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  ID-Austria löst Handy-Signatur ab
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 04.04.2023, 11:48 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 1/März 2023

https://www.gesundheitskasse.at/cdsconte...gkdgportal

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  Sachbezug Dienstwohnung – neue Werte ab 1.1.2024
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 04.04.2023, 11:36 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Sachbezug Dienstwohnung – neue Werte ab 1.1.2024 - PV Forum (ars.at)

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  KV-Abschluss Seilbahner
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 03.04.2023, 15:36 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

10,2 Prozent mehr Lohn - deutliche Reallohnerhöhung für SeilbahnerInnen | ÖGB Österreichischer Gewerkschaftsbund, 31.03.2023 (ots.at)

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  Frage-Antworten-Katalog zur beitragsrechtlichen Beurteilung von Elektrofahrzeugen
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 03.04.2023, 11:09 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Wie erwartet wurde von Seiten der ÖGK dankenswerterweise über den Newsletter Nr. 4/März 2023 im Rahmen eines überraschend umfangreichen Frage-Antworten-Protokolls der völlige Gleichlauf der beitragsrechtlichen Beurteilung mit der steuerrechtlichen Beurteilung betreffend die "Umgebung bei Elektrofahrzeugen" verlautbart.

Das bedeutet somit nun auch, dass die vereinbarte Bruttoentgeltsabsenkung (soweit sie KV-Mindestwerte nicht unterschreitet) dann zu einer verminderten SV-/BV-Beitragsgrundlage führen wird, wenn die Absenkung nicht zusätzlich auf die Folgeentgelte umgelegt wird. Behält man die Höhe von Sonderzahlungen zB unverändert bei, während man das Istgehalt im ausdrücklichen Einvernehmen absenkt, so reduziert sich beim laufenden Gehalt auch die SV-/BV-Beitragsgrundlage. Erinnern möchte ich daran, dass aber eine Beibehaltung der vollen Grundlage Probleme bei der Steuerfreiheit von zB Überstundenzuschlägen mit sich bringen wird.

Generell ist dieser Gleichklang aus Sicht der Personalverrechnung sehr erfreulich und der Initiative der Wirtschaftskammer OÖ mit unserer Arbeitsgruppe ist es zu verdanken, dass wir nun auch ein SV-Protokoll dazu erhalten haben.  Ein großer Dank sei auch den Verantwortlichen der ÖGK übermittelt, die nun diesen Gleichklang auch ermöglicht haben.

Was die Frage 18 des Protokolls betrifft, sollte man sich wegen des Klammerausdrucks (geeichte Zähler) nicht irritieren lassen. Das BMF hat ja vor kurzem in einem eigenen Protokoll bekanntgegeben, dass es nicht erforderlich sei, dass die Zähler zwingend geeicht sein müssten.

Und um einer gefühlten "Massenfrage in spe" gleich zuvorzukommen:

"Nein. Es wird nicht möglich sein, freiwillig im Zuge einer derartigen Bezugsumwandlung die ungekürzte SV-/BV-Beitragsgrundlage aufrecht zu erhalten. Möchte man keinen 'Knick" in der Pensionsbemessung haben, so müsste man einen reinen Nettoabzug vornehmen, der dann aber zugleich auch die Möglichkeit einer Steuerbegünstigung sowie einer Begünstigung in DB, DZ und KommSt verunmöglicht".

Hier geht es zum ÖGK-Protokoll:

https://www.gesundheitskasse.at/cdsconte...gkdgportal

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  Gebäudereiniger-KV: meine Fragen an das BMF wegen der neuen Infektionszulage - die Antworten dazu sind da
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 03.04.2023, 10:13 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

In den letzten Jahren - bedingt durch das äußerst intensive "Kurzarbeitsleitfadenprogramm" - intensivierte sich auf verschiedenen Ebenen erfreulicherweise das Zusammenspiel zwischen der WKO und mir.

Besonders in Verbindung mit neuen Kollektivvertragsregelungen im Bereich "Gewerbe" und damit verbundenen Zweifelsfragen konnten wir auf unkomplizierte Art eine sehr wertvolle Kooperation sicherstellen.

In Bezug auf die per 1.1.2023 neu geschaffene Infektionszulage im Kollektivvertrag für "Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger" entstanden sowohl arbeitsrechtlich als auch steuerrechtlich einige Zweifelsfragen, zu  deren Klärung wir gemeinsam Protokolle in Bezug auf mögliche Auslegungsfragen erstellten.

Das arbeitsrechtliche Protokoll wird in Kürze verlautbar werden. Ich werden den entsprechenden Link zu diesem Frage-Antworten-Protokoll an meine Leserschaft gerne weiterleiten.

Die steuerrechtlichen Fragen, die ich über die WKO an das BMF übermitteln ließ, fanden letzte Woche Antworten. Eines vorweg: die Antworten sind der Grund, weshalb ich eine offizielle Rückmeldung der Finanzverwaltung ins Auge fasste. Sie sind nicht wirklich erfreulich und haben mit einer steuerrechtlichen "Gefahrenzulage" leider nicht viel gemeinsam.

