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| Gutscheine zur Bezahlung von Lebensmittel (§3Estg Abs 1 Z17 lit b und Reisegebühren |
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Geschrieben von: Irene S. - 25.05.2023, 18:47 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (1)
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Liebes Forum,
laut Betriebsvereinbarung erhalten Arbeiter, die innerhalb eines bestimmten definierten Gebietes, aber außerhalb des Betriebes für Arbeiten (Monteure) eingeteilt sind, für den notwendigen Mehraufwand eine tägliche Entschädigung, wenn Sie ununterbrochen mehr als sechs Stunden außerhalb dieses Betriebes tätig sind. Diese Entschädigung beträgt € 13,20 und wird steuerfrei und sv-frei abgerechnet. Der Firmenchef möchte nun zusätzlich Gutscheine laut § 3 Abs 1 Z 17 lit b gemäß EStg 1988 bis zu einem Wert von € 2,-- pro Arbeitstag zur Bezahlung von Lebensmitteln, die nicht sofort konsumiert werden müssen, gewähren. Dürfen auch diese steuer- und abgabenfrei behandelt werden oder gibt es da Bedenken?
Vielen Dank für eure Hilfe!
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| Folgeprovisionen für pensionierten Versicherungsvertreter - Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrag |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 23.05.2023, 18:43 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Folgeprovisionen für pensionierten Versicherungsvertreter - Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrag
BFG vom 13.02.2023, RV/7103223/2016
§ 25 EStG 1988
§ 33 EStG 1988
So entschied das BFG:
Ist für den Anspruch eines pensionierten Versicherungsvertreters auf Folgeprovisionen der Abschluss eines Versicherungsvertrages Voraussetzung, welcher vom Versicherungsangestellten noch in seiner aktiven Dienstzeit getätigt wurde, stellen auch die Folgeprovisionen nichtselbständiges Entgelt für ein aktives Dienstverhältnis dar und steht ihm daher auch der Arbeitnehmerabsetzbetrag und der Verkehrsabsetzbetrag zu.
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| Inanspruchnahme eines Dienstnehmers für offene Lohnsteuer durch Finanzamt – kein bindender Haftungsbescheid betreffend SV-Feststellung für Dienstverhältnis |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 23.05.2023, 18:28 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Inanspruchnahme eines Dienstnehmers für offene Lohnsteuer durch Finanzamt – kein bindender Haftungsbescheid betreffend SV-Feststellung für Dienstverhältnis
VwGH vom 14.04.2023, Ra 2020/08/0099
§ 4 Abs. 2 ASVG
§ 82 EStG 1988
So entschied der OGH:
1. Für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt wurde, gilt auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 ASVG.
2. Somit gilt grundsätzlich, dass steuerliche Dienstnehmer auch sv-rechtlich als echte Dienstnehmer nach dem ASVG gelten.
3. Damit jedoch eine derart bindende Wirkung vorliegt, muss ein Lohnsteuerhaftungsbescheid nach § 82 EStG 1988 über die Lohnsteuerpflicht „in der Hauptfrage“ absprechen (VwGH vom 13.11.2013, 2011/08/0165 = = WPA 1/2014, Artikel Nr. 01/2014)
4. Kam es durch einen Lohnsteuerhaftungsbescheid zur Inanspruchnahme des Arbeitgebers in Bezug auf einzelne Dienstnehmer, nicht jedoch in Bezug auf den für dieses SV-Verfahren relevanten Dienstnehmer, da in Bezug auf ihn die Lohnsteuernachbelastung für den Arbeitgeber mit NULL festgelegt wurde, weil das Finanzamt den Dienstnehmer direkt für die Lohnsteuerhaftung in Anspruch genommen hatte (gemäß § 83 Abs. 3 EStG 1988 = Schwarzgeld), so ist hier die automatische SV-Beitragspflicht in Bezug auf diesen Dienstnehmer nicht gegeben.
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| Altersteilzeit: AMS-Änderungsmeldungen abseits vom reinen Entgelt |
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Geschrieben von: CGV1 - 23.05.2023, 10:06 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (6)
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Unlängst (am 27.4.23) wurde eine etwas kryptische Antwort des AMS bekannt, die ein wenig an der eigentlichen Frage vorbei geht.
Auf die Frage: Seit dem 1.1.2023 gibt es eine (von einem "Aktenvermerk" abhängig gemachte DB-Absenkung von 3,9 % auf 3,7 %, die sich in Bezug auf den (voraussichtlich nur noch bis 31.12.2023) zu erfassenden Vorteil aus der vom Arbeitgeber übernommenen Dienstnehmeranteile der sogenannten "SV-Aufstockung" ergeben kann (praktisch nur bei Frauen, weil Männer erst ab 60 in die Altersteilzeit gehen können und da bekanntlich ja der DB nicht mehr zu bezahlen ist). Muss der Umstand des verringerten DB auch dem AMS gegenüber erklärt werden.
Kam die Antwort: Die Meldepflicht besteht dann, wenn die "Veränderungen" mehr als € 20,00 ausmachen.
