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Letzter Beitrag: Wilhelm Kurzböck - WIKU
16.04.2024, 18:26
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  Mündliche Aussagen des Gynäkologen ersetzen das schriftliche Freistellungszeugnis nic
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 24.03.2021, 09:38 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Mündliche Aussagen des Gynäkologen ersetzen das schriftliche Freistellungszeugnis nicht – Wochengeldfalle schlägt wegen DREI TAGEN erneut zu!

OGH 10 ObS 154/20z vom 19. Jänner 2021

§ 120 Z 3 ASVG

Die Entscheidung des OGH:

1. Der Begriff eines ärztlichen Zeugnisses in § 120 Z 3 zweiter Satz ASVG ist schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als schriftliche Bestätigung über das Vorliegen einer Gefährdung zu verstehen.

2. Das Freistellungszeugnis muss nach § 4 MSchV bestimmten Form- und Inhaltserfordernissen entsprechen, um das Bestehen der Gefährdung zu dokumentieren: So hat der bestätigende Arzt nach § 4 Abs 2 MSchV ein bestimmtes Formular zu verwenden.

3. Wurde mit Freistellungszeugnis vom 28. September 2018 von ärztlicher Seite bestätigt, dass die Voraussetzungen für den vorzeitigen Mutterschutz vorlagen und befand sich die Arbeitnehmerin zu diesem Zeitpunkt noch in Karenz in Bezug auf das erste Kind und endete betreffend dieses Kind am 25. September 2018 der Bezug für das erwerbsabhängige Kinderbetreuungsgeld, so landete die Arbeitnehmerin für das zweite Kind in der "Wochengeldfalle", weil zwischen dem Ende der Versicherung (durch das Kinderbetreuungsgeld) und dem Beginn des nächsten Mutterschutzes eine Versicherungslücke lag.

4. Dass der Frauenarzt mündlich erklärte, dass die Arbeitnehmerin "eigentlich" schon im Juli 2018 in die "Frühkarenz" hätte gehen können, kann das schriftliche Freistellungszeugnis nicht ersetzen.

Praxisanalyse:

Da dürfen alle Beteiligten (Gesetzgeber, Versicherungsträger) "stolz" darauf sein, dass wegen einer völlig vertrottelten Rechtslage einer Arbeitnehmerin wegen 3 Tagen das Wochengeld „durch die Lappen“ geht. Was für eine absurde und überaus familienfeindliche Amtsschimmelumgebung.

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  Erklärung des Kollektivvertrages "Corona-Tests" für die Arbeitnehmer-innen der privat
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 24.03.2021, 09:09 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Erklärung des Kollektivvertrages "Corona-Tests" für die Arbeitnehmer-innen der privaten Bildungseinrichtungen zur Satzung

Der Kollektivvertrag "Corona-Tests" wurde nun auch für die Arbeitnehmer-innen der privaten Bildungseinrichtungen "gesatzt" (d. h. für verbindlich erklärt, obwohl er ja im ursprünglichen Sinne "nur" WKO-Mitglieder betrag).

Er gilt laut Satzungstext ab dem 24. März 2021 (also seit heute Null Uhr):

http://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2021/117/20210323

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  Kollektivvertragsabschluss im Gastgewerbe per 1.4.2021 - weitere Details
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 23.03.2021, 17:25 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Kollektivvertragsabschluss im Gastgewerbe per 1.4.2021 - weitere Details

https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_...astgewerbe

https://www.vida.at/cms/S03/S03_0.a/1342...-tourismus

Sobald die Lohntafeln und die Texte verfügbar sind, bringe ich diese sofort.

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  Schwerarbeitsmonat: Zeitausgleichstage können schädlich sein
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 23.03.2021, 14:37 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Schwerarbeitsmonat: Zeitausgleichstage können schädlich sein
 
OGH 10 ObS 85/20b vom 1. September 2020
 
§ 1 Abs 1 Z 4 Schwerarbeits-Verordnung
 
Die Entscheidung des OGH:
 
1.   Konsumiert ein in einer Psychiatrie tätiger Pflegeassistent auch ganze Zeitausgleichstage, der sich aufgrund von Nachtdiensten (nach dem NSchG) ansammelt sowie Zeitausgleich für geleistete Schwerarbeit an gesetzlichen Feiertagen, so bleiben diese Tage bei der Beurteilung, ob ein Schwerarbeitsmonat vorliegt, außer Betracht.
 
