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| Steuerfreie PV-Einspeisung 2022 |
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Geschrieben von: NRoe - 19.04.2023, 17:36 - Forum: Buchhaltung, Bilanzierung
- Keine Antworten
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Hallo liebes Forum!
Bei der Beurteilung der Steuerbefreiung für private PV-Anlagen seit 2022 stellt sich bei mir noch weiterführend eine Frage.
Wenn die Befreiung in Kraft tritt, weil Einspeisung bis 12.500 kWh und Engpassleistung unter 25 kWp ...
Was passiert mit der laufenden Afa für diese Anlage (gekauft bereits 2011), darf/muss diese trotzdem weitergeführt werden?
Vielen Dank für eure Hilfe!
NRoe
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| Meldepflicht an die SVA über Gewinnausschüttungen nun für ALLE Gesellschafter einer GmbH |
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Geschrieben von: ThG - 18.04.2023, 16:05 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Im Rahmen der Kapitalertragsteuer-Anmeldungen waren an die SVA bisher nur Gewinnausschüttungen an GSVG-pflichtversicherte Gesellschafter-Geschäftsführer zu melden.
Nun aber besteht die Meldepflicht über die Höhe der Gewinnausschüttungen sowohl an GSVG- als auch (neu) an FSVG-Pflichtversicherte zusätzlich nicht mehr nur ausschließlich für Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern auch für NUR Gesellschafter einer GmbH.
Tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und gilt für Ausschüttungen, die ab 2019 zugeflossen sind. (Damit will sich die SVA wohl die Möglichkeit zur Nachverrechnung rückwirkend bis 2019 sicherstellen).
Siehe dazu BGBL II 432/2022
Somit fließen nun bei jedem GSVG/FSVG-pflichtversicherten Gesellschafter einer GmbH neben den Einkünften gem. § 22 Z.2 TS 2 EStG zusätzlich auch alle Gewinnausschüttungen in die Bemessungsgrundlage mit ein.
Dies wird - wenn die Gesellschaft die Beiträgen übernimmt - in der Lohnverrechnung künftig zu höheren Sachbezügen und somit zu höheren Lohnnebenkosten führen.
Bei GmbH-Gesellschaftern, die sich mit ihrer Vergütung jetzt schon knapp an der Höchstbemessungsgrundlage bewegen, werden die künftig hinzuzurechnenden Gewinnausschüttungen kaum eine Beitragserhöhung ergeben. Hingegen jene GmbH-Gesellschafter, die bisher nur eine sehr geringe laufende Vergütung erhalten, werden bei zusätzlichen Gewinnausschüttungen künftig mit entsprechenden Beitragsnachverrechnungen konfrontiert sein.
Das FA hat das Formular und die Hilfe zur KA-Anmeldung noch nicht angepasst, aber dies wird wohl bald erfolgen.
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| Meldepflicht an die SVA über Gewinnausschüttungen für ALLE Gesellschafter einer GmbH |
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Geschrieben von: ThG - 18.04.2023, 15:08 - Forum: Steuern
- Antworten (2)
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Im Rahmen der KA-Anmeldungen besteht nun die Meldepflicht über die Höhe der Gewinnausschüttungen sowohl an GSVG- als auch (neu) an FSVG-Pflichtversicherte zusätzlich nicht mehr nur ausschließlich für Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern auch für NUR Gesellschafter einer GmbH.
Tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und gilt für Ausschüttungen, die ab 2019 zugeflossen sind. (Damit will sich die SVA wohl die Möglichkeit zur Nachverrechnung rückwirkend bis 2019 sicherstellen).
Siehe dazu BGBL II 432/2022
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| Energiekostenpauschale |
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Geschrieben von: Silvia - 18.04.2023, 14:36 - Forum: Berufsrecht
- Antworten (2)
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Ich habe eine Mitteilung von der WKO erhalten, dass die Energiekostenpauschale für Kleinst- und Kleinunternehmer demnächst beantragt werden kann.
Vorweg ist ein Selbst-Check möglich um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Allerdings benötigt man für diesen Selbst-Check
- ÖNACE-Code
- Handy-Signatur oder ID Austria
- Registrierung beim USP
Nun sind leider nicht alle Klienten so fortschrittlich, dass diese Voraussetzungen (Handy-Signatur, USP) gegeben sind.
Gibt es eine Möglichkeit, den Antrag für unsere Klienten mit der Kanzlei-Handy-Signatur zu stellen?
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| Altersteilzeit alter Urlaub |
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Geschrieben von: wito75 - 18.04.2023, 13:21 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (3)
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Liebe Forum,
es wird geplant, mit einem Bediensteten einer NÖ Gemeinde eine Altersteilzeit zu vereinbaren.
Hier wird der Urlaub nicht in Tagen sondern in Stunden abgerechnet (in diesem Fall gibt es einen jährlichen Urlaubsanspruch von 280 Stunden = 7 Wo. mit 40h).
Derzeit hat dieser Bedienstete eine 40-Stunden-Woche und soll in der Altersteilzeit auf eine 20-Stunden-Woche reduziert werden.
Da jedoch sehr viele unverbrauchte Urlaubsstunden offen sind, wird es nicht möglich sein, diese bis zum Beginn der ATZ zu verbrauchen.
Wie ist dann mit diesem Alturlaub umzugehen?
Werden diese dann ebenfalls um 50% reduziert?
Vielen Dank!!
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