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| Schmutzzulage |
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Geschrieben von: Barbara_311 - 30.05.2023, 14:34 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (3)
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Hallo Zusammen!
Vielleicht kann mir wer von euch weiterhelfen..
ich habe einen Angestellten der ca. 15x im Jahr Dämmung in Dachstühle einbläst, ansonsten arbeitet er im Büro. (KV Handel)
Durch diese Arbeit wird er sehr staubig, deshalb ist meine Frage ob er auch als Angestellter während der Zeit wo er auf Baustellen ist, eine Schmutzzulage steuerfrei bekommt bzw. zählt der Staub der Dämmung überhaupt zur Schmutzzulage?
Vielen Dank im Voraus!
LG Barbara
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| Was genau ist eine Bildschirmbrille nach dem Europarecht und wie sehen die Arbeitnehmeransprüche damit verbunden aus? |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 30.05.2023, 12:33 - Forum: News & wichtige Infos
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Was genau ist eine Bildschirmbrille nach dem Europarecht und wie sehen die Arbeitnehmeransprüche damit verbunden aus?
EuGH vom 22.12.2022, C-392/21
RL 90/270/EWG (über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten) Art. 9
So entschied der EuGH:
1. Nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 90/270 sind den Arbeitnehmern spezielle Sehhilfen für die betreffende Arbeit zur Verfügung zu stellen, wenn das Ergebnis der angemessenen Untersuchung der Augen und des Sehvermögens gemäß Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie oder das Ergebnis der augenärztlichen Untersuchung gemäß Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie ergibt, dass sie notwendig sind und normale Sehhilfen nicht verwendet werden können.
2. Sehbeschwerden müssen zwar bei Untersuchungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 90/270 (im Wesentlichen: augenärztliche Untersuchungen) festgestellt worden sein, um einen Anspruch auf Bereitstellung einer speziellen Sehhilfe nach Art. 9 Abs. 3 entstehen zu lassen, aber die Bildschirmarbeit muss nicht unbedingt die Ursache für diese Beschwerden sein.
3. Insbesondere aus Art. 9 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/270 ergibt sich nämlich, dass die in diesem Absatz genannte Untersuchung vor Aufnahme der Bildschirmarbeit stattfinden kann, was bedeutet, dass die Sehbeschwerden, die dazu führen, dass ein Arbeitnehmer nach Art. 9 Abs. 3 dieser Richtlinie Anspruch auf eine spezielle Sehhilfe hat, nicht zwangsläufig durch die Bildschirmarbeit verursacht worden sein müssen.
4. Die speziellen Sehhilfen im Sinne der letztgenannten Bestimmung zielen somit auf die Korrektur oder Verhinderung von Sehbeschwerden im Zusammenhang mit einer Arbeit ab, die ein Bildschirmgerät involviert.
5. „Spezielle Sehhilfen“ im Sinne des Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 90/270 schließen Korrekturbrillen ein, die spezifisch darauf gerichtet sind, Sehbeschwerden im Zusammenhang mit einer Arbeit, bei der ein Bildschirmgerät involviert ist, zu korrigieren und diesen vorzubeugen.
6. Im Übrigen beschränken sich diese „speziellen Sehhilfen“ nicht auf Sehhilfen, die ausschließlich im Beruf verwendet werden.
7. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, den betroffenen Arbeitnehmern eine spezielle Sehhilfe zur Verfügung zu stellen, kann entweder dadurch erfüllt werden, dass dem Arbeitnehmer die Sehhilfe vom Arbeitgeber unmittelbar zur Verfügung gestellt wird, oder dadurch, dass die vom Arbeitnehmer getätigten notwendigen Aufwendungen erstattet werden, nicht aber dadurch, dass ihm eine allgemeine Gehaltszulage gezahlt wird.