Die "€ 20- Grenze" bezieht sich auf den bei der vor der Altersteilzeit/Teilpension vorliegenden Arbeitszeit (im Regelfall Vollzeit) gebührenden Betrag (Bruttoentgelt) – z.B. ATZ-DN arbeitet nur noch 50% und hätte einen Biennalsprung in der Höhe von € 35 bei Vollzeit (= alte Arbeitszeit vor der ATZ).
Auch wenn das Entgelt im letzten Monat VOR ATZ und das aktuelle Teilzeitgehalt jetzt nur um € 17,5 erhöht wird, ist diese Änderung dennoch zu berücksichtigten, denn die Änderung für das Entgelt in der „alten Arbeitszeit“ übersteigt mit € 35 die € 20-Grenze.
Ebenso bekannt zu geben ist, wenn die Änderungen der SV-Beiträge, die im Rahmen der ATZ/TP ersetzt werden (Summe der Betragsfelder 5 und 7), den Wert von € 20,- übersteigen. Dies gilt auch dann, wenn sowohl der Wert der Felder 5 und 7 einzeln sich weniger als € 20,- verändern, aber die Summe der beiden SV-Beitragswerte um € 20,- über oder unter der bisherigen Summe der beiden SV-Beitragswerte liegt.
Eigene Interpretation der Antwort des AMS - liege ich da richtig ?
a) Da die Auswirkung der Absenkung des DB um 0,2% in Bezug auf die damit erfasste BGL minimal ist (DB ja nur vom angeblichen "Vorteil aus den DV" = von den vom DG getragenen DN-SV-Beiträgen für den Aufstockungsteil), muss in dem Fall nichts gemeldet werden. Also: nein, keine Änderungsmeldung erforderlich.
b) Man kann aber aus der Antwort lernen, dass die im Gesetzestext (§ 27 Abs 4 Satz 4 AlVG) nur auf Lohnerhöhungen bezogene Bagatellgrenze vom AMS auch für andere Sachverhalte verwendet wird (trotz der Bezeichnung "Entgeltänderung" auf dem AMS-Formular): Wenn sich Beitragsänderungen auf dem Beitragsteil des ATZ-Geldes mit monatlich bis zu € 20 auswirken, muss man nicht melden. Beitragsänderungen sind zu melden, aber nur bei Auswirkung auf das ATZ-Geld > € 20 - richtig ?
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| Einmalige Beleidigung der Arbeitnehmer eines Kunden eines Bewachungsbetriebes – kein Entlassungsgrund für Wachorgan |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 22.05.2023, 18:04 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Einmalige Beleidigung der Arbeitnehmer eines Kunden eines Bewachungsbetriebes – kein Entlassungsgrund für Wachorgan
OGH vom 20.10.2022, 9 ObA 105/22i
§ 82 lit. f und g GewO 1859
So entschied der OGH:
1. Wurde ein Arbeiter als Wachorgan von seinem Dienstgeber (einem Bewachungsbetrieb) für die Überwachung einer Baustelle eines Kunden des Dienstgebers eingesetzt und kam es dabei einmal zu einer verbalen Entgleisung dieses Arbeiters gegenüber dem Kunden (dessen Arbeitnehmer betreffend), so reichte diese Verfehlung für eine fristlose Entlassung (noch) nicht aus.
2. Zwar gibt es den Entlassungstatbestand der groben Ehrverletzung gegenüber dem „Betriebsinhaber und die übrigen Hilfsarbeiter“ (§ 82 lit. g GewO 1859), allerdings fallen Beleidigungen gegenüber Kunden oder sonstigen Dritten aufgrund der erschöpfenden (taxativen) Aufzählung (nach der OGH-Judikatur zu ähnlichen Fällen) nicht darunter.
3. Der Entlassungstatbestand der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung des § 82 lit. f GewO 1859 kam im hier zu beurteilenden Fall auch nicht zum Zuge und zwar aus folgenden Gründen:
a. Die abfälligen Bemerkungen über die Arbeitnehmer des Kunden passierten nicht wiederholt, sondern (nur) einmal und waren – nach Ansicht des Gerichts – nicht so gravierend, sodass ohne eine vorherige Abmahnung schon das Auslangen gefunden hätte werden können.
b. Zwar kam es ca. 2 Wochen vor diesem Vorfall zu einer Abmahnung durch den Dienstgeber, jedoch betraf diese Dienstpflichtverletzungen bei der Dienstübergabe sowie ungebührliches, teilweise aggressives Auftreten gegenüber einem Vorgesetzten seines Dienstgebers. Eine Verwarnung wegen ungebührlichen Verhaltens gegenüber Kunden (bzw. deren Mitarbeitern) seines Dienstgebers befand sich nicht darunter, und es konnte der Arbeiter -nach Ansicht des OGH - aus der Verwarnung nicht ableiten, dass der Dienstgeber von ihm (auch) eine „anständige Begegnung“ mit seinen Kunden als Inhalt seiner Dienstpflichten sieht und auch verlangt.
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