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| Grenzüberschreitendes Homeoffice - Übergangsfrist bis 30.06.2023 verlängert |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 24.11.2022, 14:27 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Grenzüberschreitendes Homeoffice - Übergangsfrist bis 30.06.2023 verlängert
Die EU-Verwaltungskommission hat mit 14.11.2022 eine wichtige Frist bis 30. Juni 2023 verlängert.
Mit 1.1.2023 wären ja zahlreiche pandemiebedingte grenzüberschreitende Homeoffice-Vereinbarungen entweder zu ändern gewesen oder man hätte sich mit dem (zumeist) benachbarten Sozialversicherungsrecht vertraut machen müssen.
Dies wurde auf den 1.7.2023 vertagt, was mit Sicherheit für viele eine große Erleichterung sein wird. Dennoch wird man sich überlegen müssen, wie es dann ab 1.7.2023 weitergehen soll.
Im Falle einer 5-Tage-Woche oder 4-Tage-Woche ist ja ein Homeoffice-Tag im Wohnsitzland unproblematisch in Bezug auf die Beibehaltung der österreichischen Sozialversicherung, was unter Umständen im Interesse vieler liegt (die Grenze liegt bei 25 % der Arbeitszeit; wird diese Grenze überschritten, wechselt die SV-Zuständigkeit).
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| Stellenausschreibung für Back-Office Mitarbeiter*in (m/w/d) - geringfügige Beschäftigung |
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Geschrieben von: Sabine Almer - 24.11.2022, 14:20 - Forum: Diverses
- Keine Antworten
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Deine Aufgaben:
§[size=1] [/size]Buchhaltungsvorbereitung
§[size=1] [/size]Allgemeine administrative Tätigkeiten im Bereich Buchhaltung/Personalverrechnung/Arbeitnehmerveranlagungen
§[size=1] [/size]Dokumentenverwaltung
§[size=1] [/size]Klientenstammdatenverwaltung
§[size=1] [/size]Hilfestellung bei Einführung der Digitalisierung
§[size=1] [/size]Postwesen
Was wir uns wünschen:
§[size=1] [/size]Sehr gute Umgangsformen und freundliches Auftreten
§[size=1] [/size]Selbständige, lösungsorientierte und präzise Arbeitsweise
§[size=1] [/size]Vernetztes, schnelles und analytisches Denken
§[size=1] [/size]Verlässlichkeit, Teamfähigkeit und hohe Einsatzbereitschaft
§[size=1] [/size]Buchhaltungskenntnisse (von Vorteil)
§[size=1] [/size]Sehr gute Rechtschreib- und MS Office Kenntnisse (Excel, Word,)
§[size=1] [/size]Mit MAC OS vertraut
Was wir bieten:
§[size=1] [/size]Angenehmes Arbeitsumfeld mit hoher Eigenverantwortlichkeit
§[size=1] [/size]abwechslungsreiches Aufgabengebiet
§[size=1] [/size]Flexible Arbeitszeiten
§[size=1] [/size]Herausforderungen und Freiräume für die fachliche und persönliche Weiterentwicklung
§[size=1] [/size]Werte-orientierte und familienfreundliche Unternehmenskultur
§[size=1] [/size]Gehalt: Das kollektivvertraglich festgelegte Mindestgehalt für diese Position beträgt EUR 1.632,71 brutto pro Monat (auf Vollzeitbasis 40 h). Eine Überzahlung erfolgt je nach Qualifikation und Erfahrung.
Arbeitsbeginn:
ab sofort
Wir freuen uns über deine aussagekräftige Bewerbung mit Foto an office@buchhaltung-almer.at
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| Kollektivvertrag für Angestellte im Handel - Sonderbestimmung für Arbeitnehmer:innen mit Provision ist rechtlich unbedenklich |
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Geschrieben von: Wilhelm Kurzböck - WIKU - 23.11.2022, 20:53 - Forum: News & wichtige Infos
- Keine Antworten
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Kollektivvertrag für Angestellte im Handel - Sonderbestimmung für Arbeitnehmer:innen mit Provision ist rechtlich unbedenklich
OGH 8 ObA 67/22v vom 24.10.2022
Der Kollektivvertrag für Angestellte im Handel sieht unter dem Punkt „Sonderbestimmung für ArbeitnehmerInnen mit Provision“ folgende Regelung vor:
„Arbeitnehmer (…), die neben dem Fixum auch Provision beziehen, haben monatlich Anspruch auf mindestens 75 % ihres kollektivvertraglichen Mindestgehalts als Fixum. Zusätzlich haben sie Anspruch auf ein Provisionsakonto in einer Höhe, die der Differenz zwischen dem Fixum und dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt entspricht.