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| Lohndumping: Überzahlung bei laufenden Bezügen dürfen auf Unterzahlungen bei Sonderzahlungen ange-rechnet werden |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 28.05.2023, 14:00 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Lohndumping: Überzahlung bei laufenden Bezügen dürfen auf Unterzahlungen bei Sonderzahlungen angerechnet werden
VwGH vom 21.03.2023, Ro 2020/11/0022
§ 7i Abs. 5 AVRAG (gültig bis 31.12.2016)
§ 29 Abs. 1 LSD-BG
So entschied der VwGH:
1. Leistete der Arbeitgeber bei den monatlich zu zahlenden laufenden Entgelten Überzahlungen, kam es jedoch bei den Sonderzahlungen zu „LSD-BG-relevanten“ Unterzahlungen, so konnten die laufenden Überzahlungen auf die Sonderzahlungsunterzahlungen angerechnet werden.
2. Zwar ist es nicht zulässig, bei laufenden Bezügen Überzahlungen aus einzelnen Kalendermonaten mit Unterzahlungen betreffend laufende Bezüge aus anderen Kalendermonaten aufzurechnen.
3. Anders verhält es sich – gemäß VwGH – jedoch bei „relevanten“ Unterzahlungen in Bezug auf Sonderzahlungen, da bei diesen der Lohnzahlungszeitraum nicht der Kalendermonat ist, sondern das Kalenderjahr (siehe dazu insoweit auch die Sonderbestimmung in § 29 Abs. 1 LSD-BG).
4. Es ist daher naheliegend, für die Frage der Anrechnung von Überzahlungen auf Unterentlohnungen bei Sonderzahlungen ebenfalls das Kalenderjahr als maßgeblichen Lohn-zahlungszeitraum heranzuziehen.
5. Die Überzahlungen aus den laufenden Bezügen dürfen somit mit „Sonderzahlungsunterzahlungen“ aufgerechnet werden.
Praxisanmerkung:
Im vorliegenden Fall ging es immerhin um eine Geldstrafe im Gesamtausmaß von € 120.000,00.
Für das Verfahren wurden auch jede Menge Gutachten in Auftrag gegeben.
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| Arbeitszeitdurchrechnung bei Teilzeitbeschäftigten – Anwendung von kollektivvertraglichen Durchrechnungsregelungen |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 28.05.2023, 13:05 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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OGH vom 29.03.2023, 8 ObA 8/22t
§ 19d AZG
Kollektivvertrag für Angestellte bei Steuerberatern und Wirtschaftstreuhändern, Art. XIII a
So entschied der OGH:
1. Sieht ein Kollektivvertrag einen Durchrechnungszeitraum im Ausmaß von 52 Wochen vor und somit insoweit ein flexibles Arbeitszeitsystem im Sinne des § 4 Abs. 6 AZG in Form einer Durchrechnung vor, so gilt dies grundsätzlich mal ausschließlich nur für Vollbeschäftigte.
2. Nur dann, wenn der Kollektivvertrag ausdrücklich auch in Bezug auf Teilzeitbeschäftigte eine derartige Durchrechnungsregelung vorsieht, ist es möglich, eine Teilzeitmehrleistung nicht binnen des im Gesetz (§ 19d Abs. 3b AZG) genannten Zeitraumes zuschlagsfrei auszugleichen (also nicht binnen des Quartals oder eines anders verlaufenden Drei-Monats-Zeitraumes, sondern innerhalb der hier genannten 52 Wochen).
3. Dadurch, dass der besagte Kollektivvertrag (Angestellte bei Steuerberatern und Wirtschaftstreuhändern) in Art. XIII a Abs. 7a eine derartige Regelung vorsieht, welche die für Vollbeschäftigte vorgesehene Durchrechnungsregelung analog für Teilzeitbeschäftigte zur Anwendung bringt, konnte sie in Bezug auf Teilzeitbeschäftigte durch schriftliche Vereinbarung (in Betrieben mit Betriebsrat: durch Betriebsvereinbarung) wirksam vereinbart werden. Die Betrachtung, ob Teilzeitmehrleistung Zuschlagspflicht auslösen würde oder nicht, findet somit erst nach Ablauf der 52 Wochen und nicht schon am Ende des Quartals oder am Ende des anders festgelegten Zeitraumes von drei Monaten statt.
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