Nachstehend finden Sie den relevanten Link dazu:

https://www.bmf.gv.at/rechtsnews/steuern...werbe.html

Mein Wunsch an die KV-Partner wäre es (für die Zukunft), uns für die Klärung derartiger Fragen eine Übergangszeit einzuräumen (zB. 4 bis 6 Monate), bevor die Regelung dann in Kraft tritt, weil ich mir sicher bin, dass nun das Aufrollmonster steuerlich zuschlägt und - nach Verlautbarung des arbeitsrechtlichen Protokolls - auch ein paar arbeits- und - damit verbunden - auch sv-rechtliche Rollungen nötig sein werden.

Allerdings ist es wohl immer noch besser, dass wir schon jetzt die wichtigen Fragen klären konnten und nicht erst über Lohnabgabenprüfungen oder abgaben- bzw. arbeitsrechtliche Verfahren dann feststellen, dass jahrelang etwas "schiefging".

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  Gewerbe ruhend - Weitervermietung
Geschrieben von: wito75 - 31.03.2023, 08:49 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Keine Antworten

Liebes Forum,
ein Klient meldet aufgrund einer Erkrankung seinen Gewerbebetrieb ruhend. 
Es wurden in der Vergangenheit einige fix verbaute Maschinen in seinem Betriebsgebäude von anderen Dritten verwendet, wofür auch immer eine Benützungsgebühr (Miete) verrechnet wurde.
Wie schaut das nun aus, wenn das Gewerbe ruhend gemeldet wird?
Ist das weiterhin möglich?
Danke!

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  Arbeitsplatzpauschale bei OG-Gesellschaftern
Geschrieben von: Verena - 30.03.2023, 11:16 - Forum: Steuern - Antworten (6)

Hallo!

Ich betreue eine OG mit 2 Gesellschaftern, die im Baugewerbe tätig ist. Sie sind immer auf Baustellen unterwegs, die Bürotätigkeit wird von zuhause aus ausgeführt.
Sonstige Einkünfte bestehen keine.
Ich habe außer dem Gesetzestext noch keine erläuternden Erklärungen gefunden und wäre daher der Meinung, dass beide Gesellschafter jeweils 1.200€ APP als Sonderbetriebsausgaben ansetzen können.

Wie seht ihr das?

Liebe Grüße
Verena

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  Anschaffung E-PKW 60.000 Euro brutto
Geschrieben von: ReinholdH - 29.03.2023, 14:47 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung - Antworten (3)

Hallo!
Im Unternehmen wird ein E-PKW in Höhe von 60.000 Euro angeschafft. Für den PKW ist bei Anschaffung der volle Vorsteuerabzug möglich. Wir schreiben den PKW im UGB auf 6 Jahre und im Steuerrecht auf 8 Jahre ab.
Da jedoch bei KFZ zw. 40.000 und 80.000 eine Eigenverbrauchsbesteuerung durchzuführen ist, stehe ich ein wenig an. Wie wird das im EDV-System abgebildet? Es werden die Netto-Anschaffungskosten zur Gänze aktiviert. Wie wird die MWSt.-Korrektur dann vorgenommen?
Danke für Eure Hilfe.
lg Reinhold

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  LLVwG Tirol: ALV-Dienstgeberanteile im Zuge des fortbezahlten Entgelts nach dem Epidemiegesetz rückerstattungstauglich
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 28.03.2023, 17:39 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

LVwG Tirol: ALV-Dienstgeberanteile im Zuge des fortbezahlten Entgelts nach dem Epidemiegesetz rückerstattungstauglich
 
LVwG vom 10.03.2023
§ 32 Epidemiegesetz
 
1. Der Wortlaut des § 32 Abs 3 EpiG enthält keine Einschränkung dahin, dass etwa nur an die Versicherungsträger geleistete Beiträge ersatzfähig wären. Er begrenzt den Anspruch lediglich insoweit, als es sich um einen geleisteten Dienstgeberanteil in eine „gesetzliche Sozialversicherung“ handeln muss (vgl VwGH 22.09.2021, Ra 2021/09/0189; VwGH 18.10.2022, Ra 2022/03/0055).
 
2. Die Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenversicherungsbeitrag sind aktuell im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) und im Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) geregelt. Beide Gesetze beruhen auf der Kompetenzgrundlage des Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG (konkret: Sozial- und Vertragsversicherungswesen). Bei der Arbeitslosenversicherung handelt es sich – auch wenn sie ein gewisses „Sonderleben“ führen mag – um einen Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung (vgl Pfeil, Österreichisches Sozialrecht11 (2018) 15).
 
3. Die hier vom Arbeitgeber geleisteten und im konkreten Fall strittigen Dienstgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung basieren dabei auf § 2 Abs 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG).
 
4. Demnach wird zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben.
 
5. Die Arbeitgeberin hat diese Beitragsleistungen daher auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erbracht, die nicht vertraglich abdingbar ist. Es handelt sich daher jedenfalls um eine gesetzlich vorgesehene Leistung.
 