2.   Eine analoge Beurteilung dieser Tage, wie dies bei Urlaubstagen nach dem Urlaubsgesetz der Fall ist, kommt hier nicht in Betracht.

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  Änderungsantrag zur Bezugsdauer beim Kinderbetreuungsgeld – die 91-Tage-Frist
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 23.03.2021, 09:29 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Änderungsantrag zur Bezugsdauer beim Kinderbetreuungsgeld – die 91-Tage-Frist

OGH 10 ObS 90/20p vom 01. September 2020

§ 5a Abs. 2 KBGG

§§ 902 und 903 ABGB

Die Entscheidung des OGH:

1. Wer sich für die Variante des Kinderbetreuungsgeldkontos (früher war dies das pauschale Kinderbetreuungsgeld) entscheidet, der kann pro Kind einmal die Änderung der Bezugsdauer beim Krankenversicherungsträger beantragen.

2. Dabei ist zu beachten, dass dieser Antrag spätestens 91 Kalendertage, bevor das geplante Ende im Zusammenhang mit dem „Erstantrag“ eintritt, beim Krankenversicherungsträger einlangt.

3. Hätte die ursprünglich beantragte Variante des Kinderbetreuungsgeldkontos mit 9. September 2019 geendet, so musste der Änderungsantrag (hier: auf Verkürzung der Bezugsdauer und somit im Ergebnis auf Erhöhung des Tagesgrundbetrages) spätestens am 10. Juni 2019 beim Krankenversicherungsträger eingelangt sein.

4. Wurde dieser Antrag erst einen Tag darauf (also am 11. Juni 2019) gestellt, weil der 10. Juni 2019 ein gesetzlicher Feiertag war, so erfolgte die Antragstellung um einen Kalendertag zu spät.

5. Nach Ansicht des OGH handelt es sich bei dieser Frist (§ 5a Abs. 2 KBGG) um eine so-genannte „rückwärts gerechnete Frist“.

6. Dass das Ende dieser Frist ein gesetzlicher Feiertag ist, führt nicht dazu, dass man tags darauf noch rechtzeitig die Erklärung abgeben kann.

7.  Der Ablauf der ursprünglichen Anspruchsdauer (hier: 9.9.2019) stellt das fristauslösende Ereignis dar, von welchem ausgehend dem Krankenversicherungsträger mindestens 91 Kalendertage zur Antragsbearbeitung zur Verfügung stehen müssen.

8. Bei dieser Frist handelt es sich um eine „materiell-rechtliche Frist“ und nicht um eine „verfahrensrechtliche Frist“.

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  Arbeitszeit Änderung und dadurch fallen Zulagen weg
Geschrieben von: Philipp - 22.03.2021, 23:33 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (1)

Sehr geehrtes Forum!

Ich hoffe Ihr könnt mir weiter helfen. 

Aktuell habe ich Schichtdienst (Mo-So) und kann deshalb verschiedene Zulagen schreiben. Jetzt soll aber ein neuer Dienst kommen. Wieder Schichtdienst von (Mo-So), aber ich verliere durch Änderung der Arbeitszeiten Zulagen die ich schon sein 25 Jahren geschrieben habe. 
Jetzt stellt sich mir die Frage, kann ich die Zulagen wie bis jetzt weiter schreiben oder nicht? Gibt es da so etwas wie erworbenes Recht? 

Bin Vertragsbediensteter. 

Ich hoffe Ihr könnt mir dabei weiter helfen.

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  Kurzarbeitsbonus
Geschrieben von: Andrea 2 - 22.03.2021, 21:31 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht - Antworten (2)

Lieber Herr Kurzböck,

ist es möglich dass nicht für alle Mitarbeiter einer Firma der KUA Bonus beantragt wird weil zB der Koch zu 70 % und der Rest im Service zu 0 % beschäftigt waren.

Da es für den Koch keinen Sinn macht den KUA Bonus zu beantragen, würden wir nur für die restlichen Mitarbeiter im Service mit Ausfall 100 % beantragen.