Die im jeweiligen Monat erworbenen Provisionsansprüche sind abzurechnen und mit der Gehaltsabrechnung des folgenden Monats unter Anrechnung auf das Provisionskonto des Monats, in dem die Provisionsansprüche erworben wurden, auszubezahlen.
Erreichen die Provisionsansprüche nicht die Höhe des Provisionsakontos, können die Akontozahlungen weder zurückgefordert noch auf Provisionsansprüche anderer Monate angerechnet werden.“
Wurden einer Arbeitnehmerin, auf deren Arbeitsverhältnis der Kollektivvertrag für Handelsangestellte anzuwenden war unter Anwendung der oben genannten Regelung nur 75 % des kollektivvertraglichen Mindestgehalts gewährt und - weil die Provisionen die 25 %-Differenzmarke nicht erreicht hatten - das Provisionsakonto in eben dieser Differenzhöhe, so konnte sie ihren Provisionsanspruch NICHT zusätzlich zum vollen KV-Gehalt geltend machen.
Der OGH wertete diese KV-Regelung nicht als Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz.
Die hier klagende Angestellte machte einen derartigen Verstoß geltend, da sie meinte, dass Arbeitnehmer:innen mit Provisionsvereinbarung gegenüber Arbeitnehmer:innen ohne Provisionsvereinbarung benachteiligt wären. Dem hielt der OGH entgegen, dass Arbeitnehmer:innen ohne Provisionsvereinbarung auch dann, wenn sie sich "überdurchschnittlich bemühten", keinen Provisionsanspruch hätten.
Die weitere Behauptung, dass das kollektivvertragliche Mindestentgelt nur dann erreicht werden konnte, wenn man sich überdurchschnittlich anstrengte, konnte der OGH auch nicht teilen, weil ja in jedem Fall das kollektivvertragliche Mindestentgelt (in Summe) gesichert war, sodass eine Benachteiligung gegenüber Arbeitnehmer:innen ohne Provisionsvereinbarung ausgeschlossen war.
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| pauschale Dienstgeberabgabe bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen |
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Geschrieben von: Eva Maria - 23.11.2022, 17:21 - Forum: Personalverrechnung, Arbeitsrecht
- Antworten (2)
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Für die Berechnung der Dienstgeberabgabe werden alle geringfügigen DV zusammengerechnet. Verstehe ich das richtig: Die Berechnungsgrundlage ist die Summe aller geringfügig Beschäftigten, d.h. "normale" Geringfügige und freie geringfügige DN. Hier wird nicht differenziert, obwohl es für die freien DN ein eigenes Beitragskonto gibt.
Ich bin mir nicht ganz sicher, aber ich würde beide (normale und freie) addieren und davon die Dienstgeberabgabe für die SV berechnen.
Danke für Antworten
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| Eigenverbrauch bei Sachzuwendungen an Mitarbeiter |
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Geschrieben von: hartl@hartltreuhand.at - 22.11.2022, 13:27 - Forum: Steuern
- Antworten (2)
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Es kursiert die Rechtsmeinung, dass für Essen, Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern usw. also freiwilligen Sozialaufwand ein umsatzsteuerlicher Eigenverbrauch anzusetzen ist.
Ein Kollege hatte vor Jahren eine BP, wo dies zu einer Feststellung der BP geführt hat.
Praktischerweise wird seither dort der Vorsteuerabzug nicht mehr gegeben für freiwilligen Sozialaufwand.
Die meisten Kollegen, die ich darauf anspreche, haben das noch nie gehört und buchen mit Vorsteuerabzug ein.
Gibt es hier Erfahrungen mit der Finanz zu diesem Thema?
Freue mich über regen Austausch dazu!
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