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| Auflösung GesnbR |
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Geschrieben von: Margit H. - 22.05.2023, 09:35 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Antworten (3)
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Habe eine Frage bezüglich der Auflösung einer GesnbR, da ein Gesellschafter per 01.07. aussteigen möchte. Ist dieses Datum überhaupt möglich, oder kann eine GesnbR nur mit dem Kalenderjahr 31.12. geschlossen werden? Vielen Dank für eurer Wissen!
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| Steuerliche Beurteilung von Tagesgeldern aus vertraglich vereinbarter Anwendung eines Kollektivvertrages sowie im Falle freiwilliger Tagesgeldüberzahlung über KV |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.05.2023, 16:22 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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BFG vom 11.04.2023, RV/5101424/2019
§ 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988
§ 26 Z 4 EStG 1988
So entschied das BFG:
1. Vereinbarte ein in Österreich ansässiges Unternehmen mit seinen Arbeitnehmern die Anwendung des Kollektivvertrages für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe, weil es selbst keinem Kollektivvertrag unterworfen war, jedoch einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft zugehörig war, so waren die tatsächlich bezahlten Tagesgelder als "freiwillig gewährt" anzusehen, was wiederum die Anwendung der Anlaufphasen zur Folge hatte.
2. Die Tagesgelder konnten somit nicht nach § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 zeitlich unbeschränkt abgabenfrei bleiben. Sie wurden zwar gemäß einem Kollektivvertrag bezahlt, jedoch nicht aufgrund eines Kollektivvertrages, sondern aufgrund einer vertraglich getroffenen Vereinbarung, die mit allen Arbeitnehmern getroffen wurde.
3. Kam es bei den Angestellten zur Gewährung zur Gewährung von höheren Taggeldern, als sie nach dem Kollektivvertrag gewährt werden mussten, lag aber die Höhe innerhalb der Steuerfreibeträge (€ 2,20 pro Stunde), so konnte jener Betragsteil, der über dem KV-Wert, jedoch innerhalb des Steuerfreibetrages lag, maximal für die Dauer der jeweils anzuwendenden Anlaufphase abgabenfrei bleiben.
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| Arbeitgeberkündigung vor Feststellung einer Behinderteneigenschaft |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 15.05.2023, 15:40 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Arbeitgeberkündigung vor Feststellung einer Behinderteneigenschaft
OGH vom 29.03.2023, 8 ObA 5/23b
§ 8 Behinderteneinstellungsgesetz
§ 14 Behinderteneinstellungsgesetz
So entschied der OGH:
1. Die Arbeitgeberkündigung eines begünstigten Behinderten darf nach 8 Abs 2 BEinstG erst ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss zugestimmt hat.
2. Der Kündigungsschutz setzt nach § 14 Abs 1 und 2 BEinstG aber einen Bescheid der Verwaltungsbehörde voraus, mit welchem die Behinderteneigenschaft festgestellt wird.
3. Ob einem Dienstnehmer Behinderteneigenschaft zukommt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausschließlich von der Verwaltungsbehörde zu beurteilen.
4. Der Oberste Gerichtshof hat deshalb bereits ausgesprochen, dass der Kündigungsschutz eines begünstigten Behinderten nach dem BEinstG erst mit jenem – im Bescheid ausdrücklich festgestellten – Zeitpunkt beginnt, für den das Vorliegen einer Behinderung von der Verwaltungsbehörde festgestellt wurde (9 ObA 30/06m; 9 ObA 86/06x).
5. Da die Behinderteneigenschaft der Arbeitnehmerin erst (rückwirkend) ab 14. 5. 2019 festgestellt wurde, bleibt die Arbeitgeberkündigung vom 3. 5. 2019 wirksam.
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