Vielen Dank für ihre Info

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  Freiwillige Abfertigungen nach altem Recht – Viertel- und Zwölftelberechnung bei Unte
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 22.03.2021, 16:48 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Freiwillige Abfertigungen nach altem Recht – Viertel- und Zwölftelberechnung bei Unterbrechungen nun vor dem VwGH
 
BFG RV/7104760/2019 vom 28. Jänner 2021 è Amtsrevision erhoben
§ 67 Abs. 6 EStG 1988
 
So entschied des BFG:
 
1.   Das Bundesfinanzgericht vertritt (großzügig) die Auffassung, dass jene Kalendermonate, in denen aufgrund von besonderen Umständen wie zB Krankheit teilweise kein Entgelt bezahlt wird, bei der Berechnung von Jahresviertel und Jahreszwölftel (Fixierung der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate vor der Beendigung des Dienstverhältnisses) außer Betracht zu bleiben haben.
2.   Im vorliegenden Fall meinte das Finanzamt, dass in den letzten vier Monaten vor dem Austritt wieder ein Entgeltsanspruch eingesetzt hatte und deshalb die laufenden Bezüge der letzten 12 Monate nur aus dem laufenden Entgelt dieser vier Monate bestanden hatte.
3.   Das Bundesfinanzgericht meinte, dass man jene Kalendermonate, die vor der  Entgeltsunterbrechung lagen, auszuklammern hätte und die restlichen acht Monate ab dem Zeitpunkt zu ermitteln hätte, der vor der Unterbrechung lag (hier griff man also insgesamt auf den Zeitraum von Juni 2017 bis August 2015 zurück, bis man 12 ungekürzte Kalendermonate zur Verfügung hatte).
4.   Das Bundesfinanzgericht hat die Revision zugelassen. Das Finanzamt hat auch Amtsrevision erhoben. Diese Sache wird daher endgültig vom VwGH entschieden werden (vermutlich nicht vor dem Jahreswechsel 2021/2022).

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  Arbeitgeberkündigung eines kündigungsgeschützten begünstigt behinderten Arbeitnehmers
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 22.03.2021, 16:23 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Arbeitgeberkündigung eines kündigungsgeschützten begünstigt behinderten Arbeitnehmers im Rehabilitationsgeldbezug
 
VwGH Ra 2018/11/0093 vom 19. November 2020
 
§ 8 Abs. 4 lit. b EStG 1988
 
Das Erkenntnis des VwGH:
 
1.   Ist in absehbarer Zeit die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des kündigungsgeschützten begünstigt behinderten Dienstnehmers bzw. der kündigungsgeschützt begünstigt behinderten Dienstnehmerin nicht zu erwarten, so liegen in aller Regel die Voraussetzungen dafür vor, dass die Weiterbeschäftigung dem Dienstgeber bzw. der Dienstgeberin nicht zumutbar ist è „Kündigungsgrund nach § 8 Abs. 4 lit. b BehEinStG“.
2.   Dies kann auch dann zutreffen, wenn der bzw. die betroffene Arbeitnehmer/in Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG bezog und die Entgeltsfortzahlung durch den bzw. die Dienstgeber/in während dieser Zeit ruhte.
3.   Handelt es sich aber um eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit und liegen nicht zusätzlich über einen langen Zeitraum regelmäßig auftretende Krankenstände vor, die als weit überdurchschnittlich zu werten wären, dann liegen die Voraussetzungen zur Zustimmung zu einer Kündigung nicht vor (VwGH 26.7.2018, Ra 2017/11/0294 = WPA 15/2018, Artikel Nr. 388/2018).
4.   Somit kann auch dann, wenn das Rehabilitationsgeld vom Pensionsversicherungsträger wiederholt für „vorübergehende Berufsunfähigkeiten“ gewährt wurde, die Voraussetzung der „dauerhaften Dienstunfähigkeit des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin“ vorliegen, was die Zustimmung des Behindertenausschuss zu noch auszusprechenden Arbeitgeberkündigung rechtfertigt.

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  Abschluss für Gastgewerbe-KV geschafft
Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 22.03.2021, 16:18 - Forum: News & wichtige Infos - Keine Antworten

Der Kollektivvertragsabschluss für das Gastgewerbe dürfte in trockenen Tüchern sein.

Die Details dazu (Abschluss soll ab 1.4.2021 gelten) werden noch in dieser Woche verlautbart werden.

Ich werde Sie gerne hier auf dem Laufenden halten.

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