6. Wie oben angeführt hat der Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2022/03/0055 ausgeführt, dass der Anspruch lediglich insoweit begrenzt ist, als es sich um einen geleisteten Dienstgeberanteil in eine „gesetzliche Sozialversicherung“ handeln muss. Da der konkrete Dienstgeberbeitrag auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht, die dem Bereich der Sozialversicherung zuzurechnen ist, ist davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständliche Arbeitslosenversicherung unter § 32 Abs 3 EpiG miteinbezogen ist.
 
7. Die Begründung der Behörde, dass lediglich Beiträge zur Kranken, Unfall- und Pensionsversicherung iSd § 51 ASVG vergütet werden könnten, erweist sich als nicht haltbar, da § 32 Abs 3 EpiG gerade nicht auf diesen enger gesteckten Bereich der „allgemeinen Sozialversicherung“ iSd ASVG abstellt, sondern weiter auf die „gesetzliche Sozialversicherung“.
 
8. Im Übrigen werden unter Umständen aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung gewährt (vgl etwa § 6 Abs 3 AlVG).
 
Praxisanmerkung:
Eines der wenigen unterinstanzlichen Erkenntnisse mit Weitblick. Die Begründungen aus dem Gesundheitsministerium und ihm folgend der Bezirksverwaltungsbehörden, warum die ALV-Beiträge nicht "keine Sozialversicherungsbeiträge" sein sollen, rufen ein Gefühl zwischen massiver Lächerlichkeit und einem Schmerz wegen gefühlter Inhaltslosigkeit der Aussagen hervor. Jetzt bleibt nur noch abzuwarten, was der VwGH (spät aber doch) dazu sagen wird. Das Problem ist halt immer, dass man wegen der paar "Kröten" nicht immer nach ganz oben geht. Aber solange das so bleibt, stellen die Behörden diese sinnentleerte Auslegung nicht ein. Vielleicht geht es sich ja für den einen oder anderen noch aus, dass sein Antrag gerecht behandelt wird.

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  Tankstellen-KV: Entfall und Rückzahlungspflicht bereits empfangener Sonderzahlungen bei einem unberechtigten vorzeitigen Arbeiteraustritt
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 28.03.2023, 16:26 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Tankstellen-KV: Entfall und Rückzahlungspflicht bereits empfangener Sonderzahlungen bei einem unberechtigten vorzeitigen Arbeiteraustritt
 
OGH vom 23.02.2023, 8 ObA 13/22b
§ 16 AngG
§ 20 Tankstellen-KV
 
So entschied der OGH:
1. Trat ein Arbeiter, auf dessen Dienstverhältnis der Kollektivvertrag für Arbeitnehmer der Garagen-, Tankstellen- und Servicestationsunternehmungen Österreichs ("Tankstellen-KV") anzuwenden war, Mitte November 2019 unberechtigt vorzeitig aus, so entfiel der Anspruch auf das kollektivvertragliche Weihnachtsgeld zur Gänze und musste zudem der bereits in den Sommermonaten gewährte Urlaubszuschuss auch zur Gänze zurückgezahlt werden (§ 20 Abs. 5 des KV = Der Anspruch auf den aliquoten Teil entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis durch unberechtigten vorzeitigen Austritt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers oder durch verschuldete Entlassung endet).
2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach (zu den gleichartigen Regeln der KollV für das Güterbeförderungsgewerbe und für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe) ausgesprochen, dass es den Kollektivvertragsparteien freisteht, das Entstehen des Anspruchs auf Sonderzahlungen, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, an bestimmte Bedingungen zu knüpfen (8 ObA 99/21y = WPA 8/2022, Artikel Nr. 170/2022 ; 9 ObA 6/15w = WPA 16/2015, Artikel Nr. 385/2015).
3. Entfällt nach den Bestimmungen eines Kollektivvertrags der Anspruch auf eine aliquote Sonderzahlung, wenn das Dienstverhältnis durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund gelöst wird oder wenn berechtigt entlassen wird, bedeutet dies (außerhalb des Anwendungsbereichs des § 16 AngG), dass dieser Anspruch bei einer solchen Beendigung gar nicht erworben wird und eine bereits erhaltene Sonderzahlung auch ohne ausdrückliche Rückzahlungsverpflichtung zurückzuzahlen ist.
4. Die in den letzten Jahren erfolgte (nur) schrittweise Annäherung der gesetzlichen Regelungen für Angestellte und Arbeiter zeigt, dass der Gesetzgeber die grundsätzliche Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern noch nicht generell aufgehoben hat.

5. Wenn in verschiedenen Materien eine Gleichstellung erfolgt ist, kann dies nicht ohne Weiteres auf alle Bereiche übertragen werden, in denen unterschiedliche Regelungen weiterhin existieren.
6. Nach wie vor besteht keine gesetzliche Regelung zu Sonderzahlungen für alle Arbeitnehmer.

7. Damit bleibt es den Kollektivvertragsparteien aber unbenommen, das Entstehen des Anspruchs auf Sonderzahlungen an bestimmte Bedingungen zu knüpfen.

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