeschwerden im Zusammenhang mit einer Arbeit ab, die ein Bildschirmgerät involviert.
5. „Spezielle Sehhilfen“ im Sinne des Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 90/270 schließen Korrekturbrillen ein, die spezifisch darauf gerichtet sind, Sehbeschwerden im Zusammenhang mit einer Arbeit, bei der ein Bildschirmgerät involviert ist, zu korrigieren und diesen vorzubeugen.
6. Im Übrigen beschränken sich diese „speziellen Sehhilfen“ nicht auf Sehhilfen, die ausschließlich im Beruf verwendet werden.
7. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, den betroffenen Arbeitnehmern eine spezielle Sehhilfe zur Verfügung zu stellen, kann entweder dadurch erfüllt werden, dass dem Arbeitnehmer die Sehhilfe vom Arbeitgeber unmittelbar zur Verfügung gestellt wird, oder dadurch, dass die vom Arbeitnehmer getätigten notwendigen Aufwendungen erstattet werden, nicht aber dadurch, dass ihm eine allgemeine Gehaltszulage gezahlt wird